{"status":"available","doknr":"OLD295407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1115.15B2248.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"15 B 2248/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sie hat nicht aus den im \nBeschwerdeverfahren dargelegten, allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz \n6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsverfügung \nder Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 wiederherzustellen, zu Recht \nstattgegeben. Der zulässige Antrag ist nämlich begründet. Bei einer Abwägung des \nbesonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses gegenüber dem Interesse der \nAntragstellerin, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt nicht \ndas öffentliche Vollziehungsinteresse. \n\n3\n\nDies ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten \nUmstand, dass die angegriffene Aufhebungsverfügung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die weiteren in die Abwägung einzustellenden \nInteressen dagegen kein Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses zu \nbewirken vermögen. Die Aufhebungsverfügung erweist sich bei summarischer \nPrüfung als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung eines \nRatsbeschlusses nach § 119 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) nicht vorliegen. Der teilweise aufgehobene Ratsbeschluss vom \n10. Dezember 2001, mit dem die Verordnung über das Offenhalten von \nVerkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 17. Dezember 2001 beschlossen \nwurde, die in § 2 Buchst. f und g das Offenhalten von Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr \nam 16. und 23. November 2002 in bestimmten Stadtteilen und Stadtbezirken erlaubt, \nverletzt nämlich nicht, wie es eine kommunalaufsichtsrechtliche Aufhebung \nvoraussetzt, geltendes Recht. Vielmehr rechtfertigt sich der Beschluss in dem hier \nrelevanten Teil aus § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss \n(LadSchlG). Danach dürfen Verkaufsstellen abweichend von der allgemeinen \nLadenschlusszeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG, der das Offenhalten von \nVerkaufsstellen samstags nur zwischen 6 und 16 Uhr zulässt, aus Anlass von \nMärkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens sechs durch \nRechtsverordnung festzusetzenden Werktagen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. \n\n4\n\nBereits der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG sieht eine thematische \nBegrenzung der Veranstaltungen, aus Anlass derer eine Verlängerung der \nÖffnungszeiten zulässig ist, nicht vor, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass der \nRat der Antragstellerin die Verlängerung der Ladenöffnungszeit an den beiden \ngenannten Tagen mit Weihnachtsmärkten begründet. Auch aus dem Sinn und Zweck \ndes § 16 LadSchlG folgt nichts Anderes. Die Vorschrift bezweckt nämlich, die \nLadenöffnung an einer bestimmten Zahl von Werktagen über den allgemeinen \nLadenschluss des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG hinaus nach Ermessen der zuständigen \nBehörde freizugeben.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 \nCN 1.98 -, Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 29, S. 5, \n7.\n\n6\n\nDabei ist diese Möglichkeit alleine an die Existenz von Märkten, Messen oder \nähnlichen Veranstaltungen geknüpft, aus deren Anlass die Verlängerung der \nLadenöffnungszeit erlaubt werden kann, ohne dass das Gesetz weihnachtsbezogene \nVeranstaltungen vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausnimmt.\n\n7\n\nAuch der systematische Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 LadSchlG zwingt \nnicht zu einer solchen Beschränkung. Zwar trägt schon diese Regelung, die die \nallgemeine Ladenschlusszeit für die vier aufeinanderfolgenden Samstage vor dem \n24. Dezember auf 18 Uhr festsetzt und damit im Abweichung zu den sonstigen \nSamstagen um zwei Stunden verlängert, dem besonderen weihnachtlichen \nKaufinteresse der Bevölkerung Rechnung. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, die \nLadenschlusszeiten an anderen Samstagen aus Anlass weihnachtlicher \nVeranstaltungen im Rahmen des § 16 LadSchlG zu verlängern. Eine gegenteilige \nAuslegung würde angesichts des Wortlauts der Vorschriften einen gewichtigen \nAnhaltspunkt für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers \nerfordern. Ein solcher kann auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nAntragsgegnerin zur Gesetzgebungsgeschichte jedenfalls im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 4 \nLadSchlG beinhaltet danach eine obligatorische Verlängerung der Ladenöffnungszeit \naus Gründen des Weihnachtsgeschäfts an den vier aufeinanderfolgenden \nSamstagen vor dem 24. Dezember. Dagegen entfaltet die Vorschrift keine \nSperrwirkung für fakultative Verlängerungen der Ladenöffnungszeit auf Grund \nweihnachtlicher Veranstaltungen an anderen Samstagen des Jahres nach § 16 Abs. \n1 Satz 1 LadSchlG. Entgegen der Auffassung wird also die von der Antragsgegnerin \nso genannte \"Verkaufssituation Weihnachten\" durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 LadSchlG nicht \nabschließend für alle Samstage geregelt.\n\n8\n\nA.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August \n2000 - 11 C 10880/00.OVG, GewArch 2000, 495 \n(497).\n\n9\n\nSchließlich handelt es sich bei den in Rede stehenden Weihnachtsmärkten auch \nzumindest um \"sonstige Veranstaltungen\" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 \nLadSchlG. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist zur Bejahung \ndieses Merkmals nicht erforderlich, dass ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung \nder Besucher besteht, das zu anderen Zeiten nicht erfüllt werden kann (so aber Nr. \nIII.4 des RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und \nSport v. 9.8. 1999, MBl.NRW S. 1052). Das ergibt schon die Gesetzesformulierung \ndes § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, die nur davon spricht, dass \"aus Anlass\" von \nMärkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen die Ladenöffnungszeiten verlängert \nwerden könne. Damit ist ein nur lockerer Bezug zwischen der Entscheidung, die \nLadenöffnungszeit zu verlängern, und der Veranstaltung erforderlich, nämlich der, \ndass die Veranstaltung und nicht nur die verlängerte Ladenöffnungszeit als solche \neinen beträchtlichen Besucherstrom anziehen muss, der ein die Verlängerung der \nLadenöffnungszeit rechtfertigendes Kaufinteresse mit sich bringt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1989 - 1 B 153.89 -, Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. \n27 S. 7.\n\n11\n\nAllerdings könnte der genannte Runderlass, auf den sich die Beschwerde zur \nBegründung des Rechtsmittels beruft, auch dahin verstanden werden, dass er nicht \neine - so unzutreffende - Interpretation des Ladenschlussgesetzes darstellt, sondern \neine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchst. a des nordrhein-westfälischen \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG) dahin, von dem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 \nLadSchlG eingeräumten Ermessen, die genannten Veranstaltungen zum Anlass für \neine Ladenöffnungszeitverlängerung zu nehmen, in einem bestimmten, hier für die in \nRede stehenden Weihnachtsmärkte negativen Sinne Gebrauch zu machen. Zu \ndieser Erwägung besteht Anlass, weil die Zuständigkeit nach 16 Abs. 1 Satz 2 \nLadSchlG in Nr. 4.6.4, 2. Spiegelstrich, des III. Teils der Anlage zur Verordnung zur \nRegelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen \nGefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (SGV NRW 281) auf die \nörtlichen Ordnungsbehörden übertragen wurde. Für den Fall, dass auf Grund dieser \nZuweisung die zuständige Behörde Sonderordnungsbehörde nach § 12 OBG wäre \nmit der Folge, dass diese einem Weisungsrecht nach § 9 OBG unterläge, könnte der \naufgehobene Beschluss des Rates geltendes Recht verletzen, falls er sich als \nweisungswidrig und damit als Verstoß gegen § 116 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 9 OBG \nerweisen würde. Jedoch können diese Erwägungen und insbesondere auch die dem \nvorgelagerte Frage, ob unter Geltung des Art. 78 Abs. 3 und 4 Satz 2 der Verfassung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen durch Ausübung einer bundesrechtlichen \nDelegationsverordnungsermächtigung Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung \ngeschaffen werden können, auf sich beruhen. Die angegriffene und in das Ermessen \nder Antragsgegnerin gestellte Aufhebungsverfügung stützt nämlich die \nRechtswidrigkeit des aufgehobenen Beschlusses nicht auf eine etwaige \nWeisungswidrigkeit, sondern - zu Unrecht - auf einen Verstoß gegen das \nLadenschlussgesetz. Zwar wird der genannte Erlass in der angegriffenen \nAufhebungsverfügung angesprochen, jedoch nicht im Sinne einer Weisung, sondern \neiner die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erläuternden \nVerwaltungsvorschrift. Der Gesichtspunkt einer möglichen Weisungswidrigkeit des \nRatsbeschlusses ist folglich nicht in die die angegriffene Aufhebungsverfügung \ntragenden Ermessenserwägungen eingeflossen, sodass diese selbst im Falle einer \nunterstellten Weisungswidrigkeit des Ratsbeschlusses jedenfalls wegen eines \nErmessensdefizits rechtswidrig bliebe.\n\n12\n\nMuss nach allem im vorliegenden Verfahren von der Rechtswidrigkeit der \nangegriffenen Aufhebungsverfügung ausgegangen werden, fällt die \nInteressenabwägung aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen, \ndenen die Beschwerde nicht entgegentritt, zu Lasten der Antragsgegnerin aus.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/15-b-2248-02","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/15-b-2248-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295407","retrieved":"2026-07-09 03:17:34.733400+00:00"}}