{"status":"available","doknr":"OLD295404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1115.14B2263.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"14 B 2263/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht glaubhaft gemacht. \n\n3\n\nEs ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu einer eigenen \nEntscheidung über die Vergabe des Festplatzes \"L. X. \" rechtlich überhaupt in \nder Lage ist. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt N. und der \nN1. N2. GmbH ist die Vergabe von Plätzen für Veranstaltungen der \nGesellschaft übertragen. Die Stadt hat sich in dem Vertrag unter II. Nr. 5 Abs. 3 des \nVertrages lediglich vorbehalten, Teilflächen eines öffentlichen Platzes selbst zur \nVerfügung zu stellen, wenn ein Unternehmen lediglich für Produkte oder \nDienstleistungen werben will (keine \"Veranstaltung\" im vertraglichen Sinne). Dieser \nVorbehalt greift hier ersichtlich nicht ein. \n\n4\n\nSollte eine Einwirkung des Antragsgegners auf die GmbH von dem \nAntragsbegehren umfasst sein, ist der Antrag ebenfalls abzuweisen.\n\n5\n\nIm Rahmen der hier nur möglichen überschlägigen Überprüfung ist bereits nicht \nerkennbar, dass der Antragsgegner tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, auf die \nN1. N2. GmbH dahin einzuwirken, den Festplatz \"L. X. \" dem \nAntragsteller in der Zeit vom 20. bis 24. November 2002 zur Verfügung zu stellen. \n\n6\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1998\n\n7\n\n- 22 B 572/98 - betreffend die Einwirkungsmöglichkeit einer Stadt auf eine GmbH \nzum Abschluss eines Vertrages mit einer politischen Partei.\n\n8\n\nAus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt N. und der \nN1. N2. GmbH lässt sich eine solche rechtlich eingeräumte \nEinwirkungsmöglichkeit für den konkreten Fall nicht entnehmen. Unter II. Nr. 3 des \nVertrages ist lediglich vereinbart, dass die GmbH alle Veranstaltungen in enger \nAbstimmung mit der Stadt erfasst, koordiniert und kommuniziert. Diese Regelung ist \nzu allgemein gehalten, um daraus eine rechtlich abgesicherte konkrete \nEinwirkungsmöglichkeit zugunsten des Antragstellers für diesen Einzelfall ableiten zu \nkönnen. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Überlassung \ndes Festplatzes \"L. X. \" im Rahmen der Widmung des Platzes hält. Der \nAntragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, der Festplatz stehe bereits seit \ndem Jahre 1980 nur für zwei Zirkusgastspiele jährlich (je ein Gastspiel in einem \nHalbjahr) zur Verfügung und zwar jeweils im April oder September/Oktober jeweils \nvor der Frühjahrs- bzw. Herbstmesse. Ungeachtet der sonst vorgetragenen und \nbeachtenswerten Gründe, im November den Platz nicht mehr für eine \nZirkusveranstaltung freizugeben, ist die vorgenommene Widmung gerade im Hinblick \nauf die ab etwa Mitte November verstärkt zu befürchtende Hochwassergefahr \njedenfalls nicht als ersichtlich fehlerhaft anzusehen. Da Anträge auf die Vergabe des \nPlatzes häufig frühzeitig gestellt und Entscheidungen hierüber im Interesse der \nZirkusunternehmen alsbald zu treffen sind, ist es vielmehr sachgerecht, den Platz in \nder Art zu widmen, dass auf ihm ab November ein Zirkusunternehmen nicht mehr \ngastieren darf. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/14-b-2263-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/14-b-2263-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295404","retrieved":"2026-07-09 03:17:34.467451+00:00"}}