{"status":"available","doknr":"OLD295432","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1114.20A3735.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"20 A 3735/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 7, \nFlurstück 688 (vormals 627) im Gebiet der Beigeladenen. Das Grundstück liegt in \ndem durch den Bebauungsplan Nr. 2 ausgewiesenen Gewerbegebiet C. -\nP. , zwischen der entlang der Eisenbahnlinie M. -S. verlaufenden \nJ. straße im Norden und der Autobahn A 30 im Süden in Höhe der \nAnschlussstelle S. . Der Bebauungsplan gibt für die bauliche Nutzung des \nGebiets Grundstückshöhen von 68,50 m NN vor. Das Grundstück ist aufgrund einer \nBaugenehmigung aus dem Jahre 1989 mit einer Lagerhalle bebaut. Der \nBaugenehmigung ist folgende Nebenbestimmung beigefügt: \n\n3\n\n\"Da durch Rückstau aus der F. bei Hochwasser \nmit Überflutungen gerechnet werden muss, sind die \nbaulichen Anlagen und die Straßenverkehrsflächen \nauf einen maximalen Wasserstand von NN + 68,50 \nauszurichten. (Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 2 \n\"Gewerbegebiet C. -P. \").\"\n\n4\n\nDie Flächen östlich des Grundstücks wurden von zwei namenlosen \nWassergräben, den sogenannten Gräben 2 und 3, durchschnitten, die zu dem \nsüdlich der A 30 verlaufenden Fluss F. führten. Die Gräben dienten als Vorfluter für \nein Gebiet nördlich der Bahnlinie und die dort befindliche Kläranlage. Im Interesse \nder gewerblichen Nutzung dieser Flächen beabsichtigte die Beigeladene, die \nGräben zu beseitigen. Zur Aufrechterhaltung der Vorflut entschloss sie sich, einen \nvon ihr als Gewässer angesehenen Graben entlang der östlichen Grenze des \nGrundstücks des Klägers auszubauen. Die Ausbaumaßnahme schließt ein, diesen \nGraben im Norden mittels eines Rohrdurchlasses unter der J. straße an den \nvorhandenen Rohrdurchlass des Grabens 3 unter der Bahnlinie und im Süden an \nden im Zuge des Baus der Autobahn errichteten Rohrdurchlass unter der \nZu-/Ausfahrt der Autobahn anzuschließen. Von dort führt der Graben zur F. . \n\n5\n\nAuf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte den Ausbau des Grabens \nmit Bescheid vom 11. Februar 1991. Unter dem 16. September 1991 legte der Kläger \nWiderspruch ein. Er machte geltend, er habe erst Anfang September 1991 von der \nErteilung der Genehmigung erfahren. An der Grenze seines Grundstücks gebe es \nbislang nur einen weitgehend zugewachsenen Graben ohne Zu- und Ablauf, in dem \nsich nur kurzzeitig bei Regenfällen Wasser befunden habe. Hochwasser sei bisher \nnicht aufgetreten. Nach dem Ausbau sollten vor allem die weitgehend ungeklärten \nAbwässer der überalterten und überforderten Kläranlage durch den Graben geleitet \nwerden. Der hierfür bislang genutzte Graben führe in Trockenzeiten lediglich \nAbwasser und sei eine Ansammlung von Schmutz- und Schadstoffen. Die \nGeruchsbeeinträchtigungen seien unzumutbar. Bei Hochwasserereignissen werde \nder geplante Graben überlaufen und werde das Wasser auf das Grundstück \ngelangen. Deshalb werde die Grundstückssituation durch das Vorhaben nachhaltig \nverschlechtert. Das gebotene Planfeststellungsverfahren unter seiner - des Klägers - \nBeteiligung sei nicht durchgeführt worden. \n\n6\n\nNach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung ließ die \nBeigeladene das Vorhaben im November 1991 fertigstellen. In der Folgezeit kam es \nwiederholt zu Überschwemmungen des Grundstücks, die der Kläger auf den Ausbau \ndes Grabens zurückführt. Er gab an, das Grundstück habe im März 1992 weitflächig \nbis zu 0,8 m unter Wasser gestanden. Bei dem Hochwasser sei ungeklärtes \nAbwasser aus der Kläranlage in den Graben gepumpt worden. Der durch den \nAusbau verstärkte Rückstau aus der F. trage zu den Überschwemmungen bei. \nEine Aufhöhung des Grundstücks auf das im Bebauungsplan vorgesehene Niveau \nwerde das Problem nicht lösen. Der Graben könne die anfallenden Wassermassen \nnicht fassen. \n\n7\n\nDer Regierungspräsident E. hob die Genehmigung mit Bescheid vom 6. Juni \n1992 auf. Der Beklagte habe nicht annehmen können, dass mit Einwendungen nicht \nzu rechnen gewesen sei. Beeinträchtigungen von Rechten des Klägers als Folge der \nEinleitung von Abwasser aus der Kläranlage seien nicht von vornherein \nauszuschließen gewesen. Hiergegen erhob die Beigeladene Klage. Im \nBerufungsverfahren hob der Regierungspräsident E. nach Einholung von \nStellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes N. zu den Abflussverhältnissen in \ndem Graben den Widerspruchsbescheid auf. Im Sommer 1997 wurde die neue \nKläranlage der Beigeladenen am früheren Standort in Betrieb genommen. Der Ablauf \nder Kläranlage wird außerhalb des Grabens nach Osten zur F. geleitet. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 25. März 1998 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch des Klägers zurück. Beeinträchtigungen des Grundstücks durch dem \nGraben zufließendes Abwasser entstünden nicht mehr. Dem Hochwasserschutz sei \nGenüge getan. Der Graben sei auf den schadlosen Abfluss eines hundertjährlichen \nHochwasserereignisses ausgelegt. Überschwemmungen des Grundstücks seien \nallenfalls aufgrund des Abflussgeschehens der F. möglich. Die Beeinträchtigungen \nseien insoweit aber nicht gravierend. Der überschwemmungsgefährdete \nGrundstücksbereich werde als Wiese genutzt. Bei einer anderen Nutzung werde \ndurch eine Erhöhung des Grundstücks auf 68,50 m NN entsprechend dem \nBebauungsplan Hochwasserfreiheit erreicht. \n\n9\n\nAm 27. April 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter Vorlage eines \nGutachtens des Sachverständigen H. vom 7. März 1995 vorgetragen, sein \nGrundstück habe vor dem Ausbau des Grabens nicht von Wasser erreicht werden \nkönnen, das aus der F. zurückgestaut sei. Das Wasser aus dem Einzugsgebiet des \nfrüheren Grabens 3 habe das Grundstück ebenfalls nicht belasten können. Bei einer \nAufhöhung des Grundstücks entsprechend dem Bebauungsplan werde das Wasser \nim Graben auf über 68,50 m NN ansteigen. Die Überschwemmungen verursachten \nKontaminationen des Bodens und Schäden an baulichen Anlagen. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Plangenehmigung des Beklagten vom \n11. Februar 1991 zum naturnahen Ausbau eines \nnamenlosen Gewässers zweiter Ordnung und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 25. März 1998 aufzuheben,\n\n12\n\nhilfsweise,\nden angefochtenen Genehmigungsbescheid \ndahingehend zu ergänzen, dass geeignete \nSchutzauflagen aufgenommen werden, die \nsicherstellen, dass Überschwemmungen seines \nGrundstücks ausgeschlossen werden.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n16\n\nGegen die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag richtet sich die Berufung \ndes Klägers. Der Kläger ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Seine \nBelange seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die nördlich der Bahnlinie \nauftretenden Probleme seien zu seinen Lasten gelöst worden. Eine \nÜberschwemmungsgefahr für sein Grundstück sei erst durch den Ausbau des \nGrabens geschaffen worden. Vor dem Ausbau sei an dieser Stelle kein Gewässer \nvorhanden gewesen; lediglich Niederschlagswasser habe sich vor der Böschung \nzum Nachbargrundstück gesammelt. Eine Verbindung zur F. habe nicht bestanden. \nSein Grundstück werde jetzt jährlich mehrfach überschwemmt. Der Rohrdurchlass \nunter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn reiche nicht aus, um bei Hochwasser einen \ngenügenden Abfluss aus dem Entwässerungsgebiet nördlich der Bahnlinie zu \nbewirken. Die im Falle einer Aufhöhung des Grundstücks auf 68,50 m NN zusätzlich \nanfallende Wassermenge von 4500 m³ könne im Graben nicht abfließen. Das \nWasser werde auf eine Höhe von mehr als 68,50 m NN steigen und das Grundstück \ndaher, wie vom Sachverständigen H. dargetan, auch nach einer Aufhöhung \nüberschwemmen. Der Boden seines Grundstücks werde zunehmend kontaminiert. \nNach Ablaufen des mit Fäkalien versetzten Wassers träten erhebliche \nGeruchsbelästigungen auf. Möglicherweise sei das Grundstück bereits durch \nAbwasser aus der Kläranlage belastet. Die Auswirkungen von Neuanschlüssen an \ndie Kläranlage seien zu prüfen. Als Abhilfemaßnahme zu erwägen sei die Erstellung \neines Entlastungsgrabens nördlich der Bahnlinie. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verpflichten, die Genehmigung vom \n11. Februar 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 25. März 1998 dahingehend zu ergänzen, dass \ngeeignete Schutzauflagen aufgenommen werden, \ndie sicherstellen, dass Überschwemmungen seines \nGrundstücks ausgeschlossen werden,\n\n19\n\nhilfsweise, Beweis zu erheben über die \nBehauptung, dass sein Grundstück auch nach einer \nErhöhung auf 68,50 m einer Überschwemmung \nausgesetzt sein wird, durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor, der Ausbau des Grabens sei für Überschwemmungen des \nGrundstücks nicht ursächlich. Das Grundstück gehöre zum natürlichen \nÜberschwemmungsgebiet der F. . Der Rohrdurchlass unter der Autobahn habe die \nVorflut für das Grundstück schon vor dem Ausbau des Grabens gesichert und die \nVerbindung des Grundstücks zur F. aufrechterhalten. Lediglich die Vorflut für ein \nTeileinzugsgebiet der früheren Gräben sei durch den Ausbau verlagert worden. \nAuswirkungen auf das Hochwasser der F. in diesem Bereich seien damit nicht \nverbunden. Eine Hochwassergefahr für das Grundstück sei nur beim \nZusammentreffen von Hochwasser im Graben und in der F. denkbar; eine solche \nSituation bilde den Katastrophenfall. Nachbargrundstücke, die auf 68,50 m NN \naufgehöht worden seien, seien vom Hochwasser nicht betroffen. Beeinträchtigungen \ndes Grundstücks durch den Ablauf der neuen Kläranlage seien auszuschließen; die \nKläranlage habe keine Verbindung zum Graben.\n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt vor, Überschwemmungen des Grundstücks gingen auf die \nWasserführung der F. zurück. Das Hochwasser habe schon vor dem Ausbau durch \ndie bestehenden Rohrdurchlässe auf das Grundstück gelangen können. Die bei einer \nAufhöhung des Grundstücks vom Graben zusätzlich aufzunehmenden \nWassermengen seien zu vernachlässigen; Retentionsräume seien im \nBebauungsplan nicht vorgesehen. Der Kläger habe das Grundstück in Kenntnis der \nHochwassergefahr erworben. Zwischen den Überschwemmungen des Grundstücks \nund der neuen Kläranlage bestehe kein Zusammenhang. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der noch geltend \ngemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von \nSchutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen nicht zu (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n29\n\nIn einem Verfahren, das den Ausbau eines Gewässers betrifft, sind die \nEinrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger \nWirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen (§ 31 Abs. 2 des \nWasserhaushaltsgesetzes in der bei Erlass der angegriffenen Genehmigung \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I \nSeite 1529, - WHG a.F. -, entsprechend § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I Seite 3245, - WHG n.F. -). Dieses \nErfordernis ist eine spezielle Ausprägung der Pflicht der Planfeststellungsbehörde \nnach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes/des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Träger des \nVorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen \naufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger \nWirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Ein aus diesen Vorschriften \nabzuleitender Anspruch des Klägers auf Schutzvorkehrungen scheitert nicht daran, \ndass der Beklagte für das Vorhaben keinen Planfeststellungsbeschluss erlassen, \nsondern eine Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. erteilt hat. Eine \nderartige Genehmigung kam zwar nur in Betracht, wenn mit Einwendungen nicht zu \nrechnen war. Eine dahingehende Annahme schied aus, wenn sich nach den \nUmständen des Einzelfalls private Dritte, die sich mit dem Vorhaben nicht \neinverstanden erklärt hatten, durch das Vorhaben nachteilig betroffen fühlen konnten \nund mögliche Einwendungen dieser Dritten deshalb nicht von vornherein \nunbeachtlich waren. \n\n30\n\nVgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, \n6. Auflage, § 31 Rdnr. 80; Sieder/Zeitler/Dahme/ \nKnopp, WHG, Stand: März 1996, § 31 Rdnrn. 415 \nf.\n\n31\n\nDanach konnte es schon wegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer \nGenehmigung zur nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf \nSchutz vor beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens allenfalls in den \nAusnahmefällen kommen, in denen die Wahrscheinlichkeit von Einwendungen \nprognostisch ausgeschlossen worden war, Einwendungen aber dennoch nach \nErteilung der Genehmigung vorgebracht wurden. Der grundsätzliche Ausschluss der \nnachträglichen Anordnung erforderlicher Schutzvorkehrungen zugunsten Dritter bei \neiner Genehmigung hindert aber die Geltendmachung von Schutzansprüchen auch \ndann nicht, wenn bei richtiger Betrachtung mit Einwendungen hätte gerechnet \nwerden müssen. Denn der materiell-rechtlich gebotene Schutz planbetroffener Dritter \nist unabhängig von der Durchführung eines an sich erforderlichen \nPlanfeststellungsverfahrens gewährleistet. Schutzvorkehrungen, die bei einem \n- rechtswidrig unterbliebenen - Planfeststellungsverfahren von dem Dritten hätten \nbeansprucht werden können, können auch außerhalb eines solchen Verfahrens \ndurchgesetzt werden.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 11 \nA 31.00 -, DVBl. 2002, 560; Urteil vom 29. Mai 1981 \n- 4 C 97.77 -, ZfW 1982, 229.\n\n33\n\nWelcher Schutz gegenüber Überschwemmungen bei einem \nGewässerausbauvorhaben erforderlich ist, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Eine \nstrikt verbindliche gesetzliche Festlegung des für private Grundstücke \neinzuhaltenden Schutzniveaus fehlt; Entsprechendes gilt für allgemein anerkannte \nfachliche Regelwerke. Maßgeblich sind deshalb die konkreten Umstände des \nEinzelfalls. Erforderlich ist der Schutz vor vorhabenbedingten Nachteilen, die dem \nBetroffenen situationsbedingt nicht ohne Ausgleich zuzumuten sind. Angezeigt ist \neine wertende Betrachtung aller für die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlichen \nGesichtspunkte, u. a. der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit betroffener \nBelange. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 \n- 4 VR 19.99 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156; \nUrteil vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, Buchholz \n316 § 74 VwVfG Nr. 52.\n\n35\n\nVon Bedeutung sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten, die \nWahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen und die Art sowie die Intensität \ndrohender Beeinträchtigungen. \n\n36\n\nDie Ablehnung der vom Kläger begehrten Schutzvorkehrungen ist im \nWiderspruchsbescheid vom 25. März 1998, auf den es für die gerichtliche Prüfung \nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung insoweit maßgeblich ankommt \n(§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), auf die Erwägung gestützt, dem Hochwasserschutz sei \nGenüge getan; Beeinträchtigungen, die nur aufgrund des Abflussgeschehens der \nF. möglich seien, seien nicht gravierend. Diese Einschätzung ist angesichts der \nörtlichen Verhältnisse, der wahrscheinlichen Häufigkeit von Ausuferungen des \nGrabens und der vom Kläger mit Blick auf die Nutzung seines Grundstücks zu \nbefürchtenden Schäden nicht zu beanstanden. \n\n37\n\nÜberschwemmungen, durch die das Eigentumsrecht des Klägers an dem \nGrundstück beeinträchtigt werden kann, können dadurch verursacht werden, dass \nWasser über die grundstücksseitige Böschung des Grabens tritt, weil es in der \nanfallenden Menge nicht in die F. ablaufen kann und/oder weil es aus der F. in \nden Graben dringt und dort eingestaut wird. Der Graben ist, was die Abführung des \nWassers anbelangt, das von ihm bis zum Rohrdurchlass unter der Zu-/Ausfahrt der \nAutobahn aufgenommen wird, unter der Bedingung ausreichend dimensioniert, dass \ndas Grundstück auch des Klägers so, wie im Bebauungsplan vorgegeben, aufgehöht \nwird. Er ist auf eine Wassermenge ausgelegt, die bei einem hundertjährlichen \nHochwasser anfällt. Die hydraulischen Berechnungen, die Bestandteil des \"Entwurfs \nzur Verlegung eines Gewässers im Ortsteil C. \" und damit der angegriffenen \nGenehmigung sind, sind vom Staatlichen Umweltamt (StUA) N. geprüft und im \nErgebnis für richtig befunden worden. Nach den Ausführungen des \nSachverständigen H. im Gutachten vom 7. März 1995 und im \nErgänzungsgutachten vom 22. August 1995 treten kritische Abflussprobleme \nlediglich auf, sofern der freie Ablauf in die F. eingeschränkt ist. Sofern der Kläger \nbehauptet, der im Zuge des Vorhabens unverändert beibehaltene Rohrdurchlass \nunter der Zu-/Abfahrt der Autobahn weise einen zu geringen Durchmesser von \nlediglich etwa 0,50 m auf, widerspricht dies den übereinstimmenden und durch \nLichtbilder belegten Feststellungen des Entwurfsverfassers und des \nSachverständigen H. , wonach das Rohr einen Durchmesser von 1 m hat. \nDer Sachverständige H. hat die Richtigkeit seiner Feststellungen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt. Eine weitere \nAufklärung des Sachverhalts ist insoweit schon deswegen nicht veranlasst. \nAußerdem ist Gegenstand des Verfahrens nicht der tatsächliche Zustand der \nVerwirklichung des Vorhabens, sondern das Vorhaben in seiner genehmigten \nGestalt, die den Anschluss des Grabens an einen - vorhandenen - Rohrdurchlass DN \n1000 vorsieht; aus etwaigen Abweichungen vom Inhalt der Genehmigung kann die \nRechtswidrigkeit der Genehmigung nicht hergeleitet werden.\n\n38\n\nBei dem den hydraulischen Berechnungen zugrunde gelegten \nBemessungshochwasser übersteigt der Wasserspiegel in dem Graben zwar \nausweislich der Schnittzeichnungen, die zum genehmigten Entwurf gehören und auf \neiner örtlichen Bestandsaufnahme aufbauen, die dem Grundstück des Klägers \nzugewandte - westliche - Böschungsoberkante im maßgeblichen Abschnitt (Station 0 \n+ 280 bis Station 0 + 415); am tiefsten Punkt der Böschung (Station 0 + 315) geht \nder Wasserspiegel (67,79 m NN) um 0,24 m über die Höhe der Böschung (67,55 m \nNN) hinaus. Der berechnete Wasserspiegel im Graben unterschreitet jedoch die in \nden Schnittzeichnungen als \"gepl. Auffüllung\" dargestellte Höhe des Grundstücks \nvon 68,50 m NN beträchtlich. Die Einbeziehung dieser vorgestellten \"Soll-\"Höhe des \nGrundstücks ist nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass \nbauliche Anlagen auf dem Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan \nauf einen maximalen Wasserstand von 68,50 m NN auszurichten sind. Diese \nFestsetzung gilt für das gesamte Gewerbegebiet einschließlich derjenigen Flächen, \ndie vor dem Ausbauvorhaben durch die früheren Gräben 2 und 3 durchschnitten \nworden sind, und ist mit Rücksicht auf mögliche Hochwasserereignisse getroffen \nworden, um die mit dem Bebauungsplan eröffneten baulichen \nNutzungsmöglichkeiten unter Vermeidung von Hochwasserbeeinträchtigungen \nverwirklichen zu können. Die Berücksichtigung dieser bei Erlass der Genehmigung \nbereits verbindlichen Vorgabe im Rahmen der Abflussberechnung ist deshalb \nsachgerecht, weil sie gerade bezweckt, trotz der hochwassergefährdeten Lage des \nGrundstücks im Einwirkungsbereich der F. eine von Hochwasserschäden nicht \nbeeinträchtigte bauliche Ausnutzung zu ermöglichen und zugleich deren \nSchadlosigkeit zu gewährleisten. Dass der Kläger seine tatsächliche \nHochwasserbetroffenheit nicht (allein) auf die Wasserstände der F. zurückführt, \nsondern das eigentliche Problem in dem vom Graben herangeführten Wasser sieht, \nlässt den Umstand unberührt, dass eine Möglichkeit, das Grundstück bei einer Höhe \nunterhalb von 68,50 m NN hochwasserfrei baulich nutzen zu können, wegen der \nrechtsverbindlichen Vorgaben im Bebauungsplan nicht besteht und folglich nicht \nzugunsten des Klägers einzustellen ist. \n\n39\n\nBezogen auf eine nicht bauliche Nutzung des Grundstücks, also die \nBeibehaltung der gegenwärtigen Freiflächen, nehmen die hydraulischen \nBerechnungen wegen der Berücksichtigung der im Bebauungsplan lediglich für den \nFall der baulichen Nutzung vorgesehenen Aufhöhung des Geländes praktisch in \nKauf, dass diese Flächen beim Bemessungshochwasser überschwemmt werden. \nDerartige Überschwemmungen sind dem Kläger indessen zumutbar. Das \nBemessungshochwasser hat eine mit 100 Jahren sehr geringe statistische \nWahrscheinlichkeit; es handelt sich um ein Ereignis mit seltener \nWiederkehrhäufigkeit. Bleibende oder sonst schwerwiegende Schäden an baulich \nnicht genutzten Flächen sind selbst bei einem solchen Hochwasser \nunwahrscheinlich. Entsprechendes gilt, sofern in Rechnung gestellt wird, dass \nWasserstände oberhalb der derzeitigen Böschungsoberkante mit einer größeren \nWiederkehrhäufigkeit als 100 Jahren anzusetzen sind. Selbst bei einem \nhundertjährlichen Hochwasser wird das Grundstück im Böschungsbereich an der \ntiefsten Stelle - wie oben erwähnt - lediglich um weniger als 0,3 m überstaut; \ngravierende Schäden sind nicht zu befürchten. Umstände, die darauf hindeuten \nkönnten, dass im Hochwasserfall auf das Grundstück gelangendes Wasser nicht \nspätestens innerhalb weniger Tage abfließen oder versickern wird, ohne ins Gewicht \nfallende nachteilige Einwirkungen hervorzurufen, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist \nangesichts auch der allgemeinen Anforderungen an die Reinhaltung offener \nGewässer von einer modernen Anforderungen genügenden und ohne weiteres mit \nschützenswerten Belangen des Klägers zu vereinbarenden Qualität und \nBeschaffenheit des Wassers auszugehen. Dabei ist zu bedenken, dass nicht jede \nauch nur theoretisch denkbare Situation zu betrachten ist. Angezeigt ist die \nBerücksichtigung von Auswirkungen des Vorhabens, deren Eintritt sicher bevorsteht \noder bei methodisch und fachlich ordnungsgemäßer prognostischer Abschätzung \nhinreichend konkret abzusehen ist. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 \nC 2.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55.\n\n41\n\nEine solche konkrete Wahrscheinlichkeit ist im Hinblick auf mögliche \nBeeinträchtigungen durch Stoffe, die nach dem Zurückgehen eines \nHochwasserereignisses auf dem Grundstück bzw. in dessen Boden verbleiben \nkönnten, nicht gegeben. Der Graben dient der Vorflut eines nördlich der Bahnlinie \ngelegenen und bei einer Größe von ca. 80 ha räumlich überschaubaren Gebietes \nund damit der Ableitung von Niederschlags- bzw. Grundwasser. Konkrete \nAnhaltspunkte für gleichwohl zu besorgende potentiell grundstücksbeeinträchtigende \nEigenschaften des in den Graben gelangenden Wassers gibt es nicht. Das Abwasser \naus der Kläranlage wird nach Angaben des Beklagten und der Beigeladenen seit \n1997 außerhalb des Grabens zur F. geleitet; die Einleitungsstelle in die F. \nbefindet sich östlich des Grundstücks in Fließrichtung der F. . Das mit der Berufung \nwieder aufgegriffene Vorbringen des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren und \nden früheren gerichtlichen Verfahren, das auf sein Grundstück gelangende Wasser \nsei mit Fäkalien versetzt und führe zunehmend zu Verunreinigungen, lässt diese \nnicht substantiiert bestrittene Tatsache außer Acht. Der Kläger enthält sich jeglicher \nplausibler Angaben zur möglichen Herkunft der von ihm behaupteten Schmutz- und \nSchadstoffe und bietet insoweit keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des \nSachverhalts. Wegen der mit dem Neubau der Kläranlage typischerweise \nverbundenen zeitgemäßen Reinigungsleistung, des mit der Einbindung der \nKläranlage in ein Trennwassersystem bewirkten Ausschlusses hydraulischer \nÜberlastungen bei Niederschlagsereignissen und des mehrjährigen Zeitabstandes \nseit Inbetriebnahme der neuen Anlage spricht nichts annähernd Greifbares für \nspezifisch kläranlagenbedingte Einflüsse auf die Wasserqualität. Die vom Kläger in \nReaktion auf die vom Beklagten gegebene präzise Darstellung der \nEntwässerungssituation der Kläranlage geäußerte Vermutung, bei steigenden \nWasserständen würden früher in den Graben eingetragene Fäkalien aufgewirbelt, \nentbehrt einer fassbaren tatsächlichen Grundlage. Soweit die frühere Belastung des \nWassers im Graben mit Abwasser aus der Kläranlage Verunreinigungen des \nGrundstücks schon hervorgerufen haben sollte, kann dem mit den begehrten \nSchutzmaßnahmen, die ausschließlich für die Zukunft wirken können, ohnehin nicht \nbegegnet werden. Ferner bringt die Höhenvorgabe im Bebauungsplan zum \nAusdruck, dass das Grundstück aufgrund seiner Nähe zur F. natürlicherweise und \nunabhängig von der Verlegung des Grabens einem Hochwasserrisiko ausgesetzt ist; \ndie Autobahn hat dieses Risiko nicht aufgehoben, weil der bei Errichtung der \nAutobahn erstellte Rohrdurchlass unter der Zu-/Ausfahrt die Verbindung zwischen \neinem Hochwasser der F. und dem Gewerbegebiet aufrechterhalten hat. Die \nSituationsgebundenheit des Grundstücks legt es geradezu nahe, den nach dem \nBebauungsplan vorgesehenen Hochwasserschutz auch dann und insofern zu \nverwirklichen, wenn und soweit die eröffneten Möglichkeiten einer baulichen Nutzung \n- noch - nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Daran ändert nichts, dass die \npraktische Wahrscheinlichkeit des Betroffenseins von Überschwemmungen dadurch \ngesteigert worden ist, dass das Vorhaben eine enge räumliche Nähe zwischen dem \nGrundstück und dem Wasserabfluss aus dem Gebiet nördlich der Bahnlinie \nhergestellt hat; eine dem Hochwasserrisiko, das von der F. ausgeht, angepasste \nHöhenlage des Grundstücks von 68,50 m NN schützt zugleich vor Wasser aus dem \nEinzugsgebiet des Grabens. Das rechtfertigt es insgesamt, den Kläger, wenn er sich \nim Hinblick auf die Nutzung der Freiflächen seines Grundstücks von möglichen \nÜberschwemmungen gestört fühlt, darauf zu verweisen, (auch) die Freiflächen auf \n68,50 m NN zu erhöhen, obwohl der Bebauungsplan diesbezüglich keine \nFestsetzung enthält. Die Kritik des Klägers, der Beklagte habe die Auswirkungen des \nVorhabens auf eine nicht bauliche Nutzung des Grundstücks nicht abgewogen, greift \n- unabhängig von dem Vorstehenden und weiteren Gesichtspunkten - schon deshalb \nnicht durch, weil im Widerspruchsbescheid die derzeitige Nutzung der Freiflächen als \nWiese ausdrücklich eingestellt worden ist. \n\n42\n\nDie Aufnahme- und Ableitungskapazität des Grabens lässt auch bei steigenden \nWasserständen der F. keine dem Kläger unzumutbaren Nachteile erwarten. \nAllerdings schließt der Ausgangspunkt der hydraulischen Berechnung, nämlich die \nAnnahme eines unterhalb der Höhe der Einmündung des Grabens in die F. \n(Station 0 + 000) liegenden Wasserspiegels der F. , bei höheren Wasserständen \nder F. die Möglichkeit des Rückstaus und Einstaus des Grabens ein. Nach den \nAngaben des StUA N. vom 1. Februar 1995 ist im Graben ein Wasserstand in \nHöhe des Tiefpunktes der Böschung zum Grundstück (67,55 m NN) schon bei einem \nWasserstand der F. von 67,20 m NN konkret wahrscheinlich und ist das \nWinterhochwasser der F. bei fünfjährlicher Wiederkehrhäufigkeit im Einlaufbereich \nmit einer Höhe von 67,46 m NN anzusetzen. Soweit daher damit zu rechnen ist, dass \ndas niedrigste Böschungsniveau des Grabens am Grundstück des Klägers in \ngewissen Zeitabständen überschritten wird, gilt das Vorstehende; der Kläger kann \ndem durch Auffüllen des Geländes begegnen. Jedoch ist der ergänzenden \nStellungnahme des StUA N. vom 13. Juni 1995 auch zu entnehmen, dass der \nhundertjährliche Hochwasserspiegel der F. bei rund 68,40 m NN liegt und sich bei \nEinbeziehung des dem Graben aus seinem Einzugsgebiet zufließenden Wassers \nhieraus die Gefahr eines Ausuferns des Grabens sogar dann ergibt, wenn das \nGrundstück auf die im Bebauungsplan vorgesehene Höhe gebracht wird. \nWasserstände von mehr als 68,50 m NN sind auch nach Einschätzung des \nSachverständigen H. zu besorgen, wobei dieser - insoweit entgegen der \nMeinung des StUA N. - die konkrete Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens \nvon einem Hochwasser der F. und einem ungewöhnlich starken Wasseranfall im \nGraben hervorhebt. Es kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, \ndass sein Grundstück auch nach einer Erhöhung auf 68,50 m NN einer \nÜberschwemmung ausgesetzt sein wird; die vom Kläger hilfsweise beantragte \nEinholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Behauptung ist deswegen \nnicht erforderlich. Denn eine aus Anlass des genehmigten Vorhabens abzuwehrende \nunzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist in einer solchen Überschwemmung \nnicht zu sehen.\n\n43\n\nDas Grundstück war, weil die Ausbaustrecke an den vorhandenen Durchlass \nunter der Zu-/Ausfahrt der Autobahn anschließt, der nach wie vor die Möglichkeit des \nZuflusses von Hochwasser der F. zu dem Gebiet nördlich der Autobahn vermittelt \nund wenige Meter von der südöstlichen Spitze des Grundstücks entfernt beginnt, vor \ndem Ausbau des Grabens aus dem potentiellen Einwirkungsbereich von Hochwasser \nder F. nicht vollständig ausgenommen. Die grundstücksseitige Geländehöhe am \nDurchlass liegt nach den von der Genehmigung eingeschlossenen \nEntwurfsunterlagen bei 67,67 m NN sowie nach den Angaben des Sachverständigen \nH. bei 67,78 m NN, folglich übereinstimmend jedenfalls erheblich unterhalb \ndes hundertjährlichen Hochwasserspiegels der F. . Das Grundstück gehörte damit \nzumindest ab einem Hochwasser der F. von 67,78 m NN, das sich durch den \nRohrdurchlass auf das Gelände nördlich der Autobahn ausdehnen konnte, zum \npotentiellen Überschwemmungsgebiet. Des Weiteren in Rechnung zu stellen ist, \ndass das Hochwasser der F. außerdem durch den östlich des Grundstücks \ngelegenen Rohrdurchlass des früheren Grabens 3 unter der Autobahn in das Gebiet \nnördlich der Autobahn vordringen und dort mit dem Wasser aus dem Einzugsgebiet \ndes Grabens zusammentreffen konnte. Eine in diesem Bereich entstehende \nÜberschwemmung konnte sich je nach Höhenlage der Flächen einerseits und des \nHochwassers andererseits bis zum Grundstück des Klägers erstrecken. Das gilt \ninsbesondere für Überschwemmungswasserstände von 68,50 m NN und mehr, weil \ndiese über die auch in diesem Bereich des Gewerbegebiets nach dem \nBebauungsplan zu bewirkenden Grundstückshöhen hinausgingen. Als Folge des \nBebauungsplans konnte nicht angenommen werden, dass die dem früheren \nGraben 3 unmittelbar benachbarten Flächen baulich nicht genutzt oder nicht \nentsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes aufgehöht wurden. Die \nSteigerung der hiernach für das Grundstück des Klägers aufgrund der örtlichen \nVerhältnisse vor dem Ausbau des Grabens und vor der Beseitigung des früheren \nGrabens 3 potentiell bestehenden Hochwassergefahr durch die tiefliegende \nSohlhöhe des Grabens, die sich in Verbindung mit der Böschungshöhe faktisch als \nAbsenkung der früheren Überlaufschwelle auswirkt, und durch die gleichzeitige \nHeranführung des Abflussgeschehens aus dem Einzugsgebiet des Grabens ist als \nsolche nicht zu verkennen. Unter dem Gesichtspunkt einer Aufhöhung des \nGrundstücks auf 68,50 m NN, die dem Kläger nach dem oben Gesagten zuzumuten \nist und von deren Vorhandensein der hilfsweise gestellte Beweisantrag ausgeht, ist \ndie Überschwemmungsgefahr dennoch nicht als unzumutbar zu bewerten. \n\n44\n\nDas mit dem Vorhaben nach der Verlegung des Ablaufs der Kläranlage nach \nOsten noch verfolgte Konzept, die Vorflutfunktion des früher östlich des Grundstücks \nverlaufenden Grabens 3 nunmehr mit einem im Grenzbereich zwischen zwei baulich \nzu nutzenden Grundstücken errichteten Graben zu erfüllen, führt innerhalb des \nzusammenhängenden Gewerbegebietes zu einer bloßen Verlagerung der \nHochwasserproblematik, nicht hingegen zu einer erstmaligen Belastung des \nGebietes mit einem gänzlich neuen Risiko. Ohne das Vorhaben bestand die \nHochwassergefahr, gegen die sich der Kläger wendet, im Verlauf des früheren \nGrabens 3; dort konnten sich Hochwasserereignisse der F. und hohe \nWasserzuflüsse aus dem Entwässerungsgebiet nördlich der Bahnlinie in der gleichen \nWeise überlagern, wie das nunmehr im Graben am Grundstück des Klägers möglich \nist. Die natürlichen Geländeverhältnisse boten am früheren Graben 3 keinen \nbesseren Überschwemmungsschutz. Auch dieser Bereich ist in dem vom Beklagten \nvorgelegten Entwurf für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes mit Blick \nauf die im Bebauungsplan vorgesehene und als für die Gewährleistung von \nHochwasserfreiheit ausreichend erachtete Aufhöhung des Geländes auf 68,50 m NN \nnicht als ein von Überschwemmungen betroffenes Gebiet dargestellt. Es liegt in der \nZielrichtung des Bebauungsplanes, der von Anfang an das gesamte Gebiet zwischen \nder Autobahn und der J. straße erfasst, dass die Flächen im Bereich des \nfrüheren Grabens 3 im Falle ihrer baulichen Nutzung mit einer Geländehöhe von \n68,50 m NN als faktischer Retentionsraum zugunsten anderer Grundstücke im \nGewerbegebiet ausfallen und dass das gesamte Gewerbegebiet gegen Hochwasser \ngleichermaßen geschützt oder - bei Wasserständen von mehr als 68,50 m NN - \nungeschützt ist. Damit legt der Bebauungsplan, der das Entstehen \nhochwasserempfindlicher Nutzungen in dem natürlicherweise \nüberschwemmungsgefährdeten Gebiet einheitlich steuert, zugrunde, dass keines der \nGrundstücke in dem Gebiet zugunsten anderer als Retentionsraum verfügbar \ngemacht wird, sondern das Hochwasser sich bei etwaigen Wasserständen oberhalb \n68,50 m NN flächig in dem Gebiet zwischen Bahnlinie und Autobahn ausdehnen \nkann. Das vermindert zugleich extreme Wasserstände auf einzelnen Grundstücken \neinschließlich demjenigen des Klägers und somit, bezogen auf ein einzelnes \nGrundstück, das einer Überschwemmung innewohnende Schadenspotential.\n\n45\n\nEs ergibt sich auch nichts für eine dem Graben entlang des Grundstücks des \nKlägers eindeutig vorzugswürdigere alternative Trasse für einen \nEntwässerungsgraben; namentlich ein Grabenverlauf quer zur im Bebauungsplan \nvorgesehenen Bebauung ist für eine wirtschaftlich sinnvolle und dem Bebauungsplan \nentsprechende Nutzung des Gebiets weitaus hinderlicher als ein Grabenverlauf in \neinem Geländestreifen zwischen zwei Gewerbegrundstücken. Zudem kann für die \ngewählte Trasse angeführt werden, dass sie mit einer kurzen Grabenstrecke die \nvorhandenen Rohrdurchlässe unter der Bahnlinie und unter der Zu-/Ausfahrt der \nAutobahn miteinander verbindet. Bei Aufrechterhaltung einer Entwässerung des \nEinzugsgebietes nördlich der Bahnlinie im natürlichen Gefälle lassen sich wegen der \nlediglich geringen topographischen Höhenunterschiede im Gebiet zwischen der \nBahnlinie und der Autobahn Ausuferungen eines Grabens - bei welchem Verlauf \nauch immer - nur durch Aufhöhungen des Geländes vermeiden oder doch zumindest \nin einem noch hinnehmbaren Rahmen halten. In die hiernach durch den \nBebauungsplan auf das gesamte Gewerbegebiet bezogene Lösung der \nHochwasserproblematik fügt sich das Vorhaben ein; von dem Schutzkonzept des \nBebauungsplans aus Anlass des Vorhabens abzuweichen, obwohl ausschließlich die \nVerlegung der Grabentrasse ohne sonstige für das Abflussgeschehen wesentliche \nVeränderungen bezweckt ist, ist nicht geboten. Eine vom Sachverständigen \nH. vorgeschlagene anderweitige Ableitung des im Entwässerungsgebiet \nnördlich der Bahnlinie anfallenden Wassers betrifft der Sache nach die für den \nBebauungsplan zentrale Vorstellung, mit der vorgegebenen Geländehöhe sei das für \nden Hochwasserschutz Erforderliche erreicht. Gleiches gilt, soweit der Kläger den \nRohrdurchlass unter der J. straße für zu groß dimensioniert hält; diese Kritik läuft \ndarauf hinaus, das Wasser aus dem Entwässerungsgebiet dort jedenfalls während \nhoher Wasserstände in der F. zurückzuhalten. Von Überlegungen, den mit dem \nBebauungsplan vorgesehenen Schutz solchermaßen gleichsam \"nachzubessern\", \nhätte sich der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens \nallenfalls dann leiten lassen müssen, wenn Wasserstände von mehr als 68,50 m NN \nnach Häufigkeit und Umfang zu völlig unvertretbaren Folgen für den Kläger führen \nwürden. Das ist indessen nicht der Fall. \n\n46\n\nÜberschwemmungen des Grundstücks bei einer Grundstückshöhe von 68,50 m \nNN sind gering wahrscheinlich und deshalb statistisch selten. Eine weitergehende \nHerabsetzung des Wahrscheinlichkeitsgrades durch die mit der Klage verlangten \nSchutzvorkehrungen würde einen dem nicht angemessenen technischen und \nfinanziellen Aufwand erfordern. Einen Schutz vor Gefahren, die sich aller Erfahrung \nnach nur in sehr großen Zeitabständen verwirklichen, kann der Kläger nicht \nbeanspruchen; auf ganz außergewöhnlich ergiebige Niederschlagsereignisse kann \nein Entwässerungsgraben schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausgelegt sein. \nInsoweit bleibt es der allgemeinen Vorsorge gegenüber Hochwasserkatastrophen \noder dem Betroffenen selbst überlassen, einen besseren Hochwasserschutz zu \nbewirken; das gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - eine bauliche Nutzung bewusst \nin einem nach den natürlichen örtlichen Gegebenheiten hochwassergefährdeten \nGebiet aufgenommen wird. Bei einer Geländehöhe von 68,50 m NN verbleibt im \nGraben, bezogen auf dessen hundertjährlichen Bemessungsabfluss, ein Freibord \nvon mindestens 0,70 m. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die sich so \nergebende Sicherheit gegenüber Ausuferungen mit einer mehr als nur seltenen \nWiederholungshäufigkeit zu gering bemessen ist, fehlen. Zwischen einer \nBöschungsoberkante von 68,50 m NN und dem Hochwasserspiegel der F. ergibt \nsich nach den Angaben des StUA N. selbst bei einem hundertjährlichen \nHochwasser der F. (68,40 m NN) für das Wasser im Graben ein Gefälle in Richtung \nauf den Fluss, sodass die Fließrichtung auch im hundertjährlichen Hochwasserfall \nunverändert bleibt; bei Wasserständen von mehr als 68,50 m NN im Graben ergibt \nsich gegenüber einem hundertjährlichen Hochwasserstand der F. ein noch \ndeutlicheres Gefälle. Ein kritisches Zusammentreffen der Hochwasserabflüsse aus \nden Einzugsgebieten der F. und des Grabens hält das StUA N. aufgrund der \njeweiligen Abflusscharakteristik für unwahrscheinlich. Das Gutachten und das \nErgänzungsgutachten H. , aus denen der Kläger seinen entgegengesetzten \nStandpunkt ableitet, enthalten keine Aussage zu den Zeitabständen, in denen \nvoraussichtlich Wasserstände von mehr als 68,50 m NN auftreten werden; sie \nbelegen auch keine unvertretbare Häufigkeit von Überschwemmungen und geben \nkeinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes unter diesem \nBlickwinkel, zumal das StUA N. dem Gutachten in wesentlichen Punkten \nwidersprochen hat. Insbesondere sind bei dem vom Gutachter für aussagekräftig \ngehaltenen und von ihm in der Örtlichkeit in den Einzelheiten beobachteten \nAbflussgeschehen im Dezember 1994 im Bereich des Grundstücks im Graben keine \nWasserstände aufgetreten, die annähernd an 68,50 m NN herangereicht hätten oder \nbei Wasserständen der F. von 67,46 m NN - entsprechend dem fünfjährlichen \nWinterhochwasser - einen Anstieg auf diese Höhe hätten erwarten lassen. Dagegen \nhat sich die Kurzzeitigkeit der wesentlichen Einflussfaktoren bestätigt; der \nSpitzenabfluss im Graben dauerte nur kurz. Der von dem Gutachter aus einer \nÜberschwemmung des Grundstücks bis zu 68,12 m NN gezogene Schluss, im Falle \neiner Geländehöhe von 68,50 m NN hätte der Graben die ihm zufließende \nWassermenge nicht ableiten können, stützt sich u. a. auf die Annahme einer \nunzulänglichen Abflussleistung des Rohrdurchlasses unter der Zu-/Ausfahrt der \nAutobahn, wobei die Hauptursache für die Überschwemmungen im \nZusammentreffen von Hochwasser der F. und von Wasser aus dem Graben \ngesehen wird. Es ist aber nicht zu erkennen, dass die 1993/1994 beobachtete \nSituation repräsentativ ist für nicht lediglich ganz außergewöhnliche Zuspitzungen \nvon Niederschlags- und/oder Abflussereignissen. Unabhängig davon, ob die aus \nhydraulischen Berechnungsmethoden konkret abgeleitete Einschätzung des StUA \nN. , der fragliche Rohrdurchlass wirke - ebenso wie die anderen Rohrdurchlässe - \nals Düker mit zunehmender Leistungsfähigkeit, in einer Weise in Zweifel gezogen \nworden ist, die die Tauglichkeit und Tragfähigkeit dieser Bewertung \nentscheidungserheblich erschüttern könnten, ist dem Gutachten H. kein \nAnhalt dafür zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit sich überlagernder hoher \nWasserstände im Graben und in der F. mit prognostisch zureichender Sicherheit \nderart hoch anzusetzen wäre, dass sie im Interesse des Klägers die begehrten \nSchutzvorkehrungen rechtfertigt, bevor der - wegen der bislang gegebenen \nHochwasserfreiheit der Nachbargrundstücke zu mindest nicht von vornherein \naussichtslose - Hochwasserschutz durch Aufhöhung des Geländes auf 68,50 m NN \nbewirkt worden ist. Auch sonstige Umstände ergeben keine zureichende \nWahrscheinlichkeit einer konkret absehbaren Beeinträchtigung des Klägers durch \nnach Häufigkeit und Höhe unzumutbare Hochwasserereignisse. Ungeachtet des mit \nden allgemeinen Vorsorgemaßnahmen zur Schadensbegrenzung bei \nHochwasserfällen einhergehenden Schutzes sind Wasserstände von mehr als \n68,50 m NN, weil sie sich weitflächig in dem Gewerbegebiet verteilen können, vor \nallem nicht gleichzusetzen mit dem Entstehen extremer Schäden für den Kläger. \nDauerhafte Folgen gelegentlicher Überschwemmungen sind nicht konkret \nabzusehen; gewichtige Nachteile wegen schlechter Wasserqualität sind in Bezug auf \nWasser aus der F. ebenfalls nicht wahrscheinlich. Gewisse Erschwernisse und \nNachteile sind angesichts der Situationsgebundenheit der Lage des Grundstücks und \nder vom Kläger vorgenommenen Bebauung in Kenntnis der Hochwassergefährdung \nhinzunehmen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n48\n\nGründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-14/20-a-3735-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-14/20-a-3735-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295432","retrieved":"2026-07-09 03:17:36.715719+00:00"}}