{"status":"available","doknr":"OLD295434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1114.20A1834.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"20 A 1834/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber \nträgt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob im Eigentum des Beklagten stehende \nFlächen - gegebenenfalls auch diesen angegliederte Flächen - einen \nEigenjagdbezirk bilden oder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin \ngehören.\n\n3\n\nDer Beklagte ist Eigentümer von ca. 120 ha forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche in \nL. -I. , deren Flurstücke zwei in sich geschlossene Teilflächen von jeweils \nweniger als 75 ha bilden. Zwischen beiden Teilflächen liegt auf einer Länge von ca. \n550 m das heutige Flurstück 152, Flur 2, Gemarkung I. . Dieses nicht dem \nBeklagten gehörige Flurstück ist insgesamt ca. 800 m lang, seine größte Breite \nbeträgt ca. 80 m; im Bereich der Flächen des Beklagten variiert seine Breite \nzwischen ca. 50 und 10 m. Es ist Teil der früher betriebenen Eisenbahnstrecke \nzwischen B. und C. bach. Die Flächen des Beklagten wurden von den \nBeteiligten ab April 1976 als Eigenjagd behandelt. Durch Abrundungsbescheid vom \n12. Juni 1997 gliederte der Beigeladene mit Wirkung vom 1. April 1996 zwei \nEnklaven mit einer Gesamtfläche von ca. 136 ha an den Eigenjagdbezirk des \nBeklagten an. \n\n4\n\nDie Eisenbahnstrecke B. -C. bach mit einer Gesamtlänge von 22,4 km \nwurde als eingleisige Nebenstrecke ausgeführt und im Juni 1914 in Betrieb \ngenommen. Neben zahlreichen Brücken war auch der Bau des 1203 m langen \nI. erforderlich, der in einer Entfernung von ca. 200 m vor den Flächen des \nBeklagten aus dem Berg tritt. Ab dem Tunnelportal wurde für die Trasse ein Trog \ngeschaffen, dessen Böschungstiefe am Tunnelportal ca. 22 m beträgt und im \nweiteren Verlauf zwischen den Flächen des Beklagten geringer wird. Auf diesem \nTeilstück wurde der Zugverkehr im Jahre 1943 endgültig eingestellt, nachdem der \nI. als vor Luftangriffen geschützte kriegswichtige Produktions- und \nLagerstätte umgenutzt worden war. Die Schienen sind zwischenzeitlich vollständig \nentfernt, Schotter ist nur noch vereinzelt sichtbar. Die Trassengrundstücke wurden \nvon der Deutschen Bundesbahn 1983 verkauft und stehen jetzt im Eigentum des \nKreises P. , der sie durch das Katasteramt zum heutigen Flurstück 152 \nverschmelzen ließ. Das Flurstück 152 gehört heute zu dem von der Bezirksregierung \nB. durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 14. Februar 2000 festgesetzten \nNaturschutzgebiet \"T. bach\". \n\n5\n\nIm Februar 1995 forderte die Klägerin den Beigeladenen auf, zu prüfen, ob das \nFlurstück 152 (noch) als Eisenbahnkörper oder ähnliche Fläche im Sinne des § 5 \nAbs. 2 BJagdG anzusehen sei und deshalb die beiden Teilflächen des Beklagten \nnicht trenne oder ob diese Teilflächen nicht vielmehr als getrennt anzusehen seien \nund deshalb zu ihrem, der Klägerin, Jagdbezirk gehörten. Nach umfangreicher \nUntersuchung kam der Beigeladene im September 1999 zu dem Ergebnis, dass das \nFlurstück 152 die Flächen des Beklagten nicht trenne, und sah sich im Übrigen nicht \nberechtigt, durch Verwaltungsakt Feststellungen über das Bestehen oder \nNichtbestehen eines Jagdbezirks oder über die Zugehörigkeit bestimmter Flächen zu \neinem Jagdbezirk zu treffen. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten unter \ndem 10. April 2000 unter Fristsetzung vergeblich auf, eine Erklärung abzugeben, \ndass ein Eigenjagdbezirk nicht mehr bestehe. \n\n6\n\nAm 19. Mai 2000 hat die Klägerin vor dem Landgericht gegen den Beklagten \nKlage erhoben, die das Landgericht Siegen durch Beschluss vom 17. August 2000 \nan das Verwaltungsgericht B. verwiesen hat. Zu ihrer Klage hat die Klägerin \ngeltend gemacht: Ihr Jagdvorstand sei zur Klageerhebung berechtigt. Er vertrete sie \nnach außen, sei im Übrigen aber auch durch entsprechende Beschlüsse im \nInnenverhältnis legitimiert. Die ehemalige Bahntrasse sei nicht mehr als Bahnkörper \noder ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anzusehen. Eine Definition \ndes Begriffs Eisenbahnkörper ergebe sich nicht aus der Eisenbahn-Bau- und \nBetriebsordnung (EBO), sondern sei aus jagdlicher Sicht zu sehen, sodass es auf die \njagdliche Nutzbarkeit der Fläche ankomme. Ein als Eisenbahnkörper einmal \ngebildeter Geländeausschnitt sei nicht nur deshalb weiterhin Eisenbahnkörper, weil \ner auch heute noch aus historischen Gründen in Karten und im allgemeinen \nSprachgebrauch als solcher bezeichnet werde. Zwar erinnerten die tatsächlichen und \nörtlichen Gegebenheiten noch an die ehemalige Bahnanlage. Diese sei aber \nvollständig zurückgebaut; die Fläche sei seit über 40 Jahren der von Menschenhand \nbislang nicht beeinflussten Renaturierung überlassen worden. Bei den wenigen \nSchottersteinen, die noch vorhanden seien, handele es sich um Relikte der Ende der \nfünfziger Jahre abgetragenen und verkauften ehemaligen Schotterschicht des \nGleisbettes. Der vorhandene Bewuchs, aber auch der bis vor kurzem vorhanden \ngewesene Baumbestand auf dieser Fläche zeigten deutlich, dass der jagdliche und \nhegerische Wert der streitigen Fläche erheblich höher sei als der eines \nEisenbahnkörpers. Dies werde sich bei fortgeschrittener Vegetation noch verstärken. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n1. festzustellen, dass die im Eigentum des \nBeklagten stehenden Grundstücke in der \nGemarkung I. mit einer Größe von 120 ha \nzu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk \ngehören, \n\n9\n\n2. festzustellen, dass die der vermeintlichen \nEigenjagd des Beklagten im Jahre 1996 \nangegliederten Grundstücke in einer Größe von \n136 ha ebenfalls zu ihrem gemeinschaftlichen \nJagdbezirk gehören,\n\n10\n\nund ferner, \n\n11\n\n die Widerklage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen\n\n14\n\nsowie hilfsweise widerklagend \n\n15\n\nfestzustellen, dass die in seinem Eigentum \nstehenden Grundstücke in der Gemarkung I. mit \neiner Größe von 120,2 ha den Eigenjagdbezirk K 1 d \nQ. T. bilden. \n\n16\n\nEr hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil nach § 8 Abs. 2 der \nSatzung der Klägerin Anträge zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des \ngemeinschaftlichen Jagdbezirks eines Beschlusses der \nGenossenschaftsversammlung bedürften, der hier nicht gefasst worden sei. \nAngesichts dessen fehle dem Jagdvorstand der Klägerin die Legitimation für das \nvorliegende Verfahren. Die für den Fall der Unzulässigkeit der Klage erhobene \nWiderklage sei begründet, weil seine Eigentumsflächen einen Eigenjagdbezirk \nbildeten, da sie durch den Eisenbahnkörper nicht getrennt würden. Der Begriff des \nEisenbahnkörpers sei aus der EBO nicht abzuleiten. Der dort verwandte Begriff der \nBahnanlage stelle auf einen laufenden Werkbetrieb ab; ob dieser tatsächlich noch \nstattfinde, spiele für die Annahme eines Eisenbahnkörpers keine Rolle, denn ein \nBahnkörper, einmal als solcher definiert, bleibe ein solcher, ob die Bahn nun fahre \noder nicht. Ein objektiver Betrachter habe beim Begehen der Fläche aber keinen \nZweifel, dass er sich auf einer Bahnstrecke, einem Eisenbahnkörper befinde. \nJedenfalls handele es sich um eine ähnliche Fläche, bei der es aufgrund ihrer Länge \nund Breite entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nauf die hegerisch-jagdlichen Eigenschaften ankomme. Unabhängig davon sei die \nFläche unter beiden Gesichtspunkten völlig uninteressant. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis erhoben \ndurch Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.\n\n18\n\nDurch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die von der Klägerin beantragten Feststellungen getroffen. Zur \nZulässigkeit der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Handlungen des \nJagdvorstandes wie die Klageerhebung schon deshalb ohne weiteres im \nAußenverhältnis wirksam seien, weil der Jagdvorstand gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 \nBJagdG die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Im \nÜbrigen unterfalle die vorliegende Klage nicht § 8 Abs. 2 d der Satzung der Klägerin, \nwonach die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des \ngemeinschaftlichen Jagdbezirks in der Zuständigkeit der \nGenossenschaftsversammlung liege. Die Klage sei auch begründet, weil die \nehemalige Bahntrasse nicht vom Tatbestand des § 5 Abs. 2 BJagdG erfasst werde, \nsodass ihr trennende Wirkung zukomme. Zwar habe es sich ursprünglich um einen \nEisenbahnkörper gehandelt und sei der hier maßgebliche Bahnabschnitt bisher \nkeiner anderweitigen Nutzung zugeführt worden. Gleichwohl könne nach dem \nAusbau der Gleise einschließlich des Schotterbetts nicht mehr von einem \n\"Bahnkörper\" die Rede sein. Der betreffende Geländestreifen habe seine Funktion, \nder Beförderung von Menschen sowie dem Transport von Gütern auf Schienen zu \ndienen, endgültig verloren. Es handele sich auch nicht um eine ähnliche Fläche, weil \nihr ein nicht unerheblich größerer hegerisch-jagdlicher Wert zukomme als den \ngesetzlichen Vergleichsobjekten. Die ökologische Bedeutung ergebe sich bereits aus \nder förmlichen Unterschutzstellung durch die Bezirksregierung B. . Auch jagdlich-\nhegerisch unterscheide sich die ehemalige Bahntrasse deutlich etwa von einem \ngeteerten Weg oder einem Bahnkörper. Das Wild finde dort - jedenfalls in \nTeilbereichen - Deckung und Nahrung. \n\n19\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des \nBeklagten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal \nklargestellt hat, dass er die Widerklage nur für den Fall erhebe, dass die Klage \nhinsichtlich des Klageantrags zu 1. unzulässig ist. In Bezug auf die Klage macht er \nergänzend geltend: Die Unzulässigkeit der Klageerhebung ergebe sich aus § 12 der \nSatzung der Klägerin, nach der der Jagdvorstand in der Verwaltung der \nAngelegenheiten der Jagdgenossenschaft an Beschlüsse der Versammlung \ngebunden sei und es an einem entsprechenden Beschluss fehle; die Bindung habe \nAußenwirkung. Hinsichtlich des Begriffs Eisenbahnkörper komme es entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern allein \nauf die Gestalt bzw. Gestaltung an. An der Geländeform habe sich nichts geändert. \nEin jagdlich-hegerischer Wertvergleich bei der Prüfung der Frage, ob es sich um eine \nähnliche Fläche im Sinne des Gesetzes handele, finde im Gesetz keine Stütze. Im \nÜbrigen sei die Fläche insoweit bedeutungslos. Die ordnungsbehördliche \nVerordnung vom 14. Februar 2000 enthalte in § 7 erhebliche Einschränkungen der \nJagdausübung, sodass im Ergebnis eine jagdliche Nutzung der Fläche \nausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der jagdlich-hegerische Wert von \nEisenbahnkörpern, auf denen die Bahn noch fahre, überwiegend höher einzustufen \nals der der Fläche, um die es hier gehe; der Bewuchs an befahrenen \nEisenbahnstrecken sei vielfältiger, dichter und für das Wild viel ansprechender als \nderjenige auf der hier in Rede stehenden Fläche.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und mit der \nMaßgabe seiner Erklärung zur Widerklage nach den \nerstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie macht ergänzend geltend: Ihre Klage sei zulässig, weil eine satzungsmäßige \nBeschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes nicht erfolgen könne; auch \nenthalte ihre Satzung keine solche Beschränkung. Von einem Eisenbahnkörper \nkönne man nur sprechen, wenn wegen der Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes \nein Betretungsverbot gemäß § 62 EBO bestehe und deshalb eine Nutzung der \nFläche für die Jagd nicht in Betracht komme. Der erhebliche jagdlich-hegerische \nWert der in Rede stehenden Fläche ergebe sich schon aus der Rechtstatsache, dass \ndie Fläche zu einem Naturschutzgebiet gehöre. Die in der diesbezüglichen \nordnungsbehördlichen Verordnung enthaltenen Verbote sprächen gerade für das \nVorhandensein einer entsprechenden Flora und Fauna. Außerdem bleibe nach § 7 \nder Verordnung die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unberührt. \n\n25\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. \nunzulässig, im Übrigen - hinsichtlich des Klageantrags zu 1. - zulässig, aber nicht \nbegründet. Die Flächen des Beklagten bilden einen Eigenjagdbezirk und gehören \nnicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin. \n\n29\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2., festzustellen, dass die Enklaven \nzum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören, mangels \nRechtsschutzinteresses unzulässig. Die Zugehörigkeit der Enklaven zum \ngemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin hängt allein von der Existenz des \nEigenjagdbezirks des Beklagten ab. Ohne den Eigenjagdbezirk ist der Bescheid über \ndie Anrundung der Enklaven an den Eigenjagdbezirk ohne Substrat und \ngegenstandslos.\n\n30\n\nVgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Auflage, § 5 \nRdnr. 31 m.w.N.\n\n31\n\nDas hat der Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen, vielmehr in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Die Frage der Existenz eines \nEigenjagdbezirks des Beklagten, die auch die Klägerin nach ihren Erklärungen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat als allein maßgeblich für die Entscheidung \nüber den Klageantrag zu 2. ansieht, ist aber bereits Gegenstand des Klageantrags \nzu 1., sodass ein weitergehender Klärungsbedarf hinsichtlich des Begehrens, das mit \ndem Klageantrag zu 2. verfolgt wird, nicht ersichtlich ist.\n\n32\n\nHinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Klage zulässig. \n\n33\n\nSie ist durch den Jagdvorstand der Klägerin wirksam erhoben. Gemäß § 9 Abs. 2 \nSatz 1 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und \naußergerichtlich vertreten. Auch wenn man diese gesetzliche Vertretungsmacht \ndurch jagdgenossenschaftliche Satzung als beschränkbar mit Wirkung gegen Dritte \nansieht\n\n34\n\n- vgl. OVG M-V, Beschluss vom 19. März 1999 \n- 2 M 9/99 -, RdL 1999, 232; Bay. VGH, Urteil vom \n1. Oktober 1987 - 19 B 87.01388 -, Jagdrechtliche \nEntscheidungen IV Nr. 52; Mitzschke/Schäfer, \na.a.O., § 9 Rdnr. 17 m.w.N. -,\n\n35\n\nsetzt eine solche Beschränkung im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls \nvoraus, dass sie so klar zum Ausdruck gebracht wird, dass jeder Dritte, der die \nSatzung einsähe, die Beschränkung ohne weiteres erkennen könnte. \n\n36\n\nVgl. OVG M-V, Beschluss vom 19. März 1999, \na.a.O.; BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR \n196/61 -, MDR 1964, 586; Mitzschke/Schäfer, a.a.O., \n§ 9 Rdnr. 18.\n\n37\n\nEine solche eindeutige Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes \nist der Satzung der Klägerin vom 11. Mai 1989 nicht zu entnehmen. Die vom \nBeklagten angesprochene Regelung des § 8 Abs. 2 d der Satzung, wonach die \nGenossenschaftsversammlung über die Antragstellung zur Abrundung, \nZusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks beschließt, \nerfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht. Sie hat die Antragstellung beim \nBeigeladenen auf eine den vorhandenen Jagdbezirk gestaltende Entscheidung, aber \nnicht den vorliegenden Fall einer Klage auf gerichtliche Feststellung des Umfangs \neines bestehenden Jagdbezirks zum Gegenstand. Unabhängig davon regelt diese \nSatzungsvorschrift entsprechend ihrer Überschrift ausdrücklich nur die Zuständigkeit \nder Genossenschaftsversammlung im Innenverhältnis und lässt eine diesbezügliche \nEinschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes im Außenverhältnis nicht \nerkennen. Ob die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung - \"er verwaltet die \nAngelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der \nJagdgenossenschaftsversammlung gebunden\" - eine hinreichend klare Bindung mit \nAußenwirkung enthält, kann hier dahinstehen, weil ein Beschluss der \nGenossenschaftsversammlung, in dieser Sache kein Klageverfahren durchführen zu \nwollen, nicht vorliegt und vom Beklagten auch nicht (mehr) behauptet wird. \n\n38\n\nDie Feststellungsklage ist auch die richtige Klageart. Bei einer Streitigkeit über \nBestehen oder Umfang eines Jagdbezirks ist der Kläger, wenn die zuständige \nJagdbehörde wie hier der Beigeladene den - jedenfalls rechtlich seiner Art nach \nzulässigen - Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts abgelehnt hat, auf eine \nFeststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht verwiesen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C \n34.87 -, BVerwGE 85, 33, 34.\n\n40\n\nAus dem Hinweis des Beigeladenen, dass die Klägerin den jetzigen \nRechtszustand jahrzehntelang hingenommen hat, ergeben sich gegen die \nZulässigkeit der Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung keine \nBedenken. Die Verwirkung stellt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und \nGlauben einen Anwendungsfall widersprüchlichen Verhaltens dar und besagt, dass \nein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der \nGeltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände \nhinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und \nGlauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines \nbestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das \nRecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner \ntatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich \ninfolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass \nihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil \nentstehen würde.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C \n1.98 -, BVerwGE 108, 93, 96 und Urteil vom \n27. Februar 2002 - 8 C 20.01 -.\n\n42\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den \nFortbestand der Eigenjagd konnte der Beklagte aufgrund von Verhalten der Klägerin \nschon deshalb nicht bilden, weil dieser allein von den tatsächlichen Verhältnissen \nabhängt. Darüber hinaus - nämlich zum Verlangen nach Klärung der Verhältnisse - \nhat die Klägerin - außer abzuwarten - kein Verhalten an den Tag gelegt, auf das der \nBeklagte ein Vertrauen hätte gründen können.\n\n43\n\nIst die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 1. danach zulässig, ist die zwischen \nden Beteiligten streitige materielle Rechtsfrage nicht im Rahmen der lediglich für den \nFall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1. erhobenen und deshalb \nobsolet gewordenen Hilfswiderklage des Beklagten, sondern im Rahmen der Klage \nzu entscheiden. Diese Klage ist unbegründet. Die Flächen des Beklagten bilden mit \nden angerundeten Enklaven eine Eigenjagd und gehören nicht zum Jagdbezirk der \nKlägerin. \n\n44\n\nDies folgt allerdings nicht schon aus dem Abrundungsbescheid des \nBeigeladenen vom 12. Juni 1996. Entsprechend seiner Bezeichnung als \nAbrundungsbescheid und seinem Tenor ist sein Regelungsgehalt darauf beschränkt, \ndie beiden Enklaven dem als existent betrachteten Eigenjagdbezirk des Beklagten \nanzugliedern. Eine regelnde, Verbindlichkeit beanspruchende Aussage zum \nEigenjagdbezirk ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem entspricht der Inhalt der \nvom Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Im Jahre 1976 ist der \nBeigeladene danach - rechtlich zutreffend - davon ausgegangen, dass sich \nEigenjagdbezirke kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen bilden.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1980 - 3 C \n113.79 -, BVerwGE 59, 342 = RdL 1980, 124.\n\n46\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Eigenjagdbezirks \nzugunsten des Beklagten liegen vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden \nzusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich \nnutzbaren Fläche von 75 ha an, wenn sie im Eigentum ein und derselben Person \noder einer Personengesellschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Die vorliegend zu \nbetrachtenden Flächen des Beklagten genügen diesen Anforderungen; sie belaufen \nsich auf insgesamt ca. 120 ha. Es handelt sich um im Rechtssinne \nzusammenhängende Flächen, obwohl sie wegen des zwischenliegenden \nFlurstücks 152 keinen Berührungspunkt aufweisen; denn aus § 5 Abs. 2 BJagdG \nergibt sich, dass jagdrechtlich gesehen trennende Flächen unter bestimmten, \nvorliegend zu bejahenden Voraussetzungen für die Bewertung des \nZusammenhängens irrelevant sind. Gemäß § 5 Satz 2 BJagdG bilden natürliche und \nkünstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, \nwenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße \nJagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich (1.), unterbrechen nicht \nden Zusammenhang eines Jagdbezirks (2.) und stellen auch den Zusammenhang \nzur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her (3.). \nDie Vorschrift enthält danach drei verschiedene Regelungen, wobei der \nKonditionalsatz, \"wenn sie nach Umfang und Gestaltung für sich allein eine \nordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten\", ersichtlich nur für die erste Regel \nder Vorschrift (Bildung eines Jagdbezirks), aber nicht für die zweite und dritte Regel \n(Nichttrennen, Nichtverbinden) gilt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1980, \na.a.O.\n\n48\n\nDementsprechend unterbrechen nach der hier allein in Betracht kommenden \nzweiten Regel u. a. Eisenbahnkörper und Flächen, die den genannten Flächen \nähnlich sind, nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks. Das Flurstück 152 stellt \neinen Eisenbahnkörper dar, ist einem solchen jedenfalls im Sinne der letzten \nAlternative der nicht trennenden Flächen ähnlich.\n\n49\n\nFür die Bestimmung des Begriffs \"Eisenbahnkörper\" ist eisenbahnrechtlichen \nVorschriften nichts zu entnehmen. Ebenso wenig, wie der Gesetzgeber mit dem \nBegriff \"Wasserlauf\" an wasserrechtliche Begriffe anknüpfen wollte, \n\n50\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. September \n1988 - 3 B 56.87 -, NuR 1990, 214,\n\n51\n\ngibt es Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Begriff \"Eisenbahnkörper\" an eine \neisenbahnrechtliche Betrachtung anknüpfen wollte. Hätte er das gewollt, so hätte er \ndies ohne weiteres durch Übernahme eisenbahnrechtlicher Begriffe deutlich machen \nkönnen. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II \nS. 1563) verwendet und definiert seit jeher nicht den Begriff \"Eisenbahnkörper\", \nsondern den Begriff der \"Bahnanlagen\" (vgl. § 4 EBO). Hat der Gesetzgeber danach \nkeine bereits festgelegten Begriffe aus dem Eisenbahnrecht übernommen, so richtet \nsich die Bestimmung des Begriffs ausschließlich nach dem Bundesjagdgesetz. Hier \nkommt es für den \"Eisenbahnkörper\" allein auf das äußere Erscheinungsbild an. Das \nlegt zunächst schon der Begriffsteil \"Körper\" nahe, der allgemein als stoffliches und \nräumliches Gebilde, in der Geometrie als ein von Ebenen oder gekrümmten Flächen \nbegrenzter endlicher Teil des Raumes und in der Physik als eine bestimmte \nMaterienmenge mit beständiger oder veränderlicher Gestalt definiert wird.\n\n52\n\nVgl. Brockhaus, Enzyklopädie in 20 Bänden, \n17. Auflage, 10. Band, Stichwort \"Körper\".\n\n53\n\nAuch das Jagdrecht, dessen räumliche Erstreckung u. a. durch den Begriff \n\"Eisenbahnkörper\" geregelt wird, spricht dafür, das äußere Erscheinungsbild als \nmaßgeblich anzusehen. Die in § 1 BJagdG als Inhalt des Jagdrechts genannte Hege \nund Jagdausübung ist auf ein \"bestimmtes Gebiet\" bezogen und damit von der \nkonkreten Gestalt einer Fläche abhängig. Das folgt auch aus der Regelung in § 5 \nAbs. 2 Satz 1 1. und 2. Halbsatz BJagdG, wonach Flächen anhand von Umfang und \nGestalt für die Frage zu betrachten sind, ob eine ordnungsgemäße Jagdausübung \nmöglich ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nAuslegung des Begriffs \"ähnliche Flächen\" wird die Bedeutung der äußeren Gestalt \nder Fläche hervorgehoben.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990, a.a.O., \nBeschluss vom 28. September 1988, a.a.O., Urteil \nvom 15. Februar 1985 - 3 C 17.84 -, Bay. VBl. 1985, \n539 und Urteil vom 28. Januar 1980, a.a.O.\n\n55\n\nIst danach allein das äußere Erscheinungsbild - Umfang und Gestalt - \nmaßgeblich, kommt es für die Annahme eines Bahnkörpers nicht auf die konkrete \nrechtliche Einbindung der Anlage an. Insbesondere sind hier deshalb die Fragen der \nWidmung der Fläche zu Eisenbahnzwecken und das Bestehen eines \nBetretungsverbots nach § 62 EBO ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die \nFläche zwischenzeitlich in das Eigentum des Kreises P. übergegangen und \nBestandteil des Naturschutzgebietes \"T. bach\" geworden ist.\n\n56\n\nDem äußeren Erscheinungsbild nach, nämlich nach Umfang und Gestalt, liegt \nzwischen den Teilflächen des Beklagten ein Eisenbahnkörper. Denn schon bei \nerstmaliger unbefangener Betrachtung und unter Berücksichtigung der \nzwischenzeitlichen Nutzungsaufgabe ist das Flurstück 152 zweifelsfrei als \nEisenbahntrasse erkennbar, da deren prägende äußere - \"körperliche\" - Elemente \nwie der Erdkörper, die Böschungen und die Felshänge so dominieren, dass das \nFehlen des Oberbaus mit dem Schotter und den Schienen -\n\n57\n\nvgl. dazu Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/ \nMittmann, EBO, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 4 -\n\n58\n\ndahinter zurücktritt.\n\n59\n\nAb dem inzwischen zugemauerten Tunnelportal verläuft ein bis zu 22 m tiefer \nTrog, der aus dem Fels gesprengt bzw. aus dem Boden gegraben wurde. Der ganz \nüberwiegend sichtbare Unterbau der Eisenbahn reicht bis an die Grenzen des \nFlurstücks 152 und füllt dieses überwiegend aus. Darüber hinaus hat der Unterbau in \nForm eines Troges insbesondere in der Nähe des Tunnelportals so gewaltige \nAusmaße, dass kein Zweifel daran besteht, dass das Flurstück 152 dadurch \ninsgesamt in seiner Erscheinungsform geprägt wird. Daran ändert auch der Umstand \nnichts, dass entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der \nAugenscheinseinnahme an einer Stelle die Oberflächengestaltung im Sinne des \nUnterbaus für Eisenbahnanlagen wegen Erdbewegungen im Zusammenhang mit \neinem Wegebau nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Die tatsächlichen \nVerhältnisse erschließen sich dem Senat insofern hinreichend aus den vorliegenden \nFotografien und Karten sowie der Niederschrift über den Ortstermin des \nVerwaltungsgerichts. Auch die Klägerin räumte nach der vom Verwaltungsgericht \ndurchgeführten Ortsbesichtigung ein, dass die topographischen Verhältnisse \n\"selbstverständlich\" noch an die ehemalige Bahnanlage erinnerten. Die \nNutzungsaufgabe lässt, auch wenn sie wie hier aufgrund des zugemauerten \nTunnelportals und des entfernten Oberbaus erkennbar ist, die Eigenschaft als \nEisenbahnkörper nicht entfallen, weil dies für sich auf die maßgeblichen Kriterien \nUmfang und Gestalt keinen Einfluss hat. Allerdings muss ein einmal entstandener \nEisenbahnkörper nicht immer ein solcher bleiben. Bei einer vollständigen Einebnung \nund Einbeziehung in die Gestalt und Nutzung der Umgebung kann die der Eisenbahn \nzuzuordnende \"körperliche\" Gestalt verloren gehen. Auch bei einer \nNutzungsänderung wie z. B. dem Umbau einer Eisenbahntrasse in einen Geh- oder \nRadweg verliert der Eisenbahnkörper insgesamt seine Eigenschaft, selbst wenn Teile \nder Eisenbahnanlage wie z. B. der Unterbau vollständig erhalten bleiben. Die \nTeilanlagen teilen dann den Rechtscharakter der neuen - regelmäßig ebenfalls unter \n§ 5 Abs. 2 BJagdG fallenden - Gesamtanlage. Eine solche äußerlich erkennbare \nÄnderung hat hier aber nicht stattgefunden.\n\n60\n\nSoweit über die eindeutig auf eine Gestaltung der Erdoberfläche für die \nEisenbahn hinaus für die Bejahung eines Eisenbahnkörpers das Vorhandensein von \ntechnischen Einrichtungen des Schienenverkehrs verlangt werden sollte und deshalb \nnicht mehr von einem Eisenbahnkörper gesprochen werden könnte, ist das \nFlurstück 152 jedenfalls - mit identischen rechtlichen Folgen - eine ähnliche Fläche \nim Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG. Dafür kommt es entsprechend der bereits oben \ndargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst maßgeblich \ndarauf an, ob es sich um Flächen handelt, die ihrer äußeren Gestalt nach \nWasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich sind. Die Ähnlichkeit \nist, wenn nicht schon der Eisenbahnkörper bejaht wird, hier so klar und eindeutig, \ndass es auf die Frage der jagdlichen oder hegerischen Bedeutung nicht mehr \nankommt. In seiner Entscheidung vom 8. März 1990 (a.a.O.) hat das \nBundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen vom 28. Januar 1980 und \n15. Februar 1985 (jeweils a.a.O.) ausdrücklich aufgegriffen und bestätigt, dass \"im \nRegelfall\" und \"grundsätzlich\" die äußere Gestalt der Fläche und ihre \nVergleichbarkeit mit den Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern \nmaßgebend sei. Liege diese Ähnlichkeit vor, so ergebe sich im Regelfall daraus ohne \nweiteres, dass die Fläche entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch \nkeinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, \nWege, Triften und Eisenbahnkörper habe. Soweit sich eine Ähnlichkeit - wie in dem \nvom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - lediglich aus der \"Geometrie\" \nder Fläche ergibt, also nur anhand des - aus welchen Gründen auch immer \nentstandenen - langen und schmalen Zuschnitts einer Parzelle bejahen lässt, kommt \n§ 5 Abs. 2 BJagdG nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht \nunerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen \nVergleichsobjekte. Der hegerische und jagdliche Wert ist ein ergänzendes Kriterium \nfür die Fälle, in denen die - oftmals zufällige - Flächengeometrie keine hinreichend \nverlässliche Grundlage bietet, um die vom Gesetzgeber einerseits gewollte, \nandererseits aber auch beschränkte Vermeidung der Zerteilung \nzusammenhängender Flächen durch - weithin oder typischer Weise in fremdem \nEigentum stehende - trassenförmige Flächen bzw. der Verbindung an sich getrennt \nzu sehender Flächen auch und gerade vor dem Hintergrund jagdlicher Belange \nangemessen zu gewährleisten. Das Flurstück 152 entspricht aber nicht nur seiner \nGeometrie nach den Vergleichsobjekten, sondern ist auch aufgrund des \nvorhandenen Unterbaus der Eisenbahntrasse und damit seiner erkennbaren \nBodengestaltung nach einem Eisenbahnkörper - wenn man nicht schon von einem \nsolchen ausgeht - jedenfalls in einer Weise ähnlich, dass es der gesetzlichen \nWertung der hegerischen und jagdlichen Belange ohne weiteres unterfällt. \n\n61\n\nDavon abgesehen folgt der Senat hinsichtlich des hegerischen und jagdlichen \nWertes auch der Bewertung, die der Beigeladene als unabhängige und mit \nSachverstand ausgestattete Fachbehörde nach umfangreicher Untersuchung \nabgegeben hat. Er kommt in seinem Aktenvermerk vom 14. September 1999 zu dem \nErgebnis, dass sich der hegerisch-jagdliche Wert der fraglichen Flächen im Vergleich \nmit Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern als unerheblich erweist. \nDiese Bewertung ist auch gegenüber den Einwänden der Klägerin überzeugend, weil \ndas Flurstück 152 eine extreme Geländegestaltung erhalten hat, die den jagdlich-\nhegerischen Wert gegenüber \"normalen\" Wasserläufen, Wegen, Triften und \nEisenbahnkörpern so mindert, dass auch der - für die meisten Vergleichsobjekte \nuntypische - Bewuchs nicht zu einem erheblicheren Wert führen kann. Die zum Teil \nbis zu 22 m hohen und entsprechend den vorgelegten Fotos sehr steilen \nBöschungen stellen sich für die Jagdausübung und für hegerische Maßnahmen als \nhinderlich dar. Tiere finden auf den steilen Hängen erschwerte Lebensbedingungen \nvor und die Jagdausübung ist hier wegen der Gefahr abprallender Geschosse \nbehindert. Das wird durch den vom Verwaltungsgericht festgestellten geringen \nBewuchs an den Stellen mit nicht so steilen und tiefen Böschungen allenfalls \nausgeglichen, jedenfalls ergibt sich für das gesamte Flurstück 152 kein nicht \nunerheblich größerer hegerisch-jagdlicher Wert als für die vom Gesetzgeber \ngenannten Vergleichsobjekte.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDabei hat der Senat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit \nnicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keine Anträge gestellt hat und damit kein \nKostenrisiko eingegangen ist.\n\n63\n\nDie Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n64\n\nGründe, die Revision zuzulassen, §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO, liegen nicht \nvor. \n\nRechtsmittelbelehrung\n\n65\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n66\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n67\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n68\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-14/20-a-1834-01","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-14/20-a-1834-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295434","retrieved":"2026-07-09 03:17:36.921372+00:00"}}