{"status":"available","doknr":"OLD295433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1114.12A5021.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"12 A 5021/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über den Widerruf und die Rückforderung von \nZuwendungen, die der Beklagte dem Kläger zur Förderung der kulturellen \nJugendarbeit aus Mitteln des Jugendplanes das Landes Nordrhein-Westfalen für das \nJahr 1989 bewilligt hat.\n\n3\n\nDer Kläger ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt und hat nach seiner \nSatzung die Aufgabe, in den Bereichen Jugendfilmarbeit, Medienerziehung und \ninformationstechnische Bildung die freie Jugendpflege zu unterstützen. \n\n4\n\nUnter dem 18. Oktober 1988 beantragte er beim Beklagten, ihm für \nBildungsmaßnahmen zur Medienerziehung für den Durchführungszeitraum vom \n1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 eine Zuwendung des Landes Nordrhein-\nWestfalen gemäß Position I 3 a des Landesjugendplanes zu gewähren.\n\n5\n\nMit Zuwendungsbescheiden vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 bewilligte \nder Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 17.100,- DM. In \nden Bescheiden hieß es jeweils u.a.: Die Mittel würden gewährt zur Förderung von \nBildungsveranstaltungen mit jungen Menschen, sofern sie konzeptionell und \nmethodisch dem Zweck der kulturellen Jugendarbeit dienten. Bestandteil des \nBescheides seien die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu verschiedenen Positionen und \nProgrammteilen des Landesjugendplans und die Richtlinien zum Landesjugendplan. \nDer Nachweis über die Verwendung der Zuwendung sei bis zum 28. Februar 1990 zu \nerbringen. \n\n6\n\nAuf Grund dieser Zuwendungsbescheide zahlte der Beklagte dem Kläger in der \nFolgezeit insgesamt 11.135,- DM aus, und zwar im Januar und März 1989 jeweils \n2.585 DM und im Mai sowie im Juli 1989 jeweils 2.982,50 DM.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 11. Mai 1990 bat der Beklagte den Kläger um Vorlage der \nVerwendungsnachweise zu den Förderungen. Zum Verwendungsnachweis zur \nPosition I 3 a des Landesjugendplans (\"Bildungsveranstaltungen\") bat er, dem \nNachweisvordruck die Teilnehmerlisten und die Einnahme- und Ausgabebelege \nbeizufügen.\n\n8\n\nUnter dem 27. Juni 1990 übersandte der Kläger dem Beklagten einen \nausgefüllten Verwendungsnachweisvordruck, in dem er als durchgeführte \nBildungsmaßnahmen folgende Veranstaltungen angab:\n\n9\n\n1.Entwicklung der Filmgenres III, C. , 27. - 29.1., 160 Teilnehmer,\n2.Multiplikatorenseminar; Technik, I. , 10. - 11.3., 14 Teilnehmer,\n3.Videoworkshop, F.ring, 28.3. - 6.4., 50 Teilnehmer,\n4.Literatur und Film VI, C. , 21. - 23.4., 144 Teilnehmer,\n5.Festival Theater und Video, C. , 16. - 17.6., 90 Teilnehmer,\n6.Regisseur-Portraits IX, I. , 7. - 11.11., 31 Teilnehmer,\n7.Kinderfilm-Seminar, C. , 1.12., 14 Teilnehmer,\n8.Experimentalfilm-Workshop, C. , 7. - 10.12., 121 Teilnehmer,\n9.Regisseur-Portraits X, C. , 14. - 20.12., 36 Teilnehmer.\n\n10\n\n10.\n\n11\n\nDem Vordruck waren neben einer Anzahl von Ausgabebelegen Listen mit \nNamen, Vornamen, Anschriften, Geburtsjahren und Unterschriften einer Vielzahl von \nPersonen beigefügt. Diese Listen hatte der Kläger den jeweiligen Veranstaltungen in \nder Weise zugeordnet, dass er sie in gefaltete Deckblätter eingelegt hatte, auf denen \njeweils das Datum, der Ort und der Kläger als Träger der Veranstaltung angegeben \nwaren. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 23. August 1990 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die \nabschließende Verwendungsnachweisprüfung habe ergeben, dass die zur \nBeanstandung geführten Mängel des Verwendungsnachweises aus 1989 nunmehr \nausgeräumt seien und der von der Gesamtzuwendung bisher noch nicht \nüberwiesene Betrag in Höhe von 5.965,- DM umgehend ausgezahlt werde.\n\n13\n\nAm 20. September 1990 wurde in den Akten des Beklagten u.a. Folgendes \nvermerkt: Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises für das \nHaushaltsjahr 1989 sei festgestellt worden, dass als Teilnehmerlisten zu den \ndurchgeführten Bildungsveranstaltungen nicht die vorgeschriebenen Vordrucke \nverwendet worden seien. Insgesamt seien für neun Bildungsveranstaltungen \nTeilnehmerlisten eingereicht worden. Auf keiner dieser Teilnehmerlisten sei eine \nauszufüllende Kopfleiste vorhanden. Die Leisten für die Unterschriften der \nverantwortlichen Leiter fehlten ebenfalls. Vielmehr habe der Kläger Faltblätter \ngefertigt und beigefügt, auf denen nur die Kopfleisten der vorgeschriebenen \nVordrucke vorhanden seien. Diese Faltblätter seien offensichtlich vom Kläger \nnachträglich ausgefüllt worden. Darüber hinaus hätten die Unterschriften der \nverantwortlichen Leiter gefehlt. Somit sei die Richtigkeit der Angaben Dauer, Ort und \nTräger der Veranstaltung nicht gewährleistet. Aus diesem Grund seien mehrere \nTeilnehmer angerufen worden. Die weitaus überwiegende Anzahl der angerufenen \nTeilnehmer habe bestätigt, dass sie an den fraglichen Veranstaltungen nicht \nteilgenommen hätten. Außerdem hätten fast alle angerufenen Personen noch nie \netwas vom Kläger oder dessen Geschäftsführer gehört. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 24. September 1990 teilte der Beklagte der \nStaatsanwaltschaft C. unter Beifügung seiner Akten u.a. mit, es bestehe der \ndringende Verdacht, dass Verantwortliche des Klägers strafbare Handlungen \nbegangen hätten, um eine höhere Landesmittelförderung zu erhalten, als ihnen \ntatsächlich zugestanden habe. Daraufhin leitete die Statsanwaltschaft C. u.a. \ngegen den beim Kläger als Bildungsreferent tätigen Herrn N. T. ein \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts u.a. des Betruges ein. Mit den \nErmittlungen wurde das Landeskriminalamt (LKA) beauftragt. \n\n15\n\nUnter dem 26. September 1990 wies der Beklagte den Kläger auf die getroffenen \nFeststellungen hin und bat um ausführliche Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom \n11. Oktober 1990 machte der Kläger u.a. geltend, zum Nachweis der \nordnungsgemäßen Verwendung der ihm ausgezahlten Mittel in Höhe von \n11.135,- DM reiche die von ihm in H. /F.ring durchgeführte Maßnahme \n\"Videoworkshop\" mit einer Dauer von 10 Tagen und 50 Teilnehmern völlig aus. Da \nsich hierfür 19.250,- DM ergäben und keine Bedenken bestünden, dass diese \nVeranstaltung tatsächlich in der angegebenen Weise stattgefunden habe, sei die \nVerwendung der Landesmittel nachgewiesen. Gemäß einem Vorschlag des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, in der Übersicht über die \nBildungsmaßnahmen auch Veranstaltungen aufzuführen, die nicht mehr aus \nLandesmitteln gefördert werden könnten, habe er acht weitere Veranstaltungen \nangegeben. Es werde verbindlich erklärt, dass alle Veranstaltungen tatsächlich \nstattgefunden und die in den Teilnehmerlisten aufgeführten Personen daran \nteilgenommen hätten. \n\n16\n\nUnter dem 15. November 1990 wies der Landschaftsverband Rheinland den \nBeklagten darauf hin, von dort seien aus Mitteln des Weiterbildungsgesetzes auch \nMaßnahmen des Forums für G. , S. . in C. , gefördert worden. \nEine abschließende Prüfung der Abrechnungsunterlagen u.a. für 1989 sei bisher \nnicht möglich gewesen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 10. Januar 1991 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er gehe \ndavon aus, dass sämtliche Veranstaltungen \"bis auf die in F.ring\" nicht stattgefunden \nhätten. \n\n18\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 1991 an den Beklagten bezifferte der Kläger die \nAusgaben der Veranstaltung vom 28. März bis 6. April 1989 auf 20.105,03 DM. Unter \ndem 24. Oktober 1991 wies der Beklagte das LKA auf die vom Landschaftsverband \nRheinland mitgeteilte Förderung des Forums für G. nach dem \nWeiterbildungsgesetz hin. Die entsprechenden Teilnehmerlisten und weitere \nAbrechnungsunterlagen des Jahres 1989 seien ihm in Kopie übersandt worden. Die \nTeilnehmerlisten seien noch nicht mit den Listen des Klägers verglichen worden.\n\n19\n\nDurch Bescheid vom 28. August 1992 widerrief der Beklagte seine \nZuwendungsbescheide vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 und forderte den \nKläger auf, die ausgezahlten Landesmittel in Höhe von 11.135,- DM zurückzuzahlen. \nZur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Die Überprüfung der \nAngaben zu den Veranstaltungen Nr. 1, 2 und 4 - 9 habe ergeben, dass diese \nentweder nicht durchgeführt worden oder nach den Förderbestimmungen nicht \nförderungsfähig seien. Auch die Veranstaltung Nr. 3 sei nicht förderungsfähig, da \nfestgestellt worden sei, dass das \"Forum für G. \", dessen Geschäftsstelle die \nAnschrift S. . 28-30 in C. habe, beim Landschaftsverband Rheinland zum \nNachweis des ordnungsgemäßen Verbrauchs von Landesmitteln nach dem \nWeiterbildungsgesetz eine Lehrveranstaltung abgerechnet habe, die mit der \nBildungsveranstaltung in F.ring vom 28. März 1989 bis 6. April 1989 identisch sei. Da \nder Kläger im Jahr 1989 keine Bildungsveranstaltung im Sinne von Position I/3 a \nLandesjugendplan in Verbindung mit den Zuwendungsbescheiden durchgeführt \nhabe, somit also die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden sei, \nlägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen 1992 vor. Durch die Nichtdurchführung von förderungsfähigen \nBildungsveranstaltungen bzw. die gewährte Doppelförderung sei eine nachhaltige \nund nicht hinnehmbare Zweckverfehlung eingetreten. Nach seinen Erkenntnissen \nseien im Verwendungsnachweis Falschangaben enthalten. Gesichtspunkte, die unter \ndiesen Umständen für eine Belassung der Mittel sprächen, seien nicht \nersichtlich.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 10. September 1992 übersandte der Bundesverband Jugend \nund Film e.V. (BAG) dem LKA eine Aufstellung von Veranstaltungen, für die der \nKläger über den Bundesverband Förderungen aus Mitteln des Bundesjugendplanes \nabgerechnet habe. In der Aufstellung fanden sich u.a. folgende Angaben: \"8. \nBerufsbilder bei Film &TV, H. , 28.3. - 6.4.1989, DM 14.326,82\". Bei den \nzugehörigen Abrechnungsunterlagen befinden sich u.a.:\n\n21\n\neine auf einem Vordruck der BAG ausgefüllte \"Abrechnung einer \nArbeitstagung\" für die Veranstaltung \"Berufsbilder bei Film und Fernsehen\" \nvom 28.03. bis 06.04.1989 in H. , \n\n22\n\ndie Kopie einer an den Kläger voradressierten Anmeldepostkarte für die \nVeranstaltung \"11. Videoworkshop - Berufsbilder bei Film und Fernsehen -\" \nmit dem Hinweis, diese Veranstaltung sei eine \"gemeinsame Veranstaltung \nder BAG Jugendfilmarbeit und Medienerziehung und der M. N. NRW\", \n\n23\n\nein Schreiben des Klägers an die BAG vom 31. Mai 1989, in dem es zum \nBetreff \"11. Videoworkshop - Berufsbilder bei Film und Fernsehen -\" heißt, \"wir \nerklären hiermit rechtsverbindlich, daß die o.g. Veranstaltung nicht über die \nM. abgerechnet wird\",\n\n24\n\ndie dem vorgenannten Schreiben beigefügte, nach Tagen \naufgeschlüsselte Übersicht zum \"11. Videoworkshop der M. N. NRW vom \n28.03. bis 06.04.1989\", die ein sich jeweils von 9.30 Uhr bis 22.00 Uhr \nerstreckendes Tagesprogramm ausweist.\n\n25\n\nGegen den Bescheid vom 28. August 1992 erhob der Kläger unter dem \n19. September 1992 Widerspruch.\n\n26\n\nUnter dem 31. Januar 1994 legte das LKA der Staatsanwaltschaft C. einen \nBericht über die Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Klägers vor (41 Js 31/99). \n\n27\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung gab er an, die Ermittlungen hätten \nergeben, dass sämtliche Veranstaltungen nicht richtliniengemäß durchgeführt \nworden seien. Insbesondere merkte der Beklagte zu der im Verwendungsnachweis \nunter Nr. 3 aufgeführten Veranstaltung Folgendes an: Der \"Videoworkshop\" vom 28. \nMärz bis 6. April 1989 in F.ring sei auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft N. \nnach dem Bundesjugendplan und dem Forum für G. nach dem \nWeiterbildungsgesetz gefördert worden. Ein Abgleich der Teilnehmerlisten habe \nergeben, dass die jeweils aufgeführten Teilnehmernamen identisch seien.\n\n28\n\nDer Kläger hat am 21. März 1994 die vorliegende Klage erhoben.\n\n29\n\nUnter dem 19. Juli 1996 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht C. \nAnklage gegen Herrn N. T. wegen Betruges und Urkundenfälschung. Mit \nBeschluss vom 13. Juli 1998 ließ das Schöffengericht die Anklage zur \nHauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Nach 22 Terminen zur \nHauptverhandlung stellte das Gericht durch Beschluss vom 26. März 1999 das \nVerfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.\n\n30\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes \nausgeführt: Allein aus der Veranstaltung \"Videoworkshop\" vom 28. März bis 6. April \n1989 in F.ring ergebe sich das Anrecht auf eine Förderung von \n20.020,- DM. Schon aus diesem Grund sei es unerheblich, ob die weiteren \ndurchgeführten Bildungsveranstaltungen den Richtlinien des Landesjugendplanes \nentsprochen hätten. Soweit der Beklagte den \"Videoworkshop\" wegen \nMehrfachfinanzierung für nicht förderungsfähig erkläre, sei dies falsch. Er, der \nKläger, habe den \"Videoworkshop\" mit mehr als 5 Stunden täglich durchgeführt. \nZuvor habe der Bundesverband Jugend und Film eine Vortragsreihe angeboten. In \nder Freizeit zwischen Vortragsreihe und \"Videoworkshop\" habe das Forum für \nG. einen Freizeitworkshop angeboten. Beim Beklagten sei es üblich, solche \nVeranstaltungen nicht zu beanstanden. Letztlich sei diese Frage unerheblich, da \nsowohl der Landschaftsverband S. die nach dem Weiterbildungsgesetz \nausgezahlten Mittel als auch der Bundesverband Jugend und Film die von ihm \nbereitgestellten Anteile zurückgefordert hätten. Die umfangreiche Beweisaufnahme \nvor dem Schöffengericht habe insgesamt ergeben, dass alle \nBildungsveranstaltungen stattgefunden hätten, von ihm, dem Kläger, geplant, \ndurchgeführt und finanziert worden seien. Soweit der Beklagte behaupte, der Kläger \nhabe für einzelne Veranstaltungen Förderungsanträge nach dem \nWeiterbildungsgesetz gestellt, sei dies falsch. Er, der Kläger, habe niemals andere \nLandesmittel als die aus dem Landesjugendplan erhalten.\n\n31\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n32\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. August \n1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24. Februar 1994 aufzuheben.\n\n33\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Zuwendung sei bereits deshalb \nzurückzufordern, weil der Kläger nicht mehr die Gewähr dafür geboten habe, dass \neine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert und er in der Lage gewesen sei, \ndie Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Aus der Einstellung \ndes Strafverfahrens nach § 153 StPO sei keinerlei Rückschluss auf die \nGlaubhaftigkeit der beigezogenen und benannten Unterlagen zu ziehen. Die \nFörderungsunwürdigkeit des Klägers ergebe sich auch daraus, dass er in seinem \nAntrag vom 18. Oktober 1988 ausdrücklich erklärt habe, für diese Maßnahmen keine \nweiteren Landesmittel beantragt zu haben, er aber für die gleichen Maßnahmen \ndurchaus weitere Landesmittel, insbesondere nach dem Weiterbildungsgesetz, \nbeantragt habe, ohne dies anzugeben. Auch habe der Kläger \nKooperationsveranstaltungen spätestens bei der Verwendungsnachweisprüfung \ndarzulegen gehabt. Selbst wenn der Kläger eine Veranstaltung gemäß den \nFörderbedingungen durchgeführt hätte, rechtfertige dies auf Grund der insgesamt \nvorliegenden Unzuverlässigkeit nicht das Belassen der Fördermittel. \n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. September 2000 \nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Überprüfung \nder Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, die hier \nmit dem Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 ergangen sei. Der \nangefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \ni.V.m. § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994. Auf Grund der zum 25. November \n1992 in Kraft getretenen Regelung des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW könnten auch \nsolche Leistungsbescheide aufgehoben werden, die vor dem 25. November 1992 \nerlassen worden seien. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der \nBewilligungsbescheide vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 lägen vor, denn es \nkönne mit Rücksicht darauf, dass die vom Kläger vorgelegten \nVerwendungsnachweise untauglich seien, nicht festgestellt werden, dass der Kläger \ndie erhaltenen Leistungen für den in den Bewilligungsbescheiden bestimmten Zweck \nverwendet habe. Die von ihm vorgelegten Verwendungsnachweise und weiteren \nBelege seien unvollständig, fehlerhaft und irreführend. Diese Unzulänglichkeit wirke \nsich zum Nachteil des Klägers aus. Der Rückforderung stehe nicht die in § 49 Abs. 3 \nSatz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW und § 8 Abs. 2 des \nHaushaltsgesetzes 1994 bestimmte Jahresfrist für die Aufhebung von \nVerwaltungsakten entgegen, da der hiernach erforderliche umfassende \nErkenntnisstand beim Beklagten jedenfalls nicht vor Oktober 1991 erreicht gewesen \nsei. Auch die Ermessensausübung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der \nKläger könne sich gegenüber der geforderten Erstattung der geleisteten Subvention \nnicht darauf berufen, dass er den erhaltenen Förderbetrag inzwischen verbraucht \nhabe, weil ihm die Gründe, die zum Widerruf der Zuwendungsbescheide geführt \nhätten, bekannt gewesen seien. \n\n37\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 7. Juni 2002 zugelassenen Berufung \nmacht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf \n§ 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 i.V.m. §§ 49, 49 a VwVfG NRW. Die \neinschlägige Vorschrift sei § 47 Abs. 2 SGB X gewesen. Soweit § 8 Abs. 2 des \nHaushaltsgesetzes 1994 anordne, dass die Regelungen der §§ 49, 49 a VwVfG \nNRW entsprechend auch für Zuwendungsverfahren gelten sollten, auf die das \nSozialgesetzbuch anzuwenden sei, verstoße die Vorschrift gegen Art. 72 Abs. 1 GG \ni.V.m. Art. 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG. Außerdem verstießen die haushaltsrechtlichen \nVorschriften des § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 gegen das \nRückwirkungsverbot und das sog. haushaltsrechtliche Bepackungsverbot. Ferner \nhabe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage, insbesondere die \nUnschuldsvermutung, zu Gunsten des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung \nberücksichtigen müssen. Es habe aus der Einstellung des Strafverfahrens keine für \nden Kläger negativen Schlüsse ziehen dürfen. Erst recht habe es nicht von eigenen \nSachverhaltsermittlungen und ggf. Beweiserhebungen absehen dürfen. Auch die \nvom Beklagten behaupteten Voraussetzungen des Widerrufs hätten nicht \nvorgelegen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beweislastumkehr entbehre \njeder gesetzlichen Grundlage. Auf die Frage der Beweislastumkehr komme es im \nErgebnis nicht an, da die Zuschüsse des Beklagten ihrem Zweck entsprechend und \nrichtlinienkonform verwendet worden seien. Allein die Durchführung des \n\"Videoworkshops\" in F.ring habe den Förderrichtlinien genügt. Der Kläger habe die \nZuwendungen des Beklagten ausschließlich für diese Veranstaltung verwendet. In \nder Zeit vom 28. März bis 6. April 1989 hätten in H. -F.ring drei Veranstaltungen \nvon drei unterschiedlichen Trägern mit denselben Teilnehmern stattgefunden, die \nauch voneinander getrennt abgerechnet worden seien. Für die übrigen im \nerstinstanzlichen Urteil aufgeführten Veranstaltungen hätten ihm - dem Kläger - \nkeinerlei Landesmittel zur Verfügung gestanden. Insoweit seien diese \nVeranstaltungen nicht Gegenstand des Verwendungsnachweises. Allerdings könne \nauch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren neben dem \"Videoworkshop\" \ndurchgeführten Veranstaltungen von einer nicht zweckgerechten Verwendung der \nMittel nicht gesprochen werden. Darüber hinaus sei die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. \n3 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei Erlass des Bescheides bereits \nverstrichen gewesen, da es für die Kenntnis des Beklagten ausschließlich auf den \nZeitpunkt der Strafanzeige im September 1990 ankomme. Zudem erweise sich der \nBescheid als ermessensfehlerhaft, weil sich der Beklagte nicht auf die \nErmessensvorschrift des § 47 Abs. 2 SGB X berufen habe und er offensichtlich von \nbloßen unbewiesenen Unterstellungen und Vorwürfen ausgegangen sei. Im Übrigen \nsei die Ermessensentscheidung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach \nArt. 3 GG nicht haltbar, da der Beklagte nach seiner Praxis Veranstaltungen anderer \nTräger fördere, die ebenfalls von mehreren Veranstaltern sowie unter finanzieller \nBeteiligung weiterer öffentlicher Stellen durchgeführt würden. \n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nDer Senat hat über den Ablauf der Veranstaltung \"Videoworkshop\" vom 28. März \n1989 bis zum 6. April 1989 in H. -F.ring Beweis erhoben durch Vernehmung des \nHerrn N. T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2002 verwiesen.\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Strafakten des Amtsgerichts C. ( Js ) \nund der Fallakten 11, 12, 14, 31, 32, 38, 81 und 89 der Staatsanwaltschaft C. \nBezug genommen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n46\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n28. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994 \nist rechtmäßig. Dies gilt für den darin erklärten Widerruf der Zuwendungsbescheide \n(I.) ebenso wie für die zugleich geregelte Rückforderung der gezahlten \nZuwendungen in Höhe von insgesamt 11.135,- DM (II.)\n\n47\n\nI. Der Beklagte war zum Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 4. Januar \n1989 und 20. April 1989 berechtigt. Der angefochtene Bescheid findet seine \nRechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des \nHaushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen 1994 (Haushaltsgesetz 1994) vom \n15. Dezember 1993, GV. NRW. S. 998, i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nvom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des \nDritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften \nvom 24. November 1992 - Drittes Änderungsgesetz -, GV. NRW. S. 446 (1.). Die \ndarin geregelten Voraussetzungen für einen Widerruf lagen vor (2.). Die Verwaltung \nübte das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus \n(3.). Die Entscheidung erging innerhalb der Ausschlussfrist entsprechend §§ 49 Abs. \n3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (4.).\n\n48\n\n1. Der Beklagte hat als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der \nZuwendungen wegen nicht zweckgerechter Verwendung zu Recht § 8 Abs. 2 des \nHaushaltsgesetzes i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW herangezogen. § 8 \nAbs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 ordnete für Zuwendungsverfahren, auf die das \nSozialgesetzbuch Teil X anzuwenden ist, die entsprechende Geltung der \nRegelungen der §§ 49 und 49 a VwVfG NRW an.\na. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetzes 1994 ist auf den angefochtenen \nBescheid anwendbar.\n\n49\n\nZu dem hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen grundsätzlich \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 \n-, BVerwGE 82, 260 = NVwZ 1990, 161,\n\n51\n\nd.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 24. Februar 1994, galt das Haushaltsgesetz 1994. \n\n52\n\nAuf das Zuwendungsverfahren war das Sozialgesetzbuch - \nVerwaltungsverfahren - Zehntes Buch (SGB X) in der Fassung vom 18. August 1980, \nBGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) anzuwenden. Dem Kläger sind ausweislich der \nZuwendungsbescheide Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit gewährt \nworden. Diese Zuwendungen beruhten auf §§ 5, 6 bis 9 des \nJugendwohlfahrtgesetzes in der Fassung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633), \nwonach es u.a. zu den Aufgaben der Jugendämter gehörte, die Tätigkeit der freien \nJugendhilfeträger zu unterstützen und deren Einrichtungen und Veranstaltungen zu \nfördern. \n\n53\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 \nBvR 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 181 (207 f).\n\n54\n\nDa das Jugendwohlfahrtsgesetz nach Art. II § 1 Nr. 16 des Sozialgesetzbuchs - \nAllgemeiner Teil und Verfahrensrecht - (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. \n3015, 2025 f) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs galt, fanden hinsichtlich der \nTätigkeit der Behörden nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz u.a. die Vorschriften über \ndas Verwaltungsverfahren des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - Zehntes \nBuch Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 37 SGB I in der Fassung vom 20. \nDezember 1988, BGBl. I S. 2477).\n\n55\n\nb. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 2 des \nHaushaltsgesetzes 1994 bestehen nicht. Die Vorschrift verstieß weder gegen Art. 72 \nAbs. 1 GG (in den Fassungen vom 23. Mai 1949, BGBl. S. 1 und vom 27. Oktober \n1994, BGBl. I S. 3146) i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (aa.) noch gegen das \nhaushaltsrechtliche \"Bepackungsverbot\" (bb.).\n\n56\n\naa. Nach Art. 72 Abs. 1 GG der genannten Fassungen haben im Bereich der \nkonkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange \nund soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht bzw. \ngemacht hat. Der Bund hatte für den hier einschlägigen Regelungsbereich im Jahr \n1994 noch keinen Gebrauch von seinem Gesetzgebungsrecht gemacht.\n\n57\n\nZum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 \nGG die öffentliche Fürsorge, die auch das Gebiet der Jugendhilfe umfasst,\n\n58\n\nvgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, \na.a.O. (212 f).\n\n59\n\nDa der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Erlass des \nJugendwohlfahrtgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch (SGB VIII, \nvom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) sowie hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens \ndurch das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Zehntes Buch Gebrauch \ngemacht hatte, war und ist den Ländern insoweit die Schaffung entsprechender \ngesetzlicher Regelungen versperrt.\n\n60\n\nVgl. zur Sperrwirkung für die \nLandesgesetzgebung durch Art. 72 Abs. 1 GG: \nMaunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar \nzum Grundgesetz, Stand: Juni 2002, Art. 72 Rdnrn. 3 \nff; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar \nzum Grundgesetz, 9. Auflage 1999, Art. 72 Rdnrn. 14 \nff.\n\n61\n\nDiese Sperre umfasste indessen nicht den von der Vorschrift des § 8 Abs. 2 \nHaushaltsgesetzes 1994 geregelten Sachbereich des Widerrufs von Zuwendungen \naus Haushaltsmitteln des Landes wegen nicht zweckgerichteter Mittelverwendung in \nVerfahren, auf die das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Zehntes Buch \nanzuwenden war.\n\n62\n\nDie den Widerruf eines Verwaltungsaktes regelnde Vorschrift des § 47 SGB X (in \nder zur Zeit der Geltung des Haushaltsgesetzes 1994 in Kraft gewesenen Fassung \nvom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450 - F. 1982 -) enthielt keine Regelung über \nden Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit und damit auch keine \nRegelung über die Rückforderung gewährter Zuwendungen wegen Zweckverfehlung. \nDiese Regelungslücke konnte der Landesgesetzgeber durch die Heranziehung der \ninsoweit weiter reichenden Vorschriften des § 49, 49 a VwVfG NRW schließen.\n\n63\n\nNach Art. 72 Abs. 1 GG scheidet eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nur \naus, \"soweit\" eine bundesgesetzliche Regelung erfolgt ist. Danach bleibt Raum für \ndie Landesgesetzgebung, wenn ein Bundesgesetz einen Gegenstand nicht \nerschöpfend, d.h. abschließend, regelt. \n\n64\n\nVgl. Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, \na.a.O., Art. 72 Rdnr. 14; Sannwald in Schmidt-\nBleibtreu/ Klein, a.a.O., Art. 72 Rdnr. 23.\n\n65\n\nDabei kann eine erschöpfende Regelung nicht schon deshalb angenommen \nwerden, weil der Bundesgesetzgeber das betreffende Sachgebiet \"kodifiziert\" hat. \nDenn ungeachtet dessen können immer noch Bereiche übrig bleiben, deren \nRegelung offen geblieben ist.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. Januar 1981 - 2 BvL \n2/80 -, BVerfGE 56, 110 (119).\n\n67\n\nDass der Bereich des aufgrund nicht zweckgerichteter Verwendung erfolgenden \nWiderrufs von Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinn mit Wirkung auch für die \nVergangenheit in § 47 SGB X F. 1982 nicht geregelt war, zeigt insbesondere, dass \nder Bundesgesetzgeber eine solche Regelung in § 44 a der \nBundeshaushaltsordnung (BHO, in der Fassung vom 14. Juli 1980, BGBl. I S. 955) \ngetroffen hatte, mit der übergangsweise - bis zur Übernahme in das \nVerwaltungsverfahrensgesetz - eine einheitliche Rechtsgrundlage für die \nRückforderung von Zuwendungen bei nicht sachgemäßer Verwendung geschaffen \nwerden sollte. \n\n68\n\nVgl. BT-Drs. 8/4090; Sachs in Stelkens/ \nBonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n6. Auflage 2001, § 49 Rdnrn. 85, 87.\n\n69\n\nHinzu kommt, dass § 47 SGB X durch das Gesetz zur Änderung \nverwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) um \ndie Regelung eines Widerrufs wegen nicht zweckgerichteter Verwendung einer \nGeldleistung auch mit Wirkung für die Vergangenheit erweitert worden ist. Auch dies \nbelegt, dass bis dahin Raum für eine entsprechende landesgesetzliche Bestimmung \nbestand, wie sie in § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1994 vorgesehen war.\n\n70\n\nbb. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1994 verstieß auch nicht gegen das \nhaushaltsrechtliche \"Bepackungsverbot\".\n\n71\n\nEs kann offen bleiben, ob dem in der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen - anders als im Grundgesetz durch Art. 110 Abs. 4 GG für das \nBundeshaushaltsrecht - nicht ausdrücklich geregelten Bepackungsverbot als \nungeschriebener Grundsatz des Haushaltrecht landesverfassungsrechtlicher Rang \nzukommt.\n\n72\n\nOffen lassend: VerfGH NRW, Urteil vom \n14. Mai 1996 - VerfGH 5/95 -, OVGE 45, 308, \n312 f; vgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Ver-\nfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002,\n§ 81 Rdnrn 35 ff. m.w.N.\n\n73\n\nAuch wenn das der Fall sein sollte, stünde das Bepackungsverbot § 8 Abs. 2 des \nHaushaltsgesetzes 1994 nicht entgegen. Nach diesem Verbot ist es unzulässig, in \ndas Haushaltsgesetz Vorschriften aufzunehmen, die sich nicht auf Einnahmen und \nAusgaben beziehen - sog. sachliches Bepackungsverbot - und über den Zeitraum \nhinauswirken, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird - sog. zeitliches \nBepackungsverbot -.\n\n74\n\nVgl. Grawert, DVBl. 1981, 1029 (1030); Stober, \nDÖV 1984, 265 (266); Nds. OVG, Urteil vom 19. Mai \n1988 - 9 A 167/86 -, NVwZ-RR 1989, 542.\n\n75\n\nDie unter diesem Gesichtspunkt gegen die in Landeshaushaltsgesetzen \nenthaltenen Vorschriften über den Widerruf von Zuwendungsbescheiden \nvorgebrachten Bedenken \n\n76\n\n- vgl. hierzu: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 49 Rdnr. 90, mit weiteren Nachweisen -\n\n77\n\ngreifen indessen im Ergebnis nicht durch. Die Praxis, in den jährlichen \nHaushaltsgesetzen den Widerruf von Zuwendungen wegen Zweckverfehlung zu \nregeln, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein nur für eine \nÜbergangszeit bis zur Aufnahme entsprechender Widerrufsregelungen in die \nallgemeinen und spezialgesetzlichen Verwaltungsverfahrensgesetze Bestand haben. \nDementsprechend sind die durch das Gesetz zur Änderung \nverwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (a.a.O.) eingeführten \nWiderrufsregelungen bei Zweckverfehlung an die Stelle des diesbezüglichen \nHaushaltsrechts getreten. Einer solchen Übergangslösung stand das als Grundsatz \nnicht missachtete Bepackungsverbot nicht im Wege.\n\n78\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer Widerrufsregelung im \nHaushaltsrecht für eine Übergangszeit: Stober, \na.a.O. (267 f).\n\n79\n\nb. Die Zuwendungsbescheide vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 sind nicht \ndeshalb einem Widerruf entsprechend § 49 Abs. 3 VwVfG NRW entzogen, weil sie \nbestandskräftig geworden sind, bevor diese Vorschrift in Kraft getreten ist.\nNach Art. 10 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des VwVfG NRW, der nach § \n8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 hier ebenfalls entsprechend anzuwenden ist, \nfindet § 49 Abs. 3 VwVfG NRW auch auf Bescheide über Zuwendungen Anwendung, \ndie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind. Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit angesichts dieser Rückwirkung bestehen nicht. Denn der \nZuwendungsempfänger wird durch die Gesetzesänderung nicht schlechter gestellt, \nda er bereits auf Grund der Existenz des § 8 Abs. 4 der jährlichen Haushaltsgesetze \nseit 1989 nicht mit einem Behaltendürfen der in der Vergangenheit empfangenen \nZuwendung rechnen konnte.\n\n80\n\nVgl. hierzu: Urteil des Senats vom 13. Juni 2002 \n- 12 A 693/99 -, Seite 16 f des Abdrucks, mit \nweiteren Nachweisen. \n\n81\n\n2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der \nZuwendungsbescheide entsprechend § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegen \nvor. Hiernach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder \nlaufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten \nZwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr \nfür den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.\n\n82\n\nEs braucht nicht entschieden zu werden, ob die Zuwendungsbescheide \nrechtmäßig sind. Denn § 49 Abs. 3 VwVfG NRW ermöglicht auch den Widerruf \nrechtswidriger Zuwendungsbescheide.\n\n83\n\nvgl. hierzu: Urteil des Senats vom 13. Juni 2002, \na.a.O, Seite 17 ff des Abdrucks.\n\n84\n\nDie Bescheide gewährten einmalige Geldleistungen zum Zweck der \nDurchführung von Bildungsveranstaltungen im Rahmen der kulturellen Jugendarbeit \nim Jahr 1989 (a.). Die Leistungen sind nicht für diesen Zweck verwendet worden (b.).\na. Der Zweck der dem Kläger gewährten Zuwendungen bestand darin, die von ihm \nfür das Jahr 1989 geplanten Projekte der kulturellen Jugendarbeit gemäß Position I 3 \na des Landesjugendplans 1989 (Beilage zum Einzelplan 07 des Haushaltsplans \n1989 des Landes Nordrhein-Westfalen) zu fördern. Dieser sich aus den \nZuwendungsbescheiden ergebende Zweck umfasste die Verwendung des \nempfangenen Geldes für Bildungsveranstaltungen im Sinne der Richtlinien zum \nLandesjugendplan im Jahr 1989, deren Durchführung durch den Kläger nicht bereits \nauf Grund anderweitiger veranstaltungsbezogener Einkünfte sichergestellt \nwurde.\n\n85\n\nAus dem Zweck der Zuwendungen, Veranstaltungen der genannten Art zu \nfördern, folgt, dass durch die Zuwendungen zur Durchführung dieser \nVeranstaltungen beigetragen werden sollte. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass \ndie Mittel ausweislich der Zuwendungsbescheide nicht etwa zur Deckung von Kosten \nin der Vergangenheit durchgeführter Maßnahmen, sondern im Hinblick auf das \nJahresvorhaben des Klägers und damit auf zukünftige Projekte gewährt worden sind. \nNach den Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden (Nr. 6) war der \nVerbrauch der Zuwendungen - im Nachhinein - in Verwendungsnachweisen zu \nbelegen. Dieser Förderzweck kann nur erfüllt werden, wenn die Durchführung der \njeweiligen Veranstaltung nicht bereits auf Grund anderweitig für die jeweilige \nVeranstaltung bezogener Mittel sichergestellt ist. Ist das der Fall, scheidet eine \nsolche Veranstaltung für den Nachweis der zweckgerechten Verwendung \nempfangener Zuwendungen aus.\n\n86\n\nb. Die in Rede stehenden Zuwendungen sind nicht in diesem Sinne \nzweckentsprechend verwendet worden.\n\n87\n\nDie vom Kläger eingereichten Belege zu den im Verwendungsnachweis vom 27. \nJuni 1990 unter Nrn. 1, 2 und 4 bis 9 aufgeführten Veranstaltungen scheiden als \nNachweis für die Verwendung der Mittel bereits deshalb aus, weil er schriftsätzlich \nangibt, für diese Veranstaltungen hätten ihm keinerlei Landesmittel zur Verfügung \ngestanden, er habe die Zuwendungen des Beklagten ausschließlich für den Video-\nWorkshop in F.ring vom 28. März 1989 bis 6. April 1989 verwandt. Die insoweit in der \nmündlichen Verhandlung durch den Kläger geäußerte Ansicht, bei der \nNachweisprüfung seien alle genannten Veranstaltungen zu betrachten, ist keine \nÄnderung dieser Tatsachenangabe. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob er \nnachgewiesen hat, dass er die Veranstaltungen Nrn. 1, 2 und 4 bis 9 selbst \ndurchgeführt hat und diese den Anforderungen an Bildungsveranstaltungen im oben \ngenannten Sinn entsprachen. Somit brauchte der Senat dem hilfsweise gestellten \nAntrag des Klägers nicht zu entsprechen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, \num ihm Gelegenheit zu geben, zu den für diese Veranstaltungen vorgelegten \nTeilnehmerlisten Stellung zu nehmen.\n\n88\n\nDer Kläger hat nicht nachgewiesen, den Zuwendungszweck mit der \nDurchführung des im Verwendungsnachweis unter Nr. 3 aufgeführten Video-\nWorkshops erfüllt zu haben.\n\n89\n\nZwar hat der Kläger nachgewiesen, diese Veranstaltung als \nBildungsveranstaltung im oben genannten Sinn selbst durchgeführt zu haben. Dies \nergibt sich schon aus den von ihm vorgelegten Unterlagen. So ist seinem \nJahresprogramm 1989 sowie aus seiner Übersicht \" \n- Videokolleg\" zu entnehmen, dass er für die Zeit vom 28. März bis 6. April 1989 \neinen Video-Workshop in H. -F.ring angeboten hat. Durch die vorgelegte \nRechnung der Tagungsstätte vom 10. April 1989 ist auch belegt, dass der Kläger \ndiesen Workshop tatsächlich durchgeführt hat. \n\n90\n\nNach den hier zu würdigenden Umständen hat der Kläger die Durchführung \ndieser Veranstaltung aber durch andere veranstaltungsbezogene Einnahmen \nsichergestellt.\n\n91\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger für den Video-Workshop Zuwendungen auch \nüber den \"Forum für G. e.V.\" beantragt und erhalten hat. Jedenfalls ergibt \nsich aus dem Schreiben des Bundesverbands K. und G. e.V. an das LKA vom \n10. September 1992, dass der Kläger auf entsprechenden Antrag für die \nVeranstaltung vom 28. März bis 6. April 1989 in H. auch Zuwendungen aus \nMitteln des Bundesjugendplans in Höhe von 14.326,27 DM erhalten hat. Hiervon \nausgehend waren die Kosten der Veranstaltung, die der Kläger in seinem Schreiben \nan den Beklagten vom 16. Juli 1991 mit insgesamt 20.105,03 DM beziffert hat, \nbereits mit den aus dem Bundesjugendplan erhaltenen Mitteln und den \nvereinnahmten Teilnehmerbeiträgen in Höhe von insgesamt 6.150,- DM (vgl. die an \nden Bundesverband K. und G. e.V. gerichtete \"Abrechnung einer Arbeitstagung\" \ndes Klägers vom 2. Mai 1989) in voller Höhe gedeckt. \n\n92\n\nDiese Annahme wird durch die Behauptung des Klägers nicht durchgreifend in \nZweifel gezogen, in der Zeit vom 28. März bis 6. April 1989 hätten in H. -F.ring drei \nVeranstaltungen von drei unterschiedlichen Trägern mit denselben Teilnehmern \nstattgefunden, die auch voneinander getrennt abgerechnet worden seien. Diese \nBehauptung ist unglaubhaft, ohne dass es hierfür auf den Verlauf der Veranstaltung \nankommt. Insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, ob der dem Schreiben des \nKlägers an den Bundesverband vom 31. Mai 1989 beigefügte Tagungsplan den \nVerlauf wiedergibt. Aufgrund der dem Schreiben vom 10. September 1992 \nbeigefügten Unterlagen, insbesondere der Einladung bzw. Anmeldepostkarte zum \nWorkshop, des Schreibens des Klägers an den Bundesverband vom 31. Mai 1989 \nüber einzelne Fragen des Workshops und des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nsteht zur Überzeugung des Senats fest, dass in der Zeit vom 28. März bis 6. April \n1989 in H. -F.ring nur eine, vom Kläger durchgeführte Veranstaltung stattgefunden \nhat. Der Zeuge T. hat unter ausführlicher Schilderung des Ineinandergreifens der \neinzelnen Veranstaltungsteile und seiner Rolle bei der Planung und Durchführung \nder Veranstaltung bekundet, federführender Veranstalter der mit den Vorgaben \n\"Videoworkshop\" und \"Berufsbilder bei G. und Fernsehen\" angekündigten \nVeranstaltung sei die M. N. gewesen, die in allen Veranstaltungsteilen involviert \ngewesen sei. Im Hinblick hierauf brauchte der Senat dem in der mündlichen \nVerhandlung hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, über den Verlauf des \nVideoworkshops Beweis durch Inaugenscheinnahme einer Videodokumentation zu \nerheben, nicht nachzukommen.\n\n93\n\nDer Einwand des Klägers, bei dem Videoworkshop habe es sich um eine in \nKooperation mit dem Bundesverband K. und G. e.V. sowie dem \"Forum für \nG. e.V.\" durchgeführte Veranstaltung gehandelt, ist im Hinblick auf den \nNachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung unerheblich. Selbst wenn der \nWorkshop als sog. \"Kooperationsveranstaltung\" anzusehen sein sollte und auch \nsolche Veranstaltungen nach den Richtlinien zum Landesjugendplan gefördert \nwerden könnten, rechtfertigte der Förderzweck der dem Kläger gewährten \nZuwendungen dann nicht deren Verwendung für eine Kooperationsveranstaltung, \nwenn deren Durchführung bereits durch veranstaltungsbezogene weitere \nFördermittel und Teilnehmerbeiträge sichergestellt wurde. Hiervon ist auch der \nKläger selbst ausgegangen, indem er mit Schreiben vom 31. Mai 1989 an den \nBundesverband \"rechtsverbindlich\" erklärt hatte, den Videoworkshop nicht über sich \nabzurechnen. \n\n94\n\nVon einem Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes der Zuwendungen \ndurch Bezugnahme auf die Veranstaltung in H. -F.ring kann entgegen der \nAuffassung des Klägers auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil die ihm \ngewährten weiteren Fördermittel zwischenzeitlich zurückgefordert worden seien. \nDieser Umstand ändert nichts daran, dass die Durchführung dieser Veranstaltung \nunter Einbeziehung dieser Mittel sichergestellt wurde.\n\n95\n\nDem Kläger brauchte auch keine - weitere - Gelegenheit gegeben zu werden, zu \nden in der mündlichen Verhandlung besonders hervorgehobenen und hier \nverwerteten Schriftstücken Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass einzelne \nvom Kläger selbst stammen, bestand bereits auf Grund der im Oktober bzw. \nNovember 2000 gewährten Einsichtnahme in die Gerichts- und Beiakten (Hefte 1 -\n14) hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu diesen Schriftstücken. \n\n96\n\n3. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). \n\n97\n\nMaßgebend für die Prüfung, ob die Widerrufsentscheidung von hinreichenden \nErmessenserwägungen getragen ist, ist der Bescheid des Beklagten vom 28. August \n1992 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 \nerhalten hat. \n\n98\n\nVorliegend ist es unerheblich, dass dem Widerspruchsbescheid keine \nErmessenserwägungen zu entnehmen sind. Der Senat hat bereits entschieden, nach \nden Grundsätzen über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen sei dem \nhaushaltsrechtlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans \ndie Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, zu entnehmen, \ndass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten \nZwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf \nfehlerfrei ausgeübt werden könne. \n\n99\n\nVgl. Urteil des Senats vom 13. Juni 2002, a.a.O., \nSeite 27 ff des Abdrucks, mit weiteren \nNachweisen.\n\n100\n\nDie Voraussetzungen für eine Verwaltungsentscheidung ohne weitere Abwägung \ndes Für und Wider eines Widerrufs waren hier im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides gegeben. Denn im Fall des Klägers liegt - wie dargelegt - \nder Tatbestand der Zweckverfehlung vor. \n\n101\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bietet der Umstand, dass das \nStrafverfahren gegen seinen Mitarbeiter T. nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides nach § 153 StPO eingestellt worden ist, keinen \nAnhaltspunkt für eine abweichende Beurteilung. Zwar liegt nach den Grundsätzen \nüber das gelenkte bzw. intendierte Ermessen ein rechtsfehlerhafter \nErmessensgebrauch vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt \ngeworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen \nlassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C \n22/96 -, NJW 1998, 2233 (2234); Urteil des Senats \nvom 13. Juni 2002, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen.\n\n103\n\nEinen derartigen Umstand stellt indessen die durch Beschluss des Amtsgerichts \nC. vom 26. März 1999 erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn T. \nnicht dar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - auch bei \nder Anfechtungsklage Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des \nKlägers bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind. Jedenfalls \nlassen sich dem Umstand, dass die gegen Herrn T. erhobenen strafrechtlichen \nVorwürfe nicht aufrecht erhalten werden konnten, keine Anhaltspunkte für eine im \nRahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung zu beachtende Möglichkeit einer \nanderen Entscheidung entnehmen. Aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen \nHerrn T. nach § 153 Abs. 2 StPO ergibt sich lediglich, dass seine Schuld als \ngering anzusehen gewesen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung \nbestanden hat (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO). Indessen bleibt die Frage, ob der \nKläger die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendungen \nnachgewiesen hat, unberührt. Insbesondere ändert die Einstellung des \nStrafverfahrens gegen Herrn T. nichts daran, dass der Kläger - wie dargelegt - \ndiesen Nachweis nicht erbracht hat.\n\n104\n\nUmstände für eine abweichende Beurteilung ergeben sich auch nicht aus dem \nVorbringen des Klägers, die Ermessensentscheidung des Beklagten sei nach dem \nGrundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht haltbar, da der Beklagte nach \nseiner Praxis Veranstaltungen anderer Träger fördere, die ebenfalls von mehreren \nVeranstaltern sowie unter finanzieller Beteiligung weiterer öffentlicher Stellen \ndurchgeführt würden. Soweit der Kläger mit den von ihm genannten Beispielen \nMaßnahmen meint, die als \"Kooperationsveranstaltungen\" möglicherweise einer \nZuwendung aus Mitteln des Landesjugendplans zugänglich sind, fehlt es bereits an \neiner Vergleichbarkeit dieser Veranstaltungen mit dem hier in Rede stehenden \nVideo-Workshop. Sollte der Kläger meinen, der Beklagte habe Veranstaltungen \nanderer Träger zu Unrecht gefördert, kann er sich hierauf schon nach dem \nGrundsatz \"keine Gleichheit im Unrecht\" nicht berufen.\n\n105\n\n4. Die Beklagte hat die Zuwendungsbescheide innerhalb der Jahresfrist \nentsprechend §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW \nwiderrufen.\n\n106\n\nNach diesen, hier ebenfalls nach § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1994 entsprechend \nanzuwendenen Vorschriften darf ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit \ndem Zeitpunkt widerrufen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen \nerlangt hat, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde \ndie Gründe für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für \ndie Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. \n\n107\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 \n- 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 361, 363.\n\n108\n\nEine solche vollständige Tatsachenkenntnis hatte der Beklagte frühestens zu \ndem Zeitpunkt, zu dem ihm konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt geworden waren, \ndass die gewährten Zuwendungen für sämtliche der vom Kläger im \nVerwendungsnachweis aufgeführten Veranstaltungen nicht zweckentsprechend \nverwandt worden sind. Dies war jedenfalls nicht vor Oktober 1991 der Fall.\n\n109\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hatte der Beklagte nicht schon zur Zeit der \nvom Beklagten unter dem 24. September 1990 gestellten Strafanzeige vollständige \nKenntnis von den Widerrufsvoraussetzungen. Zu diesem Zeitpunkt bestand beim \nBeklagten zwar der Verdacht, dass die vom Kläger vorgelegten Teilnehmerlisten \ngefälscht waren. Hieraus hatte er jedoch zunächst nur gefolgert, dass die \nVeranstaltungen Nrn. 1, 2 und 4 bis 9 möglicherweise nicht stattgefunden oder \njedenfalls nicht vom Kläger durchgeführt worden waren. So hatte der Beklagte dem \nKläger mit Schreiben vom 10. Januar 1991 mitgeteilt, er gehe davon aus, dass \nsämtliche Veranstaltungen \"bis auf die in F.ring\" nicht stattgefunden hätten. Für die \nEntscheidung des Beklagten über den Widerruf kam es indessen darauf an, ob auch \ndiese Veranstaltung dem Förderungszweck entsprach. Denn wie der Kläger selbst \ngeltend gemacht hatte (vgl. sein Schreiben vom 11. Oktober 1990) kam es in \nBetracht, dass allein durch die Veranstaltung Nr. 3 die ordnungsgemäße \nVerwendung der Landesmittel nachgewiesen wäre. Dementsprechend hat der \nBeklagte in der Folgezeit hinsichtlich dieser Veranstaltung weitere Nachforschungen \nangestellt. So hatte er dem Kläger noch unter dem 9. Oktober 1991 mitgeteilt, \nbezüglich der Maßnahme in F.ring erkenne er Kosten \"vorbehaltlich der noch \nausstehenden Prüfungen\" an. Zwar bestand beim Beklagten zu diesem Zeitpunkt \nbereits der Verdacht einer Doppelförderung, nachdem ihm der Landschaftsverband \nS. schon unter dem 15. November 1990 mitgeteilt hatte, dass von dort auch das \nunter der Anschrift des Klägers firmierende \"Forum für G. \" gefördert werde. \nFür den Beklagten war es jedoch noch nicht erkennbar, ob hinsichtlich der \nVeranstaltung Nr. 3 eine weitere Förderung erfolgt war. Vielmehr ergibt sich aus \nseinem Schreiben an das LKA vom 24. Oktober 1991, dass zu diesem Zeitpunkt der \nfür eine solche Feststellung erforderliche Abgleich der jeweils eingereichten \nTeilnehmerlisten noch nicht stattgefunden hatte. Zu welchem Zeitpunkt dieser \nListenabgleich erfolgte und ab wann der Beklagte von einer Doppelförderung der \nVeranstaltung Nr. 3 ausgegangen war, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht \nentnehmen. Eine entsprechende Kenntnis des Beklagten lässt sich aber jedenfalls \nfür die Zeit vor seinem Schreiben vom 24. Oktober 1991 ausschließen. \n\n110\n\nDemzufolge hat die einjährige Widerrufsfrist hier nicht vor Oktober 1991 \nbegonnen. Widerrufen hat der Beklagte die Zuwendungsbescheide bereits mit \nBescheid vom 28. August 1992.\n\n111\n\nII. Die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt \n11.135,- DM ist ebenfalls rechtmäßig.\n\n112\n\nDiese findet ihre Rechtsgrundlage nach § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 \nin § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung. Danach sind \nbereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit \nWirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist \ndurch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). \nFür den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung \nentsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht \nberufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht \nkannte, die zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49 a Abs. 2 VwVfG \nNRW).\n\n113\n\nDer an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid ist schriftlich ergangen. \nAuf den Wegfall der Bereicherung kann er sich nicht berufen, da er die Umstände \nkannte oder kennen musste, die zum Widerruf der Zuwendungsbescheide geführt \nhaben.\n\n114\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 \nNr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.\n\n115\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n116\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-14/12-a-5021-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-14/12-a-5021-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295433","retrieved":"2026-07-09 03:17:36.820114+00:00"}}