{"status":"available","doknr":"OLD295457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1113.15D.A4131.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"15d A 4131/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beamtin wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Steueramtfrau (A 11) \nversetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der \nBeamtin trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden der Beamtin \nauferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am geborene Beamtin besuchte nach der Volksschule in den Jahren \n1955 bis 1962 das Städtische Mädchengymnasium in F. , das sie mit der Obersekundarreife \nverließ. Von 1962 bis 1964 besuchte sie die Höhere Handelsschule in F. , deren \nAbschlussprüfung sie am bestand. Im selben Jahr wurde sie als \nFinanzanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die \nFinanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen und dem Finanzamt F. \nzugewiesen. Nach mit dem Gesamturteil \"befriedigend\" bestandener Laufbahnprüfung wurde \nsie 1967 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Steuerinspektorin zur \nAnstellung ernannt. 1969 erfolgte ihre Ernennung zur Steuerinspektorin, 1971 wurde ihr die \nEigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Sie wurde 1972 zur \nSteueroberinspektorin, 1978 zur Steueramtmännin und 1998 zur Steueramtsrätin befördert. \n\n4\n\nSeit 1979 bis zu ihrer Suspendierung war die Beamtin beim Finanzamt F. -O. als \nAußenprüferin der Zentralen Außenprüfungsstelle Lohnsteuer eingesetzt. In der Zeit von \nApril bis Oktober 1987 war sie an das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung E. III \nabgeordnet sowie in der Zeit von August 1994 bis November 1994 an das Finanzamt O. . \nSeit dem 2001 ist sie - nach Aufhebung ihrer Suspendierung - beim Finanzamt \nF. -O. in der Bewertungsstelle eingesetzt. \n\n5\n\nDie der Beamtin seit 1984 erteilten dienstlichen Beurteilungen weisen jeweils das \nGesamturteil \"gut\" auf. Die Beamtin ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich \nin Erscheinung getreten. \n\n6\n\nDie Beamtin ist ledig. Sie ist Eigentümerin einer lastenfreien Eigentumswohnung, deren \nVerkehrswert sie auf 180.000,-- DM schätzt. An Kapitalvermögen besitzt sie ca. 400.000,-- \nDM. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nMitte Mai 1999 unterrichtete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung \nF. - Straf- und Bußgeldsachenstelle - den Disziplinarvorgesetzten der Beamtin davon, dass \ndiese mit Datum vom 1999 beim Finanzamt F. -T. eine Selbstanzeige \nhinsichtlich der Nacherklärung von Kapitalerträgen eingereicht und mit Schreiben vom \n 1999 konkretisiert habe. Für die Jahre 1993 bis 1997 ergebe sich voraussichtlich \neine Einkommen- und Vermögensteuerverkürzung von etwa 31.999,-- DM. Für die Jahre \n1988 bis 1992 sei ein Mehrergebnis an Steuern von etwa 16.983,-- DM zu erwarten. Diese \nVorgänge nahm der Oberfinanzpräsident E. zum Anlass, der Beamtin mit Verfügung \nvom 1999 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten und Vorermittlungen nach \n§ 26 DO NRW einzuleiten. Nach Abbruch der Vorermittlungen leitete er durch Verfügung \nvom 1999, der Beamtin zugestellt am 1999, das förmliche \nDisziplinarverfahren ein. Zugleich wurde die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben und \ndie Einbehaltung von 50 v.H. ihrer jeweiligen Dienstbezüge verfügt. Die \nEinbehaltungsanordnung wurde durch Beschluss des erkennenden Disziplinarsenats vom 5. \nMai 2000 - 12d A 4813/99.O - aufgehoben. Die Aufhebung der Suspendierung erfolgte durch \nden Oberfinanzpräsidenten E. mit Blick auf das angefochtene Urteil der \nDisziplinarkammer. \n\n9\n\nMit der am 1. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 31. Mai \n2001 wird die Beamtin angeschuldigt, dass sie \n\n10\n\n 1. in den Jahren 1989 bis 1998 unvollständige Einkommensteuererklärungen für \ndie Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe \nvon insgesamt 34.320,-- DM hinterzogen hat,\n\n11\n\n 2. in den Jahren 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 Vermögensteuer \nin Höhe von insgesamt 10.645,-- DM hinterzogen hat. \n\n12\n\n - Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG -.\n\n13\n\nDie Disziplinarkammer hat unter Hinweis auf das Geständnis der Beamtin und der im \nSelbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n14\n\n \"Die Beamtin unterhielt in den Jahren 1988 bis 1997 bei verschiedenen Banken \nKonten und Wertpapierdepots. Geschäftsbeziehungen bestanden hauptsächlich zur T. -\nBank F. und zur E. Bank Luxembourg. Das Kapitalvermögen, bestehend aus \nKontenguthaben und Wertpapieren, betrug jeweils zum Jahresende:\n\n15\n\n \n\n16\n\n1988 81.982,00 DM\n\n17\n\n1989 162.883,00 DM\n\n18\n\n1990 241.795,00 DM\n\n19\n\n1991 251.514,00 DM\n\n20\n\n1992 287.221,00 DM\n\n21\n\n1993 406.794,00 DM\n\n22\n\n1994 443.733,00 DM\n\n23\n\n1995 528.045,00 DM\n\n24\n\n Die Beamtin kaufte und verkaufte permanent Wertpapiere. Im Jahre 1993 transferierte \nsie Wertpapiere im Werte von ca. 230.000,-- DM zur E. Bank Luxembourg. Bankbelege \nwurden ihr nach Hause gesandt. \n\n25\n\n Nachdem die T. -Bank F. am 2. Dezember 1998 von der Steuerfahndung F. \ndurchsucht worden war, teilte die Beamtin dem für sie zuständigen Finanzamt F. -T. mit \nSchreiben vom 22. Januar 1999 mit, dass sie ab 1993 Vermögensanlagen in Luxemburg \nunterhalte, deren Erträge sie ebenso wie Kapitaleinkünfte aus früheren Jahren nicht versteuert \nhabe. Auch habe sie keine Vermögensteuererklärungen abgegeben. Die genauen Zahlen \nstünden zurzeit noch nicht fest. Abschließend bat sie, diese Mitteilung trotzdem als \nstrafbefreiende Selbstanzeige anzusehen. Gleichzeitig forderte die Beamtin bei den \nBankinstituten, mit denen sie zusammengearbeitet hatte, Erträgnisaufstellungen an, da sie zu \ndiesem Zeitpunkt lediglich über Erträgnisaufstellungen der D. verfügte.\n\n26\n\n Mit Schreiben vom 9. März 1999 erklärte sie sodann unter Beifügung entsprechender \nErträgnisaufstellungen und sonstiger Unterlagen die bislang nicht deklarierten \nKapitaleinkünfte und ihr Vermögen. Es ergab sich Folgendes:\n\n27\n\n Zu Anschuldigungspunkt 1:\n\n28\n\n Das Finanzamt F. -T. veranlagte die Beamtin in den Veranlagungszeiträumen 1988 \nbis 1997 jeweils zu Einkommensteuer. In ihren Einkommensteuererklärungen gab sie \nfolgende Zinseinnahmen an:\n\n29\n\nJahr erklärte Zinsen\n\n30\n\n1988 675,-- DM\n\n31\n\n1989 2.170,-- DM\n\n32\n\n1990 1.861,-- DM\n\n33\n\n1991 3.181,-- DM\n\n34\n\n1992 2.955,-- DM\n\n35\n\n1993 383,-- DM\n\n36\n\n1994 70,-- DM\n\n37\n\n1995 134,-- DM\n\n38\n\n1996 8.001,-- DM\n\n39\n\n1997 8.841,-- DM\n\n40\n\n 28.271,-- DM\n\n41\n\n Das Finanzamt folgte den Angaben in den Steuererklärungen und setzte die \nEinkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 entsprechend fest.\n\n42\n\n Die Angaben in den Steuererklärungen entsprachen jedoch nicht der Wahrheit. \nTatsächlich hatte die Beamtin in dem in Rede stehenden Zeitraum folgende \nKapitaleinkünfte:\n\n43\n\nJahr vollständige Zinsen\n\n44\n\n1988 4.490,-- DM\n\n45\n\n1989 6.182,-- DM\n\n46\n\n1990 6.987,-- DM\n\n47\n\n1991 10.141,-- DM\n\n48\n\n1992 14.029,-- DM\n\n49\n\n1993 9.391,-- DM\n\n50\n\n1994 20.892,-- DM\n\n51\n\n1995 22.634,-- DM\n\n52\n\n1996 26.288,-- DM\n\n53\n\n1997 28.196,-- DM\n\n54\n\n 149.229,-- DM\n\n55\n\n Das Finanzamt F. -T. setzte daraufhin unter Berücksichtigung angefallener \nWerbungskosten, von Freibeträgen und einbehaltener Kapitalertragssteuer mit geänderten \nEinkommensteuerbescheiden vom 21. Mai 1999 bzw. 22. April 1999 folgende Steuerbeträge \nfest:\n\n56\n\n \n\n57\n\nJahr zu versteuerndes Einkommen Mehrsteuer\n\n58\n\n(ohne Solidaritätszuschlag)\n\n59\n\n1988 44.263,-- DM 746,-- DM\n\n60\n\n1989 47.058,-- DM 1.528,-- DM\n\n61\n\n1990 50.395,-- DM 1.577,-- DM\n\n62\n\n1991 60.053,-- DM 2.297,-- DM\n\n63\n\n1992 75.479,-- DM 4.163,-- DM\n\n64\n\n1993 67.407,-- DM 326,-- DM\n\n65\n\n1994 74.829,-- DM 5.120,-- DM\n\n66\n\n1995 82.657,-- DM 5.540,-- DM\n\n67\n\n1996 89.432,-- DM 6.212,-- DM\n\n68\n\n1997 87.180,-- DM 6.811,-- DM\n\n69\n\n 34.320,-- DM\n\n70\n\n Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten \nMehrsteuern wurden gezahlt. \n\n71\n\n Zum Anschuldigungspunkt 2:\n\n72\n\n Die Beamtin reichte dem Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 \nkeine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl sie dazu verpflichtet war. Folglich setzte das \nFinanzamt keine Vermögensteuer gegen die Beamtin fest. Nachdem die Beamtin mit \nSchreiben vom 9. März 1999 ihre Vermögenswerte erklärt hatte, setzte das Finanzamt F. -\nT. folgende Vermögensteuerbeträge erstmalig fest:\n\n73\n\nJahr Bescheid vom Mehrsteuern\n\n74\n\n1989 22.04.99 145,-- DM\n\n75\n\n1990 27.04.99 560,-- DM\n\n76\n\n1991 03.05.99 965,-- DM\n\n77\n\n1992 03.05.99 965,-- DM\n\n78\n\n1993 22.04.99 1.215,-- DM\n\n79\n\n1994 27.04.99 1.825,-- DM\n\n80\n\n1995 22.04.99 1.775,-- DM\n\n81\n\n1996 27.04.99 3.195,-- DM\n\n82\n\n 10.645,-- DM\n\n83\n\n Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzte Vermögensteuer \nwurde gezahlt. \n\n84\n\n Auf Grund der Eingabe vom 22. Januar 1999 hatte das Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung F. am 5. März 1999 ein Strafverfahren gegen die \nBeamtin eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft F. wertete die Eingaben vom 22. Januar und 9. \nMärz 1999 jedoch als strafbefreiende Selbstanzeige und stellte das Strafverfahren gemäß § \n170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 371 AO ein.\" \n\n85\n\n Die Disziplinarkammer hat das angeschuldigte Dienstvergehen als erwiesen \nerachtet und durch das angefochtene Urteil auf die Versetzung der Beamtin in das Amt einer \nSteueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesG) erkannt. Von der Entfernung aus \ndem Dienst hat sie (nur) unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts anerkannte mildernde Wirkung einer Selbstanzeige nach § 371 \nAO abgesehen. \n\n86\n\nDer Beamtin ist eine Ausfertigung des am 22. August 2001 verkündeten Urteils am \n11. September 2001 zugestellt worden. Dem Verteidiger der Beamtin ist eine beglaubigte \nAbschrift des Urteils nebst Protokollabschrift der Hauptverhandlung gegen \nEmpfangsbekenntnis am 17. September 2001 zugestellt worden. \n\n87\n\nAm 16. Oktober 2001 hat die Beamtin durch ihren Verteidiger Berufung eingelegt und \ndiese mit Erklärung in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt. \n\n88\n\nZur Begründung der Berufung führt sie im Wesentlichen aus: Die von der \nDisziplinarkammer vorgenommene Versetzung in das Amt einer Steueroberinspektorin, \nmithin eine Rangherabsetzung um zwei Stufen, sei unverhältnismäßig. Bei der Bemessung \ndes Disziplinarmaßes sei zu ihren Gunsten neben dem Umstand, dass sie sich aus freien \nStücken dazu entschlossen habe, über eine Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit \nzurückzukehren, einzustellen, dass sie 30 Jahre beanstandungsfrei als Finanzbeamtin tätig \ngewesen sei und angesichts ihres Lebensalters keine Beförderungsmöglichkeit mehr habe. \nZudem habe sie bereits erhebliche berufliche Einschränkungen hinnehmen müssen durch die \nDauer der Suspendierung. \n\n89\n\nDie Beamtin beantragt,\n\n90\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen. \n\n91\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n92\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beamtin wegen eines Dienstvergehens in das \nAmt einer Steueramtfrau (A 11) zu versetzten. \n\n93\n\nIII. \n\n94\n\nDie Berufung der Beamtin hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) Erfolg. Sie führt zur \nÄnderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme auf eine \nRangherabsetzung um eine Besoldungsstufe. \n\n95\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist namentlich fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n96\n\nZwar ist der Beamtin ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde \nbereits am 11. September 2001 persönlich eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. \nDavon ausgehend wäre die Berufungsfrist, die nach § 79 Abs. 1 DO NRW einen Monat nach \nZustellung des Urteils der Disziplinarkammer beträgt, zum Zeitpunkt des Eingangs der \nBerufungsschrift bereits abgelaufen gewesen. \n\n97\n\nVorliegend besteht aber die Besonderheit, dass das Disziplinargericht zugleich die \nZustellung des Urteils an den Verteidiger der Beamtin durch Übersendung einer beglaubigten \nAbschrift gegen Empfangsbekenntnis verfügt hat und laut Empfangsbekenntnis am 17. \nSeptember 2001 bewirkt worden ist. Hierbei handelte sich auch um eine wirksame und damit \ngrundsätzlich die Frist nach § 79 Abs. 1 DO NRW auslösende Zustellung des Urteils. Dem \nsteht nicht entgegen, dass § 77 Abs. 3 DO NRW ausdrücklich nur die Zustellung des Urteils \nan den Beamten vorsieht. Damit wird allein der Zustellungsadressat festgelegt. § 40 Satz 2 \nDO NRW, wonach ein Verteidiger, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, als \nermächtigt gilt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beamten in Empfang zu \nnehmen, bleibt davon unberührt. Das bedeutet, dass auch eine Doppelzustellung des Urteils - \neinerseits an den Beamten und zugleich an den Verteidiger - grundsätzlich zulässig ist. \n\n98\n\nVgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2000, Teil D §§ 79/81 \nRn. 7; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2002, K § 23 a Rn. \n27.\n\n99\n\nEine Doppelzustellung läge nur dann nicht vor, wenn der Verteidiger mit der Postsendung \nerkennbar lediglich über eine Zustellung an den Beamten i.S.d. § 40 Satz 3 DO NRW \nunterrichtet worden sein sollte. Danach ist dem Verteidiger von allen Entscheidungen und \nVerfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, \ndie dem Beamten zugestellt werden, eine Abschrift zu übersenden. Ein solcher Fall liegt hier \nangesichts der gewählten Förmlichkeit nicht vor. Schon die gerichtliche Verfügung ist \nausdrücklich auf eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gerichtet. Zudem \nbesteht nach § 2 Abs. 1 VwZG, der über § 24 DO NRW i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO in der bis \nzum 1. Juli 2002 gültigen Fassung zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung \nAnwendung fand, die Zustellung nicht nur in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift \noder Ausfertigung, sondern auch in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift. Schließlich \nbringt auch der mit der beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils verbundene Zusatz, \ndass eine Ausfertigung der Entscheidung nebst Protokollabschrift der Beamtin gemäß § 77 \nAbs. 3 DO NRW persönlich zugestellt worden sei, nicht zum Ausdruck, dass trotz der \ngewählten Förmlichkeit keine Zustellung des Urteils bewirkt werden sollte. \n\n100\n\nLiegt aber eine sog. \"Doppelzustellung\" vor, beginnt der Fristenlauf entsprechend den in \n§ 37 Abs. 2 StPO bzw. § 23 a Abs. 3 BDO zum Ausdruck kommenden allgemeinen \nRechtsgrundsätzen erst mit der zuletzt bewirkten Zustellung. \n\n101\n\nVgl. Weiss, a.a.O., K 23 a Rn. 26.\n\n102\n\nDie danach fristgerecht erhobene Berufung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden \nUmfang begründet. \n\n103\n\nDie Berufung ist in der Sache (zulässigerweise) auf das Disziplinarmaß beschränkt mit \nder Folge, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer \ngebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche Disziplinarmaßnahme wegen des \nfestgestellten (bedingt) vorsätzlich begangenen Dienstvergehens der Beamtin angemessen ist. \n\n104\n\nNach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat die Beamtin ein Dienstvergehen nach \n§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem sie durch unvollständige Angaben \nhinsichtlich der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen für die \nVeranlagungszeiträume 1988 bis 1997 Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 28.271,-- \nDM hinterzogen hat und für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe \nvon Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 10.645,-- DM \nhinterzogen hat. Durch dieses Verhalten hat die Beamtin ihre Pflicht, der Achtung und dem \nVertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW), schuldhaft \nverletzt. \n\n105\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das der Beamtin disziplinarrechtlich \nvorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die \nHinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende \nRegelmaßnahme gibt, \n\n106\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 12. \nNovember 2001 - 15d A 5014/99.O -, NVwZ-RR 2002, 291 (LS) = DVBl. 2002, 791 \n(LS),\n\n107\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch \ndas Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des \nBerufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amts und \n/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen sind \ndaher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf \nzulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und \nwelcher erzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, \nist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem \nDienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n108\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die Versetzung der \nBeamtin in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 DO NRW) erforderlich. Entgegen \nder Auffassung der Vorinstanz ist allerdings eine Rangherabsetzung um eine Gehaltsstufe \nausreichend. \n\n109\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Beamtin \neinzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich - wie hier \ndie Beamtin - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht \nhat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders \naus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte \nSteuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch \nöffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes \nAnsehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat \nin besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit \nobliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184.\n\n111\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu \nerheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem \nMaße gilt dies für die im vorliegenden Verfahren beschuldigte Beamtin, deren Aufgabe es als \nFinanzbeamtin im Bereich der Außenprüfung gerade gewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu \nüberprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu \neinem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. \n\n112\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. September 2002 - 15d A 3598/00.O -, m.w.N. zur ständigen \nRechtsprechung des Senats. \n\n113\n\nDas außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu den \nKernpflichten der Beamtin als Finanzbeamtin auf, wobei hier noch ihre herausgehobene \nFunktion als Beamtin im Bereich der Außenprüfung und ihre Vorbildfunktion in dem inne \ngehabten herausgehobenen Amt des gehobenen Dienstes als Steueramtsrätin hinzutreten. \nBereits dies verleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die \nMaßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n114\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O. (dort zu einem \nZollbeamten).\n\n115\n\nFerner spricht gegen die Beamtin, dass sie nicht nur einmalig versagt, sondern ihr \npflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen \nTathandlungen hätte für sie ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit \nihres Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat die Beamtin \nunterlassen und im Gegenteil im Jahre 1993 Wertpapiere im Wert von ca. 230.000,-- DM mit \ndem Ziel ins Ausland transferiert, weiterhin Kapitalerträge erwirtschaften zu können, ohne sie \nversteuern zu müssen. \n\n116\n\nSchließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 28.271,00 DM, wobei in zwei Veranlagungsjahren ein Betrag von 5.000,00 \nDM deutlich überschritten war, und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 10.645,00 \nDM. Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe \nvon zuletzt (1997) 28.196,-- DM sowie die Nichterklärung von Vermögen von über 500.000,-\n- DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n117\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im Rahmen der \ndisziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juni \n2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.,\n\n118\n\nsind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer \netwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes \nEigengewicht.\n\n119\n\nEntscheidend mildernd ist aber auf der anderen Seite - neben der fehlenden disziplinar- \nund strafrechtlichen Vorbelastung und der zuvor unbeanstandeten Verrichtung ihres \nDienstes - zu Gunsten der Beamtin die von ihr abgegebene Selbstanzeige nach § 371 AO und \nihre vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang ihrer Verfehlungen offen zu legen, in die \nvorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen. Diesem Milderungsgrund kommt hier ein so \ngroßes Gewicht zu, dass trotz des durch die zuvor abgehandelten erschwerenden \nGesichtspunkte mitgeprägten Eigengewichts des Dienstvergehens von der Verhängung der \ndisziplinaren Höchstmaßnahme im Ergebnis abzusehen und bei der Gesamtwürdigung der \nPersönlichkeit der Beamtin auf eine Rangherabsetzung um (nur) eine Stufe zu erkennen ist. \n\n120\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie nicht \nzugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der freiwilligen \nOffenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen \nMilderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - \nunabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur \nSteuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv ein Zeichen für eine \nwiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n121\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 7. August \n2001 - 15d A 4172/00.O -; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, IÖD \n2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und \nvom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -.\n\n122\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war bzw. der \nTäter von einer Entdeckung noch nicht wusste oder wissen musste (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 \nAO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Gunsten des Täters aus, dass ohne \nseine Mitwirkung die Steuerhinterziehung möglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem \nUmfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der \nSelbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, \nverändert der Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten.\n\n123\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die Selbstanzeige nach \n§ 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch disziplinarrechtlich ein im Grundsatz \ngewichtiger Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem \nBeamten - auch einem Finanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im \nHinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch \neine hinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass \ndie Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche Versprechen der \nStraffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete gerade durch den Anreiz \nder Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und Zwangslage, wenn er im Falle einer \nSelbstoffenbarung nicht zugleich auch disziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner \nVerfehlung erreichen könnte. \n\n124\n\nVgl. die zuvor zitierten Senatsbeschlüsse. \n\n125\n\nEine Selbstanzeige wirkt freilich regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, wenn der \nBeamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts \nabgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte (Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender \nEntdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO \nindes im Wesentlichen (noch) aus \"freien Stücken\" heraus abgegeben, d.h. ohne eine \nkonkrete, nicht beispielsweise lediglich an allgemeine Berichte in den Medien über \nMaßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich anknüpfende Befürchtung einer \nEntdeckung und Überführung ist sie unvermindert mildernd einzustellen. \n\n126\n\nVgl. Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -; Beschluss vom 4. Mai 2000 - \n12d A 4145/99.O -.\n\n127\n\nNur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens dann dazu \nführen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn trotz \nfreiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen werden muss. Zu denken ist an \neine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle Energie (etwa in Form der \nEinreichung gefälschter Belege) und - im Einzelfall - an eine extrem aus dem Rahmen \nfallende Größenordnung der Steuerhinterziehung. \n\n128\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -. \n\n129\n\nDavon ausgehend sind vorliegend Umstände, die das Gewicht der Selbstanzeige hier zu \nLasten der Beamtin relativieren könnten, nicht festzustellen. \n\n130\n\nDie einzustellende Selbstanzeige der beschuldigten Beamtin ist \"freiwillig\" im \nvorbeschriebenen Sinne erfolgt. So hat die Beamtin in der Hauptverhandlung nachvollziehbar \nund überzeugend dargelegt, dass sie sich zwar durch Presseberichte und Diskussionen über \ndie Durchsuchungen verschiedener Banken durch die Steuerfahndung in ihrem Entschluss \nbestärkt gesehen habe, über eine Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Sie \nhabe aber keine Kenntnis von der Durchsuchung ihrer Hausbank, der T. -Bank e.V. F. , \nim Dezember 1998 gehabt. Sie habe weder von einer solchen Durchsuchung durch die \nSteuerfahndung in der Zeitung gelesen noch sonst davon erfahren. Namentlich sei sie nicht \netwa von einem Berater der Bank über die Durchsuchung unterrichtet worden. Dies deckt sich \nmit den schriftlichen Angaben der T. -Bank e.V. F. vom 10. November 2000. Der \nUnterzeichner jenes Schreibens erklärt, dass die Bank nicht nach dem sog. Monheimer \nModell verfahren sei, und bestätigt, dass die Beamtin nicht durch einen Mitarbeiter der T. -\nBank über die Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft unterrichtet worden sei oder \neine Empfehlung zur Abgabe einer Selbstanzeige erhalten habe. \n\n131\n\nBesondere erschwerende Tatumstände, die der Selbstanzeige ihr Gewicht nehmen \nkönnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die Höhe \nder einzelnen Hinterziehungsbeträge sowie des gesamten Hinterziehungsbetrags. Die \nGrößenordnung der vorliegenden Steuerhinterziehung liegt weit unterhalb derjenigen, die den \nSenat in seinem Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O - bewogen hat, trotz \nfreiwilliger Selbstanzeige - ausnahmsweise - eine vorläufige Dienstenthebung und \nGehaltskürzung nach §§ 91, 92 DO NRW zu bestätigten und die weitergehende Abwägung \nder Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren vorzubehalten. In jenem Verfahren ging \nes um Hinterziehungsbeträge in Höhe von rd. 40.000,-- DM pro Jahr über 10 Jahre. \n\n132\n\nIm Rahmen der Gesamtwürdigung kann auch nicht übersehen werden, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n133\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September 1991 - 1 D 35/90 -, BVerwGE 93, 151, \nvom 9. November 1994 - 1 D 57/93 -, a.a.O., und vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, \n\n134\n\nbei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung regelmäßig \nkeinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne aufweist, (nur) dann \neine Dienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur Gehaltskürzung geboten ist, wenn der \nUmfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist oder wenn mit dem Fehlverhalten \nzusätzlich schwerwiegende Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind. Als \nbesonders hohe Beträge hat das Bundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,-- \nDM und 232.000,-- DM bezeichnet. \n\n135\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, m.w.N.\n\n136\n\nIn dem zitierten Urteil etwa hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer \nSteuerhinterziehung eines Nichtfinanzbeamten des höheren Dienstes in Leitungsfunktion in \neiner Größenordnung von etwa 150.000,-- DM (bezogen auf vier Veranlagungsjahre) und \neiner versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von über 70.000,-- DM (bezogen auf zwei \nVeranlagungsjahre) wegen der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags und der mehrfachen \nsich über mehrere Jahre erstreckenden Hinterziehungshandlungen eine Degradierung des \nBeamten um nur eine Stufe für ausreichend gehalten, ohne dass zu dessen Gunsten eine \nSelbstanzeige sprach.\n\n137\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände ist mit Blick auf das trotz \nerfolgter Selbstanzeige verbleibende Eigengewicht der Tat eine disziplinare Ahndung im \nBereich der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt erforderlich. Dabei \nerachtet der Senat unter Berücksichtigung aller Tatumstände, der Gesamtpersönlichkeit der \nBeamtin, ihres Dienst- und Lebensalters sowie der Dauer ihrer Suspendierung eine \nDegradierung um eine Gehaltsstufe als ausreichend, um das erzieherische Ziel zu erreichen \nund den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. \n\n138\n\nBesondere zu Gunsten der Beamtin zu bewertende Umstände, die sich von anderen Fällen \nder Maßnahmenmilderung unter dem Gesichtspunkt einer Selbstanzeige nach § 371 AO \nabheben und ein Absehen von einer Degradierung und eine Gehaltskürzung rechtfertigen \nwürden, \n\n139\n\nVgl. zur Abgrenzung von Degradierung und Gehaltskürzung im Falle des Greifens eines \nMilderungsgrunds: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 D 37/91 -, NVwZ-RR 1993, 42 \n= DokBer. B 1992, 163 = DöV 1993, 486; Senatsurteil vom 12. November 2001 - 15d A \n5014/99.O -, a.a.O.\n\n140\n\nliegen demgegenüber nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass \ndie Beamtin über 30 Jahre ihren Dienst ohne Beanstandung ausgeübt hat. Auch der Umstand, \ndass sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand schon aus zeitlichen Gründen keine \nMöglichkeit mehr erhalten wird, das Amt einer Steueramtsrätin durch spätere Beförderung \nwieder zu erlangen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Unbeschadet dieser Umstände \nerfordern insbesondere die Stellung der Beamtin als Finanzbeamtin, die Dauer ihres \nFehlverhaltens und die Größenordnung der Hinterziehungsbeträge schon mit Blick auf die \nAußendarstellung der Finanzbehörden eine Disziplinarmaßnahme mit deutlicher \nAußenwirkung. Eine solche ist auch nicht durch die Versetzung der Beamtin in die \nBewertungsstelle des Finanzamts F. -T. überflüssig geworden. \n\n141\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2 115 Abs. 5 DO \nNRW.\n\n142\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n143","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-13/15d-a-4131-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":9},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-13/15d-a-4131-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295457","retrieved":"2026-07-09 03:17:39.262598+00:00"}}