{"status":"available","doknr":"OLD295455","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1113.12D.A4131.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"12D A 4131/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beamtin wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Steueramtfrau \n(A 11) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \nder Beamtin trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden \nder Beamtin auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am geborene Beamtin besuchte nach der Volksschule in den \nJahren 1955 bis 1962 das Städtische Mädchengymnasium in F. , das sie mit der \nObersekundarreife verließ. Von 1962 bis 1964 besuchte sie die Höhere \nHandelsschule in F. , deren Abschlussprüfung sie am 14. März 1964 bestand. Im \nselben Jahr wurde sie als Finanzanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Widerruf in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen \nund dem Finanzamt F. zugewiesen. Nach mit dem Gesamturteil \"befriedigend\" \nbestandener Laufbahnprüfung wurde sie 1967 unter Verleihung der Eigenschaft \neiner Beamtin auf Probe zur Steuerinspektorin zur Anstellung ernannt. 1969 erfolgte \nihre Ernennung zur Steuerinspektorin, 1971 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin \nauf Lebenszeit verliehen. Sie wurde 1972 zur Steueroberinspektorin, 1978 zur \nSteueramtmännin und 1998 zur Steueramtsrätin befördert. \n\n4\n\nSeit 1979 bis zu ihrer Suspendierung war die Beamtin beim Finanzamt F. -O. \nals Außenprüferin der Zentralen Außenprüfungsstelle Lohnsteuer eingesetzt. In der \nZeit von April bis Oktober 1987 war sie an das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung \nE. III abgeordnet sowie in der Zeit von August 1994 bis November 1994 an das \nFinanzamt O. . Seit dem 5. Oktober 2001 ist sie - nach Aufhebung ihrer \nSuspendierung - beim Finanzamt F. -O. in der Bewertungsstelle eingesetzt. \n\n5\n\nDie der Beamtin seit 1984 erteilten dienstlichen Beurteilungen weisen jeweils das \nGesamturteil \"gut\" auf. Die Beamtin ist bisher weder strafrechtlich noch \ndisziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. \n\n6\n\nDie Beamtin ist ledig. Sie ist Eigentümerin einer lastenfreien Eigentumswohnung, \nderen Verkehrswert sie auf 180.000,-- DM schätzt. An Kapitalvermögen besitzt sie \nca. 400.000,-- DM. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nMitte Mai 1999 unterrichtete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung F. - Straf- und Bußgeldsachenstelle - den Disziplinarvorgesetzten \nder Beamtin davon, dass diese mit Datum vom 22. Januar 1999 beim Finanzamt \nF. -T. eine Selbstanzeige hinsichtlich der Nacherklärung von Kapitalerträgen \neingereicht und mit Schreiben vom 9. März 1999 konkretisiert habe. Für die Jahre \n1993 bis 1997 ergebe sich voraussichtlich eine Einkommen- und \nVermögensteuerverkürzung von etwa 31.999,-- DM. Für die Jahre 1988 bis 1992 sei \nein Mehrergebnis an Steuern von etwa 16.983,-- DM zu erwarten. Diese Vorgänge \nnahm der Oberfinanzpräsident E. zum Anlass, der Beamtin mit Verfügung vom \n31. Mai 1999 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten und Vorermittlungen \nnach § 26 DO NRW einzuleiten. Nach Abbruch der Vorermittlungen leitete er durch \nVerfügung vom 19. Juli 1999, der Beamtin zugestellt am 23. Juli 1999, das förmliche \nDisziplinarverfahren ein. Zugleich wurde die Beamtin vorläufig des Dienstes \nenthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. ihrer jeweiligen Dienstbezüge verfügt. \nDie Einbehaltungsanordnung wurde durch Beschluss des erkennenden \nDisziplinarsenats vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O - aufgehoben. Die Aufhebung \nder Suspendierung erfolgte durch den Oberfinanzpräsidenten E. mit Blick auf \ndas angefochtene Urteil der Disziplinarkammer. \n\n9\n\nMit der am 1. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom \n31. Mai 2001 wird die Beamtin angeschuldigt, dass sie \n\n10\n\n 1. in den Jahren 1989 bis 1998 unvollständige \nEinkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 \nbis 1997 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe von \ninsgesamt 34.320,-- DM hinterzogen hat,\n\n11\n\n 2. in den Jahren 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis \n1996 Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 10.645,-- DM \nhinterzogen hat. \n\n12\n\n - Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 \nLBG -.\n\n13\n\nDie Disziplinarkammer hat unter Hinweis auf das Geständnis der Beamtin und \nder im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt \nfestgestellt:\n\n14\n\n \"Die Beamtin unterhielt in den Jahren 1988 bis 1997 bei verschiedenen \nBanken Konten und Wertpapierdepots. Geschäftsbeziehungen \nbestanden hauptsächlich zur T. -Bank F. und zur E. Bank \nLuxembourg. Das Kapitalvermögen, bestehend aus Kontenguthaben \nund Wertpapieren, betrug jeweils zum Jahresende:\n\n15\n\n \n1988 81.982,00 DM\n1989 162.883,00 DM\n1990 241.795,00 DM\n1991 251.514,00 DM\n1992 287.221,00 DM\n1993 406.794,00 DM\n1994 443.733,00 DM\n1995 528.045,00 DM\n\n16\n\n Die Beamtin kaufte und verkaufte permanent Wertpapiere. Im Jahre \n1993 transferierte sie Wertpapiere im Werte von ca. 230.000,-- DM zur \nE. Bank Luxembourg. Bankbelege wurden ihr nach Hause gesandt. \n\n17\n\n Nachdem die T. -Bank F. am 2. Dezember 1998 von der \nSteuerfahndung F. durchsucht worden war, teilte die Beamtin dem \nfür sie zuständigen Finanzamt F. -T. mit Schreiben vom 22. Januar \n1999 mit, dass sie ab 1993 Vermögensanlagen in Luxemburg \nunterhalte, deren Erträge sie ebenso wie Kapitaleinkünfte aus früheren \nJahren nicht versteuert habe. Auch habe sie keine \nVermögensteuererklärungen abgegeben. Die genauen Zahlen stünden \nzurzeit noch nicht fest. Abschließend bat sie, diese Mitteilung trotzdem \nals strafbefreiende Selbstanzeige anzusehen. Gleichzeitig forderte die \nBeamtin bei den Bankinstituten, mit denen sie zusammengearbeitet \nhatte, Erträgnisaufstellungen an, da sie zu diesem Zeitpunkt lediglich \nüber Erträgnisaufstellungen der D. verfügte.\n\n18\n\n Mit Schreiben vom 9. März 1999 erklärte sie sodann unter Beifügung \nentsprechender Erträgnisaufstellungen und sonstiger Unterlagen die \nbislang nicht deklarierten Kapitaleinkünfte und ihr Vermögen. Es ergab \nsich Folgendes:\n\n19\n\n Zu Anschuldigungspunkt 1:\n\n20\n\n Das Finanzamt F. -T. veranlagte die Beamtin in den \nVeranlagungszeiträumen 1988 bis 1997 jeweils zu Einkommensteuer. \nIn ihren Einkommensteuererklärungen gab sie folgende Zinseinnahmen \nan:\n\n21\n\nJahr erklärte Zinsen\n1988 675,-- DM\n1989 2.170,-- DM\n1990 1.861,-- DM\n1991 3.181,-- DM\n1992 2.955,-- DM\n1993 383,-- DM\n1994 70,-- DM\n1995 134,-- DM\n1996 8.001,-- DM\n1997 8.841,-- DM\n 28.271,-- DM\n\n22\n\n Das Finanzamt folgte den Angaben in den Steuererklärungen und \nsetzte die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1988 bis \n1997 entsprechend fest.\n\n23\n\n Die Angaben in den Steuererklärungen entsprachen jedoch nicht der \nWahrheit. Tatsächlich hatte die Beamtin in dem in Rede stehenden \nZeitraum folgende Kapitaleinkünfte:\n\n24\n\nJahr vollständige Zinsen\n1988 4.490,-- DM\n1989 6.182,-- DM\n1990 6.987,-- DM\n1991 10.141,-- DM\n1992 14.029,-- DM\n1993 9.391,-- DM\n1994 20.892,-- DM\n1995 22.634,-- DM\n1996 26.288,-- DM\n1997 28.196,-- DM\n 149.229,-- DM\n\n25\n\n Das Finanzamt F. -T. setzte daraufhin unter Berücksichtigung \nangefallener Werbungskosten, von Freibeträgen und einbehaltener \nKapitalertragssteuer mit geänderten Einkommensteuerbescheiden vom \n21. Mai 1999 bzw. 22. April 1999 folgende Steuerbeträge fest:\n\n26\n\n \nJahr zu versteuerndes Einkommen Mehrsteuer\n(ohne Solidaritätszuschlag)\n1988 44.263,-- DM 746,-- DM\n1989 47.058,-- DM 1.528,-- DM\n1990 50.395,-- DM 1.577,-- DM\n1991 60.053,-- DM 2.297,-- DM\n1992 75.479,-- DM 4.163,-- DM\n1993 67.407,-- DM 326,-- DM\n1994 74.829,-- DM 5.120,-- DM\n1995 82.657,-- DM 5.540,-- DM\n1996 89.432,-- DM 6.212,-- DM\n1997 87.180,-- DM 6.811,-- DM\n 34.320,-- DM\n\n27\n\n Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die \nfestgesetzten Mehrsteuern wurden gezahlt. \n\n28\n\n Zum Anschuldigungspunkt 2:\n\n29\n\n Die Beamtin reichte dem Finanzamt für die Veranlagungszeiträume \n1989 bis 1996 keine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl sie dazu \nverpflichtet war. Folglich setzte das Finanzamt keine Vermögensteuer \ngegen die Beamtin fest. Nachdem die Beamtin mit Schreiben vom \n9. März 1999 ihre Vermögenswerte erklärt hatte, setzte das Finanzamt \nF. -T. folgende Vermögensteuerbeträge erstmalig fest:\n\n30\n\nJahr Bescheid vom Mehrsteuern\n1989 22.04.99 145,-- DM\n1990 27.04.99 560,-- DM\n1991 03.05.99 965,-- DM\n1992 03.05.99 965,-- DM\n1993 22.04.99 1.215,-- DM\n1994 27.04.99 1.825,-- DM\n1995 22.04.99 1.775,-- DM\n1996 27.04.99 3.195,-- DM\n 10.645,-- DM\n\n31\n\n Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzte \nVermögensteuer wurde gezahlt. \n\n32\n\n Auf Grund der Eingabe vom 22. Januar 1999 hatte das Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung F. am 5. März 1999 ein \nStrafverfahren gegen die Beamtin eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft \nF. wertete die Eingaben vom 22. Januar und 9. März 1999 jedoch als \nstrafbefreiende Selbstanzeige und stellte das Strafverfahren gemäß § \n170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 371 AO ein.\" \n\n33\n\n Die Disziplinarkammer hat das angeschuldigte Dienstvergehen als \nerwiesen erachtet und durch das angefochtene Urteil auf die Versetzung der Beamtin \nin das Amt einer Steueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesG) erkannt. \nVon der Entfernung aus dem Dienst hat sie (nur) unter Hinweis auf die in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte mildernde Wirkung \neiner Selbstanzeige nach § 371 AO abgesehen. \n\n34\n\nDer Beamtin ist eine Ausfertigung des am 22. August 2001 verkündeten Urteils \nam 11. September 2001 zugestellt worden. Dem Verteidiger der Beamtin ist eine \nbeglaubigte Abschrift des Urteils nebst Protokollabschrift der Hauptverhandlung \ngegen Empfangsbekenntnis am 17. September 2001 zugestellt worden. \n\n35\n\nAm 16. Oktober 2001 hat die Beamtin durch ihren Verteidiger Berufung eingelegt \nund diese mit Erklärung in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt. \n\n36\n\nZur Begründung der Berufung führt sie im Wesentlichen aus: Die von der \nDisziplinarkammer vorgenommene Versetzung in das Amt einer \nSteueroberinspektorin, mithin eine Rangherabsetzung um zwei Stufen, sei \nunverhältnismäßig. Bei der Bemessung des Disziplinarmaßes sei zu ihren Gunsten \nneben dem Umstand, dass sie sich aus freien Stücken dazu entschlossen habe, über \neine Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, einzustellen, dass sie 30 \nJahre beanstandungsfrei als Finanzbeamtin tätig gewesen sei und angesichts ihres \nLebensalters keine Beförderungsmöglichkeit mehr habe. Zudem habe sie bereits \nerhebliche berufliche Einschränkungen hinnehmen müssen durch die Dauer der \nSuspendierung. \n\n37\n\nDie Beamtin beantragt,\n\n38\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \n\n39\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeamtin wegen eines Dienstvergehens in das Amt \neiner Steueramtfrau (A 11) zu versetzten. \n\n41\n\nIII. \n\n42\n\nDie Berufung der Beamtin hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) Erfolg. Sie \nführt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der \nDisziplinarmaßnahme auf eine Rangherabsetzung um eine Besoldungsstufe. \n\n43\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist namentlich fristgerecht eingelegt und begründet \nworden. \n\n44\n\nZwar ist der Beamtin ausweislich der in den Akten befindlichen \nPostzustellungsurkunde bereits am 11. September 2001 persönlich eine \nAusfertigung des Urteils zugestellt worden. Davon ausgehend wäre die \nBerufungsfrist, die nach § 79 Abs. 1 DO NRW einen Monat nach Zustellung des \nUrteils der Disziplinarkammer beträgt, zum Zeitpunkt des Eingangs der \nBerufungsschrift bereits abgelaufen gewesen. \n\n45\n\nVorliegend besteht aber die Besonderheit, dass das Disziplinargericht zugleich \ndie Zustellung des Urteils an den Verteidiger der Beamtin durch Übersendung einer \nbeglaubigten Abschrift gegen Empfangsbekenntnis verfügt hat und laut \nEmpfangsbekenntnis am 17. September 2001 bewirkt worden ist. Hierbei handelte \nsich auch um eine wirksame und damit grundsätzlich die Frist nach § 79 Abs. 1 DO \nNRW auslösende Zustellung des Urteils. Dem steht nicht entgegen, dass § 77 Abs. 3 \nDO NRW ausdrücklich nur die Zustellung des Urteils an den Beamten vorsieht. Damit \nwird allein der Zustellungsadressat festgelegt. § 40 Satz 2 DO NRW, wonach ein \nVerteidiger, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, als ermächtigt gilt, \nZustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beamten in Empfang zu nehmen, \nbleibt davon unberührt. Das bedeutet, dass auch eine Doppelzustellung des Urteils - \neinerseits an den Beamten und zugleich an den Verteidiger - grundsätzlich zulässig \nist. \n\n46\n\nVgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der \nLänder, Stand 2000, Teil D §§ 79/81 Rn. 7; Weiss, \nDisziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand \nAugust 2002, K § 23 a Rn. 27.\n\n47\n\nEine Doppelzustellung läge nur dann nicht vor, wenn der Verteidiger mit der \nPostsendung erkennbar lediglich über eine Zustellung an den Beamten i.S.d. § 40 \nSatz 3 DO NRW unterrichtet worden sein sollte. Danach ist dem Verteidiger von allen \nEntscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des \nUntersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zugestellt \nwerden, eine Abschrift zu übersenden. Ein solcher Fall liegt hier angesichts der \ngewählten Förmlichkeit nicht vor. Schon die gerichtliche Verfügung ist ausdrücklich \nauf eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gerichtet. Zudem besteht \nnach § 2 Abs. 1 VwZG, der über § 24 DO NRW i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO in der bis \nzum 1. Juli 2002 gültigen Fassung zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung \nAnwendung fand, die Zustellung nicht nur in der Übergabe eines Schriftstücks in \nUrschrift oder Ausfertigung, sondern auch in der Übergabe einer beglaubigten \nAbschrift. Schließlich bringt auch der mit der beglaubigten Abschrift des \nangefochtenen Urteils verbundene Zusatz, dass eine Ausfertigung der Entscheidung \nnebst Protokollabschrift der Beamtin gemäß § 77 Abs. 3 DO NRW persönlich \nzugestellt worden sei, nicht zum Ausdruck, dass trotz der gewählten Förmlichkeit \nkeine Zustellung des Urteils bewirkt werden sollte. \n\n48\n\nLiegt aber eine sog. \"Doppelzustellung\" vor, beginnt der Fristenlauf entsprechend \nden in § 37 Abs. 2 StPO bzw. § 23 a Abs. 3 BDO zum Ausdruck kommenden \nallgemeinen Rechtsgrundsätzen erst mit der zuletzt bewirkten Zustellung. \n\n49\n\nVgl. Weiss, a.a.O., K 23 a Rn. 26.\n\n50\n\nDie danach fristgerecht erhobene Berufung ist in dem sich aus dem Tenor \nergebenden Umfang begründet. \n\n51\n\nDie Berufung ist in der Sache (zulässigerweise) auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt mit der Folge, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der \nDisziplinarkammer gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten (bedingt) vorsätzlich begangenen \nDienstvergehens der Beamtin angemessen ist. \n\n52\n\nNach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat die Beamtin ein \nDienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem sie durch \nunvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den \nEinkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 \nEinkommensteuer in einer Gesamthöhe von 28.271,-- DM hinterzogen hat und für \ndie Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 10.645,-- \nDM hinterzogen hat. Durch dieses Verhalten hat die Beamtin ihre Pflicht, der Achtung \nund dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG \nNRW), schuldhaft verletzt. \n\n53\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das der Beamtin \ndisziplinarrechtlich vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines \nDienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren \nFallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, a.a.O.; Senatsurteil vom 12. November 2001 - 15d \nA 5014/99.O -, NVwZ-RR 2002, 291 (LS) = DVBl. \n2002, 791 (LS),\n\n55\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es \nist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, \ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder \ndas Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der \nDienststelle, des Amts und /oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende \noder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den \nöffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher \nerzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig \nverloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im \nDienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n56\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die \nVersetzung der Beamtin in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 DO NRW) \nerforderlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist allerdings eine \nRangherabsetzung um eine Gehaltsstufe ausreichend. \n\n57\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten \ndes Beamtin einzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein \nBeamter, der sich - wie hier die Beamtin - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen \nSteuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. \nDisziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem \ngrundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, \nobwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel \nalimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und \ndas Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit \nobliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D \n57.93 -, BVerwGE 103, 184.\n\n59\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich \nauch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. \nIn gesteigertem Maße gilt dies für die im vorliegenden Verfahren beschuldigte \nBeamtin, deren Aufgabe es als Finanzbeamtin im Bereich der Außenprüfung gerade \ngewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die \nSteuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen \nErklärungsverhalten anzuhalten. \n\n60\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. September 2002 - 15d \nA 3598/00.O -, m.w.N. zur ständigen \nRechtsprechung des Senats. \n\n61\n\nDas außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug \nzu den Kernpflichten der Beamtin als Finanzbeamtin auf, wobei hier noch ihre \nherausgehobene Funktion als Beamtin im Bereich der Außenprüfung und ihre \nVorbildfunktion in dem inne gehabten herausgehobenen Amt des gehobenen \nDienstes als Steueramtsrätin hinzutreten. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen \nder hier fraglichen Art ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames \nGewicht. \n\n62\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, a.a.O. (dort zu einem Zollbeamten).\n\n63\n\nFerner spricht gegen die Beamtin, dass sie nicht nur einmalig versagt, sondern \nihr pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den \neinzelnen Tathandlungen hätte für sie ausreichend Gelegenheit bestanden, über die \nPflichtwidrigkeit ihres Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies \nhat die Beamtin unterlassen und im Gegenteil im Jahre 1993 Wertpapiere im Wert \nvon ca. 230.000,-- DM mit dem Ziel ins Ausland transferiert, weiterhin Kapitalerträge \nerwirtschaften zu können, ohne sie versteuern zu müssen. \n\n64\n\nSchließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 28.271,00 DM, wobei in zwei Veranlagungsjahren ein Betrag von \n5.000,00 DM deutlich überschritten war, und von Vermögensteuer in einer \nGesamthöhe von 10.645,00 DM. Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von \nEinnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1997) 28.196,-- DM sowie die \nNichterklärung von Vermögen von über 500.000,-- DM. Hinterziehungsbeträge in \ndieser Größenordnung \n\n65\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der \nhinterzogenen Abgaben im Rahmen der disziplinaren \nAhndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa \nBVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, \na.a.O.,\n\n66\n\nsind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits \neiner etwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein \nentsprechendes Eigengewicht.\n\n67\n\nEntscheidend mildernd ist aber auf der anderen Seite - neben der fehlenden \ndisziplinar- und strafrechtlichen Vorbelastung und der zuvor unbeanstandeten \nVerrichtung ihres Dienstes - zu Gunsten der Beamtin die von ihr abgegebene \nSelbstanzeige nach § 371 AO und ihre vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang ihrer \nVerfehlungen offen zu legen, in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen. \nDiesem Milderungsgrund kommt hier ein so großes Gewicht zu, dass trotz des durch \ndie zuvor abgehandelten erschwerenden Gesichtspunkte mitgeprägten \nEigengewichts des Dienstvergehens von der Verhängung der disziplinaren \nHöchstmaßnahme im Ergebnis abzusehen und bei der Gesamtwürdigung der \nPersönlichkeit der Beamtin auf eine Rangherabsetzung um (nur) eine Stufe zu \nerkennen ist. \n\n68\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie \nnicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der \nfreiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein \nAnhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - \ngrundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv \nein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, a.a.O.; Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O -; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2000 \n- 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 \n- 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A \n4369/99.O - und vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -.\n\n70\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war \nbzw. der Täter von einer Entdeckung noch nicht wusste oder wissen musste (vgl. \n§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu \nGunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung \nmöglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit großem \nAufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der Selbstanzeige \neinhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert \nder Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten.\n\n71\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die \nSelbstanzeige nach § 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch \ndisziplinarrechtlich ein im Grundsatz gewichtiger Anhalt dafür, dass das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem \nFinanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die \nGesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine \nhinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, \ndass die Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche \nVersprechen der Straffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete \ngerade durch den Anreiz der Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und \nZwangslage, wenn er im Falle einer Selbstoffenbarung nicht zugleich auch \ndisziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner Verfehlung erreichen könnte. \n\n72\n\nVgl. die zuvor zitierten Senatsbeschlüsse. \n\n73\n\nEine Selbstanzeige wirkt freilich regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, \nwenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret \nverdichtenden Verdachts abgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte \n(Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). \nHat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO indes im Wesentlichen (noch) aus \n\"freien Stücken\" heraus abgegeben, d.h. ohne eine konkrete, nicht beispielsweise \nlediglich an allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der \nSteuerfahndung im Bankenbereich anknüpfende Befürchtung einer Entdeckung und \nÜberführung ist sie unvermindert mildernd einzustellen. \n\n74\n\nVgl. Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O -; Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A \n4145/99.O -.\n\n75\n\nNur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens \ndann dazu führen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und \nseinem Dienstherrn trotz freiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen \nwerden muss. Zu denken ist an eine bei der Tatbegehung gezeigte besondere \nkriminelle Energie (etwa in Form der Einreichung gefälschter Belege) und - im \nEinzelfall - an eine extrem aus dem Rahmen fallende Größenordnung der \nSteuerhinterziehung. \n\n76\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -. \n\n77\n\nDavon ausgehend sind vorliegend Umstände, die das Gewicht der Selbstanzeige \nhier zu Lasten der Beamtin relativieren könnten, nicht festzustellen. \n\n78\n\nDie einzustellende Selbstanzeige der beschuldigten Beamtin ist \"freiwillig\" im \nvorbeschriebenen Sinne erfolgt. So hat die Beamtin in der Hauptverhandlung \nnachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie sich zwar durch \nPresseberichte und Diskussionen über die Durchsuchungen verschiedener Banken \ndurch die Steuerfahndung in ihrem Entschluss bestärkt gesehen habe, über eine \nSelbstanzeige zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Sie habe aber keine Kenntnis \nvon der Durchsuchung ihrer Hausbank, der T. -Bank e.V. F. , im Dezember 1998 \ngehabt. Sie habe weder von einer solchen Durchsuchung durch die Steuerfahndung \nin der Zeitung gelesen noch sonst davon erfahren. Namentlich sei sie nicht etwa von \neinem Berater der Bank über die Durchsuchung unterrichtet worden. Dies deckt sich \nmit den schriftlichen Angaben der T. -Bank e.V. F. vom 10. November 2000. Der \nUnterzeichner jenes Schreibens erklärt, dass die Bank nicht nach dem sog. \nMonheimer Modell verfahren sei, und bestätigt, dass die Beamtin nicht durch einen \nMitarbeiter der T. -Bank über die Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft \nunterrichtet worden sei oder eine Empfehlung zur Abgabe einer Selbstanzeige \nerhalten habe. \n\n79\n\nBesondere erschwerende Tatumstände, die der Selbstanzeige ihr Gewicht \nnehmen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch im \nHinblick auf die Höhe der einzelnen Hinterziehungsbeträge sowie des gesamten \nHinterziehungsbetrags. Die Größenordnung der vorliegenden Steuerhinterziehung \nliegt weit unterhalb derjenigen, die den Senat in seinem Beschluss vom 5. April 2001 \n- 15d A 878/00.O - bewogen hat, trotz freiwilliger Selbstanzeige - ausnahmsweise - \neine vorläufige Dienstenthebung und Gehaltskürzung nach §§ 91, 92 DO NRW zu \nbestätigten und die weitergehende Abwägung der Entscheidung im förmlichen \nDisziplinarverfahren vorzubehalten. In jenem Verfahren ging es um \nHinterziehungsbeträge in Höhe von rd. 40.000,-- DM pro Jahr über 10 Jahre. \n\n80\n\nIm Rahmen der Gesamtwürdigung kann auch nicht übersehen werden, dass \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n81\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September \n1991 - 1 D 35/90 -, BVerwGE 93, 151, vom \n9. November 1994 - 1 D 57/93 -, a.a.O., und vom 5. \nJuli 2000 - 1 D 21.99 -, \n\n82\n\nbei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung \nregelmäßig keinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne \naufweist, (nur) dann eine Dienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur \nGehaltskürzung geboten ist, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders \nhoch ist oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzlich schwerwiegende Umstände mit \nerheblichem Eigengewicht verbunden sind. Als besonders hohe Beträge hat das \nBundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,-- DM und 232.000,-- DM \nbezeichnet. \n\n83\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -\n, m.w.N.\n\n84\n\nIn dem zitierten Urteil etwa hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer \nSteuerhinterziehung eines Nichtfinanzbeamten des höheren Dienstes in \nLeitungsfunktion in einer Größenordnung von etwa 150.000,-- DM (bezogen auf vier \nVeranlagungsjahre) und einer versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von über \n70.000,-- DM (bezogen auf zwei Veranlagungsjahre) wegen der Höhe des \nhinterzogenen Steuerbetrags und der mehrfachen sich über mehrere Jahre \nerstreckenden Hinterziehungshandlungen eine Degradierung des Beamten um nur \neine Stufe für ausreichend gehalten, ohne dass zu dessen Gunsten eine \nSelbstanzeige sprach.\n\n85\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände ist mit Blick auf das \ntrotz erfolgter Selbstanzeige verbleibende Eigengewicht der Tat eine disziplinare \nAhndung im Bereich der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt \nerforderlich. Dabei erachtet der Senat unter Berücksichtigung aller Tatumstände, der \nGesamtpersönlichkeit der Beamtin, ihres Dienst- und Lebensalters sowie der Dauer \nihrer Suspendierung eine Degradierung um eine Gehaltsstufe als ausreichend, um \ndas erzieherische Ziel zu erreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten \nRechnung zu tragen. \n\n86\n\nBesondere zu Gunsten der Beamtin zu bewertende Umstände, die sich von \nanderen Fällen der Maßnahmenmilderung unter dem Gesichtspunkt einer \nSelbstanzeige nach § 371 AO abheben und ein Absehen von einer Degradierung \nund eine Gehaltskürzung rechtfertigen würden, \n\n87\n\nVgl. zur Abgrenzung von Degradierung und \nGehaltskürzung im Falle des Greifens eines \nMilderungsgrunds: BVerwG, Urteil vom 25. Februar \n1992 - 1 D 37/91 -, NVwZ-RR 1993, 42 = DokBer. B \n1992, 163 = DöV 1993, 486; Senatsurteil vom 12. \nNovember 2001 - 15d A 5014/99.O -, a.a.O.\n\n88\n\nliegen demgegenüber nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus \nableiten, dass die Beamtin über 30 Jahre ihren Dienst ohne Beanstandung ausgeübt \nhat. Auch der Umstand, dass sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand schon aus \nzeitlichen Gründen keine Möglichkeit mehr erhalten wird, das Amt einer \nSteueramtsrätin durch spätere Beförderung wieder zu erlangen, rechtfertigt keine \nandere Bewertung. Unbeschadet dieser Umstände erfordern insbesondere die \nStellung der Beamtin als Finanzbeamtin, die Dauer ihres Fehlverhaltens und die \nGrößenordnung der Hinterziehungsbeträge schon mit Blick auf die Außendarstellung \nder Finanzbehörden eine Disziplinarmaßnahme mit deutlicher Außenwirkung. Eine \nsolche ist auch nicht durch die Versetzung der Beamtin in die Bewertungsstelle des \nFinanzamts F. -T. überflüssig geworden. \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2 115 Abs. 5 \nDO NRW.\n\n90\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-13/12d-a-4131-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":9},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-13/12d-a-4131-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295455","retrieved":"2026-07-09 03:17:39.083775+00:00"}}