{"status":"available","doknr":"OLD295456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1113.11A2955.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"11 A 2955/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und Divergenz i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) greifen sämtlich nicht durch. \n\n4\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, \ndass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der \nGrundlage des Vorbringens der Klägerin nicht begründet. \n\n5\n\nMit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe \nunzutreffend gewürdigt, dass das Grundstück der Klägerin aufgrund des früheren \nAusbaus der B 61 um gut 40% der Fläche reduziert und dadurch die ehemalige \nNutzung mit einer Tankstelle unmöglich gemacht worden sei. In diesem Umstand \nliege die besondere Härte gegenüber der \"normalen\" nach § 9 FStrG \nhinzunehmenden Härte, zumal die mit der Flächenreduzierung verbundene \nschlechtere Nutzbarkeit der Restfläche damals nicht entschädigt worden sei. Weiter \nwird bemängelt, die angegriffene Entscheidung lasse unberücksichtigt, dass für das \nklägerische Grundstück in zwei Urteilen des OVG NRW (vom 16.6.1980 - 9 A \n2749/78 - und vom 7.4.1986 - 9 A 1041/84) die Zu- und Abfahrt zur B 61 rechtskräftig \nzuerkannt worden sei. Auch die Gründe dieser Urteile seien in Rechtskraft \nerwachsen. Hieraus ergebe sich, dass die grundrechtliche Dimension des Falles \nzugunsten der Klägerin gewürdigt werden müsse.\n\n6\n\nDiese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die besondere Grundstückssituation sowie die \ngenannten Urteile zum Planfeststellungsverfahren betreffend den Ausbau der B 61 \ndurchaus in den Blick genommen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 9 Mitte bis \nS. 10). \n\n8\n\nSeine rechtliche Wertung, aus den obergerichtlichen Urteilen ergebe sich \nkeineswegs, dass jegliche gewerbliche Nutzung auf dem klägerischen Grundstück \nunabhängig vom dadurch verursachten An- und Abfahrverkehr genehmigt und hierfür \neine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG erteilt werden müsse, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Bereits der unterschiedliche Streitgegenstand steht \nder von der Klägerin angenommenen Rechtskrafterstreckung entgegen. Während es \nin den beiden Entscheidungen des OVG ausschließlich um die im \nPlanfeststellungsbeschluss zu würdigenden Fragen der Zufahrt(en) für die - so heißt \nes wörtlich in der zweiten Entscheidung - \"unumgänglich notwendige gewerbliche \nAndienung\" des klägerischen Grundstücks ging, streitet die Klägerin im vorliegenden \nVerfahren um eine Ausnahmegenehmigung vom bundesfernstrassenrechtlichen \nAnbauverbot. Das Verwaltungsgericht setzt sich aber auch nicht inhaltlich in \nWiderspruch zu einzelnen Aussagen in den fraglichen Entscheidungen. Denn es \nstellt weder in Frage, dass das klägerische Grundstück wie im Zeitpunkt der \nPlanfeststellung für die B 61 allein gewerblich genutzt werden kann und hierfür auf \ngewerblichen Lieferverkehr angewiesen ist, noch dass die damalige Strassenplanung \neinen besonders schwerwiegenden Eingriff für die Klägerin bedeutet hat. Vielmehr \ngeht es zu Recht davon aus, dass die hier zu entscheidende Frage nach der \nZulässigkeit einer neben dem vorhandenen Reifenhandel zusätzlichen gewerblichen \nNutzung (......-Restaurant mit Autobedienung (.....)) im Hinblick auf das \nstrassenrechtliche Anbauverbot in den Urteilen gar nicht - auch nicht mittelbar - \nangesprochen wird.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin führt die \"besondere \nEntstehungsgeschichte\" ihres Grundstücks, insbesondere die erhebliche \nFlächenreduzierung aufgrund der oben erwähnten Planfeststellung auch nicht zu \neiner \"offenbar nicht beabsichtigten Härte\" i.S.d. § 9 Abs. 8 FStrG. Das \nVerwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche \nRechtsprechung dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses \nunbestimmten Rechtsbegriffs angesichts der hier beabsichtigten Nutzung für ein \nSchnellrestaurant und des damit einhergehenden verstärkten Verkehrsaufkommens \nnicht vorliegen (Urteil, S. 7 f.). Diese Wertung wird im Zulassungsantrag im Prinzip \nnicht in Zweifel gezogen. Vermisst wird jedoch eine einzelfallbezogene Abwägung im \nHinblick auf die mit der früheren Planfeststellung verbundenen negativen \nAuswirkungen auf das Grundstück. Mit anderen Worten: Die begehrte \nAusnahmegenehmigung dürfe gerade im Falle der Klägerin nicht versagt werden, \nweil die Nutzungsmöglichkeiten für ihr Grundstück schon im Zuge des Ausbaus der \nB 61 deutlich eingeschränkt worden seien. Mit diesem Ansatz verkennt die Klägerin \naber den Sinn der strassenrechtlichen Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 FStrG. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich \nhierbei um einen Befreiungstatbestand (Dispens), der aus Gründen der \nEinzelfallgerechtigkeit dann eingreifen soll, wenn es sich um einen dem Schutzgut \nder Norm - Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - entzogenen Sonderfall \nhandelt. Die Einhaltung des Anbauverbots darf also unter den jeweils besonderen \nUmständen des Einzelfalles im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten \nVerhältnisse an den Bundesstraßen nicht erforderlich erscheinen.\n\n10\n\nGrundlegend: BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 \n- IV C 55.74 - BVerwGE 48, 123 (128); vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 1.80 -, \nBuchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 20, S. 4; sowie OVG \nNRW, Urteil vom 2. Februar 1995 - 23 A 2676/93 - \nn.v. -, S. 11 des UA.\n\n11\n\nDie Regelung verfolgt aber nicht den Zweck, anderweitig erlittene \nEigentumsbeeinträchtigungen durch Erteilung einer strassenrechtlich eigentlich \nunzulässigen Befreiung zu kompensieren. Die Antragsschrift weist auf S. 6 selbst auf \ndie Möglichkeit hin, einen Anspruch auf Übernahme der Restfläche geltend zu \nmachen, wenn diese nicht mehr angemessen wirtschaftlich genutzt werden kann. \nDies kann entweder schon im Planfeststellungsverfahren oder im späteren \nEntschädigungsverfahren geschehen, ist hier aber unterblieben. Sollte der Vortrag \nder Klägerin so zu verstehen sein, dass die Übernahmevoraussetzungen hier für das \nklägerische Grundstück vorgelegen haben, so hätte sie in den entsprechenden \nVerfahren ihre Ansprüche geltend machen müssen.\n\n12\n\n2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls \nnicht dargelegt. Er greift nur durch, wenn die Erfolgsaussichten eines \nBerufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis \nnoch offen erscheinen. \n\n13\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar \nzur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe, \nStand: Februar 2002, § 124 Rn. 152, 153 ff.\n\n14\n\nDas Vorbringen des Klägers legt aber - wie ausgeführt - nicht nahe, dass das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es vermag damit auch nicht zu begründen, \nwarum das Ergebnis eines Berufungsverfahrens offen erscheinen sollte.\n\n15\n\n3. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO wegen Divergenz in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist - wie bereits \nunter 1. dargelegt - nicht von entscheidungstragenden Aussagen der beiden in der \nAntragsschrift benannten Entscheidungen des OVG NRW abgewichen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.\n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-13/11-a-2955-01","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-13/11-a-2955-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295456","retrieved":"2026-07-09 03:17:39.175153+00:00"}}