{"status":"available","doknr":"OLD295471","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1112.6B1774.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"6 B 1774/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen \nselbst zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Antragsteller dargelegten \nGründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nführen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben,\n\n5\n\n1. die zwei zum 1. August und 1. September \n2002 freien Stellen der Besoldungsgruppe B 2 \nBBesO im Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen so \nlange nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis \nüber sein Beförderungsbegehren unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist, \n\n6\n\n2. ihn aus Anlass einer Beförderung aus der \nBesoldungsgruppe A 16 BBesO in ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 2 BBesO dienstlich zu \nbeurteilen, \n\n7\n\nmit der Begründung abgelehnt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft \ngemacht. Es begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der \nAntragsgegner den - 1991 zum Ministerialrat der Besoldungsgruppe A 16 BBesO \nernannten - Antragsteller in das Auswahlverfahren bei der Stellenbesetzung nicht \neinbezogen habe. Der Antragsteller habe rechtswirksam auf seine Berücksichtigung \nverzichtet, indem er als Beamter, der (im Jahre 1998) das 57. Lebensjahr vollendet \nhabe und somit von der Regelbeurteilung grundsätzlich ausgenommen gewesen sei, \neine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2001 bewusst nicht beantragt habe. \nNach den Angaben des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht substantiiert \nentgegen getreten sei, sei damals in sechs Informationsveranstaltungen darauf \nhingewiesen worden, dass diese älteren Beamten, sofern sie eine Regelbeurteilung \nnicht beantragten, keine aktuelle dienstliche Beurteilung mehr hätten, \nBedarfsbeurteilungen für sie nicht erstellt würden und sie demzufolge bis zur \nnächsten Regelbeurteilung in Beförderungsauswahlverfahren nicht einbezogen \nwürden; schon anlässlich der Beurteilungsrunde 1997 - in deren Rahmen der \nAntragsteller seine letzte dienstliche Beurteilung vom 3. Juli 1997 (mit dem \nGesamturteil \"3 Punkte\", entspricht voll den Anforderungen) erhielt - habe die \nBehörde entsprechende Informationen gegeben. Zudem müsse dies dem \nAntragsteller als einem Beamten des höheren Dienstes ohnehin klar gewesen sein. \nDie Handhabung, Beamte ab einem Lebensalter von 57 Jahren regelmäßig nicht \nmehr zu beurteilen, sei rechtlich nicht zu beanstanden, zumal dem \nDienstvorgesetzten damit unnötige Arbeit erspart werden könne. Der aus dem \nUnterlassen eines Antrages auf eine Regelbeurteilung folgende Verzicht des \nBeamten auf eine Beförderung bis zur nächsten Regelbeurteilungsrunde greife nicht \nunzulässig in dessen Rechte ein. Auch bei der Besetzung von Stellen, die - anders \nals hier - ausgeschrieben würden, werde der dafür in Betracht kommende \nPersonenkreis durch einen \"Antrag\" in Form einer Bewerbung eingegrenzt. Der \nAntragsteller habe seinen Verzicht auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren, um das \nes hier gehe, auch weder zurücknehmen noch wirksam anfechten können. Einen \nAnspruch auf eine Bedarfsbeurteilung aus Anlass der Besetzung der beiden \nBeförderungsstellen oder auf eine sogenannte Nachbeurteilung stehe ihm nach den \neinschlägigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und \nBeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 28. Februar 2002, ABl. NRW. 1 S. 140, nicht zu. Es sei auch \nsachgerecht, dass der Antragsgegner Bedarfsbeurteilungen möglichst vermeiden \nwolle. Regelbeurteilungen anhand einer größeren Vergleichsgruppe seien \ngrundsätzlich objektiver. Außerdem könnten andernfalls Beamte, die wegen ihres \nAlters nur noch auf ihren Antrag beurteilt würden, aus taktischen Gründen auf eine \nRegelbeurteilung verzichten, um sich eine Beförderung nicht zu \"verbauen\", um \nsodann bei einer Verbesserung ihrer Leistungen eine Bedarfsbeurteilung \ndurchzusetzen. Der Anordnungsantrag zu 2. beinhalte eine unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache und sei auch bereits im Rahmen des \nAnordnungsantrages zu 1. geprüft worden. \n\n8\n\nIm Beschwerdeverfahren ist ein Anordnungsanspruch nach wie vor nicht \nglaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass das \nAuswahlverfahren zu seinen Lasten fehlerhaft durchgeführt worden ist. \n\n9\n\nWie der Antragsteller nicht verkennt, verfügt er wegen seiner Nichtteilnahme an \nder Regelbeurteilungsrunde 2001 nicht mehr über eine hinreichend aktuelle \ndienstliche Beurteilung. Damit fehlt es an einer unerlässlichen Voraussetzung für \nseine Einbeziehung in die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) bei der Besetzung der - vom \nAntragsgegner für die Beigeladenen vorgesehenen - Beförderungsstellen. Entgegen \nder Auffassung des Antragstellers ist er auch nicht aus Anlass dieses \nAuswahlverfahrens zu beurteilen. Daran scheitert der Erfolg der Beschwerde. \n\n10\n\nDie Erstellung einer Anlassbeurteilung ist gesetzlich weder vorgeschrieben noch \nausgeschlossen (vgl. § 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen). In Nr. 4.3 Satz 1 der hier einschlägigen erwähnten Beurteilungsrichtlinien \n(BRL) vom 28. Februar 2002, a.a.O.), ist im Einklang damit ausdrücklich bestimmt, \ndass Beurteilungen aus besonderem Anlass, z.B. anlässlich einer Beförderung, in \nBetracht kommen. Im Folgenden enthält Nr. 4.3 BRL Maßgaben, nach denen sich \nbestimmt, ob eine Anlassbeurteilung abgegeben werden muss. Die diesbezüglichen \nRegelungen, insbesondere Nr. 4.3 Satz 6 BRL, sind hier nicht einschlägig. Sie \nschließen allerdings eine Anlassbeurteilung auch nicht aus. Das gilt auch für Nr. 4.3 \nSatz 5 BRL. Danach darf eine Anlassbeurteilung vor der Entscheidung über eine \nBeförderung nur erstellt werden, \"wenn die Beamtin oder der Beamte an der letzten \nRegelbeurteilung (Nrn. 3.1, 3.4, 3.5) nicht teilgenommen hat und auch keine \nBeurteilung nach Nr. 4.2 vorliegt\". Der Antragsteller hat an der letzten \nRegelbeurteilung (1997) zwar nicht teilgenommen, er gehört jedoch nicht zum Kreis \nder Beamten, für die eine Beurteilung nach Nr. 4.2 BRL überhaupt möglich war. \nDenn dies sind außerhalb des Turnus der Regelbeurteilungen abzugebende \nBeurteilungen im Eingangsamt der Laufbahn. Nr. 4.3 Satz 5 BRL ist demgemäß auf \nden Antragsteller nicht anwendbar. Für ihn verbleibt es deshalb bei dem in Nr. 4.3 \nSatz 1 BRL ausgedrückten Grundsatz, der eine Anlassbeurteilung weder vorschreibt \nnoch ausschließt. Die Entscheidung über die Erstellung einer Anlassbeurteilung \nstand danach im Ermessen des Antragsgegners. \n\n11\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller anlässlich der \nBesetzung der beiden Beförderungsstellen nicht außerhalb der Regelbeurteilungen \nzu beurteilen, lässt nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen \nsummarischen Prüfung einen Ermessensfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. \n\n12\n\nDie Argumente des Antragstellers geben nichts dafür her, dass der Dienstherr für \nihn die Voraussetzungen für eine Teilnahme an dem Auswahlverfahren durch \nErstellung der von ihm gewünschten Anlassbeurteilung hätte schaffen müssen bzw. \nschaffen muss. Der Antragsteller macht geltend, ihm sei, als er auf die Teilnahme an \nder Regelbeurteilung 2001 verzichtet habe, nicht bewusst gewesen, dass er damit \nbis zur nächsten Regelbeurteilung 2004 von einer Beförderung von vornherein \nausgeschlossen sei. An den vom Antragsgegner angeführten \nInformationsveranstaltungen anlässlich der Regelbeurteilungen 2001 habe er nicht \nteilnehmen können. Er bezweifle auch, dass dabei Hinweise auf derartige Folgen des \nUnterlassens eines Antrages auf Teilnahme an den Regelbeurteilungen 2001 \ngegeben worden seien. Die von ihm eingesehenen schriftlich gegebenen Hinweise \nder Behörde im Intranet hierzu hätten jedenfalls dazu nichts enthalten. Von einem \n\"Verzicht auf eine Beförderung\" könne somit keine Rede sein. Zudem habe er seinen \nVerzicht auf eine dienstliche Beurteilung jedenfalls zurückgezogen, indem er unter \ndem 16. August 2001 um eine Beurteilung nachgesucht habe, nachdem ihm klar \ngeworden sei, dass seine Beurteilung vom 3. Juli 1997 bei der Vergabe von \nBeförderungsstellen nicht mehr zugrunde zu legen sei. Bei richtigem \nErmessensgebrauch müsse somit eine Anlassbeurteilung für ihn erstellt werden. \n\n13\n\nDem ist nicht zu folgen. Personalentscheidungen wie die vorliegende sind \nallerdings in erster Linie anhand der zeitlich letzten und sich noch hinreichend aktuell \nauf den Leistungsstand beziehenden dienstlichen Beurteilungen zu treffen. \n\n14\n\nStändige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), vgl. etwa Beschlüsse vom \n19. Januar 1994 - 6 B 3307/93 -, Recht im Amt 1994, \n153, vom 22. November 1994 - 12 B 2094/94 -, vom \n22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, Deutsche \nRichterzeitung 1998, 426, vom 4. Mai 2000 \n- 6 B 455/00 - und vom 19. September 2001 \n- 1 B 794/01 -, Der Öffentliche Dienst 2001, 315 = \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002, \n113, m.w.N.\n\n15\n\nDemnach ist über einen Beamten, der - wie der Antragsteller - zu dem für eine \nBeförderung in Betracht kommenden Personalkreis gehört, grundsätzlich eine \naktuelle dienstliche Beurteilung abzugeben, wenn er über eine solche nicht verfügt. \nDas gilt jedoch nicht ausnahmslos, und vorliegend greift eine derartige Ausnahme \nein. \n\n16\n\nDer Antragsteller hatte nach den zum Zeitpunkt der Beurteilungsrunde 2001 und \nbis zum 28. Februar 2002 geltenden Beurteilungsrichtlinien (wie auch nach den \naktuellen Beurteilungsrichtlinien) ein Wahlrecht, ob er noch an den \nRegelbeurteilungen teilnehmen wollte (vgl. Nr. 3.2 sechster Spiegelstrich der gemäß \ndem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Mai 1996, \nGABl.NRW. I S. 108, anzuwendenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der \nBeamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom \n9. November 1995, MBl.NRW. S. 1668). Nr. 4.3 der letztgenannten \nBeurteilungsrichtlinien enthielt im Übrigen dieselben Maßgaben wie die aktuellen \nBeurteilungsrichtlinien, was die Erstellung von Anlassbeurteilungen betrifft. Das dem \nDienstherrn danach zustehende Ermessen, die über 57 Jahre alten Beamten, die auf \neine Regelbeurteilung verzichtet hatten, vor Entscheidungen über eine Beförderung \ndennoch dienstlich zu beurteilen, wurde und wird nach dem glaubhaften Vortrag des \nAntragsgegners gleichmäßig dahin ausgeübt, in Fällen dieser Art eine \nAnlassbeurteilung nicht zu erstellen. Das Beurteilungssystem sei auf \nRegelbeurteilungen anhand von Vergleichsgruppen sowie darauf angelegt, \nAnlassbeurteilungen möglichst zu vermeiden. Bei einem Verzicht auf eine \nRegelbeurteilung werde eine Anlassbeurteilung grundsätzlich nicht vorgenommen, \nund zwar schon aus Gründen einer fairen und chancengleichen Behandlung \nderjenigen über 57 Jahre alten Konkurrenten um Beförderungsstellen, die sich einer \nRegelbeurteilung unterzogen hätten. Dieser Ermessenspraxis lässt sich nach \nsummarischer Prüfung ein sachgerechter Bezug nicht absprechen. Insbesondere \ndürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner u.a. dem \nGesichtspunkt Bedeutung beimisst, für Beamte, die auf eine Regelbeurteilung \nverzichtet hätten, könne sich ein ungerechtfertigter Vorteil ergeben, wenn sie \ndennoch anlässlich der Besetzung von Beförderungsstellen eine Beurteilung \nerhielten. Zum Postulat weitgehender Chancengleichheit passen unterschiedliche \nZeitpunkte für eine Betrachtung des jeweiligen Befähigungs- und Leistungsbildes der \nKonkurrenten nur schlecht. \n\n17\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand Oktober \n2002, Teil B Rdnr. 248.\n\n18\n\nDass der Antragsteller auf eine Regelbeurteilung verzichtet hat, gereicht ihm deshalb \nzum Nachteil. Zwar liegt darin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nkein \"Verzicht auf eine Beförderung\". Der Verzicht auf eine Regelbeurteilung hatte \njedoch zur Konsequenz, dass der Antragsteller (ähnlich wie bei einer \nNichtbewerbung um eine ausgeschriebene Stelle) nicht in das Auswahlverfahren \neinbezogen zu werden brauchte. \n\n19\n\nDem Vorbringen des Antragstellers, dies sei ihm nicht bewusst gewesen, folgt \nder Senat nicht. Auch wenn der Antragsteller an den Informationsveranstaltungen im \nMinisterium nicht teilnehmen konnte und die schriftlichen Hinweise des Ministeriums \nim Intranet bezüglich der Konsequenzen eines Verzichts auf eine Regelbeurteilung \nunergiebig waren, hält der Senat es nicht für glaubhaft, dass der Antragsteller nicht \njedenfalls durch andere Weise über die Ermessenspraxis des Ministeriums informiert \nwar. Das gilt um so mehr, als er als Erstbeurteiler der ihm unterstellten Beamten in \ndie Beurteilungspraxis einbezogen war. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 162 Abs. 3, 154 \nAbs. 3 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/6-b-1774-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/6-b-1774-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295471","retrieved":"2026-07-09 03:17:40.435876+00:00"}}