{"status":"available","doknr":"OLD295468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1112.19B2187.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"19 B 2187/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den \nin der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ndurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 8. August 2002 erfolgten Rücknahme der Einbürgerung der \nAntragsteller und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Bescheides das private Interesse der Antragsteller an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt.\n\n3\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nAntragsteller zu 1. und 2. hätten durch bewusst unrichtige Angaben in ihren \nEinbürgerungsanträgen - stellvertretend auch für ihre damals minderjährigen Kinder - \ndie rechtwidrige Einbürgerung erwirkt und die Antragsteller könnten sich gegen die \nRücknahme nach § 48 VwVfG NRW auf Vertrauensschutz nicht berufen, haben \ndiese nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, die \"einfache behördliche Zuordnung \neines im Libanon aufgewachsenen Kurden zu einem Namen in einem türkischen \nNyphus-Register\" sei jedenfalls im Eilverfahren nicht ausreichend. Die Antragsteller \nverkennen, dass die Rücknahme der Einbürgerungen nicht auf eine einfache \nbehördliche Zuordnung gestützt worden ist. Vielmehr ist die Feststellung der Identität \nder Antragsteller, die in Deutschland den Nachnamen \"T. \" geführt haben, mit \ndenjenigen Personen, die im türkischen Personenstandsregister unter dem \nNachnamen \"D. \" registriert sind, nach Aktenlage Ergebnis umfangreicher \nErmittlungen durch Interpol Ankara im Rahmen eines \nPersonenfeststellungsverfahrens. Die Angaben wurden durch einen \nLichtbildervergleich überprüft und vom Generalkonsulat der Republik Türkei dahin \nbestätigt, dass die genannte Familie die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. \nÜberdies hat der Antragsteller zu 1., worauf das Verwaltungsgericht zu Recht auch \nabgestellt hat, im Schriftsatz vom 30. April 2001 an die Antragsgegnerin eingeräumt, \ndass die im türkischen Personenstandsregister eingetragenen Personenangaben \nseine Familie betreffen, indem er vorgetragen hat, er habe aus Fürsorge für die \nFamilie heraus geglaubt, in der Türkei die damals schon lebenden Familienmitglieder \neintragen lassen zu müssen, die später geborenen Kinder - mit Ausnahme des \njüngsten Kindes - seien dann von ihm telefonisch angemeldet worden.\n\n4\n\nGegen die Aussagekraft und Relevanz der in Rede stehenden Eintragung für die \ntürkische Staatsangehörigkeit der Antragsteller spricht schließlich nicht, dass als \nGeburtsort der in T1. geborenen Antragstellerin zu 6. \"L. \" eingetragen ist. Dies \nhat das Verwaltungsgericht damit erklärt, dass die Eltern eine Registrierung der \nAntragstellerin zu 6. unter ihrem tatsächlichen Geburtsort nicht vornehmen lassen \nkonnten, ohne das Risiko zu erhöhen, dass ihre türkische Staatsangehörigkeit in \nDeutschland bekannt geworden wäre. Hiergegen haben die Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren Bedenken nicht vorgetragen.\n\n5\n\nIn Bezug auf die Antragsteller zu 3. bis 6., die im Einbürgerungsverfahren \nminderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2., liegt eine \"unzulässige \nSippenerstreckung\" nicht vor. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon \nausgegangen, dass die von den Antragstellern zu 1. und 2. als deren gesetzlichen \nVertretern im Einbürgerungsverfahren begangene Täuschungshandlung - die \nunrichtige Angabe, sie seien Staatenlose aus dem Libanon, und das Verschweigen \nder Eintragung im türkischen Personenstandsregister - bei der Anwendung des § 48 \nVwVfG NRW den Kindern zugerechnet wird, weil diese nur durch eben dieses \nVerhalten der Eltern in den Genuss derjenigen Vergünstigung gekommen sind, um \nderen Rücknahme es geht.\n\n6\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. A., § 48 Rdnr. \n99; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § \n48 Rdnr. 156.\n\n7\n\nHiergegen ergeben sich keine Bedenken aus den von den Antragstellern \nangeführten Entscheidungen, weil das Verwaltungsgericht Hannover diesen Ansatz \nteilt (vgl. Seite 11 des Beschlusses vom 6. Februar 2002 - 6 B 4872/01 -) und der \nmitgeteilte Leitsatz des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom \n11. Juni 2002 - 1 B 228/02 - nicht eindeutig auf eine gegenteilige Rechtsauffassung \nhinweist und zudem nicht eine Fallgestaltung der vorliegenden Art, sondern eine \nAltfallregelung 1999 betrifft.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/19-b-2187-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/19-b-2187-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295468","retrieved":"2026-07-09 03:17:40.187460+00:00"}}