{"status":"available","doknr":"OLD295470","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1112.18B2078.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"18 B 2078/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der \nZivilprozessordnung abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren \naus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden \nGründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n4\n\nDem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen \nfür die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der Erteilung einer Duldung an \ndie Antragstellerin zum Zwecke der Regelung und Ausübung des Umgangsrechts mit \nihrem bei dem deutschen Vater in I. lebenden minderjährigen Sohn \nG. T. vorliegen.\n\n5\n\nDie Antragstellerin verkennt insoweit, dass für die Beantwortung der Frage, ob \neine - hier in Rede stehende - Mutter-Kind-Beziehung in Form einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das \nabstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches - oder gar, wie hier, \nder bloße Wunsch nach einer entsprechenden Regelung -, sondern allein der \ntatsächliche Umfang der Ausübung dieses Rechts im Einzelfall entscheidend ist. Dies \nerfordert eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, \nbei der sich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als \nentweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft ober aber als bloße \nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. \nEntscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den \nFamilienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine \ndem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar \n2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; \nSenatsbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - 1241/02 - und \nvom 9. September 2002 - 18 B 1371/02 -.\n\n7\n\nWenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende \nAnhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einer Mutter \nund ihrem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der \nÜbernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung \ndes Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die \ngeeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Dem gegenüber kann die Einleitung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse \nbestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft \nhinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März \n1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, \nInfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom \n10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai \n2001 - 18 B 1309/00 -, vom 9. Juli 2002, a.a.O. und \nvom 9. September 2002, a.a.O.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat nicht in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert \ndargelegt, dass zwischen ihr und ihrem minderjährigen Sohn eine \nErziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne besteht.\n\n10\n\nVielmehr hat sie, die im Jahr nach der Geburt ihres Sohnes nach H. ausgereist \nist, in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht O. am 12. August 2002 angegeben, sie \nhabe ihren Sohn nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erst dreimal \ngesehen und er kenne sie überhaupt nicht. Gegen eine familienrechtlich \nschützenswerte geistige und emotionale Nähe zu ihrem in I. lebenden Kind spricht \nauch, dass sie, als sie nach etwa einjährigem illegalem Aufenthalt in W. bei der \nAusübung der Prostitution angetroffen und festgenommen wurde, lediglich drei in \nH. lebende Kinder erwähnt hat. Erst bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht \nN. am 15. Mai 2002 zum Erlass des Abschiebungshaftbefehls hat sie erklärt, \nsie wolle - künftig - ihr Kind sehen, zu dem sie bis dahin offenbar noch keinen \nKontakt aufgenommen hatte. Dementsprechend macht sie zur \nBeschwerdebegründung auch nur geltend, ihr Sohn habe \"Interesse an einer \nKontaktaufnahme und Klärung der Beziehung\". \n\n11\n\nSoweit die Antragstellerin einen stationären Aufenthalt im \nJustizvollzugskrankenhaus in G. erwähnt hat, ist dem die Glaubhaftmachung \neiner im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Reiseunfähigkeit als \nAbschiebungshindernis nicht zu entnehmen, zumal eine in Aussicht gestellte \närztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der Antragstellerin bisher \nnicht vorgelegt wurde. Abgesehen davon könnte eine erstmals als eigenständiger \nDuldungsgrund im Beschwerdeverfahren angeführte Reiseunfähigkeit vom Senat \nnicht berücksichtigt werden.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2002 - 18 B \n590/02 -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/18-b-2078-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/18-b-2078-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295470","retrieved":"2026-07-09 03:17:40.355496+00:00"}}