{"status":"available","doknr":"OLD295469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1112.13A683.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"13 A 683/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 66.467,94 EUR \n(= 130.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1939 in Indien geborene Kläger, der seit 1961 in Deutschland lebt, betreibt \nseit 1980 eine ärztliche Praxis für Allgemeinmedizin in N. /S. .\n\n4\n\nMit Urteil vom 21. Dezember 1995 verurteilte das Amtsgericht Mülheim an der \nRuhr (8 Els 14 Js 47/95 (31/95)) den Kläger wegen Brandstiftung in Tateinheit mit \nVersicherungsbetrug in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Nach Überzeugung des Gerichts \nhatte der Kläger in der Nacht des 4./5. Februar 1995 das damals ihm und seiner \n- inzwischen von ihm geschiedenen - früheren Ehefrau gehörende Haus C. straße \nin N. mittels einer vom Keller bis in das Dachgeschoss reichenden Lunte aus \nKleidungsstücken und Papier und eines Brandbeschleunigers (Benzin) in Brand \ngesetzt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Duisburg \ndurch Urteil vom 2. September 1996 (76 Ns 4/96) das Urteil des Schöffengerichts \nMülheim/Ruhr auf Grund von Indizien und unter Berücksichtigung der Motive, des \nAussageverhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers im Strafausspruch \ndahingehend, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt \nwurde; die Berufung des Klägers wurde verworfen. Die Revision des Klägers gegen \ndas Urteil des Landgerichts Duisburg verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf als \nunbegründet (Beschluss vom 26. Juni 1997, 2 SS 9/97 - 31/97 II). Den Antrag des \nKlägers auf \n\nWiederaufnahme des Strafverfahrens verwarf das Landgericht Düsseldorf durch \nBeschluss vom 30. März 1998/6. April 1998 (XXVI 173/97) als unzulässig; zugleich \nwurde der Antrag des Klägers, die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts \nDuisburg vom 2. September 1996 aufzuschieben, zurückgewiesen. Die dagegen \neingelegte Beschwerde des Klägers verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf durch \nBeschluss vom 23. Mai 1998 (1 Ws 273 - 274/98). Der Kläger, der auch während der \nüberwiegenden Zeit seiner Strafhaft als Arzt in seiner Praxis tätig war, wurde nach \nVerbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe im Februar 2000 aus der Strafhaft entlassen \n(Beschluss Landgericht Dortmund vom 16. Februar 2000 - 14 (4) StVK 598/99 CAS). \n\n5\n\nNachdem die Beklagte Kenntnis von den Strafurteilen des Amtsgerichts \nMülheim/Ruhr und des Landgerichts Duisburg erhalten hatte, leitete sie im Februar \n1997 das Verfahren zwecks Widerrufs der Approbation des Klägers ein. Mit \nVerfügung vom 26. November 1997 widerrief die Beklagte die Approbation des \nKlägers als Arzt. Als Folge des Verhaltens, das den Strafurteilen zu Grunde liege, sei \nder Kläger unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Den \nWiderspruch des Klägers, in dem dieser u.a. geltend machte, die Strafurteile \nenthielten unsinnige Feststellungen und er sei Opfer eines Terroranschlages eines \nschizophrenen Patienten, wies die Beklagte durch Bescheid vom 3. März 1998 \nzurück.\n\n6\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Verurteilungen seien \nunerträgliche Fehlurteile. Er habe sein Haus nicht in Brand gesteckt, sondern sei \nOpfer der Verfolgung durch einen schizophrenen Patienten, für den er im Rahmen \neiner Rentenangelegenheit nicht das von diesem gewünschte Gutachten erstellt \nhabe. Die strafrechtlichen Feststellungen zu seinen angeblichen Motiven seien nicht \nhaltbar. Er sei Arzt aus Berufung und habe sich in seiner Tätigkeit als Arzt nichts zu \nSchulden kommen lassen.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 26. November \n1997 und den Widerspruchsbescheid vom 3. März \n1998 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat unter Hinweis auf die gegen den Kläger ergangenen \nStrafurteile, auf Grund derer von seiner Täterschaft auszugehen sei, beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch Urteil vom 17. November 1999, auf dessen Gründe Bezug genommen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der in der Nacht zum \n5. Februar 1995 begangenen Straftaten sei der Kläger als für den ärztlichen Beruf \nunzuverlässig anzusehen. Die gegen die strafgerichtlichen Feststellungen erhobenen \nEinwände des Klägers seien nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.\n\n12\n\nMit seiner - zugelassenen - Berufung macht der Kläger unter Hinweis auf \nverschiedene Umstände, die seiner in den Strafurteilen angenommenen Täterschaft \nder Brandstiftung entgegenstünden, weiterhin geltend, die Strafurteile seien krasse \nFehlurteile. Die strafrechtlichen Feststellungen könnten im Rahmen des Verfahrens \nwegen Widerrufs der Approbation nicht berücksichtigt werden. Die in den \nStrafurteilen festgestellten Taten hätten auch keinen Bezug zur Ausübung seines \nBerufes als Arzt, bei der ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen, auf die \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die o.a. Strafakten sowie \ndie das Scheidungsverfahren des Klägers betreffenden Akten (24 F 252/87 \nAmtsgericht Mülheim a.d. Ruhr).\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält, zumal auch ein Erörterungstermin \nstattgefunden hat. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört \nworden.\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n21\n\nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 26. November 1997 und \n3. März 1998 sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Dabei ist, weil dies nicht zu einem anderen Ergebnis führt, nicht \nentscheidend, dass der Senat - anders als das Verwaltungsgericht, das den Kläger \nals unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs angesehen hat - von einer \nUnwürdigkeit des Klägers für eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeht.\n\n22\n\nDer Widerruf der Approbation hat seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 \ni.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218). Danach ist die Approbation \nzu widerrufen, wenn der betreffende Arzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens \nschuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur \nAusführung des ärztlichen Berufs ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, \nbeurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B \n95.97 -, NJW 1999, 3425, Urteil vom 16. September \n1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756; Beschluss vom \n28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, \nÄrzte, Nr. 91; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, \n804; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 \n- 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553; OVG NRW, Urteil \nvom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -, dazu BVerwG, \nBeschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, \nBuchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen den \nBeschluss des BVerwG eingelegte \nVerfassungsbeschwerde wurde nicht zur \nEntscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss \nvom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1162/98 -,\n\n24\n\nd.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, der von März \n1998 datiert.\n\n25\n\n\"Unwürdigkeit\" im Sinne der §§ 3, 5 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein \nVerhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung \nseines Berufs unabdingbar nötig ist. \"Unzuverlässig\" als Arzt ist, wer auf Grund \nseines bisherigen Verhaltens bei prognostischer Betrachtung bei Würdigung der \ngesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, \ndass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B \n95.97 -, a.a.O.; Urteil vom 16. September 1997, \na.a.O.; Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, \na.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, \nNJW 1994, 1601; Beschluss vom 2. November 1992 \n- 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806; Beschluss vom \n9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; OVG \nNRW, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -.\n\n27\n\nDie Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs \nbeurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren \nVerhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der \nBehandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sondern \nerfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen \nTätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, \nund, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des \nberuflichen Wirkungskreises. \"Unzuverlässigkeit\" und \"Unwürdigkeit\" können \ndementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen \nPflichten gegenüber Patienten betreffen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C \n12.95 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteile vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und \nvom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72; \nBeschluss vom 14. April 1988 - 5 B 239/88 -, MedR \n1989, 52.\n\n29\n\nDie Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch \ndie Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich \nbeanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der \nsonstigen ärztlichen Berufspflichten. Auch wenn möglicherweise von Angehörigen \nder Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als \nBerufspflicht verlangt werden kann, \n\n30\n\nvgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom \n5. September 1986 - 9 S 1601/95 -, NJW 1987, \n1502; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A \n2679/91 -, MedR 1994, 72, \n\n31\n\nso gehört doch im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit dazu auch, \nalles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Dieses ist, da \ndas Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen \nGemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das als solches vor Gefährdung in \nSchutz genommen werden muss, zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des \nVertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs \nentgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung \nzwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut \"Gesundheitsversorgung\" und \n\"Gesundheitsschutz\" über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich \nhinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist eben auch, \ndass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige \närztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl \ndes Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung besitzt. Dementsprechend geht in \nZusammenhang mit strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen eines Arztes die \nErwartung der Bevölkerung dahin, dass dieser einer anderen Person jedenfalls nicht \nwillentlich Schaden zufügt, weil dies dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt \nzuwiderliefe. \n\n32\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom \n27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O. und vom \n19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366, \n2368; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A \n2679/91 -, a.a.O.\n\n33\n\nNach diesen Kriterien bestehen, abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheides (März 1998), keine Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation des Klägers.\n\n34\n\nAuch der Senat, dem insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine \neigenständige Überprüfung obliegt, ob sich aus staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verfahren hinreichende Grundlagen für \neinen Widerruf der Approbation ergeben, \n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 \n- 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; BVerwG, \nBeschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, a.a.O., \n\n36\n\nkommt nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials, insbesondere der o.a. \nStrafakte zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht \nhatte, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Zu \neiner dahingehenden Überzeugung gelangt der Senat nach eigenständiger \nWürdigung der Feststellungen im Strafverfahren.\n\n37\n\nZwar sind in erster Linie die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände \nabschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen \nbeteiligten Person zu beurteilen. Das hindert die Verwaltungsgerichte aber nicht, in \neinem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts \nzurückzugreifen. Der Senat geht deshalb ebenso wie das Verwaltungsgericht davon \naus, dass der Kläger die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in \nden strafgerichtlichen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich \ngelten lassen muss. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige \nAnhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen \ngegeben sind.\n\n38\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai \n1989 - 6 A 124/88 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -.\n\n39\n\nDiese Prämisse gilt nach Auffassung des Senats auch und gerade in den Fällen \nwie dem vorliegenden, in denen der Betreffende - wie der Kläger in der Verhandlung \nvor dem Landgericht Duisburg - wenig/keine Aussagen zu den ihm vorgeworfenen \nStraftaten gemacht hat und die strafrechtliche Verurteilung auf einer Wertung von \nIndizien sowie des Aussageverhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des \nAngeklagten beruht. Gerade bei einer solchen Verfahrenskonstellation kommt der \nHauptverhandlung, die Kernstück des Strafprozesses ist und die prozessual \nvorgesehenen Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur strafrechtlichen \nSchuld zu treffen und ggfls. die Unschuldsvermutung zu widerlegen,\n\n40\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 \n- 2 BvR 589/79 u.a. -, NJW 1987, 2427, \n\n41\n\neine maßgebende Bedeutung zu. Dieser der Hauptverhandlung im Strafprozess \nzukommende Zweck würde unterlaufen und es würde der mit der Aufteilung der \nrechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen \nKompetenzverteilung widersprechen, wenn in einem dem Strafverfahren \nnachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nwegen Widerrufs der Approbation als Arzt die strafrechtlichen Feststellungen zur \nDiskussion und zur Disposition gestellt würden; die für die Überzeugungsbildung des \nStrafgerichts entscheidende Hauptverhandlung ist insoweit nicht wiederholbar. \n\n42\n\nDurchschlagende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der \nstrafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu Lasten des Klägers begründen, sind \nnicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan worden. Zu bedenken ist dabei \nim Ausgangspunkt, dass das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des \nLandgerichts Duisburg ebenso erfolglos war wie das von ihm eingeleitete und durch \nzwei Instanzen geführte strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren. In diesem, den \nWiderruf der Approbation betreffenden Berufungsverfahren haben sich der Kläger \nbzw. sein Bevollmächtigter im Wesentlichen gegen die Feststellungen des \nLandgerichts Duisburg zu den Motiven des Klägers für die Brandlegung gewandt; \ndiese hatte die Strafkammer darin gesehen, dass der Kläger aus Hass gegenüber \nseiner früheren Ehefrau mit der Vernichtung des Hauses C. straße in N. \ndurch Brand einen Schlussstrich unter die vergangenen Jahre ziehen wollte und \ndass er sich im Rahmen der Schadensregulierung einen erheblichen wirschaftlichen \nGewinn durch Auszahlung einer hohen Versicherungssumme erhoffte. Beide \nMotivkomplexe und das entsprechende Vorbringen des Klägers waren bereits \nGegenstand des den Wiederaufnahmeantrag des Klägers verwerfenden \nBeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 1998/6. April 1998, so dass \ninsoweit nichts Neues vorgetragen wird, was nicht bereits Gegenstand des Straf- \nbzw. des Wiederaufnahmeverfahrens war. Dass das entsprechende Vorbringen des \nKlägers im Wiederaufnahmeverfahren evident fehlerhaft gewürdigt worden ist, ist \nebensowenig erkennbar wie auch im Übrigen keine logischen oder argumentativen \nFehler ersichtlich sind, auf Grund derer das Strafurteil des Landgerichts Duisburg \neindeutig als mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbarendes Fehlurteil \nangesehen werden müsste.\n\n43\n\nDas rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Duisburg mit den darin \nenthaltenen Schuldfeststellungen zu Lasten des Klägers bewirkt, dass die mit \nVerfassungsrang ausgestattete und grundsätzlich für jeden bestehende \nUnschuldsvermutung widerlegt ist und dem Kläger auch eine Schuld für das \nabgeurteilte Tatgeschehen vorgehalten werden darf.\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 \n- 2 BvR 589/79 u.a. -, a.a.O.\n\n45\n\nDer Kläger ist somit unter strafrechtlichen Gesichtspunkten des Begehens von \nVerbrechen und mit der Brandstiftung des Begehens einer gemeingefährlichen \nStraftat schuldig. Durch die Verwirklichung gravierender und mit einem hohen \nStrafmaß versehener Delikte hat der Kläger das für die zuverlässige ärztliche \nVersorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des \nPatienten orientierte ärztliche Berufsausübung und -behandlung verspielt und damit \nsowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen untergraben als auch - vor dem \nHintergrund, dass ärztliches Ethos Heilung und Linderung verlangt und damit \nSchadenszufügung generell nicht vereinbar ist - tendenziell das der Ärzteschaft \ninsgesamt mit der entsprechenden negativen Rückwirkung auf die Einschätzung der \npersönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 \n- 3 B 7.95 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 \n- 13 A 2587/94 -.\n\n47\n\nDas Begehen einer gemeingefährlichen Straftat in Form einer Brandstiftung \nschließt es aus, von Seiten seines eigenen Berufsstandes eine weitere \nRespektierung und Achtung als Kollege zu erwarten. In diese Richtung deutet \ntendenziell auch die nach den Strafurteilen gegen den Kläger erfolgte Entziehung \nseiner Kassenarztzulassung. Dass das Berufsgericht für Heilberufe beim \nVerwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 23. April 1999 den Antrag der \nÄrztekammer Nordrhein auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen \nden Kläger abgelehnt hat, führt insoweit zu keiner anderen Würdigung, weil diesem \nBeschluss keine präjudizielle Wirkung für das Verfahren wegen Widerrufs der \nApprobation zukommt. Für die Einschätzung der Würdigkeit des Klägers zur \nAusübung ärztlicher Tätigkeit ist es auch unbeachtlich, dass er einen guten Zulauf in \nder Praxis hatte und Patienten ihn auch während der Zeit seiner Strafhaft, in der er \nseine Praxistätigkeit weitgehend fortsetzen konnte, aufgesucht haben. Schutzgut der \nRegelungen über den Approbationsentzug ist nämlich in Bezug auf die Würdigkeit \nzur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht das Vertrauen des einzelnen Patienten \nzum jeweiligen Arzt, der sich Verfehlungen zu Schulden kommen lassen hat, sondern \ndas Vertrauen der Allgemeinheit in die Ärzteschaft als Berufsstand, so dass es über \ndie einzelne Beziehung des Arztes zu seinen Patienten hinausgeht. Für die Zeit nach \ndem Strafurteil des Landgerichts Duisburg ist die Würdigkeit des Klägers zur \nAusübung des ärztlichen Berufs auch deshalb eingeschränkt zu beurteilen, weil in \nder Bewertung durch die Allgemeinheit ein Fehlverhalten, für das der Betreffende \n- wie hier - mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist, weitaus stärker Ansehen und \nVertrauen tangiert als ein mit Geldstrafe geahndetes. Dass die Strafe zunächst im \nUrteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr zur Bewährung ausgesetzt war und der Kläger \ndie Freiheitsstrafe zwischenzeitlich verbüßt hat bzw. ihm der Rest der Strafe erlassen \nwurde, ändert daran nichts. \n\n48\n\nDer Hinweis des Klägers auf sein Alter und den Zwang zur Praxisschließung als \nFolge der in Frage stehenden Verfügungen führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit \ndes Approbationswiderrufs. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die \nBerücksichtigung weiterer individueller Umstände keinen Raum. Dies gilt auch im \nHinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Definition der Unwürdigkeit \nzur Ausübung des ärztlichen Berufs knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit \ngerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe \nVoraussetzungen. Sie verlangt ein schwer wiegendes Fehlverhalten des Arztes, das \nbei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen \nZeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der im \nEntzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwer wiegende Eingriff in die \nBerufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen \nAuseinandersetzung mit individuellen Umständen bedürfte. Im Übrigen hat das \nGesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung \ngetragen, dass es u.a. für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls \neiner der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO nach Abschluss des \nWiderrufsverfahrens die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung \nder Approbation zu stellen und ggf. zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung \ndes ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO).\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 \n- 3 C 12.95 -, a.a.O.; Beschluss vom 14. April 1998 \n- 3 B 95/97 -, a.a.O..\n\n50\n\nOb diese Möglichkeiten bei dem Kläger angesichts seines Alters konkret in \nBetracht kommen, ist hingegen nicht entscheidend für die Beurteilung des Widerrufs \nder Approbation als rechtmäßig.\n\n51\n\nDemzufolge verstößt der Widerruf der Approbation auch nicht gegen den die \nFreiheit der Berufswahl schützenden Art. 12 GG. Das Interesse an dem für eine \noptimale Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient \nund an der Verhinderung einer weiteren Ansehensschädigung der Ärzteschaft, das \nwie hier durch ein massives strafrechtliches Fehlverhalten in Form des Begehens \neiner gemeingefährlichen Straftat und der Verwirklichung von \nVerbrechenstatbeständen beeinträchtigt worden ist, hat überragende Bedeutung und \nrechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit, zumal weniger einschneidende Mittel \ninsoweit nicht ersichtlich sind, die Approbation als solche nicht teilbar ist und die \nBundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation \nvorsieht.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 -, a.a.O.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n55\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und \nentspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen.\n\n56\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n57\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n58\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n59\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n60\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/13-a-683-00","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-12/13-a-683-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295469","retrieved":"2026-07-09 03:17:40.269668+00:00"}}