{"status":"available","doknr":"OLD295488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1111.5A4177.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"5 A 4177/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 704,44 EUR festgesetzt. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihn auf \nErstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem Abschleppen, der Verwahrung \nund Verwertung eines im Straßenraum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch \ngenommen hat. \n\n4\n\nDer Kläger war Halter des Pkw Ford-Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen \n . Nach einem Verkehrsunfall ließ er am 28. April 1997 das Fahrzeug von dem \nBeklagten vorübergehend stilllegen. \n\n5\n\nDen Feststellungen einer Mitarbeiterin des Beklagten zufolge war der Pkw am \n8. Juli 1997 in I. neben dem Haus C. S. 50 unverschlossen im öffentlichen \nVerkehrsraum abgestellt. Im Auftrag des Beklagten schleppte die Firma U. \nGmbH am 14. Juli 1997 das Fahrzeug ab und verwahrte es auf ihrem \nBetriebsgelände. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 5. August 1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, den \nPkw bis zum 20. August 1997 gegen Entrichtung aller angefallenen Kosten von dem \nBetriebsgelände der Firma U. GmbH abzuholen; es sei beabsichtigt, nach \nFristablauf die Verwertung des Fahrzeugs anzuordnen. Mit Schreiben vom 20. \nAugust 1997 erwiderte der Kläger, er werde das Fahrzeug nicht abholen. Seine Frau \nhabe es in seinem Namen am 30. Mai 1997 an zwei ihr unbekannte Männer \nverschenkt. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 27. August 1997, dass er \nden Kläger als Verhaltensverantwortlichen ansehe, weil dieser es unterlassen habe, \ndie Zulassungsstelle über die Veräußerung des Pkw zu informieren und der neue \nEigentümer nicht zu ermitteln sei. In seinem Antwortschreiben vom 25. September \n1997 stellte der Kläger eine Mitteilungspflicht mit der Begründung in Abrede, seine \nFrau sei mit den Fahrzeugerwerbern übereingekommen, dass der Wagen nicht zur \nWeiterbenutzung, sondern zum Ausschlachten verkauft werde. Die ihm nunmehr \ngesetzte Frist, das Fahrzeug bis zum 15. September 1997 abzuholen, ließ er \nverstreichen. \n\n7\n\nDaraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 1997 die \nVerwertung des Wagens an. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers \nwies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 1998 \nzurück, ohne dass dagegen Klage erhoben wurde.\n\n8\n\nAm 11. Mai 1998 ließ der Beklagte den Pkw nach entsprechender Bewertung als \nSchrottfahrzeug von der Firma S. L. entsorgen. Ihm wurden von der Firma \nU. GmbH an Abschlepp- und Standkosten 1.261,76 DM und von der Firma L. \nan Entsorgungskosten 105,-- DM in Rechnung gestellt. \n\n9\n\nNach vorheriger Anhörung zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Juli \n1998 zur Erstattung der Abschlepp-, Stand- und Verwertungskosten zuzüglich \nPostzustellungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.377,76 DM heran. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch \nWiderspruchsbescheid vom 21. Januar 1999 als unbegründet zurück. \n\n10\n\nAm 20. Februar 1999 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Dass seine Frau es versäumt habe, nach dem Namen der Erwerber des \nPkw zu fragen, und dass er selbst keine entsprechende Anzeige an den Beklagten \ngerichtet habe, sei nicht ursächlich für die Gefahr geworden, zu deren Abwehr der \nBeklagte eingeschritten sei. Der Beklagte sei überdies gehalten gewesen, das \nFahrzeug früher zu verwerten, um unverhältnismäßig hohe Verwahrungskosten zu \nvermeiden. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Kostenbescheid des Beklagten vom 7. Juli \n1998 in der Form des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 21. Januar 1999 \naufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n17\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, \nzu deren Begründung er ergänzend und vertiefend darlegt: Er sei für das \nverkehrswidrige Abstellen seines früheren Fahrzeugs nicht verantwortlich. Schon die \nAnnahme, er sei nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO zur Anzeige von Namen und \nAnschrift des Fahrzeugerwerbers verpflichtet gewesen, dürfte unzutreffend sein, \ndenn seine Frau habe das Fahrzeug nicht zur Weiterbenutzung verkauft. Im Übrigen \nhätte es zum ordnungswidrigen Abstellen des Fahrzeugs im Straßenraum auch dann \nkommen können, wenn er dem Beklagten die betreffende Mitteilung gemacht hätte. \nMit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Wagen um ein Schrottfahrzeug gehandelt \nhabe, wäre es allein angemessen gewesen, diesen sofort zu entsorgen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils den \nKostenbescheid des Beklagten vom 7. Juli 1998 in \nder Form des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 21. Januar 1999 \naufzuheben. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen \nUrteil.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten verwiesen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. \n2 Satz 3 VwGO gehört worden. Mit Rücksicht auf den von den Beteiligten in beiden \nRechtszügen erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung kann durch Beschluss \nentschieden werden, obgleich auch das Verwaltungsgericht von einer mündlichen \nVerhandlung abgesehen hat. \n\n26\n\nDie zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Leistungsbescheid rechtmäßig ist \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n27\n\nDer Bescheid hat seine Grundlage in § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nrn. 1, 7 \nund 8 KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW \nbzw. § 14 Abs. 1 OBG NRW, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. \nHiernach hat der Ordnungspflichtige die aus der Sicherstellung oder Ersatzvornahme \nerwachsenen Kosten zu erstatten. \n\n28\n\n1. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die § 24 Nr. 13 OBG \nNRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 \nVwVG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens vorsehen, \nbestand in dem Zeitpunkt, als der Beklagte im Wege der Sicherstellung bzw. \nErsatzvornahme tätig wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen \nausgeführt; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen \n(§ 130b Satz 2 VwGO). \n\n29\n\n2. Der Beklagte war auch berechtigt, den Kläger als Kostenpflichtigen in \nAnspruch zu nehmen, denn dieser war für die durch das Abstellen des Pkw im \nöffentlichen Straßenraum eingetretene Gefahr gemäß § 17 OBG NRW \nverantwortlich. \n\n30\n\na) Die Verhaltensverantwortlichkeit nach der genannten Vorschrift trifft \ndenjenigen, dessen Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die \nunmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A \n496/92 -, NJW 1993, 2698; Beschluss vom 14. Juni \n2000 - 5 A 95/00 -, NWVBl. 2001, 142; Drews/ \nWacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., \nS. 313.\n\n32\n\nDas setzt zunächst voraus, dass das Verhalten, an das die Verantwortlichkeit \nanknüpft, überhaupt eine Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage bildet; es darf \nnicht hinweg gedacht werden können, ohne dass die Gefahr entfiele. \n\n33\n\nVgl. Sächs. OVG; Urteil vom 20. Mai 1996 - 3 S \n342/95 -, NJW 1997, 2253, 2254; Hess. VGH, Urteil \nvom 18. Mai 1999 - 11 UE 343/98 -, NJW 1999, \n3650, 3652; OVG Hamburg, Beschluss vom \n18. Februar 2000 - 3 Bf 670/98 -, NJW 2000, 2600, \n2601; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. \n311.\n\n34\n\nDie Kausalität ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung \nfür die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher. \nHinzutreten muss als zusätzliches, qualifizierendes Merkmal die Unmittelbarkeit der \nVerursachung. Anhand dieses Kriteriums sind aus der Vielzahl ursächlicher \nVerhaltensweisen eingrenzend diejenigen zu ermitteln, die bei wertender \nBetrachtungsweise eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Zurechnung rechtfertigen. \nEntsteht eine Gefahr durch mehrere zeitlich gestaffelte Verhaltensbeiträge \nverschiedener Personen, so ist nicht notwendigerweise allein derjenige \nVerantwortlicher, der - wie der das Fahrzeug abstellende Fahrer - die zeitlich letzte \nBedingung gesetzt hat. Auch ein in einem früheren Stadium Beteiligter kommt als \nVerantwortlicher in Betracht, wenn er durch sein Verhalten die Grenze zur konkreten \nGefahr überschritten hat. \n\n35\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; \nDrews/Wacke/ Vogel/Martens, a.a.O., S. 314 f.\n\n36\n\nKennzeichnend für diese als Zweckveranlassung bezeichnete Fallgestaltung ist \ndas Bestehen eines so engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs \nzwischen der zurückliegenden und der letzten Ursache, dass diese durch jene \nveranlasst erscheint und Veranlassung und (Gefahren-)Erfolg als Einheit gewertet \nwerden müssen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A \n657/95 -, NWVBl. 1997, 388, 389. \n\n38\n\nb) Das Verhalten des Klägers genügt den genannten Anforderungen. Zwar trifft \ndas nicht für die Veräußerung des Pkw als solche zu, die für dessen \nverkehrswidriges Abstellen lediglich kausal geworden ist, ohne es zurechenbar \nveranlasst zu haben. Anknüpfungspunkte für die Verantwortlichkeit des Klägers ist \njedoch das ihm zuzurechnende Verhalten seiner Ehefrau, das darin liegt, dass sie \nbei der Fahrzeugveräußerung als seine Vertreterin nicht der aus § 27 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 1 StVZO ableitbaren Pflicht nachgekommen ist, sich über Namen und \nAnschrift des Fahrzeugerwerbers zu vergewissern. Nach der erwähnten Vorschrift \nhat der Veräußerer eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen \nund Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. Die Erfüllung der Meldepflicht setzt voraus, \ndass der Veräußerer sich selbst entsprechende Kenntnis verschafft. Demgemäß \nerstreckt sich die gesetzliche Verpflichtung über die Meldung als solche hinaus auch \nauf die vorausgehende Ermittlung der meldepflichtigen Angaben. \n\n39\n\nInsoweit zutreffend: Hess. VGH, a.a.O., S. \n3651.\n\n40\n\nDass der Kläger dieser Pflicht trotz vorübergehender Abmeldung seines Wagens \nund dessen Veräußerung zum Zwecke des \"Ausschlachtens\" unterlag, hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf das auch insoweit Bezug \ngenommen wird, zutreffend ausgeführt. \n\n41\n\nVgl. unter diesem Gesichtspunkt auch: VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 1996 - 5 S \n2104/95 -, DÖV 1996, 1055 f.\n\n42\n\nMit dem Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO hat der Kläger den \nverkehrsrechtswidrigen Zustand, gegen den der Beklagte eingeschritten ist, \nunmittelbar verursacht. \n\n43\n\naa) Sein Verhalten war kausal für den Gefahreneintritt. Die Missachtung der \nMeldepflicht als solche erschwert allerdings nur die Ermittlung des \nFahrzeugerwerbers und seine Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher, \nwährend nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Entschluss des zuletzt \nhandelnden Fahrzeugführers, das Fahrzeug illegal im öffentlichen Straßenraum \nabzustellen, hierdurch beeinflusst wird. \n\n44\n\nSo zutreffend: OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; \nHess. VGH, a.a.O., S. 3652; Sächs. OVG, a.a.O., \nS. 2254.\n\n45\n\nDenn der Erwerber wird vom Unterbleiben der Mitteilung an die \nStraßenverkehrsbehörde in der Regel gar nichts erfahren. Demgegenüber hängt die \nWillensentschließung eines Erwerbers, der sich des Fahrzeugs verkehrswidrig unter \nVermeidung der Entsorgungskosten wieder entledigen möchte, sehr wohl davon ab, \nob der Veräußerer sich Namen und Anschrift des Erwerbers hat mitteilen und \nbelegen lassen. Hat der Erwerber die betreffenden Daten offenbart, so muss ihm klar \nsein, dass die zuständigen Behörden von ihnen Kenntnis erhalten und ihn für sein \nHandeln belangen. Die Annahme, ein Erwerber würde sich gleichwohl hierdurch nicht \nabhalten lassen, den Wagen verkehrswidrig abzustellen, widerspräche aller \nLebenserfahrung. Der Pflichtverstoß des Klägers kann demgemäß nicht hinweg \ngedacht werden, ohne dass der (Gefahren-)Erfolg entfiele. \n\n46\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; VG \nBremen, Urteil vom 12. Januar 2000 - 5 K 2059/99 -, \nNVwZ-RR 2000, 593.\n\n47\n\nbb) Der Verursachungsbeitrag des Klägers genügt auch dem \nUnmittelbarkeitserfordernis. Obgleich der Kläger nicht die letzte Ursache für die \nGefahr gesetzt hat, wegen deren Beseitigung der Beklagte ihn auf Kostenersatz in \nAnspruch nimmt, ist bereits durch sein Verhalten die Gefahrengrenze überschritten \nworden. Das ihm zuzurechnende Verhalten seiner Ehefrau hat nämlich eine \nbesondere, die Zurechnung rechtfertigende Risikolage geschaffen. Wie vorstehend \nausgeführt, ist es dem Erwerber durch dieses Verhalten ermöglicht worden, sich des \nFahrzeugs rechtswidrig zu entledigen, ohne deswegen seine Inanspruchnahme als \nVerhaltensverantwortlicher befürchten zu müssen. Das Risiko, dass es zu einem \nillegalen Entledigungsakt kommt, ist jedenfalls bei Fahrzeugen, die im Hinblick auf \nihren schlechten Erhaltungszustand vorübergehend abgemeldet worden sind, als \nhoch einzuschätzen. Angesichts dessen besteht zwischen dem Verhalten des \nKlägers und dem späteren Abstellen des Fahrzeugs ein so enger Wirkungs- und \nVerantwortungszusammenhang, dass das spätere Verhalten durch ersteres \nveranlasst erscheint. Eine Zurechnung der Gefahr zu dem Verhalten des \nFahrzeugveräußerers ist in einer derartigen Konstellation bei wertender Betrachtung \numso mehr geboten, als der Letztverursacher in aller Regel unerkannt bleibt und \ndeshalb entgegen der Zielsetzung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO nicht in \nAnspruch genommen werden kann. \n\n48\n\nVgl. zu Sinn und Zweck dieser Bestimmung: \nVGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 1056.\n\n49\n\n3. Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenforderung ist \nder Höhe nach gleichfalls nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich auch für die \nVerwahrungskosten. Die Belastung mit \"Standgebühren\" in der durch die lange \nVerwahrungsdauer verursachten Höhe von 1.123,76 DM ist nach den Umständen \nnoch verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Verwertung \ndes Pkw erst mit Bescheid vom 21. November 1997 und damit ca. vier Monate nach \nBeginn der Verwahrung angeordnet hat. Ausweislich der Verwaltungsakten ließ der \nBeklagte diese Zeitspanne nicht untätig verstreichen, sondern nutzte sie, um in \njeweils vertretbarem zeitlichen Rahmen Feststellungen über die Person des Halters \nbzw. früheren Halters zu treffen, den Kläger anzuhören, ihn nach Eingang seiner \nStellungnahme unter Erläuterung der behördlichen Rechtsauffassung zur Abholung \ndes Fahrzeugs aufzufordern und sich nach dessen Weigerung und Vorlage eines \nGutachtens über den Verkehrswert des Wagens über das weitere Vorgehen \nschlüssig zu werden. In seinen Schreiben wies der Beklagte zudem \nunmissverständlich darauf hin, dass sich durch Nichtbefolgung seiner \nAufforderungen die Verwahrungskosten summierten und vom Kläger zu tragen seien. \nAuch die nach Erlass der Verwertungsanordnung eingetretenen Verzögerungen \nmuss sich der Kläger zurechnen lassen; durch seinen Widerspruch, der gemäß § 80 \nAbs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltete, \n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1991 \n- 5 A 2468/88 -, DVBl. 1991, 375 f., \n\n51\n\nverhinderte er selbst eine frühere Verwertung. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n54\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-11/5-a-4177-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-11/5-a-4177-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295488","retrieved":"2026-07-09 03:17:41.963314+00:00"}}