{"status":"available","doknr":"OLD295485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1111.20B1832.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"20 B 1832/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nDer Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die nach § 146 \nAbs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO erforderliche Beschwerdebegründung, die die Gründe \ndarlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, auf ein \nBegehren bezieht, das nicht mit dem vom Verwaltungsgericht beschiedenen Antrag \nidentisch ist. Da die Waffenbörse in R. nicht mehr - wie ursprünglich geplant - im \nZeitraum vom 25. November bis 1. Dezember 2002, sondern aufgrund der \nzwischenzeitlich eingetretenen Verzögerung in der Vorbereitung der Veranstaltung \nim Zeitraum vom 20. bis 23. Februar 2003 stattfinden soll, richtet sich das Begehren \nnunmehr auf die Erteilung einer Ausnahme vom Waffenhandelsverbot gemäß § 38 \nAbs. 2 WaffG für diesen Zeitraum. Durch diese Änderung wird aber die in der \nBeschwerdebegründung erforderliche Auseinandersetzung mit dem \nverwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht in Frage gestellt und entfällt nicht die \nMöglichkeit, Gründe darzulegen, die eine Änderung der Entscheidung erfordern; \ndenn das Ziel der Antragstellerin ist im Wesentlichen unberührt geblieben. Der Ort \nund die ungefähre Dauer der Waffenbörse sowie die Bedingungen, unter denen sie \nstattfinden soll, sind unverändert. Dass die konkrete, nur unwesentlich verschobene, \ndatumsmäßige Festsetzung der Waffenbörse von maßgeblicher Bedeutung sein \nkönnte, ist weder von den Beteiligten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. \nDemgemäß ist die vorgenommene Veränderung des Antrags im gerichtlichen \nVerfahren, der eine entsprechende Änderung im noch laufenden \nVerwaltungsverfahren entspricht, auch nach § 173 VwGO, § 264 Nr. 3 ZPO nicht als \nförmliche Antragsänderung zu sehen oder zumindest eine wegen Sachdienlichkeit \ngemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Änderung.\n\n4\n\nDie danach durchzuführende Begründetheitsprüfung ist gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt. Zu diesen gehört nicht der \nInhalt der Antragsbegründung vom 13. September 2002, den die Antragstellerin in \nder Beschwerdebegründung zunächst vorab in Bezug genommen hat; denn eine \nschlichte Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen wird den Anforderungen an \ndie Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.\n\n5\n\nVgl. zu den - insoweit fortgeltenden - \nAnforderungen OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli \n1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, 204 und \n205; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Dezember 2001, \n§ 124a Rdnr. 79 m.w.N.\n\n6\n\nDie beachtlichen Ausführungen der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass, \ndem Begehren der Antragstellerin,\n\n7\n\nunter Änderung des erstinstanzlichen \nBeschlusses den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine \nvorläufige Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 \nWaffG für den Vertrieb und das Überlassen von \nSchusswaffen und Munition sowie von Hieb- und \nStoßwaffen auf der Waffenbörse in R. vom 20. \nbis 23. Februar 2003 zu erteilen,\n\n8\n\nzu entsprechen. \n\n9\n\nNach den zutreffenden und von der Antragstellerin nicht angegriffenen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts ist entscheidend, ob die begehrte \nVorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne \ndes § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig erscheint, weil die sonst zu erwartenden \nNachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären, und ob ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Letzteres ist nicht der \nFall. \n\n10\n\nDie Angriffe der Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nder Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. August 2002 an die Firma \n, die Veranstalterin der Waffenbörse, enthalte keine den Anforderungen an § 38 \nAbs. 1 VwVfG NRW entsprechende Zusicherung auf Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung an die Antragstellerin, überzeugen nicht. Die Erklärung des \nAntragsgegners, er werde wie bereits bei der jährlich in der .........halle stattfindenden \nWaffenbörse auch bei der geplanten Waffenbörse in R. den gemeldeten \nWaffenhändlern unter näher aufgezählten Voraussetzungen die \nAusnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG erteilen, beinhaltet keine u.a. \ngegenüber der Antragstellerin eingegangene Selbstbindung zum Erlass eines \nentsprechenden Verwaltungsakts. Das ergibt sich zunächst schon daraus, dass der \nAntragsgegner die Erklärung nicht - auch - gegenüber der Antragstellerin, sondern \nallein gegenüber der Veranstalterin abgegeben hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine \nZusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW ihrer Rechtsnatur nach selbst \nein Verwaltungsakt ist. \n\n11\n\nZum Meinungsstand vgl.: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 6. Auflage, § 38 Rdnr. 9 und 10.\n\n12\n\nDie Regelung in § 41 VwVfG NRW über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten \nist nämlich auf Zusicherungen jedenfalls entsprechend anwendbar, da es bei der \nZusicherung um die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung geht, für die \nhinsichtlich der Bekanntgabe nichts anderes gelten kann als für Verwaltungsakte, die \nebenfalls verbindliche Willenserklärungen einer Behörde sind. Außerdem hat der \nGesetzgeber durch das Erfordernis der Schriftform für die Abgabe einer Zusicherung \nzum Ausdruck gebracht, dass er in diesem Zusammenhang größten Wert auf \nRechtssicherheit und Rechtsklarheit legt, denen gerade auch die Vorschrift über die \nBekanntgabe von Verwaltungsakten dient. Nach der somit zumindest entsprechend \nanwendbaren Vorschrift des § 41 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen \nBeteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. \nEin Ausspruch zum künftigen Erlass einer Ausnahme vom Waffenhandelsverbot \nbetrifft unmittelbar nur die anspruchsberechtigten Waffenhändler wie die \nAntragstellerin, denen gegenüber die streitige Erklärung aber nicht abgegeben \nwurde. Dass die Adressatin der Erklärung, die Veranstalterin der Waffenbörse, die \nErklärung als gemäß § 14 VwVfG NRW Bevollmächtigte der Waffenhändler - und \ndamit auch für die Antragstellerin - erhalten hätte, ist auszuschließen, weil der \nZeitpunkt der Bekanntgabe im Vorfeld der Veranstaltungsplanung lag, als der \nBewerberkreis der Händler und damit der Kreis potenziell Vertretener noch nicht \nfeststand, und im übrigen auch ein Vertretungsverhältnis nicht verdeutlich worden \nwar. \n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin eine Zusicherung \"zu Gunsten (zu ergänzen: \nunbekannter) Dritter\" bemüht, ist unberührt von den vorstehenden Ausführungen \nfraglich, ob eine solche rechtliche Konstruktion überhaupt anzuerkennen ist. \nJedenfalls ergibt schon die Auslegung der Erklärung des Antragsgegners in dieser \nHinsicht nichts. Denn die Erklärung muss im Zusammenhang mit der \nvorangegangenen Eingabe der Veranstalterin der Waffenbörse gesehen werden, aus \nder sich ergibt, dass die Veranstalterin für sich im Sinne einer Auskunft Klarheit über \ndie zu erwartende Praxis des Antragsgegners erlangen wollte, um ihre Dispositionen \nfür die geplante Waffenbörse daran auszurichten und etwa zögernden Interessenten \nauf Ausstellerseite Bedenken im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen gemäß § \n38 Abs. 2 WaffG zu nehmen. Durch die Erklärung vom 6. August 2002 mag der \nAntragsgegner ein -möglicherweise schutzwürdiges und bei Enttäuschung rechtlich \nnicht folgenlos bleibendes - Vertrauen der Veranstalterin hervorgerufen und so auch \ngewollt haben. Dies aber erschöpft sich gemäß der der Erklärung vorangegangenen \nBitte um Stellungnahme jedenfalls im Verhältnis des Antragsgegners zur \nVeranstalterin und entfaltet hier auch hinreichende und angemessene Wirkung, \nindem die Veranstalterin etwa gegenüber Vorwürfen Dritter, mit falschen Angaben für \ndie Waffenbörse geworben zu haben, auf die Beachtung der ihr obliegenden Sorgfalt \nverweisen kann.\n\n14\n\nNach allem kann die Antragstellerin ihren Anspruch auf die Erteilung einer \nAusnahme vom Waffenhandelsverbot für die Waffenbörse in R. nicht auf die \n- nicht an sie gerichtete - Erklärung des Antragsgegners vom 6. August 2002 \nstützen.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin hängt ein Anspruch auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung vom Waffenhandelsverbot gemäß § 38 Abs. 2 WaffG \nnicht vom Ergebnis einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den \nIndividualinteressen ab; vielmehr geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, \ndass eine entsprechende Ausnahmeerteilung voraussetzt, dass öffentliche \nInteressen nicht entgegenstehen. Das ist durch den Wortlaut der Vorschrift klar \nvorgegeben und entspricht auch der typischen Normstruktur eines repressiven \nVerbots mit Befreiungsvorbehalt. Während ein präventives Verbot mit \nErlaubnisvorbehalt die aus den Grundrechten abzuleitende Verhaltensfreiheit \nunberührt lässt und das Handeln lediglich einer vorherigen Kontrolle der \nGesetzmäßigkeit unterwirft, sieht der Gesetzgeber bei einem repressiven Verbot das \nbetroffene Verhalten als in der Regel sozialschädlich an und belegt es mit einem \ngenerellen Verbot, sodass eine Befreiung nicht nur formelle, sondern materielle \nVoraussetzung für das Recht überhaupt ist. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvF \n1/61 -, BVerfGE 20, 150, 157.\n\n17\n\nDieser Wertung entspricht es, die Durchbrechung des Verbots davon abhängig \nzu machen, dass die für das generelle Verbot sprechenden Gründe - die \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange - im Einzelfall nicht eingreifen -\n\n18\n\nvgl. Maunz-Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 11 \nRdnr. 95 m.w.N. -,\n\n19\n\ninsofern also ein atypischer Fall, eine Ausnahmesituation vorliegt. § 38 Abs. 2 \nWaffG greift danach mit der Voraussetzung \"wenn öffentliche Interessen nicht \nentgegenstehen\" die Konstellation auf, dass die das generelle Verbot tragenden \nöfffentlichen Interessen im Einzelfall nicht berührt werden. Gründe, das dem Wortlaut \nund der Systematik entsprechende Verständnis des § 38 WaffG als repressives \nVerbot mit Befreiungsvorbehalt für Ausnahmefälle in Frage zu stellen, ergeben sich \nnicht.Bei der Auswahl zwischen den Regelungsformen eines präventiven und eines \nrepressiven Verbots steht dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu, bei dem \nallerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das Einschränkungsverfahren der \nGefahr angepasst sein muss.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 BvL \n104/52 -, BVerfGE 2, 266, 280, und Urteil vom 5. \nAugust 1966, a.a.O., S. 155.\n\n21\n\nDass die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gewahrt \nwäre und deshalb - etwa im Wege der verfassungskonformen Auslegung - die nach \ndem Wortlaut des § 38 Abs. 2 Satz 1 WaffG bestehende Ausnahmevoraussetzung \nzu einem bloßen Element der Ermessensausübung werden müsste, ist nicht, \njedenfalls nicht mit der Eindeutigkeit, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes mit begehrter Vorwegnahme der Hauptsache zu fordern ist, \nfestzustellen. Dabei ist nämlich zu beachten, dass auf Seiten der Waffenhändler \nnichts überragend Gewichtiges einzustellen ist, weil § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG das \nGrundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erst auf der Stufe der \nAusübungsregelung einschränkt, was bereits zulässig ist, wenn vernünftige Gründe \ndes Gemeinwohls dies als zweckmäßig erscheinen lassen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR \n596/56 -, BVerfGE 7, 377 = NJW 1958, 1035.\n\n23\n\nSoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n24\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 \nC 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234 = DVBl. 1998, 834 \nm.w.N. -\n\n25\n\nbei dem ebenfalls repressiven Verbot nach §§ 28, 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG \n- danach darf ein Schusswaffenerwerb und -besitz ohne Nachweis eines \nBedürfnisses nicht gestattet werden - der Bedürfnisprüfung eine Abwägung zwischen \ndem jeweiligen persönlichen Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen \nInteresse, dass möglichst wenige Waffen \"ins Volk\" kommen, zugrunde zu legen ist, \nscheidet eine Übertragung auf § 38 WaffG aus. Denn im Rahmen des § 30 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 WaffG ist das Fehlen eines Bedürfnisses Tatbestandsvoraussetzung für \ndas Verbot, während das Waffenhandelsverbot nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nach \nder gesetzlichen Regelung an keine weiteren, im Einzelfall zu prüfenden \nVoraussetzungen gebunden ist, sondern nur das Vorliegen eines hier vom \nVerwaltungsgericht festgestellten und von der Antragstellerin mit der \nBeschwerdebegründung nicht angegriffenen Marktverkehrs, der sich nicht als \nMustermesse darstellt, voraussetzt. \n\n26\n\nDas Fehlen jeglicher entgegenstehender öffentlicher Interessen als \nVoraussetzung für eine Ausnahme vom Waffenhandelsverbot ist hinsichtlich der \ngeplanten Waffenbörse in R. nicht festzustellen. Wie oben bereits dargestellt \nhandelt es sich bei § 38 WaffG um ein repressives Verbot, bei dem die einem \nWaffenhandel im Marktverkehr entgegenstehenden öffentlichen Belange vom \nGesetzgeber anerkannt und gewichtet worden sind, sodass eine Ausnahme nur für \nFallgestaltungen in Betracht kommt, auf die die gesetzliche Wertung nicht zutrifft. \nDaher bedarf es zur Versagung der Ausnahme nicht, jedenfalls nicht vorrangig der \nFeststellung und Gewichtung von konkret entgegenstehenden öffentlichen \nInteressen - diese sind schon vom Gesetzgeber herangezogen und zur Grundlage \ndes Verbots gemacht worden -, vielmehr bedarf es zur Eröffnung des Ermessens \nüber die Erteilung der Ausnahme der Feststellung eines Sachverhalts, auf den die \ngesetzliche Wertung - ausnahmsweise - nicht zutrifft, in dem mithin öffentliche \nInteressen nicht entgegenstehen. Das mag etwa für den im Runderlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2002 \naufgegriffenen Fall zu bejahen sein, in dem der Markt nicht für jedermann, sondern \nnur für Inhaber von Waffenbesitzkarten, also für Personen zugänglich ist, deren \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit geprüft worden ist und kontrolliert wird. Für die \nWaffenbörse in R. , für die die Antragstellerin die Ausnahme erstrebt, aber \nergeben sich die typischen Elemente eines freien Marktgeschehens, bei dem sich - \nabgesehen von dem dem Waffengesetz nicht gemäßen Eindruck, es handele sich \nbei Waffen um übliche Handelswaren - aufgrund der Vielzahl von Anbietern und der \ngegenüber einzelnen festen Verkaufsstellen entsprechend vergrößerten Anzahl \nunterschiedlicher Produkte eine wesentlich höhere Attraktivität entfaltet, die zudem \nauch auf Personen einwirkt, die mit diesem Warenangebot noch nicht in Berührung \ngekommen sind und über feste Verkaufsstellen auch nicht vergleichbar \nangesprochen werden, bei denen also ein Interesse erst geweckt werden kann. Eine \nVergrößerung des Waffenbesitzes und des Kreises der Waffenbesitzer widerspricht \njedoch dem - etwa auch im waffenrechtlichen Bedürfniserfordernis zum Ausdruck \nkommenden - grundlegenden Ziel des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer \nsowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das \nunbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen \nSicherheit vertretbare Maß zu beschränken. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1997, \na.a.O.\n\n28\n\nEine Beschränkung des Marktgeschehens, zu dem nach den \nTeilnahmebedingungen der Veranstalterin als Besucher sogar Jugendliche - \nwenngleich nur in Begleitung Erwachsener - zugelassen sind, etwa entsprechend \ndem oben angesprochenen Runderlass kann im vorliegenden Verfahren durch die \nErteilung von Auflagen - wie von der Antragstellerin angeregt - nicht erreicht werden. \nAuf die Gestaltung der Verkaufsveranstaltung insgesamt kann der Senat im \nvorliegenden Verfahren keinen Einfluss nehmen.\n\n29\n\nLiegen aber die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom \nWaffenhandelsverbot nicht vor, so fehlt es der Antragstellerin an jeder Grundlage, \nsich mit Rücksicht auf früher erteilte Ausnahmegenehmigungen auf \nVertrauensschutz oder das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG zu \nberufen. Die Fortsetzung einer zumindest künftig als rechtswidrig erkannten \nVerwaltungspraxis kann nicht verlangt werden.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563). Nach Gliederungspunkt II. 49.4 in \nVerbindung mit 14.1 ist bei der Streitwertfestsetzung für eine \nWaffenhandelserlaubnis wie für eine Gewerbeerlaubnis der erwartete Gewinn \nmaßgeblich. Entsprechend den Angaben der Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin im Schriftsatz vom 4. September 2002, den die \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin im Namen der Veranstalterin dem \nAntragsgegner übersandt und mit dem sie Amtshaftungsansprüche angekündigt \nhaben, ist dargelegt, dass den einzelnen Genehmigungsantragstellern bei einer \nVersagung der Genehmigung je nach Umsatz Schäden (Gewinnausfälle) in \nfünfstelliger bis sechsstelliger Euro-Höhe entstehen würden. Mangels näherer \nAngaben für den vorliegenden Einzelfall schätzt der Senat den Gewinnausfall für die \nAntragstellerin auf 10.000,- EUR und sieht trotz der auf lediglich vorläufigen \nRechtsschutz angelegten Verfahrensart wegen der hier beantragten Vorwegnahme \nder Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwerts ab. Der Wert ist für das \nerstinstanzliche Verfahren wegen des dort beschiedenen - wirtschaftlich auf dasselbe \nZiel gerichteten - Hilfsantrags gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu erhöhen. Der \nAnregung der Antragstellerin, über den Streitwert nicht schon mit dem \nEilverfahrensbeschluss, sondern durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, um \nspäter noch vortragen zu können, wird nicht entsprochen, weil nach § 25 Abs. 2 \nSatz 1 GKG die Streitwertfestsetzung zu erfolgen hat, \"sobald\" eine Entscheidung \nüber den Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-11/20-b-1832-02","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":13},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-11/20-b-1832-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295485","retrieved":"2026-07-09 03:17:41.651346+00:00"}}