{"status":"available","doknr":"OLD295487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1111.16B1635.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"16 B 1635/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des \nRechtsanwalts Dr. D. wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nErfolgsaussicht bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde, mit der die Antragsteller zu 1. bis 3. die erstinstanzlich \ngestellten Anträge weiterverfolgen, ist teilweise unzulässig und im Übrigen \nunbegründet.\n\n4\n\nDie Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. ist unzulässig, weil es dem \nAntragsteller zu 1. an der erforderlichen Vertretungsbefugnis fehlt. Bereits aus dem \neigenen Vorbringen des Antragstellers zu 1. folgt, dass das elterliche Sorgerecht \nnach der Scheidung nicht ihm, sondern der Mutter der Kinder zusteht, die diese \ndaher gemäß §§ 1629 Abs. 1 Satz 3, 1671 BGB allein vertritt. Aus dem zudem nicht \nweiter belegten Vorbringen des Antragstellers zu 1., die Kindesmutter habe ihm für \ndie Dauer des Aufenthalts in H. die Ausübung des Sorgerechts übertragen, folgt \nschon deshalb nichts Gegenteiliges, weil die Antragsteller zu 2. und 3. sich im \nZeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits wieder in C. aufhielten. Es ist auch \nnichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Kindesmutter Anlass \ngesehen hätte, für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Antragsteller zu 2. und \n3. gegen die Antragsgegnerin Sorge zu tragen, und die behauptete Übertragung des \nSorgerechts deshalb die Ermächtigung eingeschlossen hätte, derartige Ansprüche \nnotfalls gerichtlich durchzusetzen. \n\n5\n\nSoweit das Begehren des Antragstellers zu 1. auf die Gewährung anteiliger \nRegelsatzleistungen für die Antragsteller zu 2. und 3., jeweils für zwei \nWochenendaufenthalte von drei Tagen im Monat August 2002, sowie auf die \nÜbernahme der durch die Hin- und Rückfahrten entstehenden Fahrtkosten gerichtet \nist - Anträge zu c) und d) -, ist die Beschwerde schon wegen Fehlens eines \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ausgehend davon, dass der Antragsteller zu \n1. in einem zwischenzeitlich bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängig \ngewordenen weiteren Verfahren - 6 L 1259/02 - vorgetragen und eidesstattlich \nversichert hat, er sei wegen der Nichtgewährung von Sozialleistungen tatsächlich \nnicht in der Lage gewesen, seine Kinder an den in den Anordnungsverfahren in \nFrage stehenden Wochenenden - augenscheinlich also auch an dem mit dem 9. \nAugust 2002 beginnenden Wochenende - in C. abzuholen, hat sich dieses \nausdrücklich auf die geplanten Besuche im August 2002 bezogene Begehren durch \nZeitablauf erledigt. Denn der angegebene Bedarfszeitraum ist verstrichen, ohne dass \nder in Rede stehende Bedarf sich realisiert hätte. Vor dem Hintergrund, dass der \nanwaltlich vertretene Antragsteller zu 1. weitere, für spätere Zeitpunkte geplante \nWochenendbesuche zum Gegenstand weiterer Antrags- und Beschwerdeverfahren \n(6 L 1067/02 VG Minden bzw. 16 B 1919/02; 6 L 1132/02 VG Minden bzw. 16 B \n2090/02 und 6 L 1185/02 VG Minden bzw. 16 B 2170/02) gemacht hat, sieht der \nSenat auch unter Berücksichtigung der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO keinen Raum für \neine vom Wortlaut abweichende und über diesen hinaus gehende Auslegung des \nBegehrens. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller zu 1. mit der Beschwerde die Anträge zu a) und b) \nweiterverfolgt, gelten diese Bedenken indessen nicht. Denn es besteht kein Anlass \ndaran zu zweifeln, dass die Antragsteller zu 2. und 3. sich im Zeitraum vom 24. bis \n31. Juli 2002 in H. aufgehalten haben und sodann nach C. zurückgekehrt \nsind.\n\n7\n\nInsoweit ist die Beschwerde des Antragstellers zu 1. zulässig, aber nicht \nbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende \nSachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von \nSozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass der \ngeltend gemachte Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im Beschwerdeverfahren der \nBeschwerdeentscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen \nGründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). \nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. \n\n8\n\nDie mit der Beschwerdebegründung in zugleich den gerichtlichen \nPrüfungsumfang gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmender Weise \ndargelegten Bedenken vermögen die angegriffene Entscheidung nicht zu \nerschüttern. Die Begründung zielt neben der vom Verwaltungsgericht nicht \nentschiedenen materiell-rechtlichen Frage, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller \nzu 1. hinsichtlich der Fahrtkosten zu Recht Sachleistungen statt der begehrten \nGeldleistungen (vgl. § 8 Abs. 1 BSHG) angeboten hat, auch auf die den \nAnordnungsgrund betreffende Frage, ob der Antragsteller zu 1. jedenfalls vorläufig \nauf die Inanspruchnahme der angebotenen Sachleistungen verwiesen werden kann. \nund ein Anordnungsgrund ebenfalls fehle, soweit es Leistungen für die Antragsteller \nzu 2. und 3. betrifft.\n\n9\n\nDarauf kommt es aber nicht an. Die von dem Antragsteller zu 1. als \nentscheidungserheblich angesehene Frage, in welcher Form bzw. in welchem \nUmfang ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zum Zwecke der Ermöglichung des Umgangs \nmit seinen Kindern zu gewähren ist, stellt sich - auch - zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nnicht, weil es bereits an der Glaubhaftmachung der zunächst vorauszusetzenden \nSozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 1. fehlt. Ausgehend davon, dass der \naus der Ausübung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern entstehende \nBedarf des nicht sorgeberechtigten Elternteils ein persönliches Grundbedürfnis \nseines täglichen Lebens mit der Folge darstellt, dass die hieraus erwachsenden \nKosten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts \ndem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf sind,\n\n10\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR \n1197/93 -, FamRZ 1995, 86 (87); BVerwG, Urteil vom 22. \nAugust 1995 - 5 C 15.94 -, FEVS 46, 89 (92); OVG NRW, \nUrteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - und \nBeschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 -,\n\n11\n\nsetzt dies ungeachtet der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen \njedenfalls voraus, dass der Hilfe Suchende zu dem Personenkreis zählt, dem nach \n§ 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist. Die \nBeschwerdebegründung geht zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller zu 1. im \nlaufenden Sozialhilfebezug stehe. Dies ist jedoch - wie auch den \nProzessbevollmächtigten aus den weiteren anhängigen Beschwerdeverfahren \nbekannt ist - nicht der Fall. Der Senat ist auch aus Rechtsgründen an einer \nBerücksichtigung und Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht \ngehindert. Weder folgt dies aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der nicht einer \nErweiterung der Rechtspositionen des Beschwerdeführers, sondern der \nKonzentration des Verfahrens dient,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 \n- 7 B 315/02 -; Baden-Württemberg, Beschluss vom \n12. April 2002 - 7 S 653/02 , NVwZ 2002, 883,\n\n13\n\nnoch aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin in den vorangegangenen \nBedarfszeiträumen ab März 2002 die Angaben des Antragstellers zu 1. zu seinen \nEinkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in Frage gestellt und ergänzende \nHilfe zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bewilligt hatte. Schon deshalb, weil die \nGewährung von Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung darstellt, hat die \nSozialhilfebehörde stets auf der Grundlage der aktuell vorhandenen tatsächlichen, \nggf. auch rechtlichen Erkenntnisse gleichsam täglich neu die Voraussetzungen der \nHilfegewährung zu prüfen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C \n29.66 -, FEVS 14, 243 (244).\n\n15\n\nNichts anderes gilt auch für die gerichtliche Prüfung. \n\n16\n\nDa Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur demjenigen zu \ngewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend \naus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, \nbeschaffen kann, kann die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb nicht \nerlassen werden, weil der Antragsteller zu 1. nicht glaubhaft gemacht hat, dass er \nnicht in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \nseinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu decken. Die Nichtaufklärbarkeit \ndieses anspruchsbegründenden negativen Tatbestandsmerkmals geht entsprechend \nder Darlegungs- und Beweislast im Klageverfahren,\n\n17\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 \n-, FEVS 13, 201 (205), und OVG NRW, Urteil vom 20. \nFebruar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 (38).\n\n18\n\nzu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des \njeweiligen Hilfe Suchenden. \n\n19\n\nZweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers zu 1. \nfolgen daraus, dass sein laufendes Einkommen auch bei bescheidener \nLebensführung kaum ausgereicht haben kann, die laufenden Lebenshaltungskosten \nzu decken, seit die Antragsgegnerin nur noch die als angemessen angesehenen, um \n205,50 DM bzw. 105,07 Euro reduzierten Unterkunftskosten berücksichtigt und \ndeshalb die laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. August 2001 \neingestellt hat. Seitdem beschränkt sich das offenbarte Einkommen des \nAntragstellers zu 1. auf Arbeitslosenhilfe, derzeit in Höhe von 111,37 Euro \nwöchentlich (entspricht: 482,60 Euro monatlich), und Wohngeld in Höhe von 86,- \nEuro monatlich, insgesamt also 568,60 Euro. Demgegenüber belaufen sich allein die \ntatsächlichen Unterkunftskosten incl. Nebenkosten nach dem Inhalt des \nMietvertrages auf 720,- DM (entspricht: 368,13 Euro); mithin verbleibt dem \nAntragsteller zu 1. lediglich noch ein Betrag, der mit 200,47 Euro den maßgeblichen \nRegelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 293,- Euro deutlich \nunterschreitet. Die Deckungslücke erreicht im Übrigen auch dann ein Anlass zu \nZweifeln bietendes Ausmaß (27,03 Euro monatlich), wenn man berücksichtigt, dass \nin der Mietzahlung ein eigentlich vom Regelsatz erfasster Anteil der \nWarmwasserbereitung enthalten ist, den die Antragsgegnerin im August 2001 mit \n(umgerechnete) 6,90 Euro berechnet hat, und im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ein Grund für ein Eingreifen des Gerichts nur insoweit gesehen wird, \nals bei einem erwachsenen Hilfe Suchenden die einzusetzenden Mittel 80 vom \nHundert des maßgebenden Regelsatzes unterschreiten. An substanziierten \nErklärungen zu der Aufbringung der Unterkunftskosten hat der Antragsteller zu 1. es \nfehlen lassen. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich daraus, dass er im April 2002 \nein weiteres Zimmer mit einer Größe von 12 qm angemietet haben will, für das aber \nkeine weiteren Kosten entstehen sollen. \n\n20\n\nMit letztlich entscheidendem Gewicht tritt hinzu, dass der Antragsteller zu 1. - \nworauf der Prozessvertreter der Antragsgegnerin in dem Erörterungstermin vor dem \nVG Minden am 9. August 2002 hingewiesen hat - gleichwohl während dieses \ngesamten Zeitraumes als Halter von Kraftfahrzeugen in Erscheinung getreten ist. So \nwar zunächst ein Pkw , amtliches Kennzeichen: , und ab dem 2. \nJanuar 2002 ein Pkw der Marke , amtliches Kennzeichen: , auf \nden Antragsteller zugelassen. Die Haltung eines Kraftfahrzeuges ist selbst bei \nPersonen, die laufende Sozialhilfeleistungen beziehen, ein ernstliches - und vom \njeweiligen Hilfe Suchenden zu entkräftendes - Indiz für dem Sozialhilfeträger nicht \noffenbarte finanzielle Mittel.\n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998, \na.a.O.\n\n22\n\nDie hieraus resultierenden Zweifel an der behaupteten Sozialhilfebedürftigkeit \ndes Antragstellers zu 1. hat dieser trotz der konkreten und vor dem aufgezeigten \nHintergrund auch berechtigten Nachfragen der Antragsgegnerin nach \ngegenwärtigem Erkenntnisstand des Senats nicht ausgeräumt. In diesem \nZusammenhang dürfte schon das Ausbleiben der Beschwerdebegründungen in den \nParallelverfahren 16 B 1919/02 und 16 B 2090/02 als beredtes Schweigen zu \nwürdigen sein. Dessen ungeachtet und ungeachtet der Frage, inwieweit das weitere \nVorbringen des Antragstellers zu 1. in den anhängig gemachten Parallelverfahren im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt Berücksichtigung finden kann, \nvermögen auch dessen dortige Erklärungen die aufgezeigten Unklarheiten nicht \nauszuräumen. Auch wenn das zuletzt angeschaffte Fahrzeug - wie der Antragsteller \nzu 1. in einem Vollstreckungsverfahren am 5. August 2002 eidesstattlich versichert \nhat - aufgrund seines Alters (Baujahr 1981) und seiner Laufleistung (259 000 km) \nkeinen wesentlichen Vermögenswert darstellen dürfte, bleibt doch die Frage nach der \nFinanzierung der Fahrzeugnutzung ungeklärt. Die Behauptung, der in C. \nwohnhafte Vater des Antragstellers zu 1. sei Eigentümer des genannten Fahrzeuges, \nreicht hierzu nicht aus und lässt zudem die sich aufdrängende Frage unbeantwortet, \nweshalb dann das Fahrzeug gleichwohl auf den Antragsteller zu 1. angemeldet ist. \nAuch erschließt sich nicht, zu welchem Zweck der Vater des Antragstellers zu 1., der \nnach dessen Angaben über ein (weiteres) Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \nverfügt, den auf den in H. wohnhaften Antragsteller zu 1. zugelassenen Wagen \nbenötigen sollte. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass auch das \nVorbringen, der Vaters des Antragstellers zu 1. habe in der Vergangenheit die \nAntragsteller zu 2. und 3. mit seinem Fahrzeug gefahren und verlange den in Rede \nstehenden Geldbetrag als Gegenleistung für den zeitlichen Aufwand und die Pkw-\nKosten, unverständlich erscheint, wenn der Antragsteller zu 1. doch - zumindest \nseinerzeit - selbst über eine Fahrerlaubnis und ein Fahrzeug verfügte. Dies legt den \nEindruck nahe, der Antragsteller zu 1. habe die Tatsache, dass ihm ein Fahrzeug zur \nVerfügung stand, der Antragsgegnerin verschweigen wollen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die \nalleinige Kostentragungspflicht des Antragstellers zu 1. folgt daraus, dass er mangels \nSorgerechts die Beschwerde namens der Antragsteller zu 2. und 3. als \nvollmachtloser Vertreter erhoben hat. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1982 \n- 1 C 63.79 -, Buchholz 310, § 67 VwGO Nr. 55, und \nvom 2. Apri 1992 - 7 B 13.92 - sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 12. Januar 1993 - 22 A 1122/92 -, \nNJW 1993, 3155 (3156). \n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-11/16-b-1635-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-11/16-b-1635-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295487","retrieved":"2026-07-09 03:17:41.822030+00:00"}}