{"status":"available","doknr":"OLD295513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1108.5A751.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"5 A 751/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.860,71 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\n1. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,\n\n4\n\nob die Evangelische Kirche im S. \"dann, \nwenn sie ihre Dienstverhältnisse der Pfarrer \nöffentlich-rechtlich regelt, nicht an andere 'für alle \ngeltenden Gesetze' gebunden ist, wenn sie schon \nnicht an die Rechte und Pflichten aus Art. 33 Abs. 5 \nGG gebunden ist\", \n\n5\n\nverleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat zwar bisher offen gelassen, \nob es überhaupt staatliche Rechtssätze gibt, die als für alle geltende Gesetze \n(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) auch kirchliche öffentlich-rechtliche \nDienstverhältnisse betreffen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 \n- 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 250; OVG NRW, \nUrteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV \n1998, 393, 394.\n\n7\n\nAus den genannten Entscheidungen ergibt sich aber, welche Rechtssätze \ngegebenenfalls als Maßstäbe in Betracht zu ziehen sind, soweit es - wie hier - um die \nBeurteilung vermögensrechtlicher Auswirkungen statusrechtlicher Maßnahmen in \nsolchen Dienstverhältnissen geht. Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen \nund Grundsätze gehören dazu ebenso wenig wie Art. 33 Abs. 5 GG. Denkbare \nmateriell-rechtliche Maßstabsnormen sind vielmehr nur das Willkürverbot des Art. 3 \nGG, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., S. 250; OVG NRW, a.a.O., \nS. 394, \n\n9\n\nund, soweit die Absenkung der Besoldung nach Versetzung in den Wartestand in \nRede steht, an Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte \nanknüpfende Mindestanforderungen sozialer Sicherung. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 394.\n\n11\n\nEin weitergehender Klärungsbedarf wird mit der Antragsbegründung nicht \naufgezeigt. Die erwähnten Anforderungen sind geeignet, dem vom Kläger \nherausgestellten Umstand Rechnung zu tragen, dass die Absenkung der Bezüge für \nPfarrer im Wartestand - obgleich Ausfluss der kirchlichen Ämterautonomie - auf die \nbürgerliche Existenz der betroffenen Pfarrer bzw. Kirchenbeamten einwirkt. Von einer \narbeitsrechtlichen Änderungskündigung zum Zwecke der Entgeltreduzierung, auf \nderen Beurteilungskriterien der Kläger zurückgreifen will, unterscheidet sich die \nkirchenrechtliche Versetzung in den Wartestand als spezifisch öffentlich-rechtliches \nInstitut hingegen so grundlegend, dass aus den für jene geltenden Maßgaben \nersichtlich keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer Absenkung der Bezüge im \nGefolge der Versetzung in den Wartestand gezogen werden können. Soweit der \nKläger außerdem unter Berufung auf ein von Bock im Auftrag des Verbandes der \nVereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. erstattetes \nGutachten mit dem Titel \"Rechtsprobleme der Versetzung von Pfarrerinnen und \nPfarrern in den Warte- und Ruhestand\" (ebenda, S. 44 ff.) miteinander \nübereinstimmende Rechtssätze des Arbeitsrechts und des staatlichen \nBeamtenrechts als Prüfungsmaßstäbe heranziehen und hieraus bestimmte \nVoraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand ableiten will, bestehen schon \nZweifel, ob es auf diese Voraussetzungen überhaupt ankäme; denn \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Versetzungsverfügung, \nsondern nur die Bemessung des Wartegeldes. Unabhängig davon kann der \nRechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Sie läuft nämlich darauf hinaus, \ndie Religionsgemeinschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter \nBeschäftigungsverhältnisse festzulegen. Mit der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 \nAbs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie wäre das \nunvereinbar.\n\n12\n\n2. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht hat seinem Urteil die in der Rechtsprechung in Betracht \ngezogenen, vorstehend näher bezeichneten Maßstäbe zu Grunde gelegt und in nicht \nzu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. \n\n13\n\n3. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht \ndurch. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die richterliche Hinweispflicht aus § \n86 Abs. 3 VwGO verstoßen, sofern es den Kläger nicht auf die mögliche Überprüfung \nder Anwendung einschlägiger kirchenrechtlicher Vorschriften am Maßstab des \nWillkürverbots hingewiesen haben sollte. Das Gericht muss nur auf solche \nrechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach \nLage des Falles und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen \nbrauchen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1991 \n- 8 B 164.90 -, NVwZ 1991, 574, 575; \nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. \nAufl. 2000, § 86 Rn. 24 m.w.N.\n\n15\n\nAngesichts der Rechtsprechung zu den in Betracht kommenden \nKontrollmaßstäben lag es demgegenüber im vorliegenden Fall auch ohne einen \nrichterlichen Hinweis auf der Hand, dass das Willkürverbot als Maßstab \nherangezogen werden könnte. Überdies hat der Kläger seine Rüge nicht \nausreichend substantiiert; der Antragsbegründung ist nicht zu entnehmen, welche \nunter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt maßgeblichen Tatsachen er auf \nGrund eines entsprechenden richterlichen Hinweises noch vorgetragen hätte. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-08/5-a-751-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-08/5-a-751-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295513","retrieved":"2026-07-09 03:17:44.156685+00:00"}}