{"status":"available","doknr":"OLD295512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1108.18B726.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"18 B 726/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis \n4.000,-- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Begründung des \nZulassungsantrags nicht auf die vom Antragsteller sinngemäß allein geltend \ngemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) führt.\n\n3\n\nHinsichtlich des Beginns des nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG \nberücksichtigungsfähigen Zeitraums weist die Rechtssache keine rechtlichen \nSchwierigkeiten auf. In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt, dass \ninsoweit nicht die Zeit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft \nberücksichtigungsfähig ist, sondern die Zeit, in der die eheliche Lebensgemeinschaft \nrechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, wobei bei einem unanfechtbar \nabgelehnten Asylbewerber die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht \nberücksichtigungsfähig sind.\n\n4\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember \n2001 - 18 B 411/01 - und vom 26. September 2002 - \n18 B 966/02 -.\n\n5\n\nRechtmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bestand die eheliche \nLebensgemeinschaft des Antragstellers, dessen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis entgegen der wohl vom Verwaltungsgericht vorausgesetzen \nAnnahme wegen des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 1995 nicht die \nErlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat (§ 69 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 AuslG),\n\n6\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Februar \n1994 - 18 B 3716/92 -\n\n7\n\naber erst mit der ihm zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erstmals \nam 20. August 1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis, so dass der Antragsteller selbst \nbei Zugrundelegung des von ihm behaupteten Trennungszeitpunkts (28. Februar \n2000) günstigstenfalls auf eine berücksichtigungsfähige Zeit von einem Jahr und \nrund sechs Monaten käme, er mithin die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG \nerforderlichen zwei Jahre unter keinen Umständen erreichen kann.\n\n8\n\nDamit kommt es auf die vom Antragsteller ferner behaupteten tatsächlichen \nSchwierigkeiten bezüglich der Feststellung des Trennungszeitpunkts von seiner \nEhefrau bereits vom Ansatz her nicht an. Hierzu sei lediglich angemerkt, dass es sich \ninsoweit nicht um eine im Tatsächlichen liegende Schwierigkeit handelt, sondern um \ndie rechtliche Bewertung der Sachlage.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-08/18-b-726-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-08/18-b-726-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295512","retrieved":"2026-07-09 03:17:44.079475+00:00"}}