{"status":"available","doknr":"OLD295514","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1108.14A3827.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"14 A 3827/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Außergerichtliche \nKosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 32.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der als einziger geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts) ist nicht gegeben. Dabei kann \ndahinstehen, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts rechtlichen Bedenken \nbegegnet, wie sie die Beklagte behauptet. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im \nErgebnis unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der Sprache in § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG in der für die Beurteilung des Aufnahmebescheides der Klägerin \nzu 1. maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BVFG 1993) \nzutreffend. \n\n3\n\n1. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist ermessensfehlerhaft, weil es die \nBeklagte unterlassen hat zu klären, ob nach den für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des Aufnahmebescheides maßgeblichen Kriterien dieser, wie von ihr \nangenommen, tatsächlich rechtswidrig ist.\n\n4\n\na) Die Beklagte ist bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1. die \nsprachlichen Voraussetzungen des beim Erlass des Aufnahmebescheides geltenden \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 erfüllte, von der im Zeitpunkt des \nRücknahmebescheides bestehenden Rechtsprechung ausgegangen. Sie hat \ndemzufolge geprüft, in welchem Umfang die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der \nAufnahme der deutschen Sprache mächtig war, und wegen des negativen \nErgebnisses des Sprachtestes das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache \nverneint.\n\n5\n\nDieser rechtliche Ansatz für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit \nder Klägerin zu 1. unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 \nwar jedoch unzutreffend, denn das Bundesverwaltungsgericht\n- vgl. Urteile vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, \nBVerwGE 112, 112 = NVwZ-RR 2001. 342 = DVBl \n2001, 479, und - 5 C 37.99 -, NVwZ 2001, 479; Urteil \nvom 7. Dezember 2000 - 5 C 38.99 -; Urteil vom \n12. Juli 2001 - 5 C 36.00 -; Beschluss vom \n12. September 2001 - 5 B 65.01 -,\n\n6\n\nhat im Oktober 2002 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - festgestellt, \ndass es für die von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 vorausgesetzte \nSprachkompetenz nicht auf den Zeitpunkt der Ausreise, sondern auf den der \nSelbständigkeit ankommt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das \nerkennende Gericht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nangeschlossen hat,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober \n2001 - 2 A 5242/99 -; vom 28. Mai 2002 - 2 E 424/02 \n- und vom 5. Juli 2002 - 2 A 2677/01 -,\n\n8\n\nausgeführt (Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 36.00-):\n\n9\n\n\"Die deutsche Sprache als bestätigendes \nMerkmal im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nmuss aber nicht vorrangig vor anderen Sprachen \nvermittelt worden sein, sondern es reicht aus, wenn \ndas Kind im Elternhaus Deutsch und die \nLandessprache erlernt und gesprochen hat, also \nmehrsprachig aufgewachsen ist. Auch ist die \nKenntnis oder Unkenntnis der deutschen Sprache \nzur Zeit der Aus- bzw. Einreise nicht \nTatbestandsmerkmal jener Bestimmung, wenn \ndiesem Gesichtspunkt auch Bedeutung als Indiz für \noder gegen eine frühere Vermittlung deutscher \nSprache zukommt (Urteil des erkennenden Senats \nvom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - zur \nVeröffentlichung in der Amtlichen \nEntscheidungssammlung vorgesehen). Anders als \nnach früherem Recht (siehe z.B. Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1998 - \nBVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 6 BVFG Nr. 90) \nist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der \nFas-\nsung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom \n21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) das Merkmal \ndeutscher Sprache nicht davon abhängig, dass \nDeutsch auch im Erwachsenenalter entsprechend \nder Herkunft und dem Bildungsstand als die dem \nBetreffenden eigentümliche Sprache umfassend \nbeherrscht wird (Urteil des erkennenden Senats vom \n19. Oktober 2000, a.a.O.).\"\n\n10\n\nIst auch den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten in subjektiver Hinsicht \nkein Vorwurf daraus zu machen, dass sie Fakten nicht geprüft haben, deren \nRelevanz erst durch eine spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nerkennbar wurde, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass objektiv die \nRücknahmeentscheidung ergangen ist, ohne dass die für die Beurteilung der \nRechtswidrigkeit letztlich maßgeblichen Fakten aufgeklärt worden sind. Statt dessen \nist mit der Bezugnahme auf die Beherrschung der deutschen Sprache im Zeitpunkt \nder Aufnahme auf Umstände abgestellt worden, denen eine rechtliche Bedeutung \nnicht zukommt, die vielmehr allenfalls in tatsächlicher Hinsicht Indizwirkung für den \nrechtlich relevanten Sachverhalt, nämlich den innerfamiliären Spracherwerb bis zur \nSelbständigkeit, haben.\n\n11\n\nb) Nach den aktenkundigen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die \nKlägerin zu 1. die nach der genannten neueren Rechtsprechung maßgeblichen \nSprachvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 nicht erfüllt. Der von \nihr selbst angegebene Umstand, dass in der Familie nach ihrem 7. Lebensjahr mit ihr \nnicht mehr nur Deutsch, sondern \"Russisch-Deutsch\" gesprochen worden sei, sagt \ngegen eine dieser Bestimmung genügende Vermittlung der deutschen Sprache \nnichts aus. Denn diese Bestimmung verlangt nicht, dass Deutsch vorrangig vor \nanderen Sprachen vermittelt worden ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn das Kind \nim Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt hat, also \nmehrsprachig aufgewachsen ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 \n- 5 C 44.99 -, aaO.\n\n13\n\nDafür, dass dies nicht geschehen ist, ist auch der Umstand kein zwingendes \nIndiz, dass der im Zeitpunkt der Einreise durchgeführte Sprachtest eine äußerst \nbegrenzte Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. im Deutschen ergab. Die Klägerin zu \n1. hat ausgeführt, dass sie in ihrer eigenen Familie seit der 1979 in ihrem 18. \nLebensjahr erfolgten Heirat mit einem Russen, also 20 Jahre lang, ausschließlich \nRussisch gesprochen habe, so daß ihre mangelnden sprachlichen Fähigkeiten im \nDeutschen nicht zwingend auf einen innerfamiliär unzureichenden Spracherwerb in \nder Kindheit schließen lassen, sondern auch in einem nachträglich eingetretenen \nVerlust ihre Erklärung finden können.\n\n14\n\n2. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass der Spracherwerb der Klägerin zu 1. \nauch unter Anlegung der aufgezeigten Kriterien der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 BVFG 1993 nicht ausreichte, um deutsche Volkszugehörigkeit zu \nbestätigen, bleibt die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft.\n\n15\n\nDie Ermessenserwägungen, die die Beklagte angestellt hat, stellen auf \nunzutreffende Angaben des Vaters der Klägerin zu 1. ab, der für diese handelte. Da \ndiese Angaben jedoch auf ein Kriterium bezogen waren, nämlich auf die im Zeitpunkt \ndes Aufnahmeverfahrens bestehende Sprachkompetenz, auf das es rechtlich nicht \nankam, liegen diese Erwägungen objektiv neben der Sache. Der Beklagten hätte es \noblegen, wenn sie nach Überprüfung des Falles anhand der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gekommen wäre, \ndass auch nach dieser der Aufnahmebescheid rechtswidrig erteilt worden wäre, unter \nWürdigung der nunmehr relevanten Umstände in eine erneute \nErmessensentscheidung einzutreten. Dazu hätte das erstinstanzliche Verfahren \nGelegenheit geboten. Dies hat sie jedoch nicht getan. Solche (hier lediglich \nunterstellten) Tatsachen, aus denen eine Rechtswidrigkeit der Erteilung des \nAufnahmebescheides hergeleitet werden könnte, hat sie nicht berücksichtigt und zur \nBegründung ihrer Rücknahmeentscheidung auch nicht nachgeschoben. \nInsbesondere ist sie dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht unter dem \nGesichtspunkt nachgegangen, dass die Fragen, die sie im Antragsformular gestellt \nhatte und zu denen der Klägerin zu 1. zuzurechnende Erklärungen abgegeben \nworden waren, nicht speziell auf die Umstände gerichtet waren, auf die es nach der \nneueren Rechtsprechung ankam. Auch Feststellungen dazu, ob bezüglich solcher \nmaßgeblichen Umstände unzutreffende Angaben gemacht worden sind, hat sie nicht \ngetroffen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-08/14-a-3827-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-08/14-a-3827-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295514","retrieved":"2026-07-09 03:17:44.236768+00:00"}}