{"status":"available","doknr":"OLD295567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1106.6D.A756.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"6d A 756/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\n1. Der am 15. März 19 geborene Beamte wechselte nach sechsjähriger \nVolksschulzeit im Frühjahr 19 zur Realschule, die er 19 mit dem Abschluss der \nMittleren Reife verließ. Im Anschluss daran absolvierte er bis 19 erfolgreich eine \nLehre als Radio- und Fernsehtechniker. Als Vorbereitung auf ein geplantes \nIngenieurstudium arbeitete er von November 19 bis März 19 als Praktikant bei den \nS. I. . Anschließend begann er ein Ingenieurstudium an der Staatlichen \nIngenieurschule für Maschinenwesen in H. -C. .\n\n4\n\nMit Wirkung vom 1. Juli 19 trat er in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen ein. Am 15. März 19 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 24. Juli 1975 zum \nKriminalobermeister.\n\n5\n\nNachdem der Beamte ab November 19 seinen Dienst beim Polizeipräsidenten \nF. zunächst als Ermittlungsbeamter auf der Kriminalwache verrichtet hatte, wurde \ner im Dezember 1974 zum damaligen 5. Kommissariat umgesetzt, wo er \nKraftfahrzeugdelikte bearbeitete. Im Mai 1975 wurde er in die Einsatzgruppe \n„Straßen-kriminalität\" umgesetzt. Für die Zeit von Januar 1976 bis Juni 1976 erfolgte \nseine Umsetzung zum damaligen 4. Kommissariat in die dort eingerichtete \nErmittlungskommission „S. \". Anschließend versah er wieder Dienst als \nErmittlungsbeamter beim damaligen 5. Kommissariat. Im April 1978 wurde der \nBeamte zum seinerzeit neu eingerichteten Mobilen Einsatzkommando (MEK) F. \numgesetzt, wo er bis Februar 1979 seinen Dienst verrichtete.\n\n6\n\nSeit Februar 1979 ist der Beamte nach Einleitung des förmlichen \nDisziplinarverfahrens gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben worden. \nEin Teil seiner Dienstbezüge wurde seitdem einbehalten.\n\n7\n\nWährend seiner aktiven Polizeidiensttätigkeit waren die Leistungen und \nFähigkeiten des Beamten in den dienstlichen Beurteilungen und zusätzlich \ngefertigten Eignungsberichten als gut durchschnittlich und überdurchschnittlich \neingestuft worden.\n\n8\n\nDer Beamte ist seit 1986 zum zweiten Mal verheiratet. Die erste im Jahre 1971 \ngeschlossene Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Das Sorgerecht für die am 8. \nMai 1977 geborene Tochter wurde dem Beamten übertragen. Diese studiert \ninzwischen und ist vom Vater nicht mehr finanziell abhängig. Neben der Tochter aus \nerster Ehe hat der Beamte einen am 8. September 1968 geborenen nicht ehelichen \nSohn. Das monatliche Nettogehalt des Beamten beträgt unter Berücksichtigung einer \nGehaltskürzung von 30 % 2.021,75 DM (Stand März 2001). Seine Ehefrau ist als \nGroßhandelskauffrau tätig mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.600,00 \nEuro.\n\n9\n\nDer Beamte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:\n\n10\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. März 1982 (35 Ls - 60 Js 275/81 - \n190/81) wurde er wegen Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt wurde. Der ebenfalls angeklagte Vorwurf der Unterschlagung blieb in \ndem Urteil des Amtsgerichts Essen zunächst unberücksichtigt, da er gemäß § 154 \nStPO vorläufig eingestellt wurde. Auf seine Berufung wurde der Beamte mit Urteil \ndes Landgerichts Essen vom 29. September 1982 (21 (24/82) - 60 Js 275/81 -) \nfreigesprochen. Das Verfahren wegen Unterschlagung wurde wieder aufgenommen, \njedoch im Hinblick auf weitere inzwischen gegen den Beamten anhängige \nStrafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n11\n\nEin weiteres Strafverfahren wegen eines Vergehens gegen das \nFernmeldeanlagengesetz (60 Js 644/81 StA Essen) wurde durch Beschluss des \nAmtsgerichts Marl vom 18. Oktober 1984 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen \nZahlung eines Geldbetrages von 1800,00 DM zunächst vorläufig und nach Zahlung \nam 7. November 1984 endgültig eingestellt.\n\n12\n\nEin Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr, \nKörperverletzung und Nötigung (21 Js 647/82 StA Essen) wurde durch Beschluss \ndes Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Januar 1983 gemäß § 153 Abs. 2 StPO \neingestellt.\n\n13\n\nEin weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Steuervergehens \n(60 Js 53/83) wurde durch die Staatsanwaltschaft Essen am 6. Juli 1983 im Hinblick \nauf die seinerzeit noch anhängigen Verfahren 60 Js 644/81 und 60 Js 275/81 gemäß \n§ 154 StPO vorläufig eingestellt. Eine mögliche Wiederaufnahme nach Einstellung \ndieser Verfahren erfolgte nach dem Inhalt der Strafakten nicht.\n\n14\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Marl vom 17. Januar 1984 (10 Ds - 21 Js 69/83 - \n81/83) wurde der Beamte wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs \nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die \nhiergegen eingelegte Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts \nEssen vom 29. Oktober 1984 (28 (62/84) - 21 Js 69/83-) ebenso verworfen wie die \nnachfolgend von dem Beamten eingelegte Revision durch Beschluss des \nOberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1985 (2 Ss 257/85). Ein im Oktober 1987 \ngestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Landgericht \nDortmund mit Beschluss vom 29. Dezember 1988 (14 XII 0 12/88) als unzulässig \nverworfen. Die sofortige Beschwerde des Beamten gegen diesen Beschluss hat das \nOberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19. Dezember 1991 verworfen (2 Ws \n68/89).\n\n15\n\nNachdem der Polizeipräsident F. bereits mit Verfügung vom 12. Februar 1979 \ndisziplinare Vorermittlungen angeordnet hatte, und zwar wegen der Vorwürfe, die \nGegenstand des Strafverfahrens 60 Js 275/81 waren (Bestechlichkeit, \nStrafvereitelung im Amt und Unterschlagung), leitete er mit Verfügung vom 14. \nFebruar 1979, die dem Beamten am selben Tag zuging, das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen ihn ein. Dieses Verfahren wurde gemäß § 17 Abs. 1 DO \nNRW im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt. Gleichzeitig wurde \nder Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben und die \nEinbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet. Dabei variierte der \nKürzungsbetrag in der Zeit bis Dezember 1985 zwischen 15 und 50 vom Hundert; in \nder Zeit danach wurden fortlaufend 30 vom Hundert seiner Bezüge einbehalten.\n\n16\n\nNachdem der Beamte in den Verdacht geraten war, ohne Genehmigung eine \nNebentätigkeit als Privatdetektiv auszuüben, wurde dieser Vorwurf mit \nErweiterungsverfügung vom 15. Februar 1980, dem Beamten zugestellt am 16. \nFebruar 1980, in das förmliche Verfahren eingebracht. Mit weiterer Verfügung vom \n22. September 1997, dem Beamten am 25. September 1997 zugestellt, wurde dieser \nVorwurf konkretisiert und erweitert.\n\n17\n\nMit der dem Beamten am 10. Februar 1981 zugestellten Verfügung vom 6. \nFebruar 1981 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe erstreckt, unter \nanderem auf den Verdacht, beim Straßenverkehrsamt N. unter Angabe \nwahrheitswidriger Motive eine Kennzeichensperrung beantragt zu haben.\n\n18\n\nNach Bekanntwerden des Sachverhalts, der dem Strafverfahren 60 Js 644/81 zu \nGrunde lag (Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz), wurde das förmliche \nDisziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 1982 um diesen Vorwurf \nerweitert, die Untersuchung im Hinblick auf das Strafverfahren jedoch gemäß § 17 \nAbs. 1 DO NRW zunächst ausgesetzt. In gleicher Weise wurde mit den Vorwürfen \nverfahren, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 21 Js 647/81 \n(Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Nötigung) \nund 60 Js 53/83 (Betrug zum Nachteil der Finanzverwaltung) waren.\n\n19\n\nDurch Verfügung vom 28. Oktober 1982, dem Beamten zugestellt am 31. \nOktober 1982, wurde das Disziplinarverfahren erneut erweitert, und zwar um den \nVorwurf der Hehlerei an dreizehn Videorecordern. Mit Blick auf das wegen dieses \nVorwurfs seinerzeit noch anhängige Strafverfahren erfolgte ebenfalls eine vorläufige \nAussetzung nach § 17 Abs. 1 DO NRW. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in \ndieser Sache wurde unter dem 31. Juli 1985 die Aufhebung der bestehenden \nAussetzung verfügt, das Verfahren jedoch im Oktober 1988 wegen des inzwischen \ngestellten Antrags des Beamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erneut \nausgesetzt. Diese Aussetzung wurde unter dem 10. August 1992 aufgehoben, \nnachdem das Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeschlossen war.\n\n20\n\nMit Beschluss der Disziplinarkammer vom 21. Januar 1993 (35 K 10721/92.O) \nwurde der bis dahin bestellte Untersuchungsführer, Kriminaldirektor X. , wegen \nseiner neuen Aufgabe als Polizeipräsident in S. -Q. von seinem Amt als \nUntersuchungsführer abberufen. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten F. vom \n23. April 1993 wurde Regierungsrätin K. zur Nachfolgerin bestellt. Diese wurde \nmit Verfügung vom 26. Januar 1994 durch die Einleitungsbehörde wegen \nkrankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vom Amt der Untersuchungsführerin \nabberufen; am 7. November 1994 wurde Regierungsrat z. A. L. zum neuen \nUntersuchungsführer bestellt. Mit Schreiben vom 20. September 1995 stellte der \nPolizeipräsident F. gegenüber der früheren Untersuchungsführerin die Nichtigkeit \nihrer Abberufung fest, und zwar mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für \neine Abberufung nicht vorgelegen hätten. Den Antrag des Polizeipräsidenten F. \nvom 21. März 1996, die Untersuchungsführerin wegen vorausgegangener \nDienstunfähigkeit und einer inzwischen aufgenommenen Tätigkeit in der \nVerfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW von ihrem Amt \nabzuberufen, lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 4. September 1996 ab \n(35 K 3377/96.O). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Untersuchungsführerin \nwurde durch Beschluss des Senats vom 3. Februar 1997 verworfen (6d A \n5108/96.0).\n\n21\n\nMit Schreiben vom 18. Februar 1997 wurde die Untersuchungsführerin durch die \nEinleitungsbehörde aufgefordert, das Verfahren nunmehr schnellstmöglich zum \nAbschluss zu bringen. Die Untersuchungsführerin erweiterte den Vorwurf der \nungenehmigten Nebentätigkeit mit Verfügung vom 22. September 1997. Ein von ihr \nauf den 27. November 1997 anberaumter Beweistermin fand nicht statt, nachdem der \nBeamte mit Schriftsatz vom 24. November 1997 angekündigt hatte, dass er dem \nTermin fernbleiben werde. Den auf den 23. April 1998 anberaumten Termin zur \nGewährung des Schlussgehörs nahm der Beamte ebenfalls nicht wahr.\n\n22\n\nDie am 6. Januar 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangene \nAnschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu \nhaben, indem er\n\n23\n\n(1) durch Täuschung des Straßenverkehrsamtes in N. über seine \nAmtsstellung und über eine dienstliche Notwendigkeit am 20. Oktober 1979 \neine Kennzeichensperrung für einen auf den Namen seiner Ehefrau \nzugelassenen PKW beantragt habe,\n\n24\n\n(2) in der Zeit vom l. August 1979 bis 28. Mai 1982 eine umfangreiche \nNebentätigkeit als Privatdetektiv ausgeübt habe, ohne vor Ausübung der \nNebentätigkeit eine Genehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen,\n\n25\n\n(3) sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe.\n\n26\n\n2. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen \neines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.\n\n27\n\na) Zur Begründung hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass schwere \nVerfahrensfehler, die gemäß §§ 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW eine Einstellung \nbedingt hätten, nicht vorliegen würden. Insbesondere sei das Verfahren nicht wegen \nseiner erheblichen Dauer unzulässig geworden. Allerdings weise insbesondere das \nVerfahren zwischen Einleitungsverfügung und dem Eingang der \nAnschuldigungsschrift bei Gericht mit fast zwanzig Jahren eine Dauer auf, die auch in \nder Praxis der Kammer bislang einmalig sei und für die nur zum Teil sachliche \nGründe angeführt werden könnten, so für die Zeit bis zur Rechtskraft der Verurteilung \ndes Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985, in der das Verfahren immer wieder - auch \nwegen verschiedener anderer strafgerichtlicher Verfahren - gemäß § 17 Abs. 1 DO \nNRW ausgesetzt gewesen sei. Ob die im Oktober 1988 erfolgte - erneute - \nAussetzung des Verfahrens zu Anschuldigungspunkt 3 (Hehlerei) nach Antrag des \nBeamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 17 Abs. 1 DO NRW \ngeboten gewesen sei, könne dahinstehen. Angesichts des mit dieser Regelung \nbeabsichtigten Zwecks, voneinander abweichende straf- und disziplinargerichtliche \nEntscheidungen zu vermeiden, habe für diese Aussetzung auch mit Blick auf 17 Abs. \n2 DO NRW jedenfalls ein sachlicher Grund bestanden, zumal auch ein Antrag auf \nFortsetzung (§ 17 Abs. 4 DO NRW) zu keiner Zeit gestellt worden sei. Keine \nplausiblen Gründe ließen sich demgegenüber dafür finden, dass nach Abschluss des \nWiederaufnahmeverfahrens im Dezember 1991 bis zur Vorlage der \nAnschuldigungsschrift erneut mehr als sieben Jahre vergangen seien, in denen es \nnur in ganz geringem Umfang zu weiteren Untersuchungshandlungen gekommen \nsei, während das Verfahren in diesem Zeitraum in erster Linie durch \nZuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Untersuchungsführer geprägt gewesen \nsei. Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens habe diese ungewöhnlich \nlange und nur zum Teil durch sachliche Gründe gerechtfertigte Verfahrensdauer \njedoch nicht. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könne zwar zur Folge \nhaben, dass vorläufige Maßnahmen im Disziplinarverfahren wie die Einbehaltung von \nDienstbezügen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar seien und \ndeshalb nicht aufrecht erhalten werden könnten. Eine solche Verzögerung könne \nauch im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden. Zu \neiner Einstellung des Verfahrens könne eine überlange Verfahrensdauer hingegen \njedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte für seinen Dienstherrn untragbar \ngeworden sei und deshalb aus dem Dienst entfernt werden müsse, nicht führen. Dem \nliege die Überlegung zugrunde, dass die Entfernung aus dem Dienst als \ndisziplinarische Höchstmaßnahme nicht der Pflichtenmahnung diene, sondern \nausschließlich der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Sicherung \nder Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. In Fällen der endgültigen und \nrestlosen Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit des Beamten als \nGrundlage für das Beamtenverhältnis könne dessen Fortsetzung daher auch nicht \nallein mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens gerechtfertigt werden. Das sei mit \nden Geboten der Logik und mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen und \nkönne daher nicht rechtens sein. Auch die Wertung des § 4 DO NRW, der für \nschwere Dienstvergehen ein Verfolgungsverbot nicht anordne, zeige, dass eine \nEntfernung aus dem Dienst auch dann zu erfolgen habe, wenn seit Begehung der \nTat ein langer Zeitraum verstrichen ist. Andererseits könne der betroffenen Beamte \nauf die Beachtung des im Disziplinarrecht seit jeher geltenden \nBeschleunigungsgebots, das heute ausdrücklich in § 15 a DO NRW geregelt sei, \ngegebenenfalls selber Einfluss nehmen, indem er gemäß § 65 Abs. 1 DO NRW die \nEntscheidung der Disziplinarkammer beantrage, die im Falle einer unangemessenen \nVerzögerung eine Frist bestimme, in der entweder die Anschuldigungsschrift \nvorzulegen oder das Verfahren einzustellen sei.\n\n28\n\nb) Die Disziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n29\n\nZu Anschuldigungspunkt 1.):\n\n30\n\n„Mit Schreiben vom 20. Oktober 1979 beantragte der Beamte - \nnach vorausgegangener fernmündlicher Anfrage - beim \nStraßenverkehrsamt N. unter Hinweis auf seinen Beruf als \nPolizeibeamter, seine Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf \neinen bereits bestehenden - dienstlich veranlassten - Sperrvermerk für \ndas eigene Fahrzeug eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug \nseiner damaligen Ehefrau mit dem amtliches Kennzeichen - Zur \nBegründung führte er aus, es bestehe ein nicht geringes Risiko für Leib \nund Leben seiner Familie. Hinzu komme ein aktuelles Ereignis. Ein zur \nZeit noch unbekannter Mann habe sich auf unerklärliche Weise Daten \ndes PKW seiner Ehefrau besorgt und über seine Familie Erkenntnisse \nsammeln wollen, wie Lebensgewohnheiten, Abwesenheitszeiten der \nFamilienmitglieder von der Wohnung und das Vorhandensein von \nSicherungsanlagen. Zu der beantragten Kennzeichensperrung kam es \njedoch nicht.\"\n\n31\n\nDieser Sachverhalt stehe fest aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen \nSchreibens des Beamten vom 20. Oktober 1979 sowie der Aussage des Mitarbeiters \nder Stadt N. , des Kreisamtsrats T. , vom 17. Februar 1982. Auch der Beamte \nbestreite den objektiven Geschehensablauf nicht, vertrete jedoch die Auffassung, \ndass er seinerzeit keineswegs die Absicht gehabt habe, sich unter Ausnutzung \nseiner dienstlichen Stellung einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. \nInsbesondere habe er sich nicht als aktiven Kriminalbeamten bezeichnet und auch \nnicht behauptet, aktiv Dienst zu verrichten.\n\n32\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.):\n\n33\n\n„Unter dem 1. August 1979 schloss die frühere Ehefrau des \nBeamten mit der Firma Detektive B. N. J. E. E. \nw. M. & D. - nachfolgend B. N. genannt - einen \nSubunternehmervertrag, nach dem sie im Rahmen eines eigenen \nGewerbebetriebs für diese Firma als Detektiv tätig sein sollte. Dabei \nwar bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt und w. der Leitung der \nFirma B. N. auch erwünscht, dass ein großer Teil der \ndetektivischen Arbeiten w. dem seinerzeit bereits suspendierten \nBeamten wahrgenommen werden sollte. Demgemäß wurden die \nEheleute P. ausweislich der auf Grund Durchsuchungsbeschlusses \ndes Amtsgerichts Köln vom 25. Mai 1982 - mit Einverständnis des \nFirmeninhabers - sichergestellten Auftragsabrechnungskartei in der Zeit \nzwischen August 1979 und Mai 1982 für insgesamt 292 Auftraggeber \nmit einem Gesamtzeitaufwand w. mehr als 3.640 Stunden tätig. \nHierfür wurde w. der Firma B. N. lt. Aufstellung insgesamt ein \nBetrag w. mehr als 110.000,- DM ausbezahlt. Dabei betrug die \nVergütung bis Dezember 1980 10,- DM, ab Januar 1981 12,- DM pro \nStunde; hinzu kamen Entfernungszuschläge, Kilometergeld und \nsonstige Spesen. Während in 26 Monaten mehr als jeweils 60 Stunden \nabgerechnet wurden - davon in 19 Monaten mehr als 100 Stunden und \nin drei mehr als 200 Stunden, betrug die für die Detektivarbeit vergütete \nStundenzahl lediglich in sechs Monaten weniger als 60 Stunden, davon \nin vier Monaten weniger als 40 Stunden und in zwei Monaten weniger \nals 20 Stunden. Bei den übernommenen Aufträgen handelte es sich \nweitgehend um die Observierung w. Objekten und Personen. Die \nMehrzahl dieser Aufträge wurde durch die B. N. telefonisch erteilt, \ndie, jedenfalls soweit sie über Autotelefon erteilt wurden, ausschließlich \ndurch den Beamten entgegengenommen wurden. Erforderliche \nEinsatzbesprechungen mit der B. N. wurden ebenso zum größten \nTeil durch den Beamten wahrgenommen wie die anschließende \ndetektivische Ermittlungstätigkeit. Neben gelegentlichen Einsätzen im \nAußendienst bestand die Aufgabe der früheren Ehefrau des Beamten, \ndie im fraglichen Zeitraum zusätzlich als Propagandistin für die Firmen \nQ. und N. G. tätig war, im Wesentlichen in der Abwicklung der \nmit dem Betrieb der Detektei anfallenden kaufmännischen und \nbuchhalterischen Arbeiten.\"\n\n34\n\nDer Beamte bestreite nicht, im fraglichen Zeitraum Detektivarbeiten für die Firma \nB. N. allein oder gemeinsam mit seiner Frau durchgeführt zu haben. Nach \nseinen Angaben habe seine Mitarbeit aber bei weitem nicht den Umfang gehabt, wie \nihm vorgeworfen werde. Aufgrund dessen sei er der Auffassung, dass seine Tätigkeit \nnicht den Tatbestand einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfüllt habe; \nvielmehr habe es sich um reine Familienhilfe gehandelt. Insbesondere habe er w. \nseiner Ehefrau, die allein Vertragspartnerin der Firma B. Merkur gewesen sei, für \nseine Tätigkeit keinerlei Entgelt erhalten.\n\n35\n\nDiese Einlassung sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als \nwiderlegt anzusehen. Insbesondere aufgrund der durch Verlesung in das Verfahren \neingeführten Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beamten und des \nFirmeninhabers der B. N. , Herrn E. w. M. , sei die Kammer davon \nüberzeugt, dass der Beamte in erheblich größerem Umfang für die Firma B. N. \nals Detektiv tätig geworden sei, als w. ihm zugegeben werde, während die Mitarbeit \nseiner früheren Ehefrau nur w. vergleichsweise untergeordneter Bedeutung \ngewesen sei. So habe die frühere Ehefrau bei ihrer Vernehmung vom 15. Juni 1982 \nim Untersuchungsverfahren erklärt, das Vertragsverhältnis mit der B. N. sei im \nWesentlichen zwischen dem Zeugen E. w. M. und ihrem Mann abgewickelt \nworden; sie habe dafür nur ihren Namen gegeben. Zwar habe auch sie gelegentlich \neinzelne Tätigkeiten übernommen; überwiegend habe jedoch ihr Mann die Aufträge \nausführen sollen. Diese Aussage werde durch die Bekundung des Zeugen E. \nw. M. sowie durch weitere Umstände bekräftigt. So habe dieser Zeuge bei seiner \nVernehmung vom 28. Mai 1982 erklärt, er habe das Vertragsverhältnis mit der \nfrüheren Ehefrau des Beamten geschlossen, weil er davon ausgegangen sei, dass \nauch ihr Mann als Kapazität zur Vertragserfüllung zur Verfügung stehe; er hätte das \nVertragsverhältnis beendet, wenn der Beamte wieder im Polizeidienst tätig geworden \nwäre. Indiz für eine intensive Ermittlungstätigkeit des Beamten für die Firma B. \nMerkur sei zudem die Anschaffung eines zweiten PKW gewesen, und war zu einem \nZeitpunkt, zu dem der Beamte bereits suspendiert gewesen sei und damit eher \nweniger auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Letztlich widerspreche es auch \njeder Lebenserfahrung, dass der Beamte seiner ehemaligen Ehefrau aufgebürdet \nhaben solle, neben ihren Tätigkeiten für die Firmen Q. und N. G. auch noch \neinen erheblichen Teil ihrer Zeit für die eigentliche Detektivarbeit aufzuwenden.\n\n36\n\nZu Anschuldigungspunkt 3.:\n\n37\n\nZu diesem Anschuldigungspunkt hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie \naufgrund der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW entsprechend dem \nrechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 folgenden \nSachverhalt festgestellt habe:\n\n38\n\n„Die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Jutta P. , ist \ngelernte Drogistin. Bis zu der Zeit, zu der der Angeklagte seinem Beruf \nals Kriminalbeamter nachging, war die frühere Ehefrau des \nAngeklagten nicht berufstätig. Da der Angeklagte seit seiner \nSuspendierung sich in der Regel zu Hause aufhielt und sich als \n„Hausmann\" betätigte, konnte die Zeugin P. seit 1979 wieder einer \nBerufstätigkeit nachgehen. Sie arbeitete als freie Handelsvertreterin, \nund zwar als Propagandistin für die Firma Q. . Ende 1979 schloss \ndie Zeugin P. einen Vertrag mit einer Detektei, für die sie seitdem als \nMitarbeiterin tätig war. Das Familieneinkommen belief sich dadurch auf \nmonatlich etwa 5.000,00 DM netto.\n\n39\n\nWährend ihrer Berufstätigkeit hat die Zeugin P. ihren jetzigen \nLebensgefährten kennen gelernt, mit dem der Angeklagte die Zeugin \nAnfang Dezember 1979 in einer Gaststätte überrascht hatte, obwohl die \nZeugin ihm gesagt hatte, sie sei zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. \nNachdem der Angeklagte seine frühere Frau zur Rede gestellt hatte, \nversprach sie, die Verbindung zu ihrem Freund zu lösen, was sie \njedoch nicht tat. Zu Beginn des Jahres 1980 kam es zwischen dem \nAngeklagten und seiner damaligen Frau zu einer Aussprache. Der \nAngeklagte wollte wegen der Tochter die Familie aufrechterhalten. \nSeine Ehefrau war damit zunächst einverstanden, wollte aber ihren \nFreund weiterbehalten.\n\n40\n\nDie Spannungen zwischen den Eheleuten gingen weiter bis 1982. \nDann wollte die Zeugin Jutta P. frei sein und mit ihrem Freund \nzusammenleben. Sie zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat \nzunächst eine Woche bei ihrer Mutter gelebt und ist sodann nicht \nauffindbar gewesen. Im Spätsommer 1982 erschien die Zeugin wieder \nbeim Angeklagten. Es kam zu Auseinandersetzungen. Die Zeugin \nwollte das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Das vorläufige \nSorgerecht wurde dem Angeklagten zugesprochen. Die Zeugin musste \nUnterhalt für die Tochter zahlen. Auf Grund w. Strafanzeigen der \nZeugin P. wurden Strafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. \nEin Verfahren wegen Freiheitsberaubung und gefährlichen Eingriffs in \nden Straßenverkehr wurde eingestellt. Den Vorwurf der \nUrkundenfälschung konnte der Angeklagte widerlegen.\n\n41\n\nDer Angeklagte erstattete gegen die Zeugin Jutta P. Strafanzeige \nwegen Prozessbetruges. Das Verfahren ist noch nicht \nabgeschlossen.\n\n42\n\nDie Ehe des Angeklagten ist zwischenzeitlich rechtskräftig \ngeschieden.\n\n43\n\nBereits Ende 1979/Anfang 1980 hatten sich der Angeklagte und der \nZeuge E. , dessen Schwester früher mit dem Bruder des \nAngeklagten, dem Zeugen Axel P. , verheiratet war, über \nVideorecorder unterhalten. Der Angeklagte zeigte sich dem Zeugen \nE. gegenüber an dem Ankauf eines Videorecorders interessiert. Der \nZeuge E. erklärte, er könne an gebrauchte Geräte herankommen. In \nder Folgezeit tat sich zunächst nichts.\n\n44\n\nEtwa im April/Mai 1981 lernte der Zeuge E. den Zeugen N. in \neiner Diskothek kennen. N. bot dem E. ein Videogerät zum Kauf \nan. E. , der wusste, dass der Angeklagte immer noch interessiert an \nVideogeräten war, ließ sich w. N. das Gerät, ein schwarzes \nPanasonic-Gerät geben. Dies brachte er dem Angeklagten, der es für \nseinen Bruder, den Zeugen Axel P. , für etwa 1.000,- DM kaufte und \ndiese kurz darauf auch weiterleitete. Bei dieser Gelegenheit gab der \nAngeklagte dem Zeugen E. auch zu verstehen, dass er öfter \nVideogeräte gebrauchen könne.\n\n45\n\nIn der Nacht zum 13. Juni 1981 (Nacht w. Freitag zu Samstag) \nwurde w. bisher unbekannten Tätern ein Einbruch in das Radio- und \nFernsehgeschäft „S & W\" in G -I. , Q. Straße 76 - 78, \ndessen Filialleiter der Zeuge F. war, ausgeführt. Die Täter drückten \nmit einem Wagenheber vom Hofraum aus zunächst die vor einem zum \nKundendienstraum führenden Fenster befindlichen Gitterstäbe auf \neinen Abstand w. ca. 17 cm auseinander, drückten sodann das \nFenster nach innen auf und gelangten so in den Innenraum des \nGeschäfts. Ein daneben liegendes Fenster wurde anschließend w. \ninnen mit einem an einem Schreibtisch gefundenen Schlüssel geöffnet. \nSodann wurde w. innen das auch vor diesem Fenster befindliche \nEisengitter geöffnet. Anschließend wurden aus dem Ausstellungsraum \ndes Geschäftes mindestens 12 Videorecorder der Systeme Video 2000, \nBetamax und VHS, ein Telespiel und 20 Videocassetten entwendet und \nin eine Garage des Zeugen N. in G -I. gebracht. Der Zeuge \nN. nahm sofort Kontakt zum Zeugen E. wegen der Verwertung \nder Geräte auf.\n\n46\n\nIn den frühen Morgenstunden des 13. Juni 1981 gegen 7.00 Uhr \nmeldete sich der Zeuge E. telefonisch beim Angeklagten, w. dem \ner aus dem früheren Geschäft wusste, dass er an dem Ankauf w. \nVideogeräten interessiert war. Der Zeuge E. sprach mit dem \nAngeklagten und erklärte ihm, dass jetzt Videorecorder zu haben seien. \nDer Angeklagte fragte nach dem Preis, den der Zeuge E. jedoch \nnoch nicht nennen konnte. E. erkundigte sich telefonisch bei N. , \nder einen Stückpreis w. etwa 1.100,- DM nannte. E. nannte bei \neinem sofort anschließend geführten Telefongespräch dem \nAngeklagten diesen Preis, der dem Angeklagten jedoch zu hoch \nerschien. Er wollte selbst mit dem Verkäufer verhandeln. E. solle \nVideogeräte und den Verkäufer zu ihm bringen.\n\n47\n\nDer Angeklagte berichtete seiner Ehefrau nach dem ersten \nTelefonat w. dem Inhalt des Gesprächs. Er sagte ihr, E. habe ihm \nVideogeräte aus einem Diebstahl angeboten und ihn gefragt, ob er \nGeräte zum Weiterverkauf haben wolle. Es handele sich um „heiße \nWare aus einem Bruch vor ganz kurzer Zeit\".\n\n48\n\nE. begab sich nach dem zweiten Telefonat zu N. an dessen \nGarage. Gemeinsam luden sie sechs Geräte in den Kofferraum des \nWagens des Zeugen N. , einen grünen Opel-Rekord. In dem \nKofferraum des gelben BMW des Zeugen E. konnten keine Geräte \nuntergebracht werden, weil der Kofferraum voller Gerümpel war. Mit \nbeiden Fahrzeugen fuhren die Zeugen N. und E. sodann zur \nWohnung des Angeklagten nach M -Q. . Auf dem Weg dorthin blieb \nder Wagen des Zeugen E. noch liegen, weil das Benzin \nausgegangen war. Der Zeuge N. half mit Benzin aus einem w. ihm \nmitgeführten 5-Liter-Reservekanister aus.\n\n49\n\nAn der Wohnung des Angeklagten gegen 10.00 Uhr angelangt, \nschellte der Zeuge E. . Der Angeklagte kam heraus. Der Angeklagte \nund E. transportierten die Geräte in die Wohnung des Angeklagten. \nN. und der Angeklagte handelten sodann den Preis aus, der vom \nAngeklagten noch gedrückt wurde, weil bei der Sendung zwei Geräte \ndes Systems Video 2000 waren, auf die der Angeklagte keinen großen \nWert legte. Bei dieser Lieferung gab der Angeklagte den Zeugen \n5.000,- DM bis 6.000,- DM, wobei er 2.150,- DM kurz zuvor w. seinem \nBruder Axel P. bekommen hatte. Diesen hatte er nämlich unmittelbar \nnach dem ersten Telefongespräch mit E. angerufen und um Bargeld \ngebeten. Der Zeuge Axel P. hatte daraufhin am Autoschalter der \nStadtsparkasse H. 2.000,- DM w. seinem Konto abgehoben. \nDiese 2.000,- DM und einen weiteren Betrag w. 150,- DM hatte der \nZeuge Axel P. seinem Bruder gegeben.\n\n50\n\nDa der Angeklagte sich auch an dem Erwerb der übrigen Geräte \ninteressiert zeigte, fuhr der Zeuge E. am gleichen Tag noch einmal \nzur Wohnung des Angeklagten und brachte die restlichen 6 Geräte. Auf \ndieser Fahrt wurde er vom Zeugen Schubert begleitet, den der Zeuge \nE. darüber informiert hatte, dass es sich bei dem Abnehmer der \nGeräte um einen ehemaligen Kripobeamten handeln sollte. Diese Fahrt \nwurde mit dem grünen BMW des Zeugen Schubert durchgeführt. Da \nN. vor Abgabe der Geräte möglichst viel Bargeld sehen wollte, hatte \nE. den T. gebeten, ihm mit Bargeld auszuhelfen. T. lieh \ndem E. 2.000,- DM, die E. dem N. vor Übergabe der zweiten \nLieferung auszahlte. Als E. die zweite Lieferung in die Wohnung des \nAngeklagten brachte, war der Angeklagte möglicherweise nicht zu \nHause, sondern nur dessen Ehefrau. Da beim Angeklagten nicht \ngenügend Bargeld war, wurde die zweite Lieferung dem E. auch \nnicht sofort bezahlt. Einen Betrag w. ca. 6000,- DM bis 7.000,- DM für \ndie zweite Lieferung bekam der Zeuge E. vom Angeklagten am \nnächsten Tag.\n\n51\n\nUnter dem 16. Juni 1981 stellte der Angeklagte einen Scheck über \n2.150,- DM, bezogen auf sein Konto bei der Stadtsparkasse G , \nKonto-Nr. 250008394, mit der Scheck-Nr. 84715167 aus. Den Scheck \ngab er seinem Bruder Axel 1. .\n\n52\n\nAm 19. Juni 1981 löste der Zeuge B. P. den Scheck ein. Auf \ndem Kontoauszug vom 24. Juni 1981, auf dem dem Angeklagten die \nAbbuchung des oben angegebenen Scheckbetrages mitgeteilt wurde, \nvermerkte der Angeklagte: „Firma N. , Video-Kamera\".\n\n53\n\nEtwa eine Woche nach dem 13. Juni 1981 forderte der Angeklagte \nden Zeugen E. auf, die zwei Videogeräte System Video 2000 wieder \nabzuholen, da er - der Angeklagte - mit diesen Geräten nichts anfangen \nkönne. Der Zeuge E. kam dieser Aufforderung nach und erstattete \nfür diese Geräte einen Betrag.\n\n54\n\nDie übrigen Geräte setzte der Angeklagte ab. Einen Teil bekam der \nZeuge C. aus X. , den der Angeklagte 1980 während eines \nUrlaubs kennen gelernt hatte.\n\n55\n\nBei dem gesamten Geschäft war dem Angeklagten klar, dass die \nGeräte durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige \nTat erlangt worden sind. Die Machenschaften des Angeklagten dienten \ndazu - was dem Angeklagten auch klar war - den Tätern und sich selbst \neinen finanziellen Gewinn aus der Diebesbeute zu verschaffen.\"\n\n56\n\nDes Weiteren hat die Disziplinarkammer die umfangreiche Beweiswürdigung des \nvorgenannten Strafurteils wiedergegeben. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite \n17 vorletzter Absatz bis einschließlich Seite 23 des angefochtenen Urteils.\n\n57\n\nSodann hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz \n1 DO NRW an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden sei und \neine Lösung w. diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW nicht in \nBetracht komme. Das landgerichtliche Strafurteil treffe Feststellungen, die bezüglich \nder Täterschaft des Beamten in sich folgerichtig und frei w. Verstößen gegen die \nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze seien. Sie beruhten auf einer \nausführlichen Beweisaufnahme und seien in sich schlüssig und widerspruchsfrei. \nDies werde nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass auch die \nRevisionsinstanz Rechtsfehler ebenso wenig festgestellt habe wie anschließend zwei \nInstanzen im Wiederaufnahmeverfahren. Angesichts einer solchen Kontrolldichte \nhabe die Kammer auch keine Bedenken, die Bindungswirkung anzunehmen, obwohl \nnur noch Ausfertigungen der einzelnen Entscheidungen, dagegen nicht mehr die \nvollständigen Strafakten zur Verfügung gestanden hätten, zumal die auf der \nstrafgerichtlichen Hauptverhandlung beruhende tatrichterliche Überzeugungsbildung \nanhand des sonstigen Akteninhalts ohnehin nur sehr eingeschränkt bewertet werden \nkönne und in der Regel in erster Linie aufgrund der schriftlichen Ausführungen im \nUrteil zu beurteilen sei.\n\n58\n\nc) In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer \nausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und \ndamit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen habe.\n\n59\n\nIndem der Beamte unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter, seine \nZugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf einen bereits bestehenden - dienstlich \nveranlassten - Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug versucht habe, eine \nKennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu erreichen, \nhabe er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und \nvertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 LBG NRW) verstoßen. Auch wenn er sich \nweder wahrheitswidrig als aktiver Kriminalbeamter ausgegeben noch ausdrücklich \nerklärt habe, dass er den Sperrvermerk in dienstlicher Eigenschaft beantrage, sei \nnach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt des Anschreibens \nvom 20. Oktober 1979 davon auszugehen, dass seinem Antrag private Motive \nzugrunde gelegen hätten und es ihm zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei \nder Antragstellung darauf angekommen sei, den Eindruck zu erwecken, auch der \nSperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau sei aus Gründen erforderlich, die im \nZusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter stünden.\n\n60\n\nIndem der Beamte zwischen August 1979 und Mai 1982 als Privatdetektiv für die \nFirma B. N. tätig gewesen sei, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen \nGenehmigung zu sein, habe er gegen § 68 LBG NRW und die Vorschriften der \nNebentätigkeitsverordnung - NtV - und damit gegen seine beamtenrechtliche \nGehorsamspflicht (§ 58 LBG NRW) verstoßen. In diesem Zeitraum sei w. \nmonatlichen durchschnittlichen Einnahmen w. 2.722,00 DM auszugehen. Da die \nErmittlungen für die Firma B. N. in erster Linie w. dem Beamten vorgenommen \nworden seien, sei ihm auch der Großteil dieser Einkünfte zuzurechnen. Dabei könne \ndahinstehen, ob die Vergütung unmittelbar an ihn oder an seine formal als \nSubunternehmerin fungierende Ehefrau ausgezahlt worden sei, da dem Beamten \nauch auf diesem Wege der Verdienst als Familieneinkommen zugute gekommen sei. \nDie Tätigkeit des Beamten erfülle gleichzeitig den Tatbestand der Mitarbeit in einem \nGewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 3. Alt. LBG NRW. Dass die \nNebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt gegolten habe, könne \nnicht angenommen werden. Die langjährige Nebentätigkeit stelle darüber hinaus \nauch einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht dar (§ 57 Satz 2 \nLBG NRW).\n\n61\n\nDurch die strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte Hehlerei habe der Beamte im \naußerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des \nEinzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für \nsein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu \nbeeinträchtigen (§§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).\n\n62\n\nd) Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse der Beamte aus dem Dienst \nentfernt werden. Habe ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises \nschuldhaft versagt und deshalb sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn \nendgültig verloren, so sei das Beamtenverhältnis zu lösen. So liege der Fall hier. \nInsbesondere aufgrund der begangenen Straftat sei das Vertrauensverhältnis zu \ndem Beamten als unwiederbringlich zerstört anzusehen. Mit der Hehlerei habe er \ngezeigt, dass er „die Seite gewechselt\" habe. Obwohl nicht Gegenstand des \nDisziplinarverfahrens könne bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten und \nfür die Frage seiner Wiederverwendbarkeit im Polizeidienst auch nicht völlig \nunberücksichtigt bleiben, dass zwei weitere gegen ihn anhängige Strafverfahren (60 \nJs 275/81 wegen des Verdachts der Unterschlagung eines \nPolizeihandfunksprechgeräts und 60 Js 53/83 wegen des Verdachts eines \nSteuervergehens) allein im Hinblick auf die in anderen gegen ihn anhängigen \nStrafverfahren zu erwartenden Strafen gemäß § 154 StPO eingestellt worden seien. \nZudem sei das Verfahren 60 Js 644/81 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen \ndas Fernmeldeanlagengesetz und Betruges gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung \neines Geldbetrages eingestellt worden, nachdem der Beamte ausdrücklich \neingeräumt habe, entgegen den Vorschriften des Fernmeldeanlagengesetzes ein \nFunkgerät sowie ein Autotelefon ohne die erforderliche Genehmigung installiert und \ndas Autotelefon genutzt zu haben, ohne die hierfür anfallenden Gebühren entrichtet \nzu haben. Durchgreifende Milderungsgründe seien auch unter Berücksichtigung der \nVerfahrensdauer, der positiven dienstlichen Beurteilungen und der w. dem Beamten \nausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht gegeben.\n\n63\n\n3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er das Ziel \nder Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise der Verhängung einer milderen \nDisziplinarmaßnahme verfolgt.\n\n64\n\nEr vertritt die Auffassung, dass die lange Dauer des Verfahrens ein \nVerfahrenshindernis darstelle. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - sei zu entnehmen, dass zwar eine \nungewöhnliche Dauer des Verfahrens allein nicht genüge, um zu einer Einstellung \ndes Verfahrens wegen einer Unverhältnismäßigkeit zu gelangen, bei Hinzutreten \nweiterer Umstände aber ein Verfahrenshindernis auch dann gegeben sein könne, \nwenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst gehe. Mit der Frage nach \nsolchen Umständen habe sich die Disziplinarkammer nicht hinreichend \nauseinandergesetzt. Sie seien hier wegen einer offenkundigen Verschleppung des \nVerfahrens gegeben. Das Verfahren habe nicht nur 20 Jahre gedauert, sondern es \nsei nach Rechtskraft des Strafverfahrens im Mai 1985 mehr oder weniger nicht mehr \nbetrieben worden sei. Durch das Wiederaufnahmeverfahren sei das \nDisziplinarverfahren nicht unterbrochen worden; eine Aussetzung des \nDisziplinarverfahren hätte nicht erfolgen dürfen. Angesichts der ungewöhnlichen \nDauer des Verfahrens liege nicht nur eine offenkundige Verschleppung vor, sondern \nes komme hinzu, dass sich die Untersuchungsführer selbst eines schweren \nDienstvergehens schuldig gemacht hätten, indem sie sich über das rechtsstaatliche \nGebot der Gewährung effektiven Gerichtsschutzes hinweg gesetzt hätten. Auch sei \nnicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens \nwiederum sieben Jahre verstrichen seien, in denen das Verfahren nicht fortgesetzt \nworden sei, während die Untersuchungsführer ihre Energie in Verfahren zur Frage \nihrer Zuständigkeit gesteckt hätten. Die Disziplinarkammer habe zudem in \nunzulässiger Weise mitgewertet, dass der Beamte nicht selbst w. der Möglichkeit \nGebrauch gemacht habe, bei der Disziplinarkammer die Setzung einer Frist zu \nbeantragen, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das \nVerfahren einzustellen sei. Die Kammer widerspreche sich, wenn sie einerseits den \nGrundsatz aufstelle, dass eine Einstellung bei überlanger Verfahrensdauer im Falle \neiner Entfernung aus dem Dienst schlichtweg nicht in Betracht komme, jedoch dann \nselbst Möglichkeiten aufzähle, bei denen dies der Fall sein könne. Vergleiche man \ndie Dauer des vorliegenden Verfahrens mit der Verjährung w. Straftaten, so ergebe \nsich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass irgendwann einmal „Schluss \nsein\" müsse.\n\n65\n\nErhebliche Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit lägen auch darin, dass die \nStrafakten hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei nicht mehr zur Verfügung \nstünden. Ohne die Akten sei eine Prüfung, inwieweit eine Lösung w. den \nstrafgerichtlichen Feststellungen geboten sei, nicht denkbar. Nicht nachvollziehbar \nsei zudem, weshalb überhaupt noch ein Teil der Strafakten vorhanden sein solle, da \ndiese nach den Ausführungen der Disziplinarkammer „nicht vollständig\" vorgelegen \nhaben sollen. Auch hinsichtlich der Strafurteile hätten nur Abschriften oder \nAblichtungen vorgelegen, hingegen keine Originale und Ausfertigungen. Von \nunzutreffenden Voraussetzungen gehe die Kammer aus, wenn sie ausführe, dass \ndas Lösungsbegehren nicht gestützt werden könne auf „erstmals im \nDisziplinarverfahren vorgelegte Beweismittel\", weil diese „bereits während des \nvorausgegangenen Strafverfahrens im Besitz des Angeschuldigten gewesen seien \nund deshalb dort ohne weiteres hätten berücksichtigt werden können\". Die w. ihm, \ndem Beamten, vorgelegten Unterlagen, die seine Unschuld im Hinblick auf die \nHehlerei beweisen sollen, hätten gerade nicht bereits während des Strafverfahrens \nvorgelegen; vielmehr wurden sie - sollte die Kammer damit die Aufzeichnungen der \nTelefongespräche meinen - erstmals im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens \nund gleichzeitig in das Disziplinarverfahren eingebracht.\n\n66\n\nHinsichtlich der Anschuldigungspunkte beruft sich der Beamte bezüglich des \nVorwurfs der unzulässigen Veranlassung der Kennzeichensperrung auf fehlendes \nVerschulden. Insbesondere sei die Wertung der Disziplinarkammer, dass ihm die \nPflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei, „jedenfalls aber hätte \nbewusst sein müssen\", nicht ausreichend.\n\n67\n\nHinsichtlich des Vorwurfs der Nebentätigkeit sei der Schuldnachweis ebenfalls \nnicht erbracht worden. Der Vorwurf, Nebentätigkeiten in erheblichem Umfange \nausgeführt zu haben, sei nicht näher begründet und aufgeklärt worden. Es handele \nsich lediglich um Schätzungen, mit denen man nicht zu einer Verurteilung gelangen \nkönne. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm konkret vorgeworfen worden, an welchem Tag er \nwelche Nebentätigkeiten ausgeübt haben solle und welche Einkünfte er daraus \nbezogen haben solle.\n\n68\n\nHinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei bezieht sich der Beamte auf die \nStellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Dezember 1987 und \nberuft sich darauf, dass die in diesem Schriftsatz genannten Beweisanträge im \nDisziplinarverfahren gestellt worden seien. Es handele sich gerade nicht um \nBeweismittel, die bereits im vorangegangenen Strafverfahren vorgelegen hätten.\n\n69\n\nLetztlich sei auch zu prüfen, ob er, der Beamte, sich angesichts seines \nzwischenzeitlich tadellosen Lebens und seiner umfangreichen ehrenamtlichen \nTätigkeiten rehabilitiert habe.\n\n70\n\nDer Beamte beantragt,\n\n71\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das \nVerfahren einzustellen;\n\n72\n\nhilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme \nzu erkennen.\n\n73\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n74\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n75\n\nII.\n\n76\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat weder mit dem Haupt- noch mit dem \nHilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf seine Entfernung aus dem \nDienst erkannt.\n\n77\n\n1. Mit der Berufung wird in erster Linie die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens \nin Frage gestellt.\n\n78\n\nDas Disziplinarverfahren ist jedoch nicht unzulässig geworden. Wie die \nDisziplinarkammer im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren nicht \nwegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen (§§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3 Satz \n2, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW).\n\n79\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein langer \nZeitablauf seit Begehung eines Dienstvergehens trotz des disziplinarrechtlichen \nBeschleunigungsgebots (§ 15 a DO NRW) unerheblich, soweit es um die Maßnahme \nder Dienstentfernung geht.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1 \nD 69/88 -, DÖD 1990, 268.\n\n81\n\nAuch ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht \nanwendbar.\n\n82\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1982 - 1 DB 2/82 -, \nZBR 1983, 207; Senat, Urteil vom 15. September \n1998 - 6d A 3422/97.O - DÖD 1999, 280.\n\n83\n\nAllerdings fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das \nRechtsstaatsgebot des Grundgesetzes eine angemessene Beschleunigung nicht nur \ndes Strafverfahrens, sondern auch des Disziplinarverfahrens. Eine w. den \nzuständigen Staatsorganen zu verantwortende erhebliche Verfahrensverzögerung \nkann den Betroffenen in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren aus \nArt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die lange Dauer eines \nDisziplinarverfahrens kann insbesondere gegen den im Rechtsstaatsprinzip \nwurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.\n\n84\n\nVgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. \nNovember 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, 967; \nBeschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -\n, ZBR 1993, 369.\n\n85\n\nEine solche Unverhältnismäßigkeit ist jedoch regelmäßig nicht gegeben, wenn es \ngeboten ist, den Beamten vom Dienst fernzuhalten. Dementsprechend hat das \nBundesverfassungsgericht ausgeführt, dass - anders als bei einer Einbehaltung w. \nDienstbezügen - die Rücksicht auf das gemeine Wohl die Suspendierung eines \nBeamten auch bei einer längeren Dauer des Disziplinarverfahrens regelmäßig nicht \nals einen Eingriff erscheinen lasse, der w. einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar werde.\n\n86\n\nBVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR \n80/77 -, BVerfGE 46, 17 = NJW 1978, 152.\n\n87\n\nUnbeschadet dieser Ausgangspunkte kann nach der Rechtsprechung des \nSenats\n\n88\n\n- vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2000 \n- 6d A 110/99.O -\n\n89\n\nauch dann, wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst geht, in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen die Fortführung eines Disziplinarverfahrens \ndas Rechtsstaatsgebot verletzen. Ob dies der Fall ist, hängt w. den konkreten \nFallumständen ab. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere Mängel bei der \nDurchführung des Verfahrens, der Zeitraum der dadurch verursachten \nVerfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere der \nangeschuldigten Handlungen, Umfang und Schwierigkeit des \nVerfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens \nverbundenen Belastung des Betroffenen.\n\n90\n\nDie danach zu treffende Gesamtwürdigung ergibt hier, dass eine Einstellung des \nVerfahrens nicht in Betracht kommt.\n\n91\n\nAllerdings ist die Gesamtdauer des Verfahrens nach den Erfahrungen des \nSenats einmalig \n\n92\n\n- vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n18. Juni 2001 - D 17 S 2/01 -, ESVGH 51, 229 \n(Aberkennung des Ruhegehalts, obwohl zwischen \nTat und Einreichung der Anschuldigungsschrift \nzwanzig Jahre lagen) -\n\n93\n\nund nur zum Teil sachlich gerechtfertigt. Andererseits weist das Verfahren \nBesonderheiten auf, die einer schnellen Erledigung entgegen standen. Dies gilt \nzunächst für den Umstand, dass nach der Einleitung des förmlichen \nDisziplinarverfahrens mehrfach Strafverfahren gegen den Beamten eingeleitet \nwurden. Der Verfahrensstoff wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher und war \ndurch die Verknüpfung mit mehreren Strafverfahren, deren aktueller Stand jeweils \nnachgehalten werden musste, nicht einfach zu bewältigen. Des Weiteren handelte es \nsich bei dem Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit um einen Komplex, der \ninsbesondere im Hinblick auf die schwierige Ermittlung zum Umfang dieser Tätigkeit \nbesondere Anforderungen an den Untersuchungsführer stellte. Dass die \nStrafverfahren zum Anlass genommen wurden, das Disziplinarverfahren zu erweitern \nund jeweils nach § 17 Abs. 1 DO NRW vorläufig auszusetzen, war zulässig und \nsachgerecht. Aus diesem Grunde war die Aussetzung des Verfahrens bis zur \nRechtskraft der Verurteilung des Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985 nicht zu \nbeanstanden. Zwar war es nicht erforderlich, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf \ndas strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren bis zu dessen Rechtskraft im \nDezember 1991 erneut auszusetzen. Ob dies nach § 17 Abs. 2 DO NRW überhaupt \nzulässig war, kann dahinstehen. Denn auf eine dadurch bedingte Verzögerung kann \nsich der Beamte nicht mit Erfolg berufen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass \nder Beamte - insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen \nHehlerei - auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes - aus dem Dienst \nentfernt worden wäre, wenn der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens nicht \nabgewartet worden wäre. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zur \nRechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens lag demnach - nicht nur im Hinblick auf \ndie Fortzahlung der Dienstbezüge - allein in seinem Interesse. Dass der Beamte \nkeinen Anlass gesehen hat, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 \nAbs. 4 Satz 2 DO NRW zu stellen, zeigt, dass ihm die mit der Aussetzung \nverbundenen Vorteile durchaus willkommen waren. Allerdings ist der folgende \nZeitraum w. sieben Jahren zwischen Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens \nund Einreichung der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer w. grob \nunangemessener Dauer, zumal er weitgehend w. Auseinandersetzungen über die \nZuständigkeit verschiedener Untersuchungsführer geprägt war. Bei der \nGesamtwürdigung aller Umstände ist jedoch auch das Interesse des Dienstherrn und \nder Allgemeinheit zu gewichten, einen Polizeibeamten, dessen Verbleiben im aktiven \nDienst unzumutbar ist, aus dem Dienst zu entfernen. Dieser Gesichtspunkt kommt \nhier insbesondere deshalb zum Tragen, weil die Dienstpflichtwidrigkeit des Beamten \n- wie unten dargelegt wird - ungewöhnlich schwer ist. Hinzu tritt der bereits \naufgezeigte Umstand, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung \ndes Wiederaufnahmeverfahrens bei objektiver Betrachtung eher w. Vorteil für den \nBeamten war, wobei der Senat nicht verkennt, dass das Verfahren insgesamt, \ninsbesondere im Hinblick auf seine Gesamtdauer, den Beamten belastet hat. Bei \nGesamtabwägung aller Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das \nInteresse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Dienstentfernung des - wie \nnoch dargelegt wird - untragbaren Beamten nicht soweit zurück tritt, dass eine \nEinstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist.\n\n94\n\n2. Da die Berufung mit ihrem Hilfsantrag nicht allein auf die Überprüfung der \nAngemessenheit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, hat der \nSenat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und insgesamt disziplinarrechtlich zu \nwürdigen.\n\n95\n\nVerfahrensgegenstand können dabei nur Anschuldigungspunkte sein, die \nwirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden sind. Dies trifft für die gegen \nden Beamten erhobenen Anschuldigungspunkte im Ergebnis zu. Der Vorwurf der \nunerlaubten Nebentätigkeit ist durch Erweiterungsverfügung der \nUntersuchungsführerin vom 22. September 1997 wirksam in das Disziplinarverfahren \neingeführt worden. Anders als diese Verfügung sind die Erweiterungsverfügungen \nvom 6. Februar 1981 (Kennzeichensperrung) und vom 28. Oktober 1982 (Hehlerei) \nnicht vom Untersuchungsführer, sondern w. der Einleitungsbehörde erlassen \nworden. Dieses Vorgehen entsprach nicht der in § 61 Abs. 2 DO NRW vorgesehenen \nVerfahrensweise. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW hat die Einleitungsbehörde im \nHinblick auf Erweiterungen lediglich ein Antragsrecht, während die Erweiterung als \nsolche vom Untersuchungsführer vorzunehmen ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 DO NRW). \nIndessen steht die davon abweichende Vorgehensweise im vorliegenden Fall einer \nwirksamen Einbeziehung der erweiterten Vorwürfe nicht entgegen. Abgesehen \ndavon, dass der Untersuchungsführer einem Erweiterungsantrag der \nEinleitungsbehörde nachkommen muss (§ 62 Abs. 2 Satz 2 DO NRW), ihm insoweit \nalso grundsätzlich kein Ermessen zusteht, ist hier aus Verfahrenshandlungen des \nUntersuchungsführers zu entnehmen, dass er die erweiterten Vorwürfe in seiner \nEigenschaft als Untersuchungsführer in das Verfahren einbezogen hat. Der \nUntersuchungsführer Kriminaldirektor X. hat am 22. Juli 1987 in einem Vermerk \nu.a. die Strafakten aufgeführt, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Das \nhier maßgebliche Verfahren wegen Hehlerei ist dort ausdrücklich genannt worden. \nDem Verteidiger des Beamten ist dieser Vermerk mit einem Schreiben des \nUntersuchungsführers vom selben Tage zugeleitet worden. Zudem hat der \nUntersuchungsführer anlässlich einer Anhörung des Beamten vom 5. Oktober 1987 \ndie Vorwürfe des Disziplinarverfahrens zusammengefasst und dabei auch den \nVorwurf der Hehlerei angeführt. Die Einbeziehung des Vorgangs der \nKennzeichensperrung durch den Untersuchungsführer ergibt sich zweifelsfrei daraus, \ndass er zu diesem Komplex am 1. Februar 1982 einen Beweisbeschluss gefasst und \neine Zeugenvernehmung zu dieser Frage angeordnet hat.\n\n96\n\na) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 1) - Kennzeichensperrung - kommt \nder Senat zu denselben Tatsachenfeststellungen wie die Disziplinarkammer. Der \nSachverhalt steht fest, zumal das Schreiben des Beamten vom 20. Oktober 1979 \nvorliegt und er den objektiven Geschehensablauf nicht bestreitet.\n\n97\n\nb) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 2) - ungenehmigte Nebentätigkeit - \ntrifft der Senat ebenfalls dieselben Tatsachenfeststellungen wie die \nDisziplinarkammer. Der umfassenden und in keiner Weise zu beanstandenden \nBeweiswürdigung der Disziplinarkammer schließt sich der Senat aufgrund eigener \nÜberzeugungsbildung in vollem Umfang an. Zur Vermeidung w. Wiederholungen \nwird darauf Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass die Einlassung des \nBeamten, bei seiner Detektivtätigkeit habe es sich lediglich um Familienhilfe für seine \ndamalige Ehefrau gehandelt, in eklatanter Weise unglaubwürdig ist. Der Inhalt dieser \nEinlassung ist unter Berücksichtigung der dagegen sprechenden Aussagen der \nZeugin Jutta P. und des Zeugen E. w. M. sowie der Ausbildung des \nBeamten als Polizeibeamter, seiner freien Zeit aufgrund seiner Suspendierung und \nder nicht mit einer Tätigkeit als Detektiv zusammenhängenden sonstigen \nBerufstätigkeit seiner damaligen Ehefrau, so fernliegend, dass keine restlichen \nZweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen verbleiben. Die \nFeststellungen über Bezahlung und abgerechneten Stunden beruhen auf den \nUnterlagen der Firma B. N. . Erneut bestätigt wird der Sachverhalt durch die in \nder Hauptverhandlung vor dem Senat w. dem Beamten vorgelegten Regieberichte, \nin denen die zahlreichen Einsätze des Beamten als Detektiv - wenn auch nur für \neinen gewissen, zugleich aber repräsentativen Zeitraum - im Einzelnen festgehalten \nsind. \n\n98\n\nDie Annahme des Beamten, der Umfang seiner Tätigkeit beruhe lediglich auf \nSchätzungen und sei nicht hinreichend geklärt, trifft nicht zu. Angesichts des \nerheblichen Umfanges der Gesamttätigkeit reicht die Feststellung, dass er die \nerforderlichen Einsatzbesprechungen und die anschließende detektivische \nErmittlungstätigkeit „zum größten Teil\" wahrgenommen hat, aus, um den \ndisziplinarrechtlichen Vorwurf einer genehmigungsbedürftigen, ungenehmigten \nNebentätigkeit zu begründen. Der Beamte überspannt die Anforderungen an die \ngebotene Konkretisierung disziplinarischer Vorwürfe, wenn er meint, dass für jeden \neinzelnen der 292 Einzelaufträgen seine konkrete Beteiligung nachzuweisen \nwäre.\n\n99\n\nc) Zu Anschuldigungspunkt 3) - Hehlerei - folgt der Senat aufgrund der \nBindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW den rechtskräftigen \nFeststellungen des Landgerichts Essen in dem zweitinstanzlichen Strafurteil vom 29. \nOktober 1984 ( 28 - 62/84 - 21 Js 69/83 -).\n\n100\n\nEbenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine Veranlassung, einen \nLösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NRW herbeizuführen. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.\n\n101\n\nEine Lösung w. den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nSenats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen \nmöglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - \ninsbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem \nmit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen \nsind.\n\n102\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 \n- 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März \n1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; Urteil vom \n14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B 2000, \n38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999 \n- 6d A 255/98.O -.\n\n103\n\nEine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das \nDisziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger \noder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn \netwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen \nErfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein \nLösung w. den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht, \nwenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung \nstanden, und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind \noder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen.\n\n104\n\nBVerwG, Urteil vom 29. November 2000 \n- 1 D 13.99 -, Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.; \nSenat, Urteil vom 6. Juni 2001 - 6d A 2423/99.O -\n.\n\n105\n\nDerartige Zweifel hat der Senat nicht. Die Feststellungen in dem Strafurteil des \nLandgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 sind in sich folgerichtig, frei w. \nVerstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind \ngedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Auch \nwenn man davon ausgeht, dass die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten \nvom 4. De-zember 1987 benannten Beweismittel neu sind, vermögen sie es nicht, \nerhebliche Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Die \nBeweismittel des Beamten laufen im Wesentlichen darauf hinaus auszuschließen, \ndass er am 13. Juni 1981 - dem festgestellten Datum der Entgegennahme der \ngestohlenen Videorecorder durch ihn - zu Hause gewesen sei. Der Senat hat jedoch \nkeinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass selbst bei einem solchen Nachweis eine \nVerurteilung wegen Hehlerei erfolgt wäre, wofür auch spricht, dass sich bereits das \nAmtsgericht Marl in seinem erstinstanzlichen Strafurteil hinsichtlich des Tages der \nÜbernahme der Geräte durch den Angeklagten nicht auf einen bestimmten Tag \nfestgelegt hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er bei \nseiner detaillierten Überprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen auch das vom \nBeamten in der mündlichen Verhandlung überreichte Heft mit Regieberichten \n(beginnend am 23. März 1981 und endend am 7. Juli 1981) berücksichtigt hat.\n\n106\n\nDass die Strafakten nicht mehr zur Verfügung stehen, führt zu keiner anderen \nEntscheidung. Zum einen befinden sich Ablichtungen des Ermittlungsverfahrens bis \nzur Erhebung der Anklage bei den Akten (Unterordner Band I Heft 2). Zudem liegen \nAblichtungen der Urteile des Strafverfahrens und der Beschlüsse des \nWiederaufnahmeverfahrens vor, wobei die Entscheidungen aus dem \nWiederaufnahmeverfahren teils in beglaubigter Form, teils als Ausfertigung \nvorhanden sind (Unterordner Band II Heft 5 Blatt 102 ff.). Hinsichtlich des \nrechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen handelt es sich um eine w. der \nStaatsanwaltschaft Essen an den Polizeipräsidenten F. übersandte vollständige \nKopie der mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Originalfassung des Urteils. \nZweifel an dem Inhalt der vorhandenen Ablichtungen bestehen nicht. Hervorzuheben \nist im Übrigen, dass das Strafurteil des Landgerichts eine sehr ausführliche und \ndetaillierte Beweiswürdigung enthält und auch die Entscheidungen im \nWiederaufnahmeverfahren umfassend und detailliert sind. Angesichts des \nUmstandes, dass danach der wesentliche Inhalt des Strafverfahrens ersichtlich ist, \ntrifft es nicht zu, dass keine oder keine ausreichende Möglichkeit der Überprüfung im \nSinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW besteht.\n\n107\n\n3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte die ihm obliegenden \nPflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 \nLBG NRW begangen.\n\n108\n\na) Indem er unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter und auf einen \nbereits bestehenden dienstlich veranlassten Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug \nversuchte, eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu \nerreichen, hat er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und \nvertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen).\n\n109\n\nAuch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragstellung private Motive zu \nGrunde lagen und es dem Beamten zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei \nder Antragstellung darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, dass der erstrebte \nSperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau aus Gründen erforderlich war, die im \nZusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter standen. Insoweit nimmt der \nSenat auf die zutreffende Beweiswürdigung der Disziplinarkammer Bezug (Seiten 26, \n27 erster Absatz).\n\n110\n\nHinsichtlich des Verschuldens geht der Senat davon aus, dass der Beamte \nvorsätzlich handelte und ihm seine Pflichtwidrigkeit bewusst war. Dies entnimmt der \nSenat daraus, dass durch den Bezug auf die bereits vorhandene, dienstlich \nveranlasste Kennzeichensperrung offensichtlich war, dass nach außen ein \ndienstlicher Charakter des Antrags entstehen musste, obwohl es sich um eine private \nAngelegenheit handelte. Der Beamte hätte deshalb - was ihm zur Überzeugung des \nSenats bewusst war - klarstellen müssen, dass er nicht aus dienstlicher \nVeranlassung handelte.\n\n111\n\nDie Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich des \nAnschuldigungspunktes 1) verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Zwar \nlässt die Formulierung der Disziplinarkammer, dem Beamten sei „die Pflichtwidrigkeit \nseines Verhaltens bewusst\" gewesen, „jedenfalls aber hätte bewusst sein müssen\", \nim Ergebnis nur die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens zu. Jedoch steht das \nSchlechterstellungsverbot, das sich nur auf die Rechtsfolgen einer \nDienstpflichtverletzung bezieht, bei einer unbeschränkten Berufung der Verschärfung \nder Schuldform nicht entgegen.\n\n112\n\nVgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., \n§ 331 Rdnr. 8.\n\n113\n\nb) Weiter steht fest, dass der Beamte durch die in der Zeit zwischen August 1979 \nund Mai 1982 ausgeübte Tätigkeit als Privatdetektiv für die Firma B. N. - ohne \nim Besitz der hierfür nach den Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung \nerforderlichen Genehmigung zu sein - eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt \nund damit sowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 1. und 3. Alt. LBG NRW als auch zugleich \ngegen die Pflicht verstoßen hat, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ \n57 Satz 3 LBG NRW).\n\n114\n\nMit der Beweiswürdigung der Disziplinarkammer, der sich der Senat anschließt \n(Seiten 27, 28 des angefochtenen Urteils), betrugen die monatlichen Einnahmen der \nEheleute P. aus dieser Tätigkeit zumindest 2.722,00 DM, wovon der überwiegende \nTeil dem Beamten zuzurechnen ist. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich erzielte \nGewinn, sondern die Höhe der Vergütung. Dahinstehen kann, ob die Vergütung nicht \nan den Beamten, sondern an seine formal als Subunternehmerin fungierende \ndamalige Ehefrau ausgezahlt wurde, da auch auf diesem Wege der Verdienst als \nFamilieneinkommen auch dem Beamten zugute gekommen ist. Dass die \nNebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt galt, ist nicht \nanzunehmen.\n\n115\n\nDer Beamte handelte auch insoweit schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Aufgrund \ndes erheblichen Umfangs der Nebentätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass \ndem Beamten das Erfordernis einer Genehmigung für diese Tätigkeit und die \nPflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst war. Der Beamte hat eine Genehmigung \nallein deshalb nicht beantragt, weil er befürchtete, diese nicht zu erhalten und nicht \nbereit war, auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu verzichten. Dass der Senat \ndamit über die Schuldform der Disziplinarkammer hinausgeht, die auch insoweit im \nErgebnis nur fahrlässiges Handeln annehmen will, verstößt nicht gegen das \nVerschlechterungsverbot (siehe oben II.3.a ).\n\n116\n\nc) Durch die strafgerichtlich rechtskräftig und für den Senat bindend festgestellte \nHehlerei hat der Beamte im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das \nnach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung \nund das Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die er zur Ausübung des Dienstes \nangewiesen ist (§ 57 Satz 3 LBG NRW, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).\n\n117\n\n4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst.\n\n118\n\nBei der Wahl der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und \ndes Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen \nim Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein \nendgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solchen Fall ist \nder Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden und sein \nVerbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst \nzu entfernen. Ist er für den öffentlichen Dienst noch tragbar und hat er aus objektiver \nSicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich \nerzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen korrekten \nPflichterfüllung anhalten sollen.\n\n119\n\nHiervon ausgehend zeigt bereits die Vorgehensweise des Beamten bei der \nKennzeichensperrung ein Fehlverhalten w. nicht unerheblichem Gewicht. Dieses \nVerhalten verdeutlicht die Bereitschaft des Beamten, dienstliche Motive \nvorzuschieben, um persönliche Vorteile zu erlangen. Insbesondere die \nungenehmigte Nebentätigkeit zeigt, dass er über geraume Zeit seine persönlichen \nInteressen über die Belange des Dienstherrn gestellt hat. Das disziplinarrechtlich \nerhebliche Gewicht der unerlaubten Nebentätigkeit erhält diese unter anderem durch \nihre lange Dauer und Intensität. Erschwerend tritt hinzu, dass aufgrund der Art und \nDauer der Betätigung nach außen objektiv der Eindruck hervorgerufen wurde, dass \nsich der Beamte w. seinem Dienstherrn lösen wollte. Ein verheerendes Bild für das \nAnsehen des öffentlichen Dienstes musste zudem dadurch entstehen, dass der \nBeamte mit seiner Beschäftigung als Detektiv eine Tätigkeit gewählt hatte, die - \nzumal vor dem Hintergrund seiner Suspendierung wegen des Verdachts der \nBestechlichkeit und der Strafvereitelung - zu der Befürchtung Anlass geben musste, \ndass es zu Kollisionen mit dienstlichen Interessen kommen konnte.\n\n120\n\nJedenfalls durch das Hinzutreten der außerdienstlich begangenen Hehlerei, \nderen disziplinarechtliche Beurteilung sich nach den Umständen des Einzelfalles \nrichtet,\n\n121\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 \n- 1 D 65/99 -\n\n122\n\nist das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten unwiederbringlich \nzerstört. Insoweit hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Ein \nPolizeibeamter, der selbst kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung \nseines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der \nÖffentlichkeit in besonderem Maße. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei \nbei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist, reagiert auf Straftaten \nw. Polizeibeamten mit Recht empfindlich. Da es zu den wichtigsten Aufgaben der \nPolizei gehört, das Eigentum Dritter zu schützen und die Täter krimineller \nHandlungen zu ermitteln, wird es in der Öffentlichkeit und ebenso vom Dienstherrn \nzu Recht als besonders verantwortungsloses Verhalten angesehen, wenn ein \nPolizeibeamter - wie hier durch die Hehlerei - ein Delikt begeht, durch die eine durch \nstrafbare Handlung geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten und \nvertieft wird, indem die Beute verschoben wird.\n\n123\n\nBei der w. dem Beamten begangene Hehlerei handelt es sich um einen \nbesonders schweren Pflichtenverstoß. Da es um eine größere Anzahl hochwertiger \ntechnischer Geräte ging, die verschoben werden sollten, hat das Delikt einen \nUmfang, durch den - wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat - das Bild \neines Polizeibeamten vermittelt wird, der „die Seite gewechselt\" hat. Die Tat setzte \nKontakte zu einem Milieu voraus, dessen Bekämpfung zu den Aufgaben der Polizei \ngehört. Nachdem sich der Beamte auf ein solches „Geschäft\" eingelassen hat, ist ein \nVertrauen in die Redlichkeit seiner Amtsführung vollständig zerstört.\n\n124\n\nBesonders gegen den Beamten spricht zudem, dass alle angeschuldigten \nVerfehlungen begangen wurden, obwohl gegen ihn bereits das förmliche \nDisziplinarverfahren eingeleitet und er vom Dienst suspendiert war. Dies musste ihm \nbesondere Veranlassung geben, sich pflichtgemäß zu verhalten. Stattdessen \nhandelte er gleich mehrfach pflichtwidrig und dokumentierte damit in deutlicher \nWeise das erhebliche Ausmaß seiner Pflichtvergessenheit.\n\n125\n\nEbenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine durchgreifenden \nMilderungsgründe, die ein Verbleiben des Beamten im Polizeidienst rechtfertigen. \nAuch im Rahmen der Gesamtabwägung hat sich der Senat die Frage vorgelegt, ob \nunter Berücksichtigung der ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens \neine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Dies \nist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Art und des Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten - \ninsbesondere im Hinblick auf die Hehlerei trotz laufenden Disziplinarverfahrens - ist \nvielmehr objektiv w. einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust des Dienstherrn \nzu dem Beamten auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dienstlichen \nBeurteilungen des Beamten, seines Verhaltens und Lebensweges nach den Taten \nsowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten.\n\n126\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n127\n\n6. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-06/6d-a-756-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-06/6d-a-756-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295567","retrieved":"2026-07-09 03:17:48.674565+00:00"}}