{"status":"available","doknr":"OLD295587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1105.7A4015.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"7 A 4015/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen - und auf die im \nZulassungsantrag dargelegten Gründe und nicht auf einen unsubstantiiert in Bezug \ngenommenen erstinstanzlichen Vortrag einschließlich dortiger Beweisanträge ist \nabzustellen - ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDie Kläger behaupten, sie hätten für das von ihnen auf dem Grundstück \nGemarkung G. , Flur 4, Flurstück 317 (T. 20 in I. ) errichtete \nWohnhaus einen Anspruch auf Genehmigung einer Abweichung im Sinne des § 73 \nBauO NRW von den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen, da eine \nbesondere Grundstückssituation gegeben sei. Worin die besondere \nGrundstückssituation bestehen soll, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag jedoch \nnicht. Die Grundstückssituation ist unabhängig vom Interesse der Beigeladenen zu 2. \nund zu 3. am Erfolg des von ihnen gegen die den Klägern erteilte Baugenehmigung \nerhobenen Widerspruchs. Weshalb \"der Überbau\" - gemeint ist wohl der vom \nVerwaltungsgericht auf Seite 8 Abs. 3 des Urteilsabdrucks angeführte \n\"versehentliche (Grenz-)Überbau (einer Garage) um 1 cm\" - zu einer untypischen \nGrundstückssituation führen sollte, erschließt sich aus dem Zulassungsantrag nicht \nund ist im Übrigen auch nach dem Inhalt der Akten nicht nachvollziehbar. \nEbensowenig kommt es darauf an, ob die Beigeladenen zu 2. und zu 3. den \nWiderspruch aus einer \"Eigeninitiative heraus eingelegt haben\" oder auf einen \n\"Aufruf aus der Nachbarschaft\". Ob eine Abweichung von nachbarschützenden \nVorschriften der Bauordnung erteilt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven \nGrundstücksgegebenheiten und nicht danach, ob ein Nachbar mit seinem \nWiderspruch neben eigenen auch Interessen Dritter verfolgt. Ebensowenig \nermöglicht § 73 BauO NRW eine Abweichung allein deshalb, weil die wirtschaftlichen \nund auch persönlichen Folgen für den Bauherrn ganz erheblich sein könnten, wenn \nihm keine (rechtswidrige) Abweichung erteilt wird.\n\n5\n\nDass sich aus § 6 Abs. 15 BauO NRW zugunsten der Kläger nichts herleiten \nlässt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Die Kläger berufen sich zu \nUnrecht auf einen aus Art. 14 GG hergeleiteten Anspruch auf \"Baufreiheit\". In \nwelchen Grenzen gebaut werden darf, bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe der \nAnforderungen u.a. des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Zu den \nAnforderungen, die von einem Bauherrn zu beachten sind, gehören die \nbauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen, die auch nicht allein dadurch \nrelativiert werden können, dass der Nachbar eine \"Schutznorm zur Disposition\" stellt. \nInsbesondere tragen die Kläger nichts dafür vor, dass eine sogenannte \nAbstandflächenbaulast ins Baulastenverzeichnis eingetragen worden wäre.\n\n6\n\nIm Zulassungsantrag ist schließlich keine Frage grundsätzlicher Bedeutung \nbenannt. Die Kläger ziehen einen Vergleich zu Abstandregelungen in Bauordnungen \nanderer Bundesländer, ohne diese zu benennen. Noch viel weniger wird deutlich, \nweshalb sich aus unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen etwas zugunsten \nder Kläger ergeben sollte.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n9\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. \n§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/7-a-4015-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/7-a-4015-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295587","retrieved":"2026-07-09 03:17:50.680470+00:00"}}