{"status":"available","doknr":"OLD295590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1105.15A4132.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"15 A 4132/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \n\n4\n\nEine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht in dem Umstand, \ndass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten \nVertagungsantrag, weil der Kläger zu 1. nicht verhandlungsfähig sei, und den Antrag \nauf Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit \nabgelehnt hat. Die Ablehnung findet nämlich ihre Grundlage im Prozessrecht. Das \nGericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein \nSachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige \nSachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine im unmöglich zur \nVerfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf \nmangelnde Sachkunde schließen lassen. \n\n5\n\nNach diesen Maßstäben war es verfahrensfehlerfrei, dass der Antrag abgelehnt \nwurde, weil nicht dargelegt wurde, welche tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel \nim bisherigen Sachvortrag durch die einzuholenden Gutachten behoben werden \nsollten. Denn der pauschale Vortrag, der Kläger zu 1. sei nicht verhandlungsfähig, \nweil er sich krank fühle, war nicht geeignet, die Notwendigkeit eines entsprechenden \nSachverständigengutachtens zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund \nseines persönlichen Eindrucks vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung und \ndes Verfahrensablaufes, insbesondere der vom Prozessbevollmächtigten gestellten \nSuggestivfragen in Richtung auf eine Krankheit, nicht den Eindruck gewonnen, dass \neine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. ernsthaft in Betracht kam. Dagegen \nist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Daraus ergibt sich weiter, dass ein \nVertagungsgrund nicht vorlag, sodass die Ablehnung des Vertagungsantrages \nebenfalls ihre Grundlage im Prozessrecht findet. \n\n6\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht verletzt, weil das \nVerwaltungsgericht das von der Klägerin zu 2. vorgelegte Gutachten des Dr. med. \n(TR) G. A. vom 6. September 2002 über eine angebliche posttraumatische \nBelastungsstörung und Suizidgefahr der Klägerin als verspätet zurückgewiesen hat. \nDie Klägerin wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 13. August 2002 aufgefordert, \nbis zum 31. August 2002 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, auf \ndie sie sich zur Begründung der Klage stützen wolle. Das Gutachten vom \n6. September 2002 hat sie mit Schriftsatz vom 13. September 2002, eingegangen am \n16. September 2002, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, zu den Akten \ngereicht. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, war die Klägerin bereits seit dem \n8. November 2001, also weit vor der mündlichen Verhandlung regelmäßig in der \nBehandlung des genannten Arztes, sodass der entsprechende Vortrag hätte früher \nerfolgen müssen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus den \nSeiten 26 bis 30 des angegriffenen Urteils ergibt, das vorgelegte Gutachten \nungeachtet der Verspätung inhaltlich gewürdigt.\n\n7\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Selbst wenn man der \nAntragsschrift sinngemäß als klärungsbedürftig aufgeworfen die Frage entnimmt, ob \nauch eine niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied \nasylerheblich sei, wenn der Verein, für den die niedrig profilierte Tätigkeit ausgeübt \nwerde, sich in höchster Form exilpolitisch exponiere (aktive Unterstützung des \nTerrorismus der PKK), ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine \nVerfolgungsgefahr für Vorstandsmitglieder exilpolitischer Vereine anzunehmen ist, \ndie als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 74 ff. des amtlichen Umdrucks. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/15-a-4132-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/15-a-4132-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295590","retrieved":"2026-07-09 03:17:50.935658+00:00"}}