{"status":"available","doknr":"OLD295588","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1105.15A4060.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"15 A 4060/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.906,74 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, \nweil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im \nZulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren stattzugeben wäre. \n\n4\n\nKeine ernstlichen Zweifel bestehen dagegen, dass das Verwaltungsgericht den \nangegriffenen Bescheid dahin bestätigt hat, die vollständige Fläche der der Klägerin \ngehörenden Flurstücke 118 und 119 in die Beitragsberechnung einzustellen. Ein der \nBeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist die \nwirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann, und \nzwar hier baulich. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl \nder Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch \nwirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert \nwerden muss. Für eine Zusammenlegung von Flächen, wie es hier für die \nFlurstücke 118 und 119 getan worden ist, ist ein Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 \n- 15 A 3495/96 -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks \nm.w.N. \n\n6\n\nHier ist das Flurstück 118 mit seiner Fläche von 19 qm nicht selbstständig, \nsondern nur zusammen mit dem Flurstück 119 nutzbar, sodass damit das \nMindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt. \n\n7\n\nDiese so gebildete Fläche ist nicht in eine oder mehrere kleinere wirtschaftliche \nEinheiten aufzuteilen. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Grundstück \num eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der \ntatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den \ntatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von \nrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem \nbestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art \nder baulichen Nutzung ab. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n- 15 A 5566/99 -, NWVBl 2002, 188 (189). \n\n9\n\nDabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan \nselbst als Einheit vorsieht. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 \n- 15 A 3873/00 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gmhlt. \n1999, 260; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A \n3408/92 -, Gmhlt. 1996, 288 (289). \n\n11\n\nDer Bebauungsplan sieht eine durch Baugrenzen abgegrenzte überbaubare \nFläche im zur Straße hin gewandten Teil des Grundstücks vor, während der sich bis \nin eine Tiefe von 70 m von der Straße erstreckende hintere, dreiecksförmig \nzulaufende Teil des Grundstücks nicht bebaubar ist. Eine weitere verkehrliche \nErschließung neben dem im vorderen Bereich verlaufenden, hier abgerechneten \nR. Weg sieht der Bebauungsplan nicht vor. Dem Bebauungsplan kann daher \nnichts für die Aufteilung des Grundstücks der Klägerin in eine oder mehrere \nwirtschaftliche Einheiten entnommen werden. Eine solche Aufteilung ist auch nicht \nunter dem Gesichtspunkt angezeigt, dass es sich um ein übertiefes Grundstück \nhandelte, bei dem die vorteilsrelevante Wirkung der Erschließung eines \nBaugrundstücks von der ausgebauten Straße sich im hinteren Bereich nicht mehr \nauswirkte. Daher verbleibt es hier dabei, dass die wirtschaftliche Einheit die aus den \nFlurstücken 118 und 119 gebildete Fläche ist. \n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin gebieten es weder § 8 KAG NRW noch \ndie Straßenbaubeitragssatzung der Stadt B. , wegen des Umstandes, dass das \nGrundstück in Folge der Festsetzung einer überbaubaren Fläche durch Baugrenzen \nnicht vollständig überbaut werden kann, der Berechnung des Beitrags weniger als \ndie gesamte Grundstücksfläche zu Grunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG \nNRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Diese werden den \nGrundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße geboten, nämlich durch die zusätzlichen Gebrauchsvorteile an \nder Straße, die den Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke steigern. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NWVBl 2002, 150 (151). \n\n14\n\nDies rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu \nbemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto \ngrößer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage bewirkte \nErhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2002 \n- 15 E 980/02 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n16\n\nSchließlich ist es auch nach diesen Maßstäben unbedenklich, den Zuschlag für \ndas Maß der Nutzung (hier: Vollgeschossmaßstab) auf die gesamte \nGrundstücksfläche anzuwenden, obwohl nur der durch die Baugrenzen \nausgewiesene Teil bebaubar ist. Denn es geht nicht darum, einen wirtschaftlichen \nVorteil nur für den überbaubaren Teil des Grundstücks, sondern für das gesamte \neingeschossig bebaubare Grundstück durch den Beitrag abzugelten. Dass ein \nsolches Baugrundstück nicht auf seiner gesamten Fläche überbaut werden kann, ist \n- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - der Regelfall (vgl. § 17 Abs. 1 der \nBaunutzungsverordnung zur maximalen Grundflächenzahl für die einzelnen \nBaugebiete). Richtig ist, dass sich nach dieser Berechnungsweise des \nGeschossmaßstabes - im Gegensatz zum Geschossflächenmaßstab - Unterschiede \nin der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche nicht auf die Höhe des Beitrags \nauswirken. Nach ständiger Rechtsprechung liegt jedoch ein solcher Maßstab im \nRahmen des satzungsgeberischen Ermessensspielraums. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2000 \n- 15 A 4178/00 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl \n1996, 232; Urteil vom 9. März 1992 - 2 A 1802/89 -, \nSeite 12 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n18\n\nDie konkrete Formulierung der Straßenbaubeitragssatzung steht der \nvorgenannten Beitragsberechnung nicht entgegen. § 4 Abs. 1 und 2 SBS regelt, dass \ndie Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit in Abhängigkeit von der \nBebaubarkeit nach Geschossen um einen bestimmten Vomhundertsatz vervielfältigt \nwird. Hier ist das Grundstück - in seinem überbaubaren Teil - eingeschossig \nbebaubar, sodass im Bescheid zutreffend ein Vomhundertsatz von 100 % angesetzt \nwurde. \n\n19\n\nDem steht nicht, wie die Klägerin meint, die Rechtsprechung des beschließenden \nSenats entgegen, wonach nicht die gesamte überplante Fläche der \nBeitragsberechnung zu Grunde gelegt werden kann, wenn eine plangemäß zur \nErschließung einer bestimmten Teilfläche vorgesehene Erschließungsanlage nicht \nvorhanden ist. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 \n- 15 A 687/95 -, Gmhlt. 1999, 260. \n\n21\n\nDenn der Bebauungsplan sieht keine gesonderte Erschließung des hinteren Teils \ndes klägerischen Grundstücks vor. Ob die Klägerin oder - wie sie vorträgt - die \nBaugenehmigungsbehörde bei einer vorgesehenen - nach dem Bebauungsplan in \nFolge der Festsetzung überbaubarer Flächen nicht zulässigen - Bebauung im \nhinteren Bereich eine innere Erschließung durch eine Privatstraße für erforderlich \nhalten, ist unerheblich, da es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu \ntun hat. \n\n22\n\nWie sich aus Vorstehendem ergibt, weist der Fall auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigten. \n\n23\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht \nvor. Soweit sich die Klägerin auf die bereits genannte Entscheidung vom 24. Juli \n1997 stützt, liegt eine Abweichung schon deshalb nicht vor, weil eine gesonderte \nplangemäße Erschließung für den hinteren Bereich des Grundstücks nach dem \nBebauungsplan nicht vorgesehen ist. Auch eine Abweichung des Urteils von den im \nAntrag genannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts liegt nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat sich nicht zu dem zitierten Rechtssatz in Gegensatz gesetzt, \nwonach weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 8 KAG NRW es geböten, dass \ndie Gemeinde den aus der zulässigen Nutzung folgenden wirtschaftlichen Vorteil voll \nabschöpfe, sie vielmehr nicht gehindert sei, den im Unterschied zwischen der \nmöglichen und der dahinter zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung liegenden, nicht \nrealisierten Vorteil zu vernachlässigen. Die genannte Rechtsprechung bezieht sich \nauf die dem Satzungsgeber eröffnete Möglichkeit, für das Maß der Nutzung bei \nbebauten Grundstücken nicht auf das zulässige, sondern auf das tatsächliche Maß \nder Nutzung abzustellen. Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, weil das \nklägerische Grundstück unbebaut ist, sodass sich das Verwaltungsgericht damit nicht \nin Widerspruch setzen konnte. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/15-a-4060-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/15-a-4060-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295588","retrieved":"2026-07-09 03:17:50.765964+00:00"}}