{"status":"available","doknr":"OLD295589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1105.15A3177.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"15 A 3177/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nAntragsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 \nZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der \nAntragsbegründung aufgeworfene Frage, ob die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 \nVwVfG im Fall der Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes einer Exilorganisation \nmit dessen Wahl oder aber mit dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnt, \nwäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn auch dann, \nwenn man im Gegensatz zum angefochtenen Urteil von der Einhaltung der \nvorgenannten Frist ausginge, rechtfertigte dies im Ergebnis keine andere \nEntscheidung. Auch dann wäre die Klage abzuweisen, weil der tatsächliche \nUmstand, auf den der Kläger zu 1. sein auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens gerichtetes Begehren in erster Linie stützt, nämlich seine Wahl zum \nstellvertretenden Vorsitzenden des \"Kurdischen Elternverein für Krefeld und \nUmgebung e. V.\" und deren Eintragung in das Vereinsregister, auf der Basis der \nneueren Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur Asylrelevanz von \nVorstandstätigkeiten in türkischen Exilorganisationen lediglich als niedrigprofiliert \neinzustufen ist.\n\n5\n\nNach dieser Rechtsprechung ist ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates in Bezug auf Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins, \nder als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als \nvergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird, nur noch dann ohne weiteres \nanzunehmen, wenn gegenteilige Anhaltspunkte fehlen. Gegenteilige Anhaltspunkte \nkönnen sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied in \neinem derartigen Verein ist, aber nicht erkennbar ist, dass er mehr als nur \nuntergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete \nStellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei \nunverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder \nauffällig häufig wechseln. In diesen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu \nermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen \nAktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder \nInitiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates auszugehen ist.\n\n6\n\nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nS. 74 ff..\n\n7\n\nIm Fall des Klägers zu 1. ist trotz seiner Eigenschaft als stellvertretender \nVereinsvorsitzender nicht erkennbar, dass er mehr als nur untergeordnete Aufgaben \nzu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Die \nTätigkeiten, die er zur Begründung seines Asylfolgeantrags geltend gemacht hat, \nbeschränken sich auf das Verteilen von Flugblättern und die Funktion eines Ordners \nbei Großveranstaltungen. Wenn er darüber hinaus einmal im Vereinsraum ein \nSeminar durchgeführt hat, bei dem er an vier führende Kader der PKK erinnert hat, \ndie sich im Gefängnis von Diyarbakir verbrannt haben, so lässt auch dies den Kläger \nzu 1. nicht in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung \ntreten, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. \nNamentlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1. mit der Leitung dieses \nSeminars meinungs- und überzeugungsbildend auf eine breitere Öffentlichkeit \neingewirkt haben könnte. Die Wahl des Veranstaltungsortes (Vereinsraum) deutet im \nGegenteil darauf hin, dass es sich um eine ausschließlich interne Veranstaltung vor \nVereinsmitgliedern gehandelt hat, deren Anzahl der Kläger zu 1. zudem nicht \nmitgeteilt hat. Soweit der Kläger zu 1. weitere Aktivitäten im Rahmen seiner \nVorstandstätigkeit benannt hat (Mobilisierung von Landsleuten für die Teilnahme an \nGroßveranstaltungen, maßgebliche Beteiligung an allen Vereinsaktivitäten), bleiben \nseine Schilderungen ebenfalls zu pauschal, um von einer hinreichend ausgeprägten \nMeinungsführerschaft des Klägers zu 1. ausgehen zu können.\n\n8\n\nDie Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bleibt schon deshalb \nerfolglos, weil es an der erforderlichen Darlegung einer Divergenz fehlt. Eine die \nBerufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der \nZulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen \nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \naufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen \nhat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- \noder Tatsachensätzen genügt hingegen weder den Darlegungsanforderungen einer \nDivergenz- noch denen einer Grundsatzrüge.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B \n261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. Nachw.; Urteil vom \n31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, 24.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Sie benennt weder \nausdrücklich noch konkludent einen abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Vorinstanz, mit dem diese von dem \nzitierten Obersatz im Grundsatzurteil des beschließenden Gerichts vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A - abgewichen sein soll.\n\n11\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/15-a-3177-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/15-a-3177-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295589","retrieved":"2026-07-09 03:17:50.852533+00:00"}}