{"status":"available","doknr":"OLD295592","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1105.14A4584.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"14 A 4584/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 93.028,90 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Zulassungsgründe im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß dem hier nach § \n194 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, Seite \n3987) noch anzuwendenden § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. dargelegt.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch \nentsprechend § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auf Erstattung des an \ndie Beklagte in der Zwangsversteigerung des Hauses L. straße 30 in P. \nausgeschütteten Betrages in Höhe von 93.028,50 DM, weil die Beklagte einen \nRechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Betrages hat. Sie durfte sich nämlich an \nder Zwangsversteigerung dieses Hauses beteiligen und so die wegen der \nZweckentfremdung von neun Wohnungen in dem Haus festgesetzten Zwangsgelder \nbeitreiben, auch wenn der Kläger mit der Beschlagnahme und anschließenden \nVersteigerung die Verfügungsbefugnis über das Haus und damit über den \nzweckentfremdeten Wohnraum verloren hatte.\n\n4\n\nGemäß § 60 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVG NRW - wird das Zwangsgeld im \nVerwaltungszwangsverfahren beigetrieben, wenn es der Betroffene nicht fristgerecht \nzahlt. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung \nausgeführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Die Beitreibung brauchte \nhiernach nicht zu unterbleiben, weil der Kläger der Forderung, den leer stehenden \nWohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen, nicht nachgekommen ist. Auch wenn \nhier nach der Zwangsversteigerung weitere Verstöße gegen das \nZweckentfremdungsverbot durch den Kläger nicht mehr möglich sind, dient die \nnachfolgende Beitreibung des Zwangsgeldes dazu, der früheren Androhung den \nnotwendigen Nachdruck zu verleihen. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß \ngegen eine vollziehbare Ordnungsverfügung nach Androhung und während der Zeit, \nin der ein Verbot noch galt, erfolgt ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1988\n- 7 A 2555/87 -, NVwZ-RR 1990 S. 17; Beschluss \nvom 10. Oktober 1991 - 13 B 1522/91 -, NVwZ-RR \n1992, 517; Urteil vom 30. September 1992 \n- 4 A 3840/91 -, NVwZ-RR 1993, 671; Beschluss \nvom 18. Juli 1996 - 4 E 461/95 -, NVwZ-RR 1997, \n764; Beschluss vom 18. Dezember 1996 \n- 5 E 1035/95 -, NVwZ-RR 1997, 763; Beschluss \nvom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -.\n\n6\n\nDie vorstehenden Erwägungen gelten auch für die hier erlassenen \nwohnungsrechtlichen Verfügungen. Bei der Forderung, Wohnraum wieder \nzweckentsprechend zu nutzen, steht die Durchsetzung des Verbots im Vordergrund, \nWohnraum - hier durch Leerstand - zweckfremd zu nutzen. \n\n7\n\nVgl. Hess.VGH, Beschluss vom 18. November \n1996 \n- 4 TG 2986/95 -, NJWE-MietR 1997, 164 HessVG- \nRspr. 1997, 49; zur Durchsetzung eines Anschluss- \nund Benutzungszwanges, vgl. BayObLG, Urteil vom \n25. Mai 1999 - 2 Z RR 670/98 -, NVwZ-RR 1999, \n785.\n\n8\n\nDurch das Mietrechtsverbesserungsgesetz und die auf dieser Grundlage \nerlassenen Zweckentfremdungsverordnungen soll in den Gemeinden, in denen die \nVersorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen \nBedingungen besonders gefährdet ist, Wohnraum erhalten und nicht zu anderen \nZwecken genutzt werden.\n\n9\n\nVgl. zum Zweck der Ermächtigung, \nZweckentfremdungsverordnungen zu erlassen, \nBVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5.74 \n-, BVerfGE, 38, 348, 359 ff.\n\n10\n\nWeder den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes allgemein noch denen der \neinzelnen Wohnungssuchenden ist genügt, wenn Wohnraum irgendwann, \nmöglicherweise sogar erst dann, wenn sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt \nentspannt hat, wieder zweckentsprechend genutzt wird. Wird etwa das \nZweckentfremdungsverbot wegen einer Entspannung auf dem Wohnungsmarkt \nspäter aufgehoben - wie dies durch die Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl NRW, \n458) für viele Städte, nicht aber P. , geschehen ist - ändert dies nichts daran, \ndass ein Verfügungsberechtigter früher durch die Zweckentfremdung zur \nVerschlechterung der Situation auf dem Wohnungsmarkt beigetragen hat. Der \nSchaden ist mit dem verbotswidrigen Leerstand eingetreten und hat sich während \nder gesamten - hier langjährigen - Dauer der zweckfremden Nutzung gemessen an \nden Verhältnissen für den Wohnungsmarkt noch vergrößert. Diese Situation ist nicht \nmit den Fällen vergleichbar, in denen der Schadenseintritt und das erledigende \nEreignis zusammenfallen, etwa wenn eine Ordnungsverfügung, mit der die Sicherung \nvon Bauteilen gefordert wird, durch den Einsturz des Gebäudes gegenstandslos \nwird. In diesen Fällen wird die Festsetzung und Beitreibung angedrohter \nZwangsgelder allgemein als unzulässig angesehen. Auf diese Differenzierung geht \nder von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsansicht mehrfach herangezogene \nAufsatz von Brinktrine, \n\n11\n\nRechtsfragen des Zwangsgeldeinsatzes im \nVerwaltungsvollstreckungsverfahren, Sächs VBl. \n2000, 105,\n\n12\n\nnicht ein, der im Übrigen die Wiedergabe einer vom Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahre 1997 \nist. Der Umstand, dass das Haus L. straße 30 zwangsversteigert wurde und der \nKläger dazu vorträgt, ihn treffe hieran kein Verschulden, ist unerheblich, da er zuvor \ngegen das vollziehbare Verbot verstoßen hat, den Wohnraum zweckfremd zu nutzen. \n\n13\n\nDie Beitreibung der Zwangsgelder verstößt auch nicht gegen § 65 Abs. 3 VwVfG \nNRW. Danach ist der Vollzug einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist. Von einer \nZweckerreichung kann hier gerade nicht gesprochen werden, weil der Kläger die \nWohnungen jahrelang, teilweise seit 1988 hat leer stehen lassen.\n\n14\n\nDie Beitreibung der Zwangsgelder widerspricht auch nicht einer zwischen den \nParteien getroffene Vereinbarung. Die Vereinbarung vom 11. August 1994 hat die \nBeklagte mit Schreiben vom 14. November 1994 widerrufen, weil der Kläger \nvereinbarungswidrig und trotz nochmaliger Aufforderung nicht angezeigt hat, dass \ndie erste der zu renovierenden Wohnungen fertig gestellt war. Ein solcher Widerruf \nwar in der Vereinbarung vom 11. August 1994 unter Buchstabe f) vorgesehen. \nSoweit der Kläger auf eine Vereinbarung vom 21. August 1995 hinweist, handelt es \nsich lediglich um einen Vermerk über ein Gespräch des Bruders des Klägers mit \nBediensteten der Stadt. In diesem Vermerk wurde zwar das Wort \"vereinbart\" \ngebraucht, hinsichtlich eines Verzichts auf eine Zwangsgeldbeitreibung wurde aber \ngerade nichts vereinbart. Es heißt dort nur: \"Die z.Zt. offenen Zwangsgelder ... sollen \nnoch Gegenstand eines Gesprächs (mit dem eventuellen Ziel eines Erlasses) nach \nAbschluss der Vermietung der Wohnungen werden.\". Ungeachtet des Umstandes, \ndass sich aus dem Gesprächsvermerk gerade nichts für einen Verzicht auf eine \nspätere Beitreibung der Zwangsgelder ergibt, haben auch keine Sanierungsarbeiten \nmit dem Ziel einer Vermietung der Wohnungen stattgefunden. Ausweislich eines \nweiteren Vermerks vom 26. Februar 1996 über eine Ortsbesichtigung wurde \nfestgestellt, dass gegenüber der letzten Besichtigung anlässlich der \nZwangsverwaltung in den Wohnungen keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden. \nDie Zwangsverwaltung wurde bereits im Dezember 1993 wieder aufgehoben. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der inzwischen beauftragten \nHausverwaltung W. vom 31. Januar 1996. Dort wird zwar angegeben, die \nRenovierung und Sanierung der Wohnungen sei weit fortgeschritten, andererseits \naber bedürfe es zur Gewährleistung einer Vermietbarkeit eines sofortigen \nKapitaleinsatzes von mindestens 50.000,-- DM. Auch aus diesem Schreiben folgt, \ndass die Wohnungen gerade nicht für eine Vermietung fertig gestellt waren.\n\n15\n\nSchließlich folgt eine Unzulässigkeit der Beitreibung der Zwangsgelder nicht aus \ndem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 1996 - 2 K 1658/95 -. Auf \nSeite 7 der Urteilsgründe ist dort ausgeführt: \"Weder die Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldfestsetzung noch die der weiteren Zwangsgeldandrohung werden \ndadurch berührt, dass der Beklagte zurzeit keine weiteren \nVollstreckungsmaßnahmen (Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes, \nFestsetzung des angedrohten Zwangsgeldes) ergreifen kann, weil der Kläger \nwährend der Dauer der nunmehr angeordneten Zwangsverwaltung keine \nVerfügungsgewalt über die betroffenen Wohnungen hat.\" Die Ausführungen zur \nUnzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen waren für die dort zu treffende \nEntscheidung ohne Bedeutung. Sie erfolgten beiläufig und sind nicht in Rechtskraft \nerwachsen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/14-a-4584-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-05/14-a-4584-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295592","retrieved":"2026-07-09 03:17:51.088364+00:00"}}