{"status":"available","doknr":"OLD295610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1104.7A.D35.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"7A D 35/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 2/5 \"E. , Auf der I. \" der Gemeinde X. \nist unwirksam, soweit er Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück 42, 43, \n(Fläche für den Gemeinbedarf, \"Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude \nund Einrichtungen\") trifft.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den - neu aufgestellten - Bebauungsplan \nNr. 2/5 \"E. , Auf der I. \" der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDas ca. 18 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Teil der Ortschaft \nE. . Es wird im Norden durch den E. L. weg und seine - gedachte - \nVerlängerung in Richtung der T. , im Osten durch eine Linie ca. 35 m östlich des \nWeges \"Im breiten G. \", im Süden durch den X. weg und im Westen durch die \nT. begrenzt. Der von Norden nach Süden verlaufende T. weg teilt das \nPlangebiet in die Teilpläne 1 und 2. \n\n4\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des im Teilbereich 1 gelegenen mit einem \nWohnhaus bebauten Grundstücks Pfarrer-S. -Straße 2, Gemarkung E. , Flur \n2. , Flurstück 3. , das mit der südlichen Längsseite an der Pfarrer-S. -Straße, mit \nder östlichen Querseite an der Alten T. straße liegt. Durch den westlichen \nGartenbereich soll eine neue Erschließungsstraße mit einer Breite von 7,50 m verlegt \nwerden.\n\n5\n\nEine derartige Straße war bereits in der ursprünglichen Fassung des \nBebauungsplans von 1978 festgesetzt. Sie verlief jedoch etwas weiter östlich und \nnahm das Grundstück der Antragstellerin in noch größerem Umfang in Anspruch. \nGründe für die Neuaufstellung des Bebauungsplans waren nach der Planbegründung \ninsbesondere im Ursprungsplan vielfach zu breit ausgewiesene \nErschließungsstraßen, Umsetzungsschwierigkeiten von Festsetzungen sowie die \nAnpassung an veränderte städtebauliche Entwicklungsziele.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan weist im Teilbereich 2 ausschließlich allgemeine \nWohngebiete, im Teilbereich 1 überwiegend allgemeine Wohngebiete, daneben im \nNorden Flächen für einen (vorhandenen) Friedhof und für kirchlichen Zwecken \ndienende Einrichtungen sowie entlang der T. private Grünflächen aus. Letztere \nsind teilweise als private Streuobstwiesen, im Übrigen als auenverträgliche \nParkanlagen festgesetzt. \n\n7\n\nIn den textlichen Festsetzungen sind Regelungen zu Art und Maß der baulichen \nNutzungen, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Höhenlage der Gebäude \nund zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und \nLandschaft getroffen. U.a. sind danach im allgemeinen Wohngebiet Ausnahmen \ngemäß § 4 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 BauNVO nicht zulässig. Die jeweils zulässige \nGrundflächenzahl von 0,3 darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten \nAnlagen um bis 30 v.H. überschritten werden.\n\n8\n\nDarüber hinaus enthalten die Textfestsetzungen baugestalterische \nFestsetzungen zu Dachformen und Dachneigungen, Drempel, Dachaufbauten und \nDacheinschnitte, Dacheindeckungen und Fassadenmaterial, Einfriedungen und \nFreiflächengestaltung sowie zu Werbeanlagen.\n\n9\n\nSchließlich werden im Textteil Hinweise u.a. zum durch ordnungsbehördliche \nVerordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet gegeben. \n\n10\n\nDas Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: \n\n11\n\nAm 16. Dezember 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin den \nAufstellungsbeschluss, der in ihrem Mitteilungsblatt am 28. Februar 1997 bekannt \ngemacht wurde. Bereits vorher wurden mit Anschreiben vom 13. Januar 1997 Träger \nöffentlicher Belange beteiligt. Der Termin der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom \n2. . Februar 1997 wurde am 31. Januar sowie am 7. Februar 1997 bekannt gemacht. \nVon den anwesenden Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht. Auf \nEmpfehlung des Haupt- und Finanzausschusses der Antragsgegnerin, dem der \nlandschaftspflegerische Fachbeitrag vorlag, beschloss der Rat in seiner Sitzung vom \n28. April 1997 die Offenlage des Bebauungsplans, die gemäß Bekanntmachung vom \n17. Oktober 1997 in der Zeit vom 27. Oktober bis 27. November 1997 erfolgte. \nAusweislich der Bekanntmachung sollte der Bebauungsplan mit Begründung \nausliegen. Unter dem 14. Oktober 1997 wurden Träger öffentlicher Belange erneut \nbeteiligt. Das Staatliche Umweltamt C. wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei \ndem vorstehenden Planentwurf um die Neuaufstellung eines bereits rechtsgültigen \nBebauungsplans handele, in dem u.a. auch Flächen im unmittelbaren Anschluss an \ndie T. von Wohnbaufläche in Grünfläche umgewandelt werde. Über die \neingegangenen Anregungen und Bedenken beriet der Haupt- und Finanzausschuss \nam 25. Januar 1999, u.a. zu denen der Antragstellerin im Schreiben vom \n6. November 1997, in dem sie sich gegen den schwerwiegenden Eingriff in ihren \nGrundbesitz durch die Durchschneidung ihres Hausgartens mit der \nErschließungsstraße und durch die Verbreiterung der T. straße wandte. Die \nStraßenplanung zerschneide das Hausgrundstück, nehme diesem die westlich \nangrenzende Gartenfläche und führe zu öffentlichen Straßenverkehrsabläufen an \ndrei Grundstücksseiten. Im Falle der Verwirklichung der Planung wäre ein ruhiges \nWohnen im vorhandenen Haus nicht mehr möglich. Der Ausschuss trug den \nBedenken insoweit Rechnung, als die Straßentrasse der Planstraße im Bereich des \nGrundstücks der Antragstellerin bis an die westliche Grenze des Grundstücks \nverschoben wurde. Der ursprünglich vorgesehene Radius von 40 m wurde auf 30 m \nreduziert. Am 8. Februar 1999 beschloss der Rat entsprechend den Empfehlungen \ndes Haupt- und Finanzausschusses über die Anregungen und Bedenken sowie eine \nerneute - beschränkte - Offenlage. Diese erfolgte gemäß Bekanntmachung vom \n30. April 1999 in der Zeit vom 10. Mai bis 10. Juni 1999. Den erneut vorgebrachten \nBedenken der Antragstellerin gaben der Haupt- und Finanzausschuss in seiner \nSitzung vom 9. August 1999 sowie der Rat in seiner Sitzung vom 23. August 1999 \nnicht statt. Weiter beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan \nwurde am 17. September 1999 bekannt gemacht; auf die Vorschriften der §§ 214, \n215 BauGB ist in der Bekanntmachung hingewiesen. \n\n12\n\nDas Gebiet nördlich des Plangebiets wird von dem 1992 in Kraft getretenen \nBebauungsplan 2/9.4 \"E. - Ortskern\" überplant. Dieser Plan soll u.a. die \nplanungsrechtliche Grundlage dafür schaffen, die Erschließungssituation im Bereich \nder Hauptstraße zu verbessern und die Alte T. straße wegen der vorhandenen \nEngpässe als Fahrverbindung abbinden zu können. Insoweit sieht der \nBebauungsplan 2/9.4 den Anschluss der neuen Sammelstraße, wie sie im \nBebauungsplan 2/5 \"Auf der I. \" festgesetzt ist, an die Hauptstraße vor. Eine im \nJahre 1989 erstellte Verkehrsplanung sieht ebenfalls die Abbindung der Alten \nT. straße sowie die Ausweisung des Marktplatzes und eines Teils der Alten \nT. straße als Geh- oder Wohnweg vor. \n\n13\n\nZur Begründung ihres am 9. März 2000 gestellten Normenkontrollantrags trägt \ndie Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. September 2000, am gleichen Tage auch \nder Antragsgegnerin zugegangen, vor, der Bebauungsplan leide an mehreren, im \nEinzelnen aufgeführten Verfahrensmängeln, insbesondere hinsichtlich der Pflicht, die \njeweilige Entwurfsbegründung im Rahmen der Offenlage auszulegen; auch werde \nbestritten, dass der Planentwurf mit dem Ausfertigungsvermerk vom 30. September \n1997 (BA 9) dem Rat zur Beschlussfassung am 28. April 1997 vorgelegen und dann \nöffentlich ausgelegen habe sowie dass dem Rat anlässlich seiner Beschlussfassung \nam 23. August 1999 die Begründung vorgelegen habe und Gegenstand der \nBeschlussfassung gewesen sei. Hinsichtlich der Betroffenheit ihres Grundstücks \nhätte es mehr als nahe gelegen, die Erschließung des Plangebiets nicht mit einer \nvöllig neuen Planstraße über ihr Grundstück vorzunehmen. Alternative \nErschließungskonzepte seien nicht erwogen worden. Nicht einmal im Rahmen der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung seien sich unterscheidende Lösungen zur Diskussion \ngestellt worden. Ihre privaten Belange seien nicht gerecht berücksichtigt worden, \nauch nicht dadurch, dass die Planstraße etwas nach Westen verschoben worden sei. \nDurch die Straße werde ihr Grundstück als Wohnhausgrundstück entwertet. \n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2002 hat sie ergänzend vorgetragen, \nihr Haus sei nach Süden und Westen ausgerichtet; Garten und Freiflächen befänden \nsich westlich des Hauses. Diese Lage sei in den Aufstellungsakten nicht erörtert \nworden. Ebenso fehle eine Erörterung, warum die Straße in dieser Breite erforderlich \nsei. Die Masse der neuen Häuser liege im Osten des Plangebiets, dort beständen \nzwei zur K 23 führende Straßen, die auch einen Verkehr nach Westen ermöglichten. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2002 hat sie weitere, aus dem \nProtokoll der Verhandlung ersichtliche, Rügen erhoben. \n\n15\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 2/5 \"E. - Auf der \nI. \" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie bestreitet das Vorliegen formeller Mängel, verweist hinsichtlich der \nStraßenplanung auf die Beratung und Beschlussfassung in der Haupt- und \nFinanzausschusssitzung und führt ergänzend aus, es handele sich bei der \nangesprochenen Straße nicht nur um eine Haupterschließungsstraße zur \nErschließung angrenzender Grundstücke sowie zur Aufnahme des Verkehrs aus \nbenachbarten Gebieten, sondern um eine Verkehrsverbindung zum Ortsmittelpunkt \nund alten Ortskern von E. . Ein Verzicht auf die Straße hätte zugleich einen \nVerzicht auf eine entsprechende Verbindung zum Ortsmittelpunkt zur Folge und wäre \ndaher nicht vertretbar, da das bestehende Wegenetz nicht in der Lage sei, diese \nFunktion auf Dauer wahr zu nehmen. Die Alternative Ausbau der T. straße und der \nHauptstraße bedeute, in die bestehende Bausubstanz einzugreifen. Auch ein \nanderer Ausmündungspunkt auf die Hauptstraße hätte den Abbruch bestehender \nWohnungen zur Folge. Es sei vorgesehen, die Alte T. straße vor der Ausmündung \nauf dem Marktplatz abzubinden. Wegen der sehr geringen festgesetzten \nGrundflächenzahl und der in ihrem, der Antragsgegnerin, Bereich durchaus üblichen \nGrundstücksgrößen von 600 bis 800 qm sei mit einer massierten Bebauung in \ndiesem Bereich nicht zu rechnen, zumal der Bebauungsplan flächendeckend \nEinzelhausbebauung vorsehe. Das Verkehrsaufkommen werde verhältnismäßig \ngering bleiben, zumal das Baugebiet an zwei Stellen an das überörtliche \nVerkehrsnetz angebunden sei. \n\n20\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen \nVerhandlung vom 8. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, wegen der \ngeringen Breite sei die L 333 als Einbahnstraße in Richtung Osten ausgewiesen. \nOhne die neue Straße werde der Weg aus dem westlichen Teil des Baugebiets zum \nMarktplatz zu weit. Im Übrigen sei die Kreuzungssituation für die Antragstellerin \nschon jetzt gegeben. \n\n21\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der \nGerichtsakte und den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin; hierauf wird \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer zulässige Antrag ist nur zum geringen Teil begründet. \n\n24\n\nGegen die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens bestehen hinsichtlich der \nAntragsbefugnis der Antragstellerin keine Bedenken; ihr fehlt auch nicht das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die begehrte \nNichtigerklärung des Bebauungsplans nichts dazu beitragen könnte, ihr eigentliches \nRechtsschutzziel zu erreichen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993\n- 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25 und vom 23. April \n2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126.\n\n26\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar kann die Nichtigerklärung eines neu \naufgestellten Bebauungsplans dazu führen, dass der ursprüngliche Plan wieder \nWirksamkeit entfaltet. Dies hätte vorliegend zur Folge, dass die Antragstellerin bei \neiner Umsetzung der im Ursprungsplan festgesetzten Straßenführung über ihr \nGrundstück noch mehr belastet würde als durch die jetzt angegriffene Festsetzung. \nDem Vorbringen der Antragstellerin, es entspreche nicht dem Willen der \nAntragsgegnerin, den Vorläuferplan \"wieder aufleben zu lassen\", hat diese jedoch \nnicht widersprochen. Angesichts der Begründung für die Neuaufstellung (im \nUrsprungsplan vielfach zu breit ausgewiesene Erschließungsstraßen, \nUmsetzungsschwierigkeiten von Festsetzungen sowie Anpassung an veränderte \nstädtebauliche Entwicklungsziele) geht auch der Senat nicht davon aus, dass der \nUrsprungsplan bei Scheitern des vorliegenden Plans von der Antragstellerin noch \numgesetzt werden soll. \n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag ist aber überwiegend nicht begründet. \n\n28\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge \nbeachtlich wären.\n\n29\n\nAuf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler liegen entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin nicht vor.\n\n30\n\nZwar trifft es zu, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag vom \"22. Mai \n1997\" nicht Gegenstand der Erörterung des Haupt- und Finanzausschusses vom \n14. April 1997 sein konnte. Den Mitgliedern dieses Ausschusses und allen \nRatsmitgliedern lag aber ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nEinladung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der \nlandschaftspflegerische Fachbeitrag von Februar 1997 vor. Darauf kommt es im \nÜbrigen nicht an. Da das Baugesetzbuch zwingend lediglich den Satzungsbeschluss \ngemäß § 10 Abs. 1 vorschreibt, kommt es aus bundesrechtlicher Sicht auf evtl. \nMängel von Beschlüssen im vorhergehenden Verfahren nicht an.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988\n- 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 (S. 67).\n\n32\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem Landesrecht.\n\n33\n\nDie Antragstellerin rügt weiter, es sei nicht erkennbar, welche \nEntwurfsbegründung dem Rat bei seinem Offenlagebeschluss vom 28. April 1997 \nvorgelegen habe. Die Entwurfsbegründung datiere vom 28. August/24. Oktober \n1997. Dem Rat sei offenkundig die ausgelegte Entwurfsbegründung nicht bekannt \ngewesen. \n\n34\n\nDie Antragstellerin verkennt auch hier, dass weder Bundes- noch Landesrecht \neinen Offenlegungsbeschluss zwingend vorschreiben.\n\n35\n\nVgl. zum Bundesrecht: BVerwG, Beschluss vom \n15. April 1988 - 4 N 4.87 -, a.a.O.\n\n36\n\nAuch für den Fall, dass der Rat einen Offenlegungsbeschluss fasst, ist nicht \nvorgeschrieben, dass er zugleich auch eine bestimmte offen zu legende Fassung der \nBegründung beschließt. Bundesrecht verlangt nur, dass der Planentwurf mit \nBegründung öffentlich ausgelegt wird und dass die Auslegung nach Maßgabe des \n§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekannt gemacht wird, die geeignet ist, dem \nan der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an \nInformationen und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu \nmachen. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 28. April 1997 \nentsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, die \nKreisplanungsabteilung mit der Fertigung des Urkunds-plans für die notwendige \nOffenlage und die Verwaltung mit der Durchführung der Offenlage gemäß § 3 BauGB \nzu beauftragen. Das Kreisplanungsamt hat den Plan und die Begründung erarbeitet. \nDie Begründung hat ausweislich der Bekanntmachung offen gelegen. Falls die \nausgelegte Entwurfsbegründung dem Rat bei seiner Beschlussfassung noch nicht \nvorgelegen haben sollte, wäre dies auch im Übrigen nicht zu beanstanden. \nBeschlüsse des Rates wie auch vorhergehende Beschlüsse von Ausschüssen \nkönnen selbstverständlich von der Verwaltung vor der Offenlage noch in einen \nBegründungsentwurf - so er schon vorliegt - eingearbeitet werden. Eine derartige \nÜberarbeitung ist insbesondere dann erforderlich, wenn aufgrund von Ausschuss- \nund Ratsbeschlüssen die ursprüngliche Fassung der Begründung den \nPlanungsstand nicht mehr zutreffend wiedergibt. Dass eine von Ratsbeschlüssen \ninhaltlich abweichende Begründung offen gelegt worden ist, ist weder vorgetragen \nnoch ersichtlich.\n\n37\n\nDie Rüge, die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs sei insoweit \nfehlerhaft erfolgt, als hinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 8. Februar 1999, \nunmittelbar an die T. angrenzende unbebaute oder nicht bebaubare Flächen vom \nWohngebiet in Grünflächen umzuwandeln, keine Gelegenheit zum Vorbringen von \nAnregungen eröffnet worden sei, geht von der unzutreffenden Annahme aus, diese \nFlächen seien erst durch diesen Beschluss des Rates vom 8. Februar 1999 in \nGrünflächen mit der Zweckbestimmung \"Auenverträgliche Parkanlage\" umgewandelt \nworden. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage des in der ersten Offenlage \nausgelegten Planentwurfs vom 30. September 1997 nachgewiesen, dass die \nangesprochenen Änderungen bereits in dem im Oktober/November 1997 offen \ngelegten Bebauungsplanentwurf enthalten waren. Dafür, dass dieser Planentwurf \nnicht ausgelegt war, gibt die Antragstellerin keinen Anhaltspunkt. Die \nunterschiedliche Bezeichnung des Planentwurfs in der zeichnerischen Darstellung \nund in der Begründung gibt keinen Anlass zu Zweifeln, dass Plan und Begründung \nzusammen gehören.\n\n38\n\nAuch die mit Schriftsatz vom 15. September 2000 erhobene Rüge, bezüglich der \nerneuten Offenlage ab 10. Mai 1999 gemäß Ratsbeschluss vom 8. Februar 1999 sei \n- wenn überhaupt - eine Entwurfsbegründung öffentlich ausgelegt worden, die dem \nRat anlässlich der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen sei, führt nicht zum \nErfolg des Normenkontrollantrags. Die Antragstellerin rügt damit nicht ausdrücklich, \nes sei keine Entwurfsbegründung öffentlich ausgelegt worden. Nach Ablauf der \nJahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann sie diese Rüge - erstmals mit \nSchriftsatz vom 19. September 2002 erhoben - auch nicht mehr mit Erfolg geltend \nmachen. Dass dem Rat die Entwurfsbegründung vom 30. März 1999 bei seiner \nBeschlussfassung vom 8. Februar 1999 nicht bekannt war, ist nach dem oben \nGesagten unerheblich. Im Übrigen gibt die Entwurfsbegründung vom 30. März 1999 \ndie Abwägung des Haupt- und Finanzausschusses vom 25. Januar 1999 und des \nRats vom 8. Februar 1999 zutreffend wieder.\n\n39\n\nSchließlich bestreitet die Antragstellerin erfolglos mit Nichtwissen, dass dem Rat \nanlässlich der Beschlussfassung über die Satzung eine Begründung vorgelegen \nhabe. Von einer Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB sei im \nSatzungsbeschluss keine Rede. Im Satzungsbeschluss braucht die Begründung \nindes nicht aufgeführt zu werden, weil sie nicht Bestandteil der Satzung ist. Dies \nergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem \nBebauungsplan eine Begründung \"beizufügen\" ist. Es reicht aus, wenn die \nBegründung beim Satzungsbeschluss vorliegt und demgemäß auch davon \nausgegangen werden kann, dass der Rat sie seiner Beschlussfassung \nzugrundegelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Niederschrift über die Sitzung des \nRates als Ergebnis lediglich festhält, dass der bezeichnete Bebauungsplan als \nSatzung beschlossen wird. Für die Annahme, der Rat habe die Begründung nicht \nbeschlossen oder der Beschlussfassung habe eine Begründung - als Teil der \nBeschlussvorlage - nicht zugrunde gelegen, müssen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n- 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26.\n\n41\n\nAngesichts dessen, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt hat, dem Rat habe \nbei seiner Beschlussfassung vom 23. August 1999 die Entwurfsbegründung \nvorgelegen, obliegt es der Antragstellerin, konkrete Anhaltspunkte dafür zu \nbenennen, dass dem Rat die Begründung doch nicht vorgelegen hat. Daran fehlt es. \nGleiches gilt für die Rüge, der landschaftspflegerische Fachbeitrag (als Teil der \nBegründung) habe dem Rat bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen.\n\n42\n\nDer Bebauungsplan weist mit Ausnahme der im Tenor für unwirksam erklärten \nFestsetzung keine materiellen Mängel auf.\n\n43\n\nDie städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 \nBauGB hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen; solche Zweifel sind auch \nnicht ersichtlich.\n\n44\n\nDie Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück 42, 43, (Fläche für den \nGemeinbedarf, \"Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und \nEinrichtungen\") genügen den Anforderungen des § 16 BauNVO insoweit nicht, als \nder Rat der Antragsgegnerin zwar Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \n(Zahl der Vollgeschosse) getroffen, dabei jedoch keine Grundflächenzahl oder Größe \nder Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt hat. \n\n45\n\n§ 16 BauNVO bestimmt, wie das Maß baulicher Nutzung im Bebauungsplan \nfestgesetzt werden kann, nämlich durch Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder \nder Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, zur Geschossflächenzahl oder \nder Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl \nder Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt \nder Gemeinde zwingend vor, dass bei Festsetzung des Maßes der baulichen \nNutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl (oder die Größe der \nGrundflächen der baulichen Anlagen) festzusetzen ist.\n\n46\n\nDie hier fehlende Festsetzung der GRZ (oder der Größe der Grundflächen der \nbaulichen Anlagen) ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Rat der Antragsgegnerin \ndie überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen eingegrenzt hat. Die \nGrundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter \nGrundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Die Berechnung der \nGrundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von den \nNutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle der Festsetzung einer überbaubaren Fläche \nbestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung der \nGrundfläche anzurechnen sind, ist dies - wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht - bei \nfestgesetzten Baugrenzen gerade nicht der Fall. Die Festsetzung einer \nGrundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher Stelle \ndes Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Maßgebend ist \nhier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des \nBodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Festsetzungen der Baugrenzen regeln \ndemgegenüber - durchweg unter Berücksichtigung eines auch die \nNachbargrundstücke in den Blick nehmenden, städtebaulich ausgewogenen \nErscheinungsbildes - die Position von Gebäuden auf den Grundstücken und den \nVerlauf der Gebäudegrenzen. Hierfür sind nicht in erster Linie Erwägungen des \nBodenschutzes maßgebend. Baugrenzen dürfen darüber hinaus in bestimmtem \nUmfang überschritten werden. Ökologische Gesichtspunkte des Bodenschutzes sind \nmit ihnen nicht in den Blick genommen. Diese bei Erlass eines qualifizierten \nBebauungsplans abzuwägen, fordert jedoch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Aus diesem \nGrunde kann, mag das Ergebnis ähnlich sein, nicht die eine Festsetzung zur Größe \nder Grundflächen der baulichen Anlagen oder der Grundflächenzahl durch die \nandere zur durch Baugrenzen - oder auch Baulinien - bestimmten überbaubaren \nGrundstücksfläche substituiert werden.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. . Dezember \n1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25 und Senatsurteil \nvom 11. Januar 2002 - 7a D 6/00.NE -.\n\n48\n\nDer vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. \nVoraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass der Mangel nicht die \nGrundzüge der Planung berührt, die Planung als Ganzes nicht von vornherein in \nFrage stellt. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2002\n- 4 BN 32.02 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.\n\n50\n\nDas ist hier ersichtlich der Fall. Die Festsetzung der GRZ kann ohne Weiteres \nnachgeholt werden. \n\n51\n\nDer Mangel führt jedoch nur dazu, dass der Plan unwirksam ist, soweit er die \nFläche für den Gemeinbedarf mit der fehlenden GRZ erfasst. Die räumlich begrenzte \nUnwirksamkeit von Festsetzungen führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn \ndie übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 \nBauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und \nwenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck \ngekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts \nbeschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bebauungsplan kann \nseine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die Festsetzungen in dem \nkleinen hier betroffenen Teilbereich am Rande des Plangebiets erfüllen. Es besteht \nkein Zweifel, dass die Antragsgegnerin den Plan in jedem Fall auch ohne die an die \nbestehende Kirche anschließende Gemeinbedarfsfläche beschlossen hätte.\n\n52\n\nIm Übrigen bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.\n\n53\n\nWarum bei einer GRZ von 0,3 in den Bereichen, in denen zwei Vollgeschosse \nzulässig sind, das Fehlen der Festsetzung einer GFZ einen Mangel des Plans \nbegründen soll, ist dem Senat nicht ersichtlich. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 \nbeträgt die zulässige Geschossflächenzahl in reinen Wohngebieten 1,2. Die \nGeschossflächenzahl gibt nach § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO an, wie viele \nQuadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter (zulässige - § 19 Abs. 3 \nBauNVO -) Grundstücksfläche zulässig sind. Sie ist nach den Außenmaßen der \nGebäude in den Vollgeschossen zu ermitteln, Nebenanlagen bleiben \nunberücksichtigt. Danach kann die zulässige Geschossflächenzahl von 1,2 bei einer \nnur zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,3 in keinem Fall auch nur \nannähernd erreicht werden.\n\n54\n\nDie in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und \ntextlichen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt. \n\n55\n\nDie Rüge, der Begriff der \"auenverträglichen Parkanlage\" sei unbestimmt, greift \nnicht durch.\n\n56\n\nDer Begriff Parkanlage ist der Rechtsprechung des Gerichts geklärt. Die Angabe \n\"Parkanlage\" bringt nicht mehr zum Ausdruck, als dass es sich bei der Grünanlage \num eine lediglich begrünte und gestaltete Fläche handelt. Diese Zweckbestimmung \ndient in erster Linie der Klarstellung, dass nur eine begrünte Fläche und nicht etwa \nDauerkleingärten, Sport-, Zelt-, Badeplätze o.ä. angelegt werden sollen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001\n- 10a D 192/98.NE -.\n\n58\n\nAuch der Begriff \"Aue\" ist bestimmt. Als Aue wird der bei Hochwasser überflutete und \nmit dessen Sediment (Aueböden) überlagerte Teil des Talbodens bezeichnet. \n\"Auenverträglich\" bedeutet daher lediglich, dass bei der Bepflanzung auf die \nBesonderheiten einer Aue Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit verweisen die textlichen \nFestsetzungen auf die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag gekennzeichneten \nPflanzenarten. \n\n59\n\nDie von der Antragstellerin gerügte unzureichende Kennzeichnung des \ngesetzlichen Überschwemmungsgebiets betrifft keine Festsetzung des \nBebauungsplans, sondern lediglich einen Hinweis. \n\n60\n\nDer strittige Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit \noder Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. \n\n61\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n62\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung \ngerecht.\n\n63\n\nDie Inanspruchnahme privaten Grund und Bodens der Antragstellerin für die \nvorgesehene Sammelstraße ist von gewichtigen öffentlichen Belangen getragen.\n\n64\n\nEin Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum der \nAntragstellerin muss in jedem Fall durch überwiegende Gründe des öffentlichen \nInteresses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ngerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den \nBetroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur \nBegründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem \nVertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechtes, das durch die \nBestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird,\n\n65\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar \n1999 - 1 BvR 565.91 -, BRS 62 Nr. 69.\n\n66\n\nGemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin den öffentlichen \nBelangen, die für die Festsetzung der geplanten Straße auf dem Grundstück der \nAntragstellerin maßgebend waren, in einer mit dem Abwägungsgebot zu \nvereinbarenden Weise den Vorzug vor den Belangen der Antragstellerin gegeben. \n\n67\n\nDie Ausweisung dieser Straße beruht auf einem einheitlichen Konzept, das die \nAntragsgegnerin bereits mit dem Ursprungsplan \"E. - Auf der I. \" aus dem \nJahre 1978 und dem Bebauungsplan 2/9.4 \"E. - Ortskern\" planerisch \nfestgesetzt hat. Ziel der Planung war, zwischen der geplanten Bebauung E. -\nSüd und dem Ortskern eine leistungsfähige Verkehrsverbindung zu schaffen, die \nauch zum überörtlichen Verkehrsnetz weiter führt. Dafür bot sich die enge Alte \nT. straße mit der Weiterführung über den Marktplatz nicht an. Vielmehr drängte \nsich geradezu auf, die neue Straße westlich der Alten T. straße auf die in der \nHauptstraße befindliche Baulücke zulaufen zu lassen. Eine Straßenführung noch \nweiter westlich, die im Wesentlichen den Verlauf der bisherigen Pfarrer-S. -Straße \naufnahm, musste die Antragsgegnerin wegen des damit verbundenen erheblichen \nUmwegs für die Benutzer aus dem Plangebiet nicht ernsthaft in Betracht ziehen.\n\n68\n\nAn diesen Erwägungen hat sich bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans 2/5 \nnichts geändert. Nach wie vor führt die vorgesehene Sammelstraße auf dem \nverkehrstechnisch sinnvollsten Weg auf die Baulücke im Ortskern E. . Hinzu \nkommt, dass die 1989 erstellte Verkehrsplanung die Ausweisung des Marktplatzes \nund eines Teils der Alten T. straße als Geh- oder Wohnweg vorsieht. Die dahinter \nstehende Absicht, durch die Befreiung vom Fahrverkehr den Marktplatz neu \ngestalten zu können und seine Zentralität zu unterstreichen, beruht auf nicht zu \nbeanstandenden städtebaulichen Erwägungen. Bei der Neuaufstellung des \nBebauungsplans 2/5 musste die Antragsgegnerin auch nicht die Alternative ernsthaft \nin Betracht ziehen, auf die neue Straße im Hinblick darauf zu verzichten, dass aus \ndem Plangebiet zwei (bestehende) Straßen den Anschuss an die nach Osten \nverlaufenden überörtlichen Straßen K 23 und L 333 ermöglichen. Der Verweis auf \ndiese Straßen hätte für die den Ortskern E. und das nach Westen führende \nüberörtliche Verkehrsnetz anfahrenden Bewohner aus dem westlichen Plangebiet \neinen erheblichen Umweg bedeutet. Den Verkehr auf mehrere Straßen zu verteilen \nund zugleich den Abbruch von Wohngebäuden zu vermeiden, entsprach auch im \nHinblick auf die Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin einer \nsachgerechten Abwägung. \n\n69\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die Auswirkungen seiner Planung auf das \nGrundstück der Antragstellerin auch hinreichend beachtet. Zum einen hat er in \nAbweichung vom Vorläuferplan die geplante Straße an den äußersten Rand des \nGrundstücks der Antragstellerin verlegt. Zum anderen hat er die für die \nAntragstellerin eintretende Situation zutreffend gewertet und abgewogen. \n\n70\n\nZwar erweckt der Plan - betrachtet man ihn und die Aufstellungsvorgänge allein - \nden Eindruck, der Rat der Antragsgegnerin habe trotz des ausdrücklichen Hinweises \nder Antragstellerin verkannt, dass ihr Grundstück bei Durchführung der Planung \npraktisch von drei Seiten dem Straßenverkehr und den dadurch verursachten \nImmissionen ausgesetzt wird. So ist den Aufstellungsvorgängen des hier streitigen \nBebauungsplans nicht zu entnehmen, dass der Rat diese besondere Betroffenheit \nerkannt und nach Alternativen gesucht hat. Die Aufstellungsvorgänge des \nBebauungsplans 2/5 dürfen jedoch nicht allein zur Beurteilung herangezogen \nwerden. Gerade bei einer Gemeinde der Größenordnung der Antragsgegnerin ist \ndavon auszugehen, dass dem Rat auch bereits bestehende Planungen bekannt und \nim Bewusstsein sind, die - wie hier - Auswirkungen auf den benachbarten Bereich \nhaben, ohne dass dies aus den Akten erkennbar ist. Deshalb ist davon auszugehen, \ndass dem Rat der Antragsgegnerin bewusst war, dass nach Umsetzung der Planung \nfür die neue Sammelstraße die Alte T. straße abgebunden werden sollte, wie es in \nder Verkehrsplanung von 1989 und nach der Begründung zum Bebauungsplan 2/9.4 \nvorgesehen ist. Damit wird die Alte T. straße nur noch durch den Kfz-Verkehr der \nwenigen Anlieger dieser Straße und durch den - erheblich weniger Immissionen \nhervorrufenden - Fuß- und Radverkehr belastet, so dass die Antragstellerin nur noch \nan zwei Seiten ihres Grundstücks merklich vom Verkehr betroffen ist. Eine derartige \nSituation ist im Kreuzungsbereich zweier größerer Erschließungsstraßen oder im \nKurvenbereich einer Straße nicht zu vermeiden. Die Breite der neuen Straße von \n7,50 m ist angesichts der Funktion als Erschließungsstraße nicht als zu großzügig zu \nbeanstanden. \n\n71\n\nFür den bei Vollzug der Planung eintretenden Verlust an westlich des Hauses \ngelegenen Freiflächen in Folge der Inanspruchnahme des Grundstücks der \nAntragstellerin durch die Straße hat die Antragsgegnerin einen weit gehenden \nAusgleich dergestalt vorgesehen, dass die Antragstellerin südlich ihres Hauses eine \nnicht unerhebliche Fläche erhalten soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Umsetzung \ndieser Absicht im Umlegungsverfahren nicht möglich sein sollte. \n\n72\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin in dem durch Verordnung \nder Bezirksregierung vom 23. Juni 1995 (ABl L. 1995 Seite 260) festgesetzten \nÜberschwemmungsgebiet teilweise Baugebiete ausgewiesen hat. Das Staatliche \nUmweltamt L. hatte insoweit unter dem 25. November 1997 erhebliche Bedenken \nangemeldet, mit denen sich die Antragsgegnerin auseinandergesetzt hat. Sie hat \nentscheidend darauf verwiesen, dass der Plan bestehende Baurechte aus dem \nseinerzeit noch geltenden Vorläuferplan aufgreife. Insoweit wollte der Rat keine \nneuen Baurechte schaffen, sondern lediglich nicht in bestehende Baurechte \neingreifen. Dem ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakte 2 Blatt 170) das \nStaatliche Umweltamt gefolgt.\n\n73\n\nDer Rat der Antragsgegnerin musste bei seiner Abwägungsentscheidung auch \nnicht davon ausgehen, dass der Bebauungsplan im Bereich des \nÜberschwemmungsgebiets nicht umgesetzt werden könnte, weil die Errichtung von \nBauten gar nicht möglich sein werde. Nach § 113 Abs. 1 LWG NRW bedarf \nderjenige, der u.a. Anlagen herstellen will, der Genehmigung der zuständigen \nBehörde. Die Genehmigung kann gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW aus \nGründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. \nNach § 113 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW darf die Genehmigung nur versagt werden, \nwenn es der Hochwasserschutz erfordert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die \nPlanumsetzung von vornherein am Hochwasserschutz scheitern muss, weil die \nerforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden können, liegen nicht vor. Das \nStaatliche Umweltamt L. hat insoweit nur auf die Genehmigungspflicht \nhingewiesen, nicht aber erklärt, solche Genehmigungen aus Gründen des \nHochwasserschutzes nicht erteilen zu können. \n\n74\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege hinreichend berücksichtigt; insbesondere gehen die Rügen fehl, \ndie festgesetzten privaten Grünflächen an der T. seien als Ausgleichsflächen für \nnicht näher bestimmte Eingriffe im übrigen Plangebiet festgesetzt worden und \nzwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Empfehlungen des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags beständen Differenzen.\n\n75\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im Rahmen \nder Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, \ndie sich insbesondere aus § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergeben. Hiernach ist die \nGemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein \ngesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der \nGesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation \nzu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belange haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht \nin der konkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der anderen Belange zu \noptimieren sind.\n\n76\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1 a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist.\n\n77\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.\n\n78\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene \nAbwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und \nlandschaftsschutzbezogenen Festsetzungen gerecht.\n\n79\n\nDie Antragsgegnerin hat das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft \nbeachtet. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein bereits beplanter Bereich, \nder für die betroffenen Grundeigentümer Baurechte festgelegt hat, überplant wird. \nDiese bisherige Planung hat sie in zweifacher Hinsicht modifiziert. \n\n80\n\nDen Belangen von Natur und Landschaft trägt der neue Plan gegenüber dem \nbisherigen Plan hinsichtlich der an der T. gelegenen Flächen besonders Rechnung, \nindem die früher festgesetzte Nutzung als nicht überbaubare Wohngebietsfläche mit \nder Zulässigkeit von Nebenanlagen deutlich zugunsten der Bestandssicherung \nnaturnaher Nutzung zurückgenommen wurde. So ist insbesondere die \nStreuobstwiese in beachtlichem Umfang gegenüber der früheren Planung in ihrem \nBestand gesichert. Die übrigen privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung \n\"aueverträgliche Parklandschaft\" sind vor einer baulichen Nutzung geschützt. Sie \nsind auf Dauer entsprechend ihrer gegenwärtigen Situation im flussnahen \nÜberschwemmungsgebiet aueverträglich zu nutzen und zu unterhalten. Bei \nNeuanpflanzungen sind auetypische Pflanzenarten zu verwenden (Textliche \nFestsetzung A.4). Abwägungsmängel sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere ist \nnicht zu beanstanden, dass den Eigentümern an der unmittelbar an der T. \ngelegenen Grundflächen nunmehr eine naturnahe Nutzung ihres Eigentums \nvorgegeben wird, weil insoweit nur die Situationsgebundenheit des Eigentums \nnachvollzogen wurde. Schließlich dient dem Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft auch die um ca. 1/3 deutlich reduzierte überbaubare Fläche in dem \neinzigen WR-Gebiet, in dem die GRZ merklich (von 0,15 auf 0,3) erhöht worden ist. \nAuch im nördlich der T. gelegenen Wohngebiet ist das Baufenster um ca. ¼ \nreduziert. Im Übrigen hat der Plangeber - abgesehen von einer Reduzierung der \nöffentlichen Verkehrsflächen - den Interessen der Grundeigentümer an einer \nBeibehaltung und teilweisen - geringen - Verdichtung baulicher \nAusnutzungsmöglichkeiten abwägungsfehlerfrei den Vorrang vor einer Bewahrung \ndes tatsächlich bestehenden Zustands von Natur und Landschaft gegeben.\n\n81\n\nDen Aussagen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, dessen fachliche \nKorrektheit nicht substantiiert in Frage gestellt ist, dass noch ein gewisser \nKompenstionsbedarf zu decken sei, ist dadurch Rechnung getragen, dass die \nBaugrundstücke mit zusätzlichen Anpflanzverpflichtungen belegt wurden. Der \nPlangeber hat damit den aus seiner unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu \nbeanstandenden Sicht zu erfüllenden Kompensationsbedarf den Eigentümern der \npotentiellen Eingriffsflächen selbst auferlegt. \n\n82\n\nDass zwischen Festsetzungsvorschlägen des Fachbeitrags und den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Unterschiede bestehen, ist unerheblich. Der Rat \nder Antragsgegnerin war an die ausdrücklich auch so bezeichneten Vorschläge des \nFachbeitrags zur Festsetzung der GRZ nicht gebunden. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans erlauben nur eine Inanspruchnahme des Bodens, die geringer ist \nals die nach dem Vorschlag des Fachbeitrags mögliche Versiegelung. Negative, in \nder Abwägung der Antragsgegnerin nicht berücksichtigte Auswirkungen im Hinblick \nauf Naturschutz und Landschaftspflege sind daher durch diese Abweichung nicht zu \nbesorgen.\n\n83\n\nSoweit die Antragstellerin davon ausgeht, die festgesetzten privaten Grünflächen \nan der T. seien Ausgleichsflächen für einen an anderer Stelle im Plangebiet zu \ndeckenden Kompensationsbedarf, geht sie fehl. Wie oben dargelegt, dienen die \nentsprechenden Festsetzungen primär dem Integritätsinteresse, nämlich der \nsituationsgemäßen Bewahrung und Sicherung der Streuobstwiesen und der \nnaturnahen Struktur der empfindlichen flussnahen Bereiche. Dies geht auch aus dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag hervor, in dem die Festsetzung der privaten \nGrünfläche als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme bezeichnet wird, mit der die \nBeeinträchtigung des Landschaftshaushalts so gering gehalten werde, dass keine \nunvertretbaren Beeinträchtigungen zu erwarten seien.\n\n84\n\nDer Senat hat schließlich geprüft, ob in dem Verzicht auf eine \nImmissionsprognose hinsichtlich der Lärmbelastung der Anwohner der neuen \nSammelstraße ein Abwägungsmangel zu sehen ist. Dies ist zu verneinen.\n\n85\n\nBereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle kommt im \nRahmen der in § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der Vorschrift des § 50 \nBImSchG unter Lärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Abwägungsdirektive \nzu. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 \n- 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4.\n\n87\n\nDies bedeutet für eine Planung, die eine Straßenbaumaßnahme ermöglichen soll, \ndass zu prüfen ist, ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden \nsind und ob und auf welche Weise diese ggf. vermieden werden können. Hinsichtlich \nder Verkehrslärmauswirkungen ist für den Fall, dass - wie hier - eine Straße erst \ngebaut werden soll, regelmäßig eine Prognose auf der Grundlage der 16. BImSchV \n(Verkehrslärmschutzverordnung) zu erstellen, um festzustellen, ob die gesetzlichen \nGrenzwerte eingehalten werden können.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September \n1999 - 4 B 68.98 -, NVwZ 2000, 565.\n\n89\n\nEine prognostische Abschätzung des Verkehrslärms nach der \nVerkehrslärmschutzverordnung kann jedoch unterbleiben, wenn von vornherein \nerkennbar ist, dass die Grenzwerte nicht erreicht werden. Diese betragen für \nallgemeine Wohngebiete tagsüber 59 dB (A) und nachts 49 dB (A). In Anwendung \nder Diagramme I bis III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung ergeben \nsich bei einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 1.000 Kfz/24 h bei 0 % \nLkw-Anteil und einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h in 10 m Abstand \nLärmpegel von rund 54 dB (A) tags und 47 dB (A) nachts. \n\n90\n\nVgl. die Tabelle in Kuschnerus: Der \nsachgerechte Bebauungsplan, 2. Auflage, Rdnr. \n456.\n\n91\n\nDafür, dass auf der neuen Sammelstraße mit einem derartigen Verkehrsaufkommen \nauch nur annähernd, insbesondere mit einem ins Gewicht fallenden Lkw-Verkehr zu \nrechnen war, ist nichts ersichtlich; auch die Antragstellerin geht davon nicht aus. \nAngesichts der Straßenführung im gesamten Plangebiet konnte die Antragsgegnerin \ndavon ausgehen, dass sich der Verkehr aus dem Plangebiet auf mehrere Straßen \nverteilen und dass der Verkehr auf der neuen Straße im Wesentlichen aus dem \nTeilplangebiet 1 kommen wird. Die Grundflächenzahl ist zudem mit 0,3 niedrig \nfestgesetzt. Ganz überwiegend ist eingeschossige Einzelhausbebauung \nvorgeschrieben. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auch darauf verwiesen, dass in \ndörflichen Bereichen noch Grundstücksgrößen von 600 bis 800 qm üblich sind. Die \nAntragsgegnerin konnte ferner davon ausgehen, dass auch aus dem Gebiet des \nTeilplans 1 ein Teil des Verkehrs mit Zielrichtung überörtlicher Straßenverbindung \nden Weg nicht durch den Ortskern, sondern nach Osten zur K 23 und zur L 333 \nnehmen würde. Mit einem Verkehrs-aufkommen, dass auch nur annähernd die \nLärmpegelgrenzen der 16. BImSchV hervorrufen würde, musste die Antragsgegnerin \nnicht rechnen.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nDie Antragsgegnerin ist nur in einem im Hinblick auf den Gesamtplan völlig \nunbedeutenden ihre Belange ohnehin nicht tangierenden Teil unterlegen, so dass es \ngerechtfertigt ist, die Kosten des Verfahrens allein der Antragstellerin \naufzuerlegen.\n\n93\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n95\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n96\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n97\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n98\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n99\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-04/7a-d-35-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-04/7a-d-35-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295610","retrieved":"2026-07-09 03:17:52.493370+00:00"}}