{"status":"available","doknr":"OLD295608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1104.7A.D141.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"7A D 141/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung der Stadt X. vom 2. Februar 1999 ist insoweit nichtig, \nals sie die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6. betrifft. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die am \n10. Februar 1999 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin vom 2. Februar \n1999 über die Aufhebung der im Jahr 1972 in Kraft getretenen Bebauungspläne \nNr. 6. und Nr. 6. b für den Bereich zwischen V. straße/Q. straße/In der G. \n(Teilaufhebung). \n\n3\n\nSie sind Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6. der \nAntragsgegnerin gelegenen, mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebauten \nGrundstücke In der G. 20 und In der G. 22. Das Wohnhaus mit der Nr. 20 \nbewohnen sie selbst. Die Wohnungen im Mehrfamilienhaus mit der Nr. 22 haben sie \nvermietet. \n\n4\n\nDas Plangebiet des am 11. Januar 1972 bekannt gemachten Bebauungsplanes \nNr. 6. vom 29. Juni 1971 liegt innerhalb eines Bereichs des Ortsteils L. , der von \nder Q. straße im Südosten, der F. straße im Nordosten, der L. Straße im \nNordwesten und der V. straße im Südwesten umgeben wird. Im Südosten grenzt \ndas Plangebiet unmittelbar an die Q. straße. Die übrigen Plangrenzen verlaufen \nentlang der rückwärtigen Grenzen der an der F. straße und L. Straße \ngelegenen, überwiegend mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke. Die Grundstücke \nV. straße 5 bis 17 sind in das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6. mit \neinbezogen. Die südöstlich gelegenen Grundstücke V. straße 19 bis 25 lagen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6. b. \n\n5\n\nMit dem Bebauungsplan Nr. 6. wollte der Plangeber nach der zugehörigen \nBegründung die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die geordnete Erschließung \nund Bebauung der in diesem Gebiet vorhandenen verhältnismäßig großen \nFreiflächen mit etwa sechzig Eigenheimen schaffen. Das Plangebiet wird in \nannähernd westöstlicher Richtung von der Straße In der G. im Bereich zwischen \nL. Straße und Q. straße durchzogen. Der Plan weist zwecks Erschließung der \nbebaubaren Flächen drei Stichstraßen aus: je eine im Nordosten und im Südwesten \nsowie die von der Q. straße abzweigende Stichstraße Am I. im Südosten. \nFür die bebaubaren Flächen setzt der Bebauungsplan reines Wohngebiet fest. Die \ninnerhalb des Plangebietes an der Q. straße, V. straße und der Straße In der \nG. gelegenen Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die nach dem \nBebauungsplan im Übrigen zulässige Wohnbebauung und die Stichstraße Am \nI. sind noch nicht verwirklicht. Dies betrifft die Flurstücke 21, 27/4, 185, 315 \nund 317 sowie die als Straßenland ausgewiesene Parzelle 213, die sämtlich im \nPrivateigentum stehen. Der Beigeladene betreibt auf seinem Grundstück \nV. straße 19 eine landwirtschaftliche Hofstelle. Seine an die Hofstelle \nangrenzende Parzelle 185 und sein sich nordöstlich anschliessendes Flurstück 21 \nmit insgesamt etwa 6000 qm Fläche nutzte er bisher schon als Acker- und \nGartenland. Auf der Parzelle 185 steht auch ein Hühnerstall. \n\n6\n\nMit der Satzung vom 2. Februar 1999 hob die Antragsgegnerin sämtliche \nFestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6. für die Flurstücke 21, 27/4, 185, 315 \nund 317 und des Bebauungsplanes Nr. 6. b für die südwestlich gelegenen \nGrundstücke V. straße 19, 21, 23 und 25 auf. \n\n7\n\nDas Aufhebungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n22. September 1998 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nUmweltschutz der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Teilaufhebung der \nBebauungspläne Nr. 6. und 6. b für den Bereich zwischen \nV. straße/Q. straße/In der G. einzuleiten, von einer frühzeitigen Beteiligung \nder Bürger abzusehen, den Entwurf des Aufhebungsplans mit dem Entwurf der \nBegründung offen zu legen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die \nunter dem 16. November 1998 angeschriebenen Träger öffentlicher Belange \näußerten keine Bedenken und Anregungen. Während der am 14. Oktober 1998 \nortsüblich bekannt gemachten Offenlage vom 26. Oktober 1998 bis zum \n30. November 1998 gingen Bedenken mehrerer Bürger ein. Die Antragsteller \nmachten unter dem 19. November 1998 sinngemäß geltend, offensichtlich erfolge die \nTeilaufhebung mit dem Ziel der Arrondierung der Hofanlage des Beigeladenen und \nder Erweiterung des vorhandenen Hühnerstalls auf die doppelte Fläche. Bereits jetzt \nführe dieser Hühnerstall bei der überwiegend vorherrschenden Westwindlage zu \nerheblichen Geruchsbelästigungen, die sich bei der Erweiterung noch erheblich \nverstärken würden. Sie regten an, der Erweiterung nicht zuzustimmen und wandten \nein, wenn die Antragsgegnerin zudem die Flurstücke 315 und 317 veräußern wolle, \nwürde die im Ortskern ohnehin störende landwirtschaftliche Nutzung noch näher an \nihre Grundstücke heranrücken. Die Herren Wilhelm G. und Heinrich I. , \nEigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke an der Q. straße, erhoben unter \ndem 26. November 1998 Einwendungen gegen die Aufhebung der \nBaulandausweisung und die Erweiterung des Hühnerstalls, weil ihre Häuser nur 25 \nbzw. 50 m entfernt seien und schon jetzt das Entlüften und Entmisten der Stallanlage \nzu starken Geruchsbelästigungen führe. Nahezu unerträglich sei die \nGeruchsbelästigung am Wochenende, wenn wohl Schlachtabfälle verbrannt würden. \nDie Eheleute Marga und Hans C. , Eigentümer der als Gartenland genutzten \nParzelle 27/4, erhoben unter dem 26. November 1998 Einspruch; die geplante \nÄnderung des Bebauungsplanes mache ihre private Planung für ihre vier Kinder \nzunichte, sie hätten nur einen zeitlich befristeten Zugang zu ihrer Parzelle. In der \nSitzung am 2. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, über die \neingegangenen Anregungen entsprechend den Abwägungsvorschlägen der \nVerwaltung zu entscheiden, und fasste den Satzungsbeschluss zur Aufhebung der \nBebauungspläne Nr. 6. und 6. b für den Bereich zwischen \nV. straße/Q. straße/In der G. (Teilaufhebung) einschließlich der \nBegründung. Die Aufhebungssatzung wurde am 10. Februar 1999 ortsüblich bekannt \ngemacht. \n\n8\n\nIm Frühjahr 1999 begann der Beigeladene, auf den von ihm erworbenen \nParzellen 315 und 317 ein Foliengewächshaus mit einer Grundfläche von siebzig mal \nacht Metern und einer Firsthöhe von 4 m zu errichten. Die Giebelseite des \nGewächshauses hält einen Abstand von 3,40 m zu den rückwärtigen Grenzen der \nGrundstücke der Antragsteller ein. Auf deren Antrag gab das Verwaltungsgericht \nKöln mit Beschluss vom 12. Juli 1999 - 11 L 727/99 - dem Bürgermeister der \nAntragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung auf, die Beseitigung des \nGewächshauses anzuordnen. Der Beschwerde des jetzigen Beigeladenen gab das \nerkennende Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 7 B 1417/99 - statt. \nWegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. \n\n9\n\nAm 7. November 2000 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien antragsbefugt, weil sie in ihrem \nRecht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt seien. Der Antrag sei \nbegründet. Einziger Nutznießer der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6. sei \nder Beigeladene. Die Aufhebungssatzung enttäusche sie in ihrem Vertrauen auf den \nFortbestand dieses Bebauungsplanes. Der Abwägungsvorgang zu seiner \nTeilaufhebung sei fehlerhaft. Zwar habe die Antragsgegnerin ihre Einwände zur \nKenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen; sie sei aber der rechtlichen \nFehleinschätzung unterlegen, bei einer Umwidmung des Quartiersinnenbereichs von \nreinem Wohngebiet in eine unbeplante Innenbereichslage sei weiterhin eine \nlandwirtschaftliche Bebauung nur in engem räumlichen Zusammenhang mit der \nvorhandenen Hofstelle des Beigeladenen zulässig. Wie der Senatsbeschluss vom \n13. Dezember 1999 zeige, werde das Ziel der Teilaufhebung, den bisherigen \nInteressenkonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung zu lösen, \nins Gegenteil verkehrt. Ein Heranrücken landwirtschaftlicher Bebauung sei nicht \nausgeschlossen. Die Mängel seien offensichtlich und von Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gewesen. Die Beschlussfassung wäre anders ausgefallen, \nwenn die Antragsgegnerin die rechtlichen Folgen zutreffend mit einbezogen hätte. \n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n11\n\nden Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin \nvom 2. Februar 1999 insoweit aufzuheben, als er die \nTeilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6. betrifft. \n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n13\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n14\n\nSie erwidert im Wesentlichen: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der \nBebauungsplan Nr. 6. sei nicht realisierbar, weil der Beigeladene seine im \nQuartiersinnenbereich gelegenen Parzellen auch weiterhin für den \nlandwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück V. straße 19 nutzen wolle. \nNeben der Haltung von Geflügel betreibe er ebenso wie der landwirtschaftliche \nBetrieb auf dem Grundstück V. straße 25 auf außerhalb der Ortslage gelegenen \nFlächen Ackerbau und Feldwirtschaft. Im Übrigen sei der rückwärtige Bereich des \nGrundstücks V. straße 25 mit einer Halle für die Unterbringung \nlandwirtschaftlicher Maschinen bebaut. Um der Standortsicherung der in diesem \nZustand befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe eine planungsrechtliche \nGrundlage zu geben und um dem Beigeladenen den Umbau und die Erweiterung \ndes Hühnerstalls zwecks geplanter Bodenhaltung der Tiere zu ermöglichen, ohne \ndas angrenzende Wohngebiet mehr als zumutbar zu belasten, sei die \nTeilaufhebungssatzung beschlossen worden. Im Zuge des anschliessenden \nVerfahrens auf Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung \ndes Hühnerstalls seien Untersuchungen über die von dem Hühnerstall nach seiner \nErweiterung ausgehenden Geruchsemissionen gemacht worden. Die Untersuchung \nsei zu dem Ergebnis gekommen, die Immissionsbelastung werde sich verringern. Der \nUmbau und die Erweiterung des Hühnerstalls sei genehmigt. Das Vorhaben befinde \nsich in der Bauphase. Bei der Beurteilung des Abwägungsvorganges im Rahmen des \nPlanaufhebungsverfahrens komme es auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nvom 2. Februar 1999 an und damit auf die Einschätzung der Rechtslage durch den \nPlangeber in jenem Zeitpunkt. Der Beschluss des erkennenden Gerichts vom \n13. Dezember 1999 sei deshalb ungeeignet, etwaige beachtliche Abwägungsmängel \naufzuzeigen. Unabhängig von der Frage, ob im Quartiersinnenbereich nunmehr die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1 \nBauGB oder gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO zu beurteilen \nsei, bleibe stets eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des Gebotes der \nRücksichtnahme notwendig. Eine intensive landwirtschaftliche Nutzung des \nInnenbereichs sei auch weiterhin nicht möglich. Es sei auch zweifelhaft, ob ein \netwaiger Abwägungsmangel offensichtlich gewesen sei. \n\n15\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n16\n\nEr trägt vor, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Der Umstand, dass ein \nbislang bebaubares, aber unbebautes Grundstück künftig nicht bebaubar sei, mache \ndas Interesse der Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes noch nicht zu einem \nabwägungserheblichen Belang. Das Rechtsschutzbedürfnis sei zweifelhaft, weil die \nbeanstandete Nutzung der Parzellen 315 und 317 mit dem Gewächshaus zulässig \nsei und die Feststellung der Nichtigkeit der Planaufhebung die Lage der Antragsteller \nnicht verbessern würde. Die Zulässigkeit des Antrages im Übrigen sei fraglich, weil \nein Normenkontrollantrag gegen einen Aufhebungsplan im Ergebnis einen Antrag auf \ngerichtlich durchzusetzende Bauleitplanung darstelle; dies sei mit dem \nGrundgedanken des § 2 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar. Der Antrag sei auch \nunbegründet, weil etwaige Mängel im Abwägungsvorgang auf das \nAbwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen seien. Ziel der Planaufhebung sei \nes, eine Lösung möglicher Nutzungskonflikte zu erreichen, indem die im \nUmgebungsbereich vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe und Wohnnutzungen \nwechselseitig aufeinander Rücksicht nehmen sollten. Der Plangeber hätte deshalb \nauch nicht anders entschieden, wenn er auch die sonstige Einschätzung der \nRechtslage durch das erkennende Gericht im Beschluss vom 13. Dezember 1999 \ngekannt hätte. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über das \nBebauungsplanverfahren und der sonstigen Beiakten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe: \n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n20\n\nEin Normenkontrollantrag ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht \ndeshalb unstatthaft, weil er sich - wie hier - gegen eine Aufhebungssatzung richtet. \nAuch eine Satzung über die Aufhebung eines Bebauungsplanes im Sinne von § 2 \nAbs. 4 BauGB ist eine Satzung, die im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \"nach den \nVorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist\". Die Aufhebung eines \nBebauungsplanes kann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB selbstständiger Gegenstand der \ngemeindlichen Beschlussfassung sein. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 \n- 4 C 3.90 - BRS 50 Nr. 2. \n\n22\n\nDer Einwand des Beigeladenen, die Zulässigkeit eines solchen \nNormenkontrollantrages führe im Ergebnis zu einem gerichtlich durchsetzbaren, mit \n§ 2 Abs. 3 BauGB nicht vereinbaren Anspruch auf Bauleitplanung, geht fehl. Das \nNormenkontrollverfahren dient nicht der Durchsetzung eines solchen Anspruchs, \nsondern der Überprüfung der Gültigkeit einer nach den Vorschriften des \nBaugesetzbuchs erlassenen Satzung. Dies betrifft nicht nur Bebauungspläne und \nspätere Satzungen über ihre Änderung oder Ergänzung, sondern ebenfalls \nSatzungen über ihre Aufhebung. Dass im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit \noder Nichtigkeit der Aufhebungssatzung der nach dem Willen des Plangebers \neigentlich aufzuhebende Bebauungsplan weitergilt, steht zu § 2 Abs. 3 und 4 BauGB, \nwonach es weder einen Anspruch auf positive noch auf negative Bauleitplanung gibt, \nnicht im Widerspruch. Dieser rechtliche Umstand ist die zwangsläufige Folge der vom \nGesetz vorgegebenen Möglichkeit, auch Satzungen über die Aufhebung von \nBebauungsplänen im Wege der Normenkontrolle angreifen zu können. Im Übrigen \nsteht mit der Nichtigerklärung der Aufhebungssatzung nicht etwa fest, dass der \nfortgeltende Plan auf Dauer Bestand hat. Es ist dem Plangeber unbenommen, den \nfortgeltenden Plan jedenfalls zu ändern oder in formell und materiell nicht zu \nbeanstandender Weise seine Aufhebung zu beschließen. \n\n23\n\nDie Antragsteller sind entgegen der Auffassung des Beigeladenen \nantragsbefugt. \n\n24\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche Person einen \nNormenkontrollantrag stellen, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. An die Geltendmachung \neiner Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren \nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein \nAntragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nRechtswirkungen eines Bebauungsplanes in einem Recht verletzt wird. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44, 24. September 1998 - 4 \nCN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 \nCN 6.98 - BRS 62 Nr. 48. \n\n26\n\nAls verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 BauGB auf \nfehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht. \nDer Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht \ndarauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - \n4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; OVG NRW, Urteil vom \n22. Mai 2000 - 10a D 139/98.NE - AgrarR 2002, 65. \n\n28\n\nEntsprechendes gilt für den hier gegebenen Fall der Aufhebung von \nbauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch Satzung, denn nach § 2 Abs. 4 BauGB \nist auch im Aufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot nach § 1 \nAbs. 6 BauGB zu beachten. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember \n1990 - 4 B 143/90 - BRS 52 Nr. 30. \n\n30\n\nDie Antragsteller machen geltend, in ihrem subjektiven Recht auf \nabwägungsgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange bei der Abwägung im \nZusammenhang mit der teilweisen Aufhebung der Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 6. verletzt zu sein. \n\n31\n\nMacht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss \ner einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung zu beachten \nwar. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden \nCharakter nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich \nsind. Nicht abwägungsbeachtlich sind Interessen, auf deren Fortbestand kein \nschutzwürdiges Vertrauen besteht. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - \n4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; vgl. auch Urteil vom \n17. September 1998 - 4 CN 1.97 - BRS 60 Nr. 45. \n\n33\n\nIn Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen Vertrauens \ngibt es insbesondere keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 1993 \n- 4 NB 14/93 - NVwZ-RR 1994, 235, 236 und \n9. Oktober 1996 - 4 B 180/96 - NVwZ-RR 1997, 213, \n214. \n\n35\n\nDas geltend gemachte Interesse der Antragsteller am Fortbestand des \nBebauungsplanes ist indessen im Rahmen der Abwägung insoweit von Belang, als \nsie in Folge der Aufhebung der Festsetzung WR bezogen auf den Geltungsbereich \nder Aufhebungssatzung den bisherigen, ihre Interessen als Nachbarn schützenden \nAnspruch auf die Bewahrung dieser Gebietsart gegenüber mit der Festsetzung WR \nunvereinbaren Bauvorhaben verlieren. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom \n11. April 1996 - 4 B 6. .96 -, BRS 58 Nr. 82. \n\n37\n\nDie Antragsteller haben - wie schon im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 \nAbs. 2 BauGB - sinngemäß eingewandt, nach einer Aufhebung der Festsetzung WR \nim Quartiersinnenbereich müssten sie nicht nur mit erhöhten Belästigungen durch \neine Erweiterung vorhandener landwirtschaftlicher Anlagen rechnen, sondern auch \nmit einem Heranrücken von im Ortskern ohnehin störender landwirtschaftlicher \nNutzung an ihre Hausgrundstücke. Bei der Einbeziehung dieser Einwände in die \nAbwägung sei die Antragsgegnerin der rechtlichen Fehleinschätzung unterlegen, bei \neiner Umwidmung des Quartiersinnenbereichs von reinem Wohngebiet in eine \nunbeplante Innenbereichslage sei weiterhin eine landwirtschaftliche Bebauung nur in \nengem räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Hofstelle des Beigeladenen \nzulässig; das Ziel der Aufhebungssatzung, den bisherigen Interessenkonflikt \nzwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung zu lösen, werde dadurch \nins Gegenteil verkehrt. Ein Heranrücken landwirtschaftlicher Bebauung sei auf Grund \nder Aufhebung der bauplanerischen Festsetzungen im Quartiersinnenbereich gerade \nnicht ausgeschlossen. Damit haben die Antragsteller in hinreichendem Umfang \nTatsachen vorgetragen, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr subjektives Recht \nauf sachgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange verletzt ist. \n\n38\n\nDen Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den \nvorliegenden Normenkontrollantrag, denn die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. \nNichtigkeit der Aufhebungssatzung ist geeignet, ihre rechtliche Position zu \nverbessern. Im Fall der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung würde für den \nQuartiersinnenbereich nach den oben dargestellten Grundsätzen der Bebauungsplan \nNr. 6. und damit die Festsetzung reines Wohngebiet (WR) weiter gelten, \ninsbesondere auch für die rückwärtig an die Grundstücke der Antragsteller \ngrenzenden Flurstücke 315 und 317. Einem nach § 3 BauNVO gebietsfremden \nlandwirtschaftlichen Vorhaben kann dann bereits der die Antragsteller als Nachbarn \nschützende Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart entgegen stehen. \n\n39\n\nVgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110 \nund Beschluss vom 11. April 1996 \n- 4 B 6. .96 -, BRS 58 Nr. 82. \n\n40\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n41\n\nZwar leidet die angegriffene Aufhebungssatzung nicht an Form- und \nVerfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären; nur auf Rüge beachtliche \nForm- und Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht \nworden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Aufhebungssatzung weist aber \nbeachtliche, zu ihrer Nichtigkeit führende Abwägungsmängel auf. \n\n42\n\nEs ist bereits sehr fraglich, ob der Aufhebungssatzung nicht schon die \nstädtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt und sie bereits \ndeshalb materiell fehlerhaft ist. \n\n43\n\nEin Bebauungsplan muss den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügen. \nDanach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es \nfür die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der \nGemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. \n\n45\n\nWelche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. \nDer Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom \n31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1. \n\n47\n\nAllerdings verlangt das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit, dass überhaupt \nhinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine \nbestimmte Planung der Gemeinde sprechen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4. \n\n49\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB lässt keine Planung zu, die von keiner erkennbaren Konzeption \ngetragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 \n- IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 15 und vom 14. Juli 1972 - \nIV C 8.70 - BVerwGE 40, 258, 263. \n\n51\n\nDies ist dann der Fall, wenn sich die Planfestsetzungen und das ihnen zu Grunde \nliegende Konzept offensichtlich nicht entsprechen. An der planerischen Umsetzung \nder Konzeption fehlt es, wenn sich der Plangeber bei der beabsichtigten Umsetzung \nseiner Zielvorstellungen erkennbar nicht des dafür vorgesehenen Instrumentariums \ndes Bauplanungsrechts bedient. Dies folgt aus der Schrankenfunktion des § 1 Abs. 3 \nBauGB für die Bauleitplanung, denn diese Vorschrift setzt mit dem Merkmal der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit bei groben und einigermaßen offensichtlichen \nMissgriffen der Planungshoheit der Gemeinde im Sinne planerischer \nGestaltungsfreiheit eine Schranke. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. \n\n53\n\nAuch Bauleitpläne, deren Festsetzungen nur das vorgeschobene Mittel sind, um \nprivate Interessen zu befriedigen, dienen nicht der Förderung von Zielen, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs bestimmt sind. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1972 \n- 4 C 8.70 - BRS 25 Nr. 12 und vom 16. Dezember \n1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3, Beschluss vom \n9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -\nBRS 58 Nr. 3. \n\n55\n\nDie vorstehenden Grundsätze zur städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 \nBauGB sind beim Erlass von Aufhebungssatzungen ebenfalls zu beachten, denn \nnach § 2 Abs. 4 BauGB finden die Vorschriften über die Aufstellung von \nBebauungsplänen bei deren Aufhebung entsprechende Anwendung. Aus der \nuneingeschränkten Formulierung des Gesetzes folgt, dass dazu nicht nur die \nformellen, sondern auch die materiellen Vorschriften zählen. Eine Gemeinde hat mit \nder Aufhebung eines Bebauungsplanes im Allgemeinen zugleich darüber zu \nentscheiden, welche Ordnung an die Stelle der mit dem aufzuhebenden Plan bisher \nbeabsichtigten Ordnung treten soll, insbesondere ob es bei der mit dem Wegfall des \nPlans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs geltenden Ordnung verbleiben \nsoll. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 \n- 4 C 22.83 - BRS 46 Nr. 3 und Beschluss vom \n12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 - BRS 52 Nr. 30 für \nden Fall der Aufhebung eines für nichtig erkannten \nBebauungsplanes. \n\n57\n\nDie beigezogenen Aufstellungsvorgänge und insbesondere die Begründung zur \nAufhebungssatzung bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der \nAufhebungssatzung schon deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit abzusprechen, \nweil sie allein der Befriedigung privater Interessen, insbesondere derjenigen des \nBeigeladenen diente. Zwar werden als Planungsziele für die teilweise Aufhebung der \nBebauungspläne Nr. 6. und Nr. 6. b in der Begründung unter Nr. 1 die \nStandortsicherung und nutzungsverträgliche Entwicklung der in der V. straße \nansässigen Landwirtschaftsbetriebe genannt, aber die Antragsgegnerin bindet diese \nZielvorstellung in städtebauliche Allgemeinbelange ein. Im Einzelnen führt sie in der \nBegründung die Sicherung der adäquaten Nutzung und des Erhalts vorhandener \ndörflicher Bausubstanz, die Erhaltung und Förderung der für alte Ortslagen \ncharakteristischen Nutzungsmischung, die Entflechtung vorhandener Gemengelagen \nund die Lösung von Immissionskonflikten zwischen Landwirtschaft und reiner \nWohnnutzung an. \n\n58\n\nJedoch ist fraglich, ob durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6. nicht \ndie städtebauliche Ordnung der an die Aufhebungsfläche angrenzenden Umgebung \nin Frage gestellt wird. Die Aufhebung des Bebauungsplans ist hier einer \nBebauungsplanung vergleichbar, mit der im Anschluss an eine vorhandene oder \ndurch Bauleitplanung zugelassene Wohnbebauung das Wohngebiet in einen \nlandwirtschaftlich genutzten Außenbereich erweitert wird, der Bebauungsplan dabei \neinen schmalen, nunmehr umschlossenen Riegel unbeplant lässt, damit eine \nstädtebaulich nicht sinnvolle Gemengelage schafft, die unbeplante Freifläche im \nZuge fortschreitender Planverwirklichung zu einem Bestandteil eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB macht mit der Folge, \ndass diese je nach gesicherter Erschließung zum Teil bebaubar wird, und dadurch \ndie Möglichkeit einer städtebaulichen Fehlentwicklung eröffnet. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November \n1995 - 4 NB 23.94 - BRS 57 Nr. 3. \n\n60\n\nEine solche Entwicklung dürfte hier zu befürchten sein. Der Bebauungsplan Nr. 6. \nsetzt keine rückwärtigen Baugrenzen fest und eröffnet somit die Möglichkeit einer \nWohnbebauung innerhalb des Planbereichs, die an den nunmehr von der \nÜberplanung ausgesparten Quartiersinnenbereich heranrückt. Sie tritt zu der \nlandwirtschaftlichen Nutzung in Konflikt, deren Entwicklung die Antragsgegnerin mit \nder Planaufhebung gerade sichern will. \n\n61\n\nDie vorgenannten Zweifelsfragen zur städtebaulichen Erforderlichkeit der \nAufhebungssatzung bedürfen hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung, weil \ndie Satzung hinsichtlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6. insoweit \njedenfalls wegen beachtlicher Abwägungsmängel für nichtig zu erklären ist. \n\n62\n\nNach § 2 Abs. 4 BauGB finden bei der Aufhebung von Bebauungsplänen die \nVorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen Anwendung. Demnach ist im \nAufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB \nzu beachten. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember \n1990 - 4 B 143/90 - BRS 52 Nr. 30. \n\n64\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die \nAbwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n66\n\nInsbesondere im Aufhebungsverfahren muss die Gemeinde auch bedenken, welche \nFolgen die Aufhebung des Plans für die Betroffenen hat und ob die für die Aufhebung \nsprechenden städtebaulichen Gründe die damit verbundenen Beeinträchtigungen \nrechtfertigen. \n\n67\n\nVgl. Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 2. Auflage 2001, Rdnr. 56. \n\n68\n\nDiesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin nicht gerecht. \nBewirkt die teilweise oder vollständige Aufhebung eines Bebauungsplanes \nVeränderungen im bauplanungsrechtlichen Verhältnis von Nutzungen innerhalb einer \nvorhandenen Gemengelage zu Lasten der einen und zu Gunsten der anderen \nNutzungsart, so setzt die sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange eine \numfassende Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen voraus. Diese \nNotwendigkeit einer Bestandsaufnahme erlangt in der Bauleitplanung bei \nGrundstücken mit konfliktträchtiger Nutzung in der Nachbarschaft zu einer \nvorhandenen oder geplanten Wohnnutzung besondere Bedeutung. In einer solchen \nKonstellation ist zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich \nvorhandener betrieblicher Nutzungen und insbesondere ihres Emissionsverhaltens \nerforderlich. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 \n- 11a NE 53/89 - BRS 55 Nr. 12 und 21. August 1997 \n- 11a D 156/93.NE - BRS 59 Nr. 40 -. \n\n70\n\nAn der für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Bestandsaufnahme fehlt es \nhier, obwohl nach der Planbegründung die Standortsicherung und \nnutzungsverträgliche Entwicklung der in der V. straße ansässigen \nlandwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere die Art und Intensität der \nlandwirtschaftlichen Nutzung der Freiflächen innerhalb des Geltungsbereichs des \nBebauungsplanes Nr. 6. den Anlass des Planaufhebungsverfahrens bilden.\n\n71\n\nDie vorhandene und als solche weiterhin überplante Wohnnutzung innerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 6. in Nachbarschaft zu dem in Folge der \nteilweisen Planaufhebung nunmehr unbeplanten Bereich mit vorhandenen \nlandwirtschaftlichen Hofstellen auf den Grundstücken V. straße 19 und 25, der \nStallanlage auf dem Flurstück 185 sowie den innerhalb des so genannten \nQuartiersinnenbereichs liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Parzellen \n21, 315 und 317 stellt eine konfliktträchtige Gemengelage dar. \n\n72\n\nLandwirtschaftliche Nutzung im weiteren Umfeld eines ausgewiesenen \nWohngebiets kann ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur Folge haben. \nLandwirtschaftliche Betriebe, die etwa auf Tierhaltung ausgerichtet sind, sind \nzwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen verbunden. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. September 2000 \n- 10a D 8/00.NE - NWVBl 2001, 185 ff. = Rdl 2001, \n64 ff = AgrarR 2001, 297 und vom 23. Oktober 2001 \n- 10a D 123/99.NE - RdL 2002, 205; Nds. OVG, \nUrteile vom 14. Juli 1996 \n- 6 K 7559/95 - (154/98) - AgrarR 1999, 185, vom \n28. November 2000 - 1 K 3185/99 - (52a/01) - \nAgrarR 2002, 95 und vom 30. Mai 2001 \n- 1 K 389/00 - NVwZ-RR 2002, 98. \n\n74\n\nAber auch der Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen zur Felderbewirtschaftung \nist emissionsträchtig und kann für die Nachbargrundstücke mit erheblichen \nLärmbelästigungen verbunden sein. \n\n75\n\nVgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 8. November \n2000 - 10 S 2317/99 - BauR 2001, 1063; Nds. OVG, \nUrteil vom 23. September 1999 \n- 1 K 5147/97 - BauR 2000, 523 = BRS 62 Nr. 16. \n\n76\n\nBei einem Zusammentreffen geplanter bzw. als solcher überplanter Wohnnutzung \nmit vorhandener landwirtschaftlicher Nutzung hat der Plangeber bei der Abwägung \ndie Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB), die \nAnforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 \nBauGB), die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und die \nEigentumsinteressen der betroffenen Landwirte zu berücksichtigen sowie etwaige \nplanbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen unter dem Gesichtspunkt ihrer \nLösbarkeit in die Abwägung einzustellen. \n\n77\n\nIndem die Antragsgegnerin die Flurstücke 21, 27/4, 185, 315 und 317 aus dem \nräumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6. sowie die südwestlich \ngelegenen Grundstücke V. straße 19 bis 25 aus dem Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 6. b und damit aus jeglicher Überplanung herausgenommen \nhat, entlässt sie vorhandene Nutzungen aus der Steuerungsfunktion des konkret \ngeltenden, auf dem Bebauungsplan beruhenden Bauplanungsrechts, die nach \ntypisierender, d. h. an den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung orientierter \nBetrachtung nicht von vornherein mit den weiterhin bauplanungsrechtlich \nausgewiesenen benachbarten Nutzungen vereinbar sind. Die Eigentümer der im \nPlangebiet gelegenen Grundstücke verlieren in Folge der Aufhebung der \nFestsetzung WR bezogen auf den Geltungsbereich der Aufhebungssatzung den \nbisherigen, ihre Interessen als Nachbarn schützenden Anspruch auf die Bewahrung \ndieser Gebietsart gegenüber mit der Festsetzung WR unvereinbaren Bauvorhaben. \n\n78\n\nVgl. zum nachbarschützenden \nGebietserhaltungsanspruch BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 \nund Beschluss vom 11. April 1996 \n- 4 B 6. .96 -, BRS 58 Nr. 82. \n\n79\n\nHinreichende Erkenntnisgrundlagen zur künftigen Entwicklung landwirtschaftlicher \nNutzung im hofnahen Bereich und im Quartiersinnenbereich und ihrer Auswirkungen \nauf die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6. zulässige Wohnnutzung hat \nsich die Antragsgegnerin für die im Rahmen des Planaufhebungsverfahrens \ngebotene Abwägung dennoch nicht verschafft. Dabei hatte die Antragsgegnerin allen \nGrund, der Art und Intensität vorhandener und insbesondere künftiger \nlandwirtschaftlicher Nutzung in Nachbarschaft zur Wohnbebauung im Rahmen des \nPlanaufhebungsverfahrens nachzugehen. Anlieger, so u. a. die Antragsteller, hatten \nim Zuge der Bürgerbeteiligung auf von der vorhandenen Hühnerhaltung ausgehende \nBelästigungen und ein entsprechendes Entwicklungspotenzial hingewiesen. Darüber \nhinaus war der Antragsgegnerin nach dem Inhalt der Sitzungsvorlage Nr. 240/98 \nbereits bei Einleitung des Aufhebungsverfahrens bekannt, dass der Beigeladene zu \njenem Zeitpunkt die bauliche Erweiterung des vorhandenen Stallgebäudes mit einer \nGrundfläche von 19 m x 4,5 m für ca. 1.200 Hühner auf eine Fläche von 19 m x 11,5 \nm für eine artgerechte Bodenhaltung von etwa 900 Tieren beabsichtigte, weshalb - \nwie es in der Sitzungsvorlage heißt - mit hoher Wahrscheinlichkeit von Immissions- \nund Nachbarschaftskonflikten auszugehen wäre. \n\n80\n\nIm Zuge der Befassung mit den möglichen widerstreitenden Belangen ist die \nAntragsgegnerin zudem von einer unzutreffenden Abwägungsgrundlage \nausgegangen. Laut Begründung zur Aufhebungssatzung hat die Antragsgegnerin \nangenommen, im Verhältnis des künftig unbeplanten Quartiersinnenbereiches zu der \nihn umgebenden, durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnnutzung könne es \nkeine vorhabenbezogenen Konflikte geben: Nach Durchführung des \nAufhebungsverfahrens werde die bauliche Nutzung des Innenbereichs künftig nach \n§ 34 BauGB nicht mehr zulässig sein. Für den Quartiersinnenbereich würden die \nbaulichen Nutzungsmöglichkeiten entfallen. Das ist ein Trugschluss. Der \nBebauungplan Nr. 6. lässt im Umfang seines verbleibenden Geltungsbereichs \nweiterhin eine Hinterlandbebauung zu, weil er nur straßenseitige, aber keine \nrückwärtigen Baugrenzen festsetzt. Wird in dem Bereich eine Wohnbebauung \nverwirklicht, rückt sie an die unbeplante Freifläche heran und wird diese gemäß § 34 \nBauGB nach der Art der zulässigen Nutzung in der Weise prägen, dass diese einer \nBebauung mit Wohngebäuden zugänglich wird. Ein Freihalten dieses Bereichs von \njeglicher baulicher Nutzung ist damit keineswegs gewährleistet, wodurch sich die \nKonfliktlage mit landwirtschaftlicher Nutzung verschärfen kann. \n\n81\n\nSchließlich leidet die Abwägung der Antragsgegnerin insoweit an einem \nAbwägungsausfall, als der Gebietsgewährleistungsanspruch der Eigentümer der im \nPlangebiet gelegenen Grundstücke überhaupt nicht erkannt und gewichtet worden \nist. \n\n82\n\nDie Antragsgegnerin hat sich mit dem Widerstreit zwischen landwirtschaftlicher \nund Wohnnutzung nur unter dem Gesichtspunkt wechselseitiger Rücksichtnahme \nnach § 34 BauGB befasst. In der Sitzungsvorlage Nr. 240/98 für die Einleitung des \nPlanaufhebungsverfahrens ist zur Bauvoranfrage des Beigeladenen für den Umbau \nund die Erweiterung seines Hühnerstalls ausgeführt, das Vorhaben müsste als \nunzulässig beurteilt werden, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nwiderspreche. In der Sitzungsvorlage Nr. 445/98 zur Beschlussfassung über die \nAufhebungssatzung ist festgehalten, insbesondere durch die Festsetzung des \n\"Reinen Wohngebietes\" könnten Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft ausgelöst \nwerden. Die Beibehaltung des bisherigen Planungsrechtes hätte zur Folge, dass den \nBebauungsplanfestsetzungen widersprechende Bauvorhaben abgelehnt werden \nmüssten und die Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschafts- und Wohnnutzung \nungelöst blieben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 6. \nfür einen Teil seines bisherigen räumlichen Geltungsbereichs aufzuheben, beruht auf \nder Erwägung, für den Bereich enger räumlicher Zuordnung zu den Hofstellen könne \nder Wohnnutzung eine Akzeptanz des ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen \nBetriebes entsprechend dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zugemutet \nwerden. Eine Begründung für die planerische Gewichtung der widerstreitenden \nBelange, den Schutzmaßstab für die Wohnbebauung herabzusetzen, stellt dies noch \nnicht dar. Ob sich eine solche \"Akzeptanz\" in der Nachbarschaft der Hofstellen und \nder Umgebung des Stallgebäudes überhaupt in nachbarverträglicher Weise unter \nBerücksichtigung des ausgewiesenen WR-Gebiets herstellen lässt, hat die \nAntragsgegnerin überhaupt nicht erwogen. Ebenso hat sie die Möglichkeit einer \nzusätzlichen Wohnbebauung in Ermangelung rückwärtiger Baugrenzen nicht \nbedacht. \n\n83\n\nDiese Mängel im Abwägungsvorgang sind auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB beachtlich. Sie sind im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil \nkonkrete Umstände - wie dargelegt - positiv und klar auf sie hindeuten. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.\n\n85\n\nSie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand \nder Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die \nMöglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \na.a.O.\n\n87\n\nEine der hier vorliegenden Fallkonstellation gerecht werdende Ermittlung der \nAbwägungsgrundlagen zur Konfliktlage zwischen Wohnnutzung und benachbarter \nLandwirtschaft und eine eingehendere Befassung mit der bauplanungsrechtlichen \nSituation nach Herausnahme eines räumlichen Teils aus dem Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 6. hätte dem Plangeber Anlass geben müssen, die teilweise \nPlanaufhebung gerade im Hinblick auf den Gebietsgewährleistungsanspruch der \nGrundeigentümer grundsätzlich zu überdenken. \n\n88\n\nDiese durchgreifenden Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit der \nAufhebungssatzung, soweit sie hier angegriffen ist. Weil die Mängel zugleich den \nKern der Abwägungsentscheidung - \n\n89\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 \nund 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 - \n\n90\n\nder Antragsgegnerin berühren, lässt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit auch nicht \ndurch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB beheben mit der \nFolge, dass die Aufhebungssatzung nicht lediglich für unwirksam gemäß § 47 Abs. 5 \nSatz 4 VwGO erklärt werden kann, sondern nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für \nnichtig zu erklären ist. \n\n91\n\nDie Frage, ob die Antragsgegnerin bei der Abwägung auch dem Umstand \nhinreichend Rechnung getragen hat, dass die im Eigentum der Eheleute C. \nstehende Parzelle 27/4 im Zuge der Planaufhebung die Bebaubarkeit nach Maßgabe \ndes Bebauungsplanes Nr. 6. verliert, kann deshalb offen bleiben. Der Senat weist \nnur darauf hin, dass das private Eigentum in hervorgehobener Weise zu den \nabwägungsbeachtlichen Belangen gehört. Wie bei der Planaufstellung hat der \nPlangeber auch bei der Planaufhebung zu beachten, dass planerische \nFestsetzungen generell Regelungen sind, welche den Inhalt des Grundeigentums in \nÜbereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen und gegebenenfalls \neingrenzen. Die Gemeinde unterliegt als Satzungsgeber besonderen \nverfassungsrechtlichen Schranken, wenn im Zuge der generellen Neugestaltung \neines Rechtsgebiets bestehende Rechte ganz oder teilweise abgeschafft werden. \nAuch beim Erlass eines Bebauungsplanes - ebenso bei Erlass einer \nAufhebungssatzung - muss daher im Rahmen der planerischen Abwägung das \nprivate Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem \nöffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebietes \nabgewogen werden.\n\n92\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 \n- 1 BvR 565/91 - BRS 62 Nr. 69 = DVBl. 1999, 704, \n705; BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C \n38.71 - BRS 28 Nr. 6, Beschlüsse vom \n18. Dezember 1987 - 4 NB 4.87 - BRS 47 Nr. 4 und \n6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 - BRS 6. Nr. 57. \n\n93\n\nDer Normenkontrollantrag hat daher Erfolg. \n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3; 162 Abs. 3 VwGO. \n\n95\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. \nV. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n96\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n97\n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n98\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n\n99\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n\n100\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n101\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-04/7a-d-141-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-04/7a-d-141-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295608","retrieved":"2026-07-09 03:17:52.315855+00:00"}}