{"status":"available","doknr":"OLD295609","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1104.19B2036.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"19 B 2036/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. \n\n3\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem \nAntrag,\n\n4\n\n\"den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu \neiner bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am \nUnterricht der Klasse 12 teilnehmen zu lassen\",\n\n5\n\nliegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Antragsteller das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat mit der Beschwerde keine \nGründe dargelegt, aus denen hervorginge, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihn \n(vorläufig) in die Klasse 12 der höheren Handelsschule zu versetzen oder aus anderen \nGründen die (vorläufige) Teilnahme am Unterricht dieser Klasse zu ermöglichen.\n\n6\n\nEin Anspruch auf Versetzung (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 APO-BK) ergibt sich nicht aus dem \nVortrag des Antragstellers, die von der Versetzungskonferenz festgesetzten und im Zeugnis \nvom 16. Juli 2002 enthaltenen Noten für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2001/2002, die \nder Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur teilweise in Abrede gestellt hat, seien \nrechtswidrig, weil seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bzw. nicht hinreichend \nberücksichtigt worden seien. Er leide an einer neurologischen Behinderung, die eine \n\"Störung im Schreibprozess\" und \"akustische Differenzierungsstörungen sowie auditive und \nvisuelle Wahrnehmungsstörungen\" zur Folge habe. Ein \"Ausgleich\" für diese Behinderung \nsei ihm im Unterricht der Klasse 11 nicht gewährt worden. Die Lehrer hätten auf seine \nBehinderung keine Rücksicht genommen und ihn nicht hinreichend gefördert. Er sei auch \nnicht ordnungsgemäß beraten worden. Es sei für ihn kein \"individueller Bildungsplan\" erstellt \nworden und die Gesprächsangebote der Schule seien nicht darauf ausgerichtet gewesen, ihn \nentsprechend seiner Behinderung zu fördern. Bei Leistungsüberprüfungen seien für ihn keine \n\"Kompensationsmaßnahmen\" vorgesehen gewesen. Vielmehr sei er benachteiligt worden, \nweil positive Noten verschwiegen und schwache Leistungen in den Vordergrund gestellt \nworden seien.\n\n7\n\nEs kann dahinstehen, ob mit diesem Vortrag ein Bewertungsfehler hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen worden ist.\n\n8\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Darlegung von \nBewertungsfehlern OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2002 \n- 19 A 879/02 -, m. w. N.\n\n9\n\nEine etwaige mangelnde bzw. nicht hinreichende Berücksichtigung der geltend \ngemachten Behinderung des Antragstellers wie auch eine eventuelle Verletzung von \nBeratungs- und Förderungspflichten der Schule ergeben keinen Anspruch auf Versetzung in \ndie nächsthöhere Klasse und damit auch keinen im Verfahren nach § 123 VwGO \ndurchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse. \nDer Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler grundsätzlich nur dann zu \nversetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe \nerfüllt hat (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 APO-BK, § 27 Abs. 1 Satz 1 ASchO NRW), würde \nvereitelt, wenn der Schüler auf Grund derartiger Fehler bei den Notenfestsetzungen seine \nVersetzung erreichen könnte. Dies widerspräche zudem der Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 \nASchO NRW, wonach Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler im \nZusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche \nArbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen sind.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2002 - 19 \nB 1601/01 - und 23. November 2001 - 19 B 1480/01 -.\n\n11\n\nDerartige Mängel bei der Bewertung der Leistungen des Schülers begründen allenfalls \neinen Anspruch auf Wiederholung der bisherigen Klasse, möglicherweise mit Blick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit auch einen Anspruch auf Zulassung zu einer \nNachprüfung (§ 12 APO-BK) in dem betreffenden Fach oder einen Anspruch auf \nÜberprüfung des Leistungsstandes des Schülers (§ 21 Abs. 6 ASchO NRW).\n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2002 \n- 19 B 1601/01 -.\n\n13\n\nSowohl bei einer Wiederholung der bisherigen Klasse als auch bei einer Nachprüfung \noder Überprüfung des Leistungsstandes des Schülers ist - selbstverständlich - einer \netwaigen Behinderung des Schülers angemessen Rechnung zu tragen, soweit dies rechtlich \nvorgesehen ist und dahingehende rechtliche Verpflichtungen von der besuchten Schule zu \nerfüllen sind.\n\n14\n\nEin Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 \nergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 APO-BK. Danach kann die Versetzungskonferenz im \nEinzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der festgelegten Regel abweichen, wenn \nMinderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende \nUmstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, \ndass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit \nin der nächsthöheren Klasse möglich ist.\n\n15\n\nDie Entscheidung darüber, ob der Antragsteller auf Grund seiner Leistungsfähigkeit und \nseiner Gesamtentwicklung in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, darf \nnach § 10 Abs. 3 APO-BK allein die Versetzungskonferenz treffen. Das Verwaltungsgericht \nund der Senat können und dürfen diese Entscheidung nicht prognostizieren. Bei der \nEntscheidung über die Frage, ob ein Schüler, der die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt \nhat, in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, obliegt nämlich der \nVersetzungskonferenz ein Beurteilungsspielraum, dessen Umfang im vorliegenden Verfahren \nkeiner näheren Erörterung bedarf. In diesen Beurteilungsspielraum dürfen die \nVerwaltungsgerichte allenfalls ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen eingreifen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ \n2000, 915 (919 f.), m. w. N., sowie zur Beurteilung der \nEignung eines Schülers für den weiteren Besuch der \nRealschule: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B \n575/02 -.\n\n17\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte \nvorgetragen, die es als evident erscheinen lassen, dass die Versetzungskonferenz, die nach \nder Niederschrift über die Sitzung am 9. Juli 2002, der Mitteilung des Schulleiters vom 10. \nJuli 2002 über die Nichtversetzung und dem Zeugnis vom 16. Juli 2002 möglicher Weise eine \nVersetzung gemäß § 10 Abs. 3 APO-BK nicht in Erwägung gezogen hat, eine Entscheidung \nzu seinen Gunsten treffen könnte. Er trägt insoweit vor, dass es nicht möglich sei, seine \nLeistungsentwicklung zu prognostizieren, bzw. dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der \nnächsthöheren Klasse \"grundsätzlich nicht automatisch prognostiziert werden\" könne. Seine \nMutter habe beim Elternsprechtag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 den \nKlassenlehrer, Herrn O. , \"ausdrücklich gebeten, keine Prognosen in Bezug auf \nEntwicklung und Schulleistung des Antragstellers zu machen\". Damit hat der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, die es als beachtlich \nwahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in der Klasse 12 erfolgreich mitarbeiten könnte. \nDie bloße Hoffnung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 12 möglich sein könnte, \nwenn die Schule die rechtlich gebotenen Fördermöglichkeiten des Antragstellers in der \nKlasse 12 ausschöpft, reicht für sich allein nicht aus, eine Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 \nAPO-BK zu Gunsten des Antragstellers zu treffen.\n\n18\n\nVgl. auch zu der § 10 Abs. 3 APO-BK vergleichbaren \nRegelung in § 3 Abs. 3 AVO-S I a. F.: OVG NRW, Beschluss \nvom 25. November 1996 - 19 B 2416/96 -.\n\n19\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller zwar die Rechtmäßigkeit der Bewertung seiner \nLeistungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 in Abrede gestellt hat, weil nach \nseiner Auffassung die erforderliche angemessene Berücksichtigung seiner geltend \ngemachten Behinderung unterblieben ist. Auch wenn er seine Minderleistungen auf \nmangelnde bzw. nicht hinreichende Förderung und Beratung zurückführt, hat er aber im \nErgebnis eingeräumt, in vier Fächern keine den Leistungsanforderungen der Klasse 11 \nentsprechenden Leistungen gezeigt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine erfolgreiche Mitarbeit des \nAntragstellers in der Klasse 12 in Betracht kommen könnte.\n\n20\n\nEin Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 \nergibt sich schließlich nicht aus § 15 Satz 1 APO-BK. Danach kann von einzelnen \nBestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg nach Entscheidung der \nSchulleitung abgewichen werden, soweit es die Behinderung oder soweit es der \nsonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert.\n\n21\n\nEs mag angesichts des weit gefassten Wortlauts des § 15 Satz 1 APO-BK viel dafür \nsprechen, dass die Bestimmung, soweit es um die Versetzung eines Schülers in die \nnächsthöhere Klasse geht, die Schulleitung ermächtigt, den Schüler auch dann zu versetzen, \nwenn er die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt und darüber hinaus die \nVersetzungskonferenz davon abgesehen hat, ihn gemäß § 10 Abs. 3 APO-BK zu versetzen. \nBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Satz 1 APO-BK obliegt der Schulleitung \nallerdings ein Ermessen mit der Folge, dass der Antragsteller nur dann aus dieser Vorschrift \neinen Anspruch auf Versetzung bzw. Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 herleiten kann, \nwenn dieses Ermessen dahin reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als die \nVersetzung bzw. Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 \nermessensfehlerhaft wäre. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null hat der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob die \nübrigen Voraussetzungen des § 15 Satz 1 APO-BK erfüllt sind.\n\n22\n\nBei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, \ndass, soweit es um die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse geht, die \nSchulleitung im Rahmen des ihr nach § 15 Satz 1 APO-BK obliegenden Ermessens \nberücksichtigen muss, ob eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der \nnächsthöheren Klasse möglich erscheint. Denn es liegt auf der Hand, dass es nicht im \nInteresse des Schülers liegt und auch sonst kein rechtfertigender Grund dafür besteht, ihn \nam Unterricht einer Klasse teilnehmen zu lassen, deren Leistungsanforderungen er auch bei \nAusschöpfung der auf Grund seiner Behinderung rechtlich gebotenen Förderung und \nBeratung nicht gewachsen erscheint. Bei dieser Prognose obliegt der Schulleitung ebenso \nwie der Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung nach § 10 Abs. 3 APO-BK ein \nBeurteilungsspielraum, in den die Verwaltungsgerichte allenfalls ausnahmsweise und nur in \nEvidenzfällen eingreifen dürfen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der \nAntragsteller hat, wie ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht, dass seine erfolgreiche Mitarbeit \nin der Klasse 12 evident ist.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-04/19-b-2036-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-04/19-b-2036-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295609","retrieved":"2026-07-09 03:17:52.407281+00:00"}}