{"status":"available","doknr":"OLD295665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1030.6B1828.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"6 B 1828/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der \nAntragstellerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat, anders als die \nAntragstellerin meint, die formellen Vorgaben des § 67 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewahrt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift können \nsich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden als \nVerfahrensbeteiligte, die einen Antrag stellen, durch Beamte mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das ist geschehen; die Beschwerdeschrift ist, wie die \nAntragstellerin nicht verkennt, durch einen Beamten mit Befähigung zum Richteramt \nunterzeichnet worden. Damit ist dem in § 67 VwGO enthaltenen \nVertretungserfordernis Genüge getan. Der Einwand der Antragstellerin, die der \nBeschwerdeschrift beigefügten und ihren Prozessbevollmächtigten zugeleiteten \nbeglaubigten Abschriften dieses Schriftstücks enthielten eine entsprechende \nUnterschrift nicht, ändert daran nichts. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der \nAntragstellerin für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter, die sie als \nFachleiterin an einem Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe ausbildet, \nvorläufig eine zusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden als \nLehrerin nicht nur, wie geschehen, von 0,6 Stunden, sondern von nach wie vor einer \nStunde zu gewähren. Die Antragstellerin hat jedoch die Voraussetzungen für ein \nEingreifen des Gerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft \ngemacht. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss zu ändern und ist der Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n\n4\n\nDer Erfolg des Rechtsschutzbegehrens scheitert unabhängig von der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits daran, dass die \nAntragstellerin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Wenn sie \nseit dem Schuljahresbeginn 2002/03 bei ihrer Unterrichtstätigkeit als Lehrerin \nwesentlich mehr Entlastung erfahren würde als nach der seitdem geltenden \nRegelung vorgesehen (vgl. die einschlägigen Runderlasse des Kultusministeriums \nvom 31. Oktober 1985 GABl.NRW. S. 668, und des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 27. Juni 2002 - 623-40-26/3 Nr. 260/02 -), würde \nihr das - wenn auch nur einstweilen - bereits eine Rechtsposition vermitteln, die ihr \nbei einem Obsiegen in einem Klageverfahren zu Teil würde. Das will sie mit dem \nvorliegenden Verfahren sofort erreichen und damit die Hauptsache vorwegnehmen. \n\n5\n\nEine Vorwegnahme der Hauptsache ist prozessual nur dann ausnahmsweise \nzulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht \nerreichbar ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen \nAnordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm \nglaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird. \n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 20. August 1999 \n- 6 B 1305/99 -, m.w.N.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der \nAntragstellerin ohne die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung \n- wenn sie also statt einer Wochenstunde nur 0,6 Wochenstunden Ermäßigung je \nLehramtsanwärter, den sie ausbildet, erhält - schlechthin unzumutbare Nachteile \ndrohen. Etwas Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihr hierzu \nherangezogenen Umstand, dass sie nach der zurzeitzur Zeit geltenden Erlasslage \nund der gegenwärtigen Zahl (23) der von ihr betreuten Lehramtsanwärter 9,2 \nStunden wöchentlich mehr unterrichten muss als vor dem Schuljahresbeginn \n2002/03; nach der bisher geltenden Regelung hätte sie (bei 23 Lehramtsanwärtern) \nwöchentlich zwei Stunden Unterricht zu erteilen. Dieses Zahlenverhältnis besagt im \nvorliegenden Zusammenhang für sich gesehen noch nichts Entscheidendes. \n\n8\n\nNach dem Vorbringen des Antragsgegners führt der bedeutsame Anstieg der \nUnterrichtsverpflichtung der Antragstellerin lediglich zu einer Angleichung an die \ndienstliche Belastung der Lehrerinnen und Lehrer an anderen Schulstufen. Deren \nBelastung sei früher, als Fachleitern an Studienseminaren unterschiedslos für alle \nSchulstufen eine zusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden \nvon einer Stunde gewährt worden sei, höher gewesen als bei den Fachleitern an \nStudienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe; das sei nunmehr korrigiert \nworden. Soweit die Antragstellerin diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen \ntritt, eine derartige vergleichende Betrachtung sei kein tragfähiger Grund für die \nNeuregelung, entscheidend müsse bereits sein, dass sie nunmehr deutlich mehr \nUnterrichtsstunden zu erteilen habe als früher, ist dem nicht zu folgen. Für die \nWertung, ob ein Beamter durch eine dienstliche Regelung im prozessualen Sinne \nschlechthin unzumutbar belastet wird, ist durchaus von Belang, auf welchem \nleistungsmäßigen \"Sockel\" die Mehrbelastung aufbaut. \n\n9\n\nSchlechthin unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin, falls sie vorläufig 9,2 \nWochenstunden mehr als nach der bisherigen Regelung unterrichten muss, lassen \nsich auch nicht mit ihrer Erwägung bejahen, diese Stunden seien, sofern das \nKlageverfahren zu ihren Gunsten ausgehe, zu viel geleistet und das lasse sich dann \ntrotz eines eventuellen finanziellen Ausgleichs nicht mehr rückgängig machen. Dies \nmag zwar generell ein Grund für den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen \nAnordnung ergeben können, füllt jedoch die angesprochenen weiter gehenden \nVoraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht aus.\n\n10\n\nSchließlich tritt die Antragstellerin dem Vorbringen des Antragsgegners, es \nhandele sich lediglich um den Wegfall einer bisherigen Besserstellung der Fachleiter \nan Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe, mit einer eigenen \nBewertung und beispielhaften Berechnung entgegen, nach der sich die dienstliche \nBelastung dieser Fachleiter durch die neue Erlasslage drastisch und ungerechtfertigt \nerhöht habe; die bei ihr um ein Drittel geringere Zahl der Unterrichtsbesuche \ngegenüber Fachleitern in anderen Schulstufen sei nicht maßgebend, da die \nUnterrichtsbesuche nur einen geringen Prozentanteil der Ausbildungsarbeit im \nSeminar ausmachten, und der Umfang der Ausbildungsarbeit habe sich nicht \nverringert. Damit setzt die Antragstellerin den Gründen des Dienstherrn für die neue \nErlassregelung jedoch lediglich eine eigene Gewichtung ihrer Gesamtbelastung im \nVergleich mit Fachleitern in anderen Schulstufen entgegen. Damit sind schlechthin \nunzumutbare Nachteile für die Antragstellerin, falls für sie nicht ab sofort die alte \nErlasslage gilt, ebenfalls nicht dargelegt. Das gilt auch hinsichtlich ihres Vorbringens, \ndie Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufe II würden \nwegen dieser Tätigkeit deutlich höher besoldet, und sie werde durch die neue \nErlasslage geschlechtsspezifisch diskriminiert, weil die Fachleiter an den \nStudienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe überwiegend Frauen seien. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/6-b-1828-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/6-b-1828-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295665","retrieved":"2026-07-09 03:17:57.221728+00:00"}}