{"status":"available","doknr":"OLD295664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1030.5A1485.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"5 A 1485/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt Dr. G. aus wird abgelehnt.\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit der Klage stattgegeben worden ist, \ngeändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung \ndes Urteils erster Instanz tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens beider \nInstanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger stammen aus Vranjska Banja in Serbien (Bundesrepublik \nJugoslawien). Sie gehören dem Volk der Roma an und sind moslemischen \nGlaubens. Im September 1992 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie im \nWesentlichen an, sie hätten Jugoslawien verlassen, weil der Kläger zu 1. einen \nEinberufungsbescheid erhalten habe und für einen Militäreinsatz der jugoslawischen \nVolksarmee im bosnischen Kriegsgebiet vorgesehen gewesen sei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Kläger auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab und stellte fest, dass im Falle der Kläger weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben seien. Ferner forderte es die \nKläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf \nund drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Rest-\nJugoslawien an.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 4. Februar 1994 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Der Kläger zu 1. sei zum Militärdienst in der jugoslawischen \nVolksarmee einberufen worden und habe in Bosnien kämpfen sollen. Da er dies aus \nreligiösen und humanitären Gründen nicht habe verantworten können, sei er mit \nseiner Familie geflohen. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, vor ein \nKriegsgericht gestellt und schwer bestraft zu werden. \n\n6\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 24. Januar 1994 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise \nstattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom \n24. Januar 1994 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen; im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen.\n\n12\n\nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für \nVolkszugehörige der Roma bestehe derzeit in Serbien und Montenegro eine \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG erfordernde extreme \nGefahrenlage.\n\n13\n\nAuf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Beteiligter) hat der \nSenat mit Beschluss vom 6. Juni 2001 die Berufung zugelassen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\n1. ihnen für die Durchführung des \nBerufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu \ngewähren und Rechtsanwalt Dr. G. aus \nbeizuordnen,\n\n18\n\n2. die Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertreten die Auffassung, das \nVerwaltungsgericht sei zu Recht vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 AuslG ausgegangen.\n\n20\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberkreisdirektors des \nKreises sowie die Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten \nAnhörungsschreiben des Gerichts vom 9. Juli 2002 näher bezeichnet sind.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren \nist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die \nKläger haben es entgegen den Regelungen der §§ 166 VwGO, 119 Abs. 1 Satz 1, \n117 Abs. 2 Satz 1, 117 Abs. 4 ZPO trotz gerichtlicher Aufforderung vom 26. Juli 2002 \nversäumt, im Berufungsverfahren eine aktuelle Erklärung zu ihren wirtschaftlichen \nund persönlichen Verhältnissen vorzulegen. Eine Überprüfung der Bedürftigkeit der \nKläger auf der Grundlage der von ihnen im Jahre 1999 im erstinstanzlichen \nVerfahren abgegebenen Erklärung kommt nicht in Betracht. Von dem Erfordernis, für \njede Instanz gesondert eine formgerechte Erklärung zu den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen, kann ausnahmsweise nur dann \nabgesehen werden, wenn der Antragsteller ausdrücklich auf die frühere Erklärung \nBezug nimmt und zudem unmissverständlich mitteilt, seither hätten sich keinerlei \nVeränderungen ergeben.\n\n24\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1996 \n- XII ZB 84/96 -, FamRZ 1997, 546 f.\n\n25\n\nHieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n26\n\n2. Der Senat kann über die Berufung des Beteiligten gemäß § 130 a VwGO \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n27\n\nDie Klage ist in dem noch anhängigen Umfang unbegründet. Die Kläger haben \nauch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind nicht erfüllt; ebenso wenig liegen die Voraussetzungen \nfür die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 AuslG vor.\n\n28\n\nIn unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen \nGefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat \nausgeht oder ihm zuzurechnen ist.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386); Urteil vom 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 \n(330).\n\n30\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht \ndie bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. \nVielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff \nidentisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerkmale der \"konkreten\" \nGefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss,\n\n31\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B \n71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil \nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, \nBeilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,\n\n32\n\ndie überdies landesweit droht.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 \n-, BVerwGE 99, 324 (330).\n\n34\n\nDie Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nscheidet grundsätzlich aus, wenn sich der Ausländer auf Gefahren beruft, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, im Zielstaat der \nAbschiebung allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren sind wegen der \nSperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG regelmäßig nur bei Entscheidungen über \neinen generellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Nach \nletztgenannter Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder \nhumanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten \nStaaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder \nin bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird (§ \n54 Satz 1 AuslG). Für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens des \nBundesministeriums des Innern (§ 54 Satz 2 AuslG). Mit dieser Regelung soll nach \ndem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte \nGefahr der ganzen Bevölkerung oder einer bestimmten Bevölkerungsgruppe im \nZielstaat droht, über deren Aufnahme nicht durch Einzelfallentscheidung seitens des \nBundesamtes oder der Ausländerbehörde, sondern für die gesamte Gruppe der \npotenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten \nLandesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des \nInnern, befunden wird. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den \nAusländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender \nkonkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nZielstaat droht.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nNVwZ 2002, 101 f. m.w.N.\n\n36\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die \nVerwaltungsgerichte jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein \ngefährdeten Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche \naber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor \nder Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 \nAbs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen \nGefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn \nder Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50, S. 79, 82 \nm.w.N.; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 671.98 \n-, NVwZ 1999, 668; Urteil vom 19. November 1996 \n- 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, 687.\n\n38\n\nNur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG - \nals Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards -, jedem betroffenen \nAusländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 \nAuslG über einen generellen Abschiebestopp einzelfallbezogenen \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50, S. 79, 82 \nm.w.N.\n\n40\n\nOb eine die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG gebietende \nextreme Gefahrenlage vorliegt, ist mit Blick auf sämtliche einem Ausländer \ndrohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es nicht um eine mathematische oder \nstatistische Summierung der Einzelgefahren. Vielmehr ist jeweils eine \neinzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den \nAusländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser \nGrundlage über das Vorliegen einer nach Art, Ausmaß und Intensität extremen \nGefahrenlage entscheiden zu können.\n\n41\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B \n866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, \nS. 3, 4 f.; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C \n6.95 -, NVwZ 1997, 685, 687.\n\n42\n\nBezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist \ngegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ein strengerer Maßstab anzulegen. Die allgemeine Gefahr muss \ndem jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nur dann rechtfertigt \nsich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden \nAbschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG überwinden kann.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nNVwZ 2002, 101, 103; Beschluss vom 26. Januar \n1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteil vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, \n687 f.\n\n44\n\nGemessen an diesen Anforderungen steht den Klägern weder in unmittelbarer \nnoch in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG \nAbschiebungsschutz zu.\n\n45\n\nGründe, die einer Abschiebung in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG entgegenstehen könnten, haben die Kläger nicht geltend gemacht.\n\n46\n\nAuch ein Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 6 AuslG kommt nicht in Betracht, da nach aktueller Erkenntnislage nicht davon \nausgegangen werden kann, dass die Kläger nach ihrer Rückkehr in die \nBundesrepublik Jugoslawien auf Grund der dort für Volkszugehörige der Roma \nherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) in eine \nextreme Gefahrenlage geraten, die sie mit der erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.\n\n47\n\nDer Senat verneint in ständiger Rechtsprechung eine derartige extreme \nGefahrenlage in der Bundesrepublik Jugoslawien für dorthin zurückkehrende \nVolkszugehörige der Roma und Angehörige anderer Minderheiten, gleich welcher \nGlaubenszugehörigkeit.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 5 \nA 2706/96.A -, m.w.N.; Beschluss vom 20. Juni 2001 \n- 5 A 1875/01.A -; Beschluss vom 17. Oktober 2001 \n- 5 A 1608/01.A -; Beschluss vom 6. Juni 2002 - 5 A \n2198/02.A -; Beschluss vom 16. September 2002 - 5 A \n3570/02.A -; vgl. auch Urteil vom 23. April 2002 - 14 A \n4372/00.A -.\n\n49\n\nDiese Einschätzung wird durch die aktuelle Auskunftslage bestätigt: In den \ntatsächlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik Jugoslawien sind inzwischen \ngrundlegende Änderungen eingetreten, die die Annahme einer \nabschiebungsschutzrelevanten Gefährdung ethnischer Minderheiten ausschließen. \nAuch wenn nach über vierzig Jahren sozialistischer und zehn Jahren totalitärer \nHerrschaft unter Slobodan Milosevic die Umstrukturierung von Staat und \nGesellschaft noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, hat sich die neue politische \nFührung, die nach dem Sturz Milosevics am 5. Oktober 2000 zunächst auf \nBundesebene und nach den serbischen Parlamentswahlen am 23. Dezember 2000 \nauch auf Republiksebene die Macht übernommen hat, den Prinzipien von \nDemokratie, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, Pluralismus und dem Respekt der \nMenschenrechte verschrieben.\n\n50\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 5; \nAA, Lagebericht vom 8. Mai 2001, S. 4; Die Zeit vom \n21. Februar 2002, S. 27.\n\n51\n\nDie Bundesrepublik Jugoslawien bemüht sich überdies nachhaltig um eine \nVerbesserung der Lage der Minderheiten im Lande. So hat die neue \nBundesregierung einen Sandzak-Moslem, Razim Ljajic, zum Minderheitenminister \nberufen; ein Ungar ist stellvertretender Premierminister der neuen serbischen \nRegierung. Ferner ist ein neues Minderheitengesetz angekündigt, das die \nMinderheitenrechte dem internationalen Standard entsprechend gesetzlich fixieren \nsoll. An seiner Erarbeitung waren die in Jugoslawien ansässigen ethnischen \nMinderheiten aktiv beteiligt. Nach diesem Gesetzentwurf soll u.a. das Volk der Roma \nden Status einer \"nationalen Minderheit\" erhalten und in öffentlichen Ämtern \nproportional vertreten sein. Ferner soll ihm etwa das Recht auf den Betrieb eigener \nRadio- und Fernsehstationen zugebilligt werden.\n\n52\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 13.\n\n53\n\nRassistisch motivierte Übergriffe durch minderheitenfeindliche Gruppierungen, \nwie z.B. Skinheads, zu denen es in der Vergangenheit auch gegenüber \nVolkszugehörigen der Roma gekommen ist,\n\n54\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. \nFebruar 2001 - 5 A 2706/96.A -, m.w.N.,\n\n55\n\nwerden von staatlicher Seite aus verfolgt.\n\n56\n\nAA, Lagebericht vom 8. Mai 2001, S. 11.\n\n57\n\nHervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die im Mai 2001 erfolgte \nVerurteilung eines Angeklagten wegen Körperverletzung, bei der erstmalig ein \nGericht in der Bundesrepublik Jugoslawien den Angriff auf einen Volkszugehörigen \nder Roma ausdrücklich als eine durch Rassenhass motivierte Tat \nkennzeichnete.\n\n58\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 15.\n\n59\n\nAuch wenn bei internationalen Menschenrechtsorganisationen von \nmenschenverachtender Behandlung auf serbischen Polizeistationen und von \nÜbergriffen und Gewalttaten durch Skinheads oder andere Private die Rede ist,\n\n60\n\nvgl. GfbV, Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 \nan OVG NRW,\n\n61\n\nergibt ein Blick auf die Zahlenverhältnisse ein nur verschwindend geringes \nBedrohungspotenzial. Nach Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen \nleben zwischen 450.000 und 900.000 Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien.\n\n62\n\nVgl. Roma Rights, Newsletter of the European \nRoma Rights Center, 1998; GfbV, Stellungnahme \nvom 26. Oktober 2000 an OVG NRW.\n\n63\n\nDem steht eine Zahl von lediglich etwa 50 Fällen rassistisch motivierter \nGewalttaten gegenüber, die im Jahre 1999 von Menschenrechtsorganisationen \nuntersucht wurden.\n\n64\n\nVgl. GfbV, Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 \nan OVG NRW.\n\n65\n\nAuch unter Berücksichtigung einer nicht unerheblichen Dunkelziffer und weiterer \ndokumentierter Übergriffe,\n\n66\n\nvgl. GfbV, Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 \nan OVG NRW,\n\n67\n\nverdeutlicht das vorliegende Zahlenmaterial, dass es sich bei den Übergriffen auf \nVolkszugehörige der Roma lediglich um Einzelfälle handelt. Eine Gefahr für jeden in \ndie Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehrenden Roma, mit der erforderlichen \nhohen Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert zu \nwerden, lässt sich hieraus ersichtlich nicht ableiten.\n\n68\n\nAuch die allgemeinen Lebensbedingungen in der Bundesrepublik Jugoslawien \nrechtfertigen eine derartige Annahme nicht. In diesem Zusammenhang darf \nallerdings nicht verkannt werden, dass die wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik \nJugoslawien nach wie vor schlecht und die Arbeitslosigkeit im Lande hoch ist, obwohl \nsich die Regierung um eine nachhaltige Besserung der Situation bemüht. Im August \n2001 lag das Durchschnittsnettoeinkommen in Serbien bei ca. 104,-- EUR und die \nDurchschnittsrente bei ca. 92,-- EUR, während die durchschnittlichen Ausgaben für \neine vierköpfige Familie etwa 250,-- EUR ausmachten. Mit ca. 132,-- EUR fiel das \nDurchschnittseinkommen in Montenegro zwar höher aus; Zahlen über den \nWarenkorb liegen für Montenegro jedoch nicht vor. Obwohl ein Anstieg der \nDurchschnittslöhne zu verzeichnen ist, mit dem allerdings auch Preiserhöhungen \neinhergehen, leben einer Studie des Welternährungsprogramms zufolge immer noch \nca. 12 % der Bevölkerung der Bundesrepublik Jugoslawien unterhalb der \ninternational anerkannten Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Nach \noffiziellen Angaben liegt die Arbeitslosigkeit bei ca. 23 %, inoffiziellen Angaben \nzufolge wird sie auf 40 - 50 % geschätzt. Trotz dieser schlechten wirtschaftlichen \nAusgangslage ist gleichwohl die Grundversorgung mit existenziellen Lebensmitteln \ngesichert.\n\n69\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 20.\n\n70\n\nVielen Jugoslawen gelingt es, ihre Existenz durch Schwarzarbeit zu sichern. Vor \nallen Dingen Roma, die nur schwer Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt finden, \nverdingen sich auf diese Weise häufig als ungelernte Arbeiter in Fabriken, arbeiten \nschwarz als Wertstoffsammler und Straßenreiniger oder üben ähnliche einfache \nArbeiten aus, die ihnen das Existenzminimum gewährleisten,\n\n71\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 13 f., \n20; vgl. auch GfbV, Stellungnahme vom 26. Oktober \n2000 an OVG NRW,\n\n72\n\nwobei die Aussicht, eine derartige Beschäftigung zu finden, auch für Rückkehrer \nals realistisch einzuschätzen ist.\n\n73\n\nVgl. AA, Auskunft vom 17. Mai 2001 an VG \nKöln.\n\n74\n\nDarüber hinaus hat jeder Bedürftige Zugang zu sozialer Fürsorge; Angehörige \nethnischer Minderheiten sind hiervon nicht ausgeschlossen. Sozialhilfe erhalten \nPersonen, die arbeitsunfähig sind und keine Mittel zum Unterhalt besitzen, ferner \nPersonen und Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht durch ihre Arbeit, durch \nUnterhaltspflichten von Verwandten oder auf sonstige Weise sicherstellen können. \nDie Sozialhilfeleistungen sind zwar gering, reichen aber zur Befriedigung der \ngrundlegenden Lebensbedürfnisse aus.\n\n75\n\nVgl. AA, Auskunft vom 13. November 2001 an \nVG Frankfurt a.M.\n\n76\n\nÜberdies besteht die Möglichkeit, sich zwecks Unterstützung an eine der \nzahlreichen in der Bundesrepublik Jugoslawien tätigen internationalen \nHilfsorganisationen zu wenden,\n\n77\n\nvgl. AA, Auskunft vom 13. November 2001 an \nVG Frankfurt a.M.,\n\n78\n\ndenen vor allen Dingen im ländlichen Raum nach wie vor eine wichtige Rolle bei \nder Versorgung von Hilfsbedürftigen, insbesondere von alten Menschen, Kindern und \nFlüchtlingen, zukommt.\n\n79\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 20; \nAA, Auskunft vom 13. November 2001 an VG \nFrankfurt a.M.\n\n80\n\nAuch die angespannte Wohnsituation rechtfertigt nicht die Annahme einer \nextremen Gefahrenlage. Zurückkehrende Roma haben die Möglichkeit, zumindest in \nBehelfssiedlungen Unterkunft zu finden. Hierbei handelt es sich häufig um illegal \nerrichtete, aber von den Behörden in aller Regel geduldete Ziegelhäuser-, Blech- und \nPappkartonsiedlungen am Stadtrand, in denen sich auch viele aus dem Kosovo \ngeflüchtete Roma niedergelassen haben.\n\n81\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 13.\n\n82\n\n Trotz der primitiven Unterbringungssituation,\n\n83\n\nvgl. dazu auch GfbV, Stellungnahme vom 26. \nOktober 2000 an OVG NRW,\n\n84\n\nliegen keine Berichte darüber vor, dass es in der Vergangenheit zu Todesfällen \noder schweren Gesundheitsgefahren infolge der dort herrschenden \nLebensverhältnisse gekommen wäre. Berücksichtigt man ferner die hohe Anzahl der \nfreiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrten und der dort bereits seit längerem \nlebenden Roma, so lässt sich nicht annehmen, jeder Angehörige dieser Volksgruppe \nwerde bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schwersten \nVerletzungen preisgegeben.\n\n85\n\nGleiches gilt auch für die medizinische Versorgungslage in der Bundesrepublik \nJugoslawien. So gibt es dort nur sehr wenige Erkrankungen, die auf Grund fehlender \nAusrüstung nicht oder nur schlecht behandelt werden können.\n\n86\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 21.\n\n87\n\nEs besteht ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für alle Arbeitnehmer, \nder ihre Familienangehörigen einschließt. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und \nanerkannte Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen sind ebenfalls \nversichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge und werden daher kostenlos \nbehandelt. Dies trifft auch auf Angehörige der Volksgruppe der Roma zu.\n\n88\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 21.\n\n89\n\nObwohl auf Grund von Engpässen oft lange Wartezeiten bestehen, werden \nlebensbedrohliche Erkrankungen im Regelfall sofort behandelt.\n\n90\n\nAA, Lagebericht vom 6. Februar 2002, S. 21 \nf.\n\n91\n\nAngesichts dieser Gesamtumstände ist keine extreme Gefährdungslage \ngegeben, bei der für jeden Rückkehrer, der der Volksgruppe der Roma angehört, \nangenommen werden muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der \nRückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien dem Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde. \n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n93\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, \n125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/5-a-1485-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/5-a-1485-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295664","retrieved":"2026-07-09 03:17:57.136780+00:00"}}