{"status":"available","doknr":"OLD295667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1030.1A1483.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"1 A 1483/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Einführung des Programms \"LeWin 45\" im Rahmen des \nProjekts \"Lehreraus- und -fortbildung im Dezernat 5. \" der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas J. des Landes NRW beabsichtigte, durch den stärkeren Einsatz von \nEDV eine qualitative Verbesserung der Arbeit der mit der Planung und Abwicklung \nvon Lehrerfortbildungsmaßnahmen befassten Dezernate 5. der Bezirksregierungen \nzu erreichen. Dazu entwickelte die Bezirksregierung E. in Zusammenarbeit mit \ndem Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum (GGRZ) in I. ein Programm mit dem \nNamen \"LeWin 5. \". Im Rahmen der Teilnehmerverwaltung sieht dieses Programm \nu. a. als Teil der sog. Stammdaten die Erfassung der privaten Telefonnummer, der \nprivaten Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse vor. \n\n4\n\nUnter dem 20. Februar 1998 informierte die Beteiligte neben anderen \nHauptpersonalräten auch den Antragsteller über das beabsichtigte Projekt und wies \nunter dem 4. Mai 1998 darauf hin, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \naus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW an dem Gesetzesvorbehalt scheitere, weil mit dem \nProgramm \"LeWin 5. \" nur solche Daten erhoben bzw. verarbeitet würden, die in der \nVerordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und \nLehrer aus dem Jahre 1996 genannt worden seien. \n\n5\n\nAm 16. September 1998 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet, mit dem er im Wesentlichen geltend macht, die \nprivate Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse gehörten nicht zu den von der \nVerordnung erfassten Daten.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass das Programm \"Projekt \nLehreraus- und -fortbildung im Dezernat 5. \" der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt, \n\n8\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Ein Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sei schon deshalb \nausgeschlossen, weil mit der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen \nDaten der Lehrerinnen und Lehrer eine zwingende gesetzliche Regelung bestehe, \ndie den hier ansonsten mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt erschöpfend regele. \nDie in der Verordnung vorgesehene Angabe \"Privatanschrift\" erfasse auch die private \nTelefaxnummer und die E-Mail-Adresse. Der Begriff der Privatanschrift beinhalte, \ndass der Betreffende angeschrieben werden müsse. Dies sei im Rahmen der \naktuellen technischen Möglichkeiten nicht nur im Wege der normalen Briefpost, \nsondern auch auf anderem Wege, insbesondere auch durch Versendung eines sog. \nE-Mails oder eines Telefaxes, möglich. Allen Varianten sei gemeinsam, dass der \nEmpfänger von Mitteilungen über seine jeweils angegebene Anschrift (Postadresse, \nE-Mail-Adresse, Telefaxnummer) identifizierbar und erreichbar sei. Auf welchem \nWege den Empfänger letztlich die Mitteilung erreiche, sei für die Einordnung aller \nVarianten unter den Begriff der Privatanschrift unerheblich. Ein Mitbestimmungsrecht \naus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW scheitere ebenfalls an dem Gesetzesvorbehalt und \nkönne aber auch deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die mit der Verarbeitung \nder Daten im Rahmen des Projekts betrauten Beschäftigten der Bezirksregierungen \nnicht dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis angehörten.\n\n9\n\nGegen den am 3. März 2000 zugestellten Beschluss hat der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers am 24. März 2000 Beschwerde eingelegt \nund diese am 19. April 2000 begründet. Im Wesentlichen führt der Antragsteller an: \nDer Begriff der Privatanschrift erfasse weder die E-Mail-Adresse noch die private \nTelefaxnummer. Es handele sich um schlicht unterschiedliche Daten, die selbst von \nder Funktion her nicht identisch seien. Es gehe nicht darum, dass bestimmte \nNachrichten einen Empfänger erreichten, sondern darum, welche zusätzlichen Daten \nüber die Wohnungsanschrift hinaus verarbeitet würden.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n12\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBeschluss.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen über die Beschwerde ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 \nAbs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n19\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig \nund hat in der Sache Erfolg. \n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass der \nAntragsteller trotz der - inzwischen erfolgten - Einführung des Programms \"LeWin 5. \" \nan seinem konkreten Antrag festgehalten hat. Denn die in Rede stehende \nMaßnahme hat sich nicht in der Weise erledigt, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. \nDies folgt schon daraus, dass die Einführung des Programms jederzeit rückgängig \ngemacht werden kann.\n\n21\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n22\n\nDie Einführung des Programms \"LeWin 5. \" im Rahmen des Projekts \"Lehreraus- \nund -fortbildung im Dezernat 5. \" unterliegt nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW der \nMitbestimmung des Antragstellers. \n\n23\n\nNach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- \nund Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher \nÄnderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, \nLohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. Diese \nTatbestandsmerkmale sind erfüllt. \n\n24\n\nBei der Auslegung des Merkmals \"Verarbeitung personenbezogener Daten\" ist \nim Hinblick darauf, dass sich ein eigenständiger personalvertretungsrechtlicher \nGehalt bisher nicht herausgebildet hat, weitgehend auf die datenschutzrechtlichen \nBegriffe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit der \nNovellierung des \n§ 72 Abs. 3 LPVG NRW durch die Novelle 1984 geltenden Fassung vom 14. \nDezember 1978 (GV. NRW. S. 640) - DSG NRW F. 1978 - zurückzugreifen. \n\n25\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersR 2000, 456 = PersV \n2000, 542, und vom 15. Dezember 1999 - 1 A \n5054/97.PVL -, m.w.N.; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 289a.\n\n26\n\nGemäß § 2 Abs. 1 DSG NRW F. 1978 sind personenbezogene Daten \nEinzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder \nbestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen auch die private Telefaxnummer \nund die E-Mail-Adresse. \n\n27\n\nVgl. dazu Bergmann/Möhrle/Herb, \nDatenschutzrecht, Stand: Februar 2002, § 3 BDSG \nRn. 20 f. (insbesondere 21 und 29); \nOrdemann/Schomerus/Schomerus/ Gola, § 3 Anm. \n2.\n\n28\n\nDiese Daten werden durch die Anwendung des Programms \"LeWin 5. \" in der \nForm der Speicherung verarbeitet. \n\n29\n\nMit der Einführung des Programms ist auch eine wesentliche Änderung von \nautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, da die \nDatenverarbeitung derart geändert worden ist, dass sich neue Anwendungs- und \nAuswertungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung insbesondere auch mit Blick \nauf die in Rede stehende Verarbeitung der privaten Telefaxnummer und der E-Mail-\nAdresse eröffnen. \n\n30\n\nVgl. dazu allgemein Beschluss des Fachsenats \nvom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen und der Beteiligten steht dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht der sich aus dem Einleitungssatz des § \n72 Abs. 3 LPVG NRW ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen. \n\n32\n\nAls vorrangige gesetzliche Regelung in Betracht kommt im vorliegenden \nZusammenhang allein die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen \nDaten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310). \n\n33\n\nZwar stellt diese Verordnung ein Gesetz im Sinne des Einleitungssatzes des § 72 \nAbs. 3 LPVG NRW dar, da darunter jedes materielle Gesetz und damit auch eine \nRechtsverordnung zu verstehen ist.\n\n34\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O.,\n§ 72 Rn. 279.\n\n35\n\nDie Verordnung schließt jedoch ihrem Inhalt nach das in Rede stehende \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers - bezogen auf die Verarbeitung der \nTelefaxnummer und der E-Mail-Adresse - nicht aus. \n\n36\n\nSo sieht die aufgrund des § 19 b Abs. 3 SchVG erlassene Verordnung in § 6 vor, \ndass die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen übertragenen \nZuständigkeiten personenbezogene Daten lediglich nach Maßgabe der Anlage 3 und \nder dort genannten Zwecke verarbeiten dürfen. Von dem in dieser Anlage im \nEinzelnen benannten Datenbestand kommt als einziger Gesichtspunkt, unter den die \nprivate Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse subsumiert werden könnte, der unter \nNr. I. 18. aufgeführte Begriff \"Privatanschrift\" in Betracht. Weder die private \nTelefaxnummer noch die E-Mail-Adresse lassen sich jedoch darunter fassen. \n\n37\n\nNach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter \"Privatanschrift\" die durch \nBenennung von Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer gekennzeichnete \nBeschreibung der Örtlichkeit zu verstehen, unter der der Betroffene postalisch zu \nerreichen ist. Danach unterscheidet sich die Privatanschrift eindeutig von der privaten \nTelefaxnummer und der E-Mail-Adresse. \n\n38\n\nFür eine über den allgemeinen Wortsinn hinaus gehende erweiternde Auslegung \ndes Begriffs der Privatanschrift besteht keine Grundlage. So ist das gesamte \nRegelungsgefüge der in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten \nDatenbestände dadurch gekennzeichnet, dass im Einzelnen äußerst präzise \ndiejenigen Daten aufgeführt werden, für die eine Verarbeitungsmöglichkeit eröffnet \nsein soll. Im vorliegenden Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass die Anlage 1 \nunter Nr. I. 27., die Anlage 2 unter Nr. I. 4., die Anlage 4 unter Nr. I. 8., die Anlage 5 \nunter Nr. I. 12. und die Anlage 6 unter I. 5. im Zusammenhang mit der Privatanschrift \nzusätzlich die Angabe \"Telefon\" enthält, wohingegen die Anlage 3 unter Nr. I. 18. \nlediglich von \"Privatanschrift\" spricht. Gerade dieser Umstand - der im Übrigen zeigt, \ndass auch die Speicherung der Telefonnummer nicht von der Verordnung gedeckt ist \n- belegt besonders deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Bezeichnung der \neinzelnen Daten besonderen Wert darauf gelegt hat, diese präzise zu benennen. Mit \nBlick darauf verbietet sich eine über das allgemeine Wortverständnis hinausgehende \nerweiternde Auslegung. \n\n39\n\nWenn die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zur Begründung \nihrer Auffassung darauf abstellt, der Übermittlung von Mitteilungen über die normale \nBriefpost einerseits und der Übermittlung von Mitteilungen per Telefax oder E-Mail \nsei gemeinsam, dass der Empfänger über seine jeweils angegebene Anschrift \nidentifizierbar und erreichbar sei, trägt dies dem den Anlagen zu der Verordnung \nzugrunde liegenden, auf eine präzise Bezeichnung der relevanten Daten \nausgerichteten Regelungsgefüge nicht hinreichend Rechnung und vermag deshalb \neine erweiterende Auslegung nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt auch für den \nHinweis der Beteiligten, der Begriff \"Privatanschrift\" umfasse in der heutigen \nKommunikations- und Technologiegesellschaft neben der Postadresse auch die E-\nMail-Adresse und die Telefaxnummer. \n\n40\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n41\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/1-a-1483-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/1-a-1483-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295667","retrieved":"2026-07-09 03:17:57.395816+00:00"}}