{"status":"available","doknr":"OLD295666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1030.1A142.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"1 A 142/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die in der Dienststelle zur \nJahreswende 1999/2000 erfolgte Einführung zweier Softwareprogramme als vom \nAntragsteller gebilligt gilt. Es handelt sich dabei zum einen um das Programm \n\"KRedit, Windows-Software für das Rechnungswesen\" mit den Bestandteilen \nFinanzbuchhaltung und Kostenrechnung; das Zusatzmodul des Programms \n\"Personalbuchhaltung\" sowie die Anlagenbuchhaltung werden seitens der \nDienststelle nicht in Anspruch genommen. Zum anderen handelt es sich um das \nProgramm \"WinStUD, Windows-Software zur Wohnheimverwaltung\". Beide \nProgramme wurden von der Fa. U. -X. Gesellschaft für Softwareentwicklung \nmbH (U. -X. GmbH) bezogen. Bis zur Einführung dieser Programme wurden im \nBereich des Rechnungswesens einschließlich der Debitoren Mietbuchhaltung das \nSoftwareprogramm \"Comet Fibu Top\" der Firma T. O. eingesetzt. \n\n4\n\nMit zwei Schreiben vom 3. Februar 1999 beantragte der Beteiligte die \nZustimmung des Antragstellers zur Einführung der vorgenannten Programme, wobei \ner zur Begründung im Wesentlichen darauf hinwies, das bisher verwendete \nProgramm \"Comet Fibu Top\" erfülle nicht die Anforderung hinsichtlich \nJahrtausendwechsel und Euro-Einführung. \n\n5\n\nNach gewährter Fristverlängerung zur Stellungnahme befasste sich Antragsteller \nin der Sitzung vom 24. Februar 1999 mit den Anträgen und beschloss deren \nAblehnung. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Dienststellenleiter über den \nBeschluss unter Bezugnahme auf folgendes Schreiben, ebenfalls vom 24. Februar \n1999, unterrichtet: \n\n6\n\n \"Am heutigen Tage hat der Personalrat sich abschließend mit den o.g. \nAnträgen vom 03. Februar 1999 befaßt und im Rahmen der verlängerten \nFristen beschlossen:\n\n7\n\n Der Antrag zur Zustimmung über die Einführung des Programms WinSTUD \nwird vom Prinzip her (Jahrtausendwende) begrüßt; jedoch in Bezug auf die \nFirma U. -X. GmbH abgelehnt.\n\n8\n\n Der Antrag auf Zustimmung zur Einführung des Programms KRedit wird vom \nPrinzip her (Jahrtausendwende) begrüßt; jedoch in Bezug auf die Firma U. -\nX. GmbH abgelehnt.\n\n9\n\n B e g r ü n d u n g z u b e i d e n A b l e h n u n g s b e s c h l ü s s e \nn:\n\n10\n\n a) Der Personalrat begrüßt vom Prinzip her die neue Software, weil nicht zu letzt \nder Personalrat auf die \"00-Umstellungschwierigkeiten rechtzeitig hingewiesen \nhat; wenn auch die Dienststellenleitung nunmehr sehr spät reagiert.\n\n11\n\n b) Der billigste Bieter ist im vorliegenden Fall nicht der preiswerteste Bieter, \nwas die Betreuung im Bereich des Warenwirtschaftssystems unter Beweis \nstellt. Die Betreuung und Beratung ist in der heutigen Zeit das \"A\" und \"O\", wo \nKosten eingespart oder erhöht werden können.\n\n12\n\n c) Die zur Beschlußfassung stehende Software gibt es auch bei größeren \nAnbietern, wie z. B. Firma T. , die eine optimale Beratung/Betreuung \ngarantiert.\n\n13\n\n Der Personalrat sieht die Notwendigkeit der neuen Software-Implantation ein \nund bietet deshalb jederzeit das Erörterungsgespräch an, worin die Sorgen \nund Nöte noch einmal substantiiert dargelegt werden können.\"\n\n14\n\nMit Schreiben vom 26. März 1999 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die zur \nMitbestimmung vorgelegten Maßnahmen der Einführung der Software-Programme \n\"KRedit\" und \"WinStUD\" würden als gebilligt betrachtet, da die vom Antragsteller \ngenannten Gründe für die Ablehnung außerhalb des Mitbestimmungstatbestands \nlägen.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat am 30. April 1999 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,\n\n17\n\n1. festzustellen, dass die Einführung des \nProgramms KRedit, Windows-Software für das \nRechnungswesen, nicht gemäß § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG als gebilligt gilt, und\n\n18\n\n2. festzustellen, dass die Einführung des \nProgramms WinStUD, Windows-Software zur \nWohnheimverwaltung, nicht gemäß § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG als gebilligt gilt,\n\n19\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Beteiligte sei zu \nRecht davon ausgegangen, dass die Zustimmungsverweigerung, weil nicht den \nBegründungserfordernissen des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW genügend, \nunbeachtlich sei. Die vom Antragsteller angesprochenen Aspekte des Mangels bei \nWartung und Pflege der Programme wiesen keinerlei Bezug zu den in Betracht \nkommenden Mitbestimmungstatbeständen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \n(Verarbeitung personenbezogener Daten), Nr. 2 (Leistungs- und Verhaltenskontrolle) \nund Nr. 3 (neue Arbeitsmethode) auf. Die letztliche Verantwortung für die Auswahl \ndes Vertragspartners bei der Anschaffung notwendiger Softwareprogramme liege \nausschließlich beim Dienststellenleiter. Er habe dafür zu sorgen und trage das \nRisiko, dass Programme, deren Anschaffung der Antragsteller grundsätzlich \nzugestimmt habe, bei einem leistungsfähigen Verkäufer bestellt würden, der auch \neventuell notwendige Wartungs- und Pflegearbeiten zuverlässig übernehmen könne. \nDie reine technisch-organisatorische Abwicklungen der Anschaffung sei nicht \nmitbestimmungspflichtig, und insoweit befürchtete Unzulänglichkeiten könnten der \nPersonalvertretung nicht dazu dienen, eine zustimmungsbedürftige Maßnahme \nabzulehnen.\n\n20\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Dezember \n1999 zugestellten Beschluss haben diese am 3. Januar 2000 Beschwerde eingelegt \nund zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n21\n\nDie für die Verweigerung der Zustimmung abgegebene Begründung liege nicht \naußerhalb des Mitbestimmungstatbestands. Die Verweigerung der Zustimmung zu \nder beabsichtigten Einführung der Softwareprogramme könne zulässigerweise damit \nbegründet werden, dass deren Einkauf bei der Fa. U. -X. GmbH nicht sinnvoll \nsei. Bei dieser Firma handele es sich zwar um den preiswertesten Anbieter. Es seien \njedoch Unzulänglichkeiten in der Betreuung und Softwarepflege zu befürchten, wie \nsie sich bereits in der Vergangenheit gezeigt hätten. Im Bereich des \nWarenwirtschaftssystems etwa sei es zu erheblichen Defiziten im Bereich der \nBetreuung und Softwarepflege gekommen. Unter diesen Gesichtpunkten unterliege \ndie Entscheidung, bei welchem Unternehmen eine Software, einschließlich der dazu \ngehörenden kostenaufwendigen Wartungsverträge und Pflegeprogramme, \neingekauft werde, ebenfalls dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Ihm sei \nüber die grundsätzlich einschlägigen Mitbestimmungstatbestände das Recht \neingeräumt, Einwendungen zu erheben, die über den reinen Erwerbsvorgang \nhinausgingen, wenn ein sachlicher Zusammenhang - wie vorliegend - bestehe. Der \nErwerb einer Software sei nach heutigen Erkenntnissen untrennbar verbunden mit \nder Wartung derselben. Die Funktionstauglichkeit einer Software sei nur \nsichergestellt, wenn der Veräußerer auch in der Lage sei, eine ständige Wartung zu \ngewährleisten. Jeder unternehmerisch Denkende richte heute seinen Erwerb einzig \nund allein darauf aus sicherzustellen, dass auf Dauer die Funktionstauglichkeit \nhergestellt werde. Damit sei ein untrennbarer Sachzusammenhang gegeben, der in \nden hier zur Mitbestimmung vorgelegten Erwerbsvorgang eingreife. In diesem Sinne \nseien auch die Mitbestimmungsvorschriften nicht restriktiv, sondern extensiv \nauszulegen. Der Einwand der Unzuverlässigkeit des Vertragspartners habe schon \ndeshalb einen Bezug zum Mitbestimmungstatbestand, weil die Unzuverlässigkeit des \nLieferanten und Vertragspartners selbstverständlich auch dauernden Einfluss auf die \nArbeitsabläufe der vertretenen Arbeitnehmer habe. Dies sei eine sachliche \nEinwendung, die ggf. im Stufenverfahren zu klären sei. Sie liege keinesfalls deutlich \nerkennbar außerhalb eines Mitbestimmungstatbestands. Auch die Überlegung zur \nKostenfolge sei sachgerecht und vom Mitbestimmungstatbestand umfasst. Würden \nnämlich die Programme im Rahmen der Wartung und Pflege nicht ordnungsgemäß \nbearbeitet, so würden hierdurch weitere erhebliche Kosten verursacht, die wiederum \nzu einer Schlechterstellung des Unternehmens insgesamt und damit auch der \nArbeitnehmer führe. Die Berechtigung der Einwendung belege auch die weitere \nEntwicklung nach Einführung der streitigen Software in der Dienststelle. Es habe sich \nnämlich herausgestellt, dass die Software über die vorhandene Hardware, nämlich \ndie vorhandenen Bildschirme, nicht hätten gefahren werden können. In der Folge \nseien bei Mitarbeitern erhebliche Augenprobleme entstanden. Erst nach massiver \nIntervention sei eine neue und passende Hardware beschafft worden. Dies zeige, \ndass das Produkt durch den Beteiligten nicht nach sachgerechten Kriterien \nuntersucht und überprüft worden sei, sondern nur hinsichtlich seines Preises. Genau \ndiese fehlerhafte Prüfung sei jedoch ein Ablehnungskriterium gewesen und auch als \nsolches zum Ausdruck gebracht worden. Die Gesundheitsgefahren seien durch die \nfehlende Prüfung bereits für die Anwender impliziert gewesen. \n\n22\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n23\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen.\n\n24\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n25\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Gründe des \nangefochtenen Beschlusses und führt ergänzend aus: Der Antragsteller versuche im \nRahmen seines Beschwerdevorbringens in seine Stellungnahme vom 24. Februar \n1999 im Nachhinein Dinge hinein zu interpretieren, die selbst bei großzügiger Lesart \nseinerzeit nicht zum Ausdruck gekommen seien. Zudem sei die Behauptung aus der \nLuft gegriffen, er habe die in Rede stehende Software nicht nach fachgerechten \nKriterien, sondern allein im Hinblick auf den Preis begutachtet. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten \n(zwei Hefte) Bezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n30\n\nDie Anträge des Antragstellers sind zulässig. \n\n31\n\nFür die auf den konkreten Streitfall bezogenen Anträge besteht trotz der \nzwischenzeitlich erfolgten Einführung der Programme \"KRedit\" und \"WinSTUD\" ein \nRechtsschutzbedürfnis. Die Maßnahmen können jederzeit wieder rückgängig \ngemacht und abgeändert werden. Nur wenn derartige Regelungen nicht mehr \nmöglich sind, kann - bei Vorliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen - allein ein \nabstrakter Antrag zulässig zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.\n\n32\n\nVgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - \n6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = \nZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, \n94.\n\n33\n\nDie danach zulässigen Anträge sind aber unbegründet. Denn die von dem \nBeteiligten zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahmen der Einführung der \nvorgenannten Programme gelten im Hinblick auf alle in Betracht kommenden \nMitbestimmungstatbestände nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als vom \nAntragsteller gebilligt.\n\n34\n\nEine Mitbestimmungspflichtigkeit kommt vorliegend allein im Hinblick auf die \nMitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 Nr. 1 (Verarbeitung personenbezogener \nDaten), Nr. 2 (Verhaltens- und Leistungskontrolle) und Nr. 3 (Änderung der \nArbeitsmethoden) LPVG NRW in Betracht. \n\n35\n\nNach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie vorliegend - \neine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, \nAnwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von \nautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb \nvon Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie \nJubiläumszuwendungen. Diese Vorschrift könnte vorliegend jedenfalls im Hinblick auf \ndas Programm \"WinSTUD\" in Betracht kommen, weil nach der \nLeistungsbeschreibung bei Änderungsvorgängen neben Zeit und Datum die \nÄnderung der Namen des Benutzers automatisch protokolliert werden.\n\n36\n\nEine Mitbestimmungspflichtigkeit kommt auch nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW \nin Betracht. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche \nRegelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung \noder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das \nVerhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Die Einführung des \nProgramms \"WinSTUD\" könnte hiervon betroffen sein, weil es ausweislich seiner \nLeistungsbeschreibung bei Änderungsvorgängen Datum und Zeit der Änderungen \nsowie den Namen des Benutzers protokolliert und damit - objektiv - zur \nÜberwachung des Verhaltens der Beschäftigten, die mit diesem Programm arbeiten, \ngeeignet ist. Unerheblich für die Mitbestimmung ist, ob der Dienststellenleiter mit der \ntechnischen Einrichtung auch eine Verhaltens- und Leistungskontrolle beabsichtigt. \n\n37\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 - 1 \nA 2155/99.PVL -, m.w.N., zum Tatbestandsmerkmal \nder Überwachungseignung.\n\n38\n\nEine Überwachungseignung des Programms \"KRedit\" erscheint ebenfalls mit \nBlick auf die ersichtlich vorgesehene Protokollfunktion nahe liegend. \n\n39\n\nSchließlich kommt auch eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 \nLPVG NRW in Betracht. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Rationalisierungs-, \nTechnologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, \nwesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, \ninsbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung. Die Änderung einer \nArbeitsmethode ist dabei jeder dienststelleninterne organisatorische Vorgang, mit \ndem der methodische Weg zur praktischen Erfüllung der Aufgaben neu bestimmt \nwird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September \n1991 - 6 P 6.90 -, BVerwGE 89, 65 = PersV 1992, \n161 = PersR 1991, 469 = ZfPR 1992, 47; Beschluss \ndes Fachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A \n3279/00.PVL -.\n\n41\n\nEine solche Änderung steht hier im Hinblick auf die mit der Einführung der \nstreitigen Programme verbundenen Neuerungen in der Wohnungsverwaltung und im \nRechnungswesen unter Ausgliederung der Mietbuchhaltung in Rede. \n\n42\n\nEine nähere Prüfung, ob und welche der genannten - allein in Betracht zu \nziehenden - Mitbestimmungstatbestände tatsächlich greifen, erübrigt sich. Denn der \nEinsatz der genannten Programme in der Dienststelle gilt jedenfalls nach § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NRW als vom Antragsteller gebilligt. \n\n43\n\nNach dieser Vorschrift gilt eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme als \ngebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der sich aus § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3 \nLPVG NRW ergebenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich \nverweigert. Die Voraussetzungen für eine Billigungsfiktion nach dieser Vorschrift \nliegen hier vor. \n\n44\n\nDem steht - unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller sich darauf noch \nberufen könnte - nicht entgegen, dass kein Erörterungsgespräch nach § 66 Abs. 2 \nSatz 3 Halbs. 2 LPVG NRW stattgefunden hat. Unbeschadet dessen ist die Frist für \neine beachtliche Zustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW in \nLauf gesetzt worden und inzwischen verstrichen. \n\n45\n\nNach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW beginnt die Frist zur \nZustimmungsverweigerung regelmäßig mit dem Zugang des Antrags zu laufen. Ein \nFall, in dem die Frist zur Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 \nLPVG NRW erst mit dem Tage der Erörterung beginnt, liegt hier nicht vor. Eine \nErörterung ist in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW nur für die Fälle \nvorgesehen, in denen der Personalrat innerhalb von zwei bzw. bei entsprechender \nVerlängerung (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW) bis zu vier Wochen nach Zugang \ndes Antrags dem Leiter der Dienststelle mitteilt, dass er beabsichtigt, der Maßnahme \nnicht zuzustimmen. Macht der Personalrat demgegenüber von der ihm ebenfalls \neröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Maßnahme unmittelbar (endgültig) abzulehnen, \nwird eine entsprechende Erörterungsverpflichtung des Dienststellenleiters nicht \nausgelöst.\n\n46\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar \n1999 - 1 A 6324/96.PVL -, PersV 1999, 510 = PersV \n1999, 538 = ZTR 1999, 574.\n\n47\n\nIn diesem Fall gilt es für den Personalrat, die Frist des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. \n1 LPVG NRW einzuhalten. Danach ist der Beschluss des Personalrats über die \nbeantragte Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen bzw. \nnach entsprechender Verlängerung innerhalb von bis zu vier Wochen nach Zugang \ndes Antrags mitzuteilen. \n\n48\n\nEin solcher Fall lag hier vor. Der Antragsteller hat die vorliegenden Maßnahmen \nmit Beschluss vom 24. Februar 1999 endgültig abgelehnt und nicht etwa mit dem \nZiel, eine einvernehmliche Regelung zu finden, die Erörterung mit dem Beteiligten \ngesucht. So hat er in seinem Begründungsschreiben ausdrücklich herausgestellt, er \nhabe sich abschließend mit den Anträgen befasst und beschlossen, die Anträge vom \nPrinzip her zu begrüßen, jedoch in Bezug auf die Firma U. -X. GmbH \nabzulehnen. Soweit er dem Beteiligten zugleich jederzeit das Erörterungsgespräch \nangeboten hat, folgt daraus nichts anderes. Damit hat er erkennbar lediglich für den \nFall, dass der Beteiligte Wert auf eine Erörterung legen sollte, seine Bereitschaft \nbekundet, an einer solchen teilzunehmen. Davon gehen auch die Beteiligten \naus.\n\n49\n\nInnerhalb der danach - nach entsprechender Verlängerung durch den \nDienststellenleiter - maßgeblichen Frist des § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LPVG NRW \nhat der Antragsteller zwar dem Beteiligten seine endgültige Ablehnung der erbetenen \nZustimmung schriftlich mitgeteilt. Die Zustimmungsverweigerung genügte indes nicht \ndem Begründungserfordernis aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW und war damit \nunbeachtlich. Denn bei den im Beschlussschreiben zur Begründung der Ablehnung \nder zur Mitbestimmung gestellten Maßnahmen angeführten Gründe handelte es sich \nnicht um solche i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW. Nach der genannten \nBestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung \ngegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine \ngesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des \nPersonalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September \n1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz \n251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = \nPersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom \n30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 \n= Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl \n1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = \nPersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, \n44, vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE \n99, 201 = Buchholz 251.5, § 77 HePersVG Nr. 5 = \nNVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = \nPersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, \nund vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = \nPersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 = ZfPR 2001, 261 \n= PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D \nIV 1 Nr. 128, \n\n51\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n52\n\nvgl. u.a. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996, \n156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 \nA 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, \n72 = RiA 1997, 254 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,\n\n53\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der \ndafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung \nangegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten \nMitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen \nBegründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene \nBegründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis \nohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, \nwenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck \ndes gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine \nZuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass \ndie Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz \ngebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht \ngeschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n32.91 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom \n27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, a.a.O., vom 29. Januar 1997 - 1 A \n3150/93.PVL -, a.a.O.\n\n55\n\nDas Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger \nformgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in \ndenen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand \nbegrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P \n9.00 -, a.a.O. \n\n57\n\nDie jeweiligen Mitbestimmungsrechte berechtigen den Personalrat allerdings nur, \nsich zu der beabsichtigten Maßnahme - hier die Einführung der besagten Software - \nzu äußern, nicht aber die Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. \nNur diejenige Begründung ist beachtlich, die hinreichend erkennen lässt, dass die \nZustimmungsverweigerung auf die Wahrnehmung der durch die konkret in Rede \nstehenden Mitbestimmungstatbestände geschützten Interessen zielt.\n\n58\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 21. Juni \n2001 - 1 A 5600/99.PVL -, ZfPR 2001, 304 = PersR \n2001, 527 = PersV 2002, 216. \n\n59\n\nInsbesondere darf der Personalrat seine Zustimmung zu einer ihm vorgelegten \nMaßnahme nicht ohne eine entsprechende Zielsetzung versagen, weil er damit seine \nBeteiligung an einer anderen Maßnahme erreichen will, die seiner Mitbestimmung \nentzogen ist.\n\n60\n\nAusgehend davon sind die vom Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom \n24. Februar 1999 mitgeteilten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur \nEinführung des Programms \"KRedit\" und zur Einführung des Programms \"WinSTUD\" \nunbeachtlich. Denn mit ihnen hat der Antragsteller seine durch die in Betracht \nkommenden Mitbestimmungstatbestände aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 (Verarbeitung \npersonenbezogener Daten), Nr. 2 (technische Verhaltens- und Leistungskontrollen) \nund Nr. 3 (neue Arbeitsmethoden) LPVG NRW begrenzten Kompetenzen eindeutig \nüberschritten. \n\n61\n\nDer Antragsteller hat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung in dem \nmaßgeblichen Schreiben vom 24. Februar 1999 allein Wirtschaftlichkeitserwägungen \nangebracht ohne Bezug zu den durch die in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestände geschützten Belangen der Beschäftigten. Er mahnt im \nBesonderen unzureichende kalkulatorische Erwägungen des Beteiligten bei der \nEntscheidung an, weil dieser unbeschadet möglicher Folgekosten wegen \nBetreuungs- und Beratungsmängel die Software-Programme bei der Fa. U. -X. \nGmbH beziehen wolle. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n\n62\n\nEingangs des Begründungsschreibens wird festgestellt, dass der Antragsteller \ndie zur Mitbestimmung gestellten Programme in Bezug auf die Fa. U. -X. GmbH \nablehnt, was keinen weiteren Hinweis auf die verfolgte Interessenlage bietet. Unter a) \nwird hervorgehoben, dass der Antragsteller die Einführung der Software vom Prinzip \nher begrüße. Unter b) erfolgen zur gleichwohl beschlossenen Ablehnung der \nMaßnahme allein Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Die pointierte Herausstellung \"Der \nbilligste Bieter ist im vorliegenden Fall nicht der preiswerteste Bieter\" sowie die \nHervorhebung, dass die Betreuung und Beratung in der heutigen Zeit das \"A\" und \n\"O\" sei, wo Kosten eingespart oder erhöht werden könnten, machen dies \nüberdeutlich und lassen nicht einmal im Ansatz erkennen, dass und ggf. welche der \ndurch die in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände geschützten Belange der \nBeschäftigten darüber hinaus für den Antragsteller bei der Entscheidung über die \nZustimmungsverweigerung eine Rolle gespielt haben. Auch unter c) werden keine \nweitergehenden Belange angesprochen. Es wird allein der Erwerb der Software bei \ngrößeren Anbietern angeregt, die eine optimale Beratung/Betreuung garantierten. \nWeitergehende Aspekte zu den Gründen der Zustimmungsverweigerung als der \nunter b) hervorgehobene Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit erschließen sich \ndaraus nicht. Die Verwendung der Begriffe \"optimale Betreuung/Beratung\" unter c) \nbieten auch bei der gebotenen weiten Auslegung hierfür keinen Ansatz. Die Begriffe \nsind in jenem Schreiben ersichtlich allein im Bedeutungszusammenhang mit den \nunter b) pointiert zum Ausdruck gebrachten Gründen für die \nZustimmungsverweigerung zu sehen. Dass damit zugleich Auswirkungen einer \nunzulänglichen Betreuung und Pflege des Programms auf die Interessen der \nBeschäftigten angesprochen sein sollten - wie sie der Antragsteller im Verlaufe des \ngerichtlichen Verfahrens geltend macht -, kommt demgegenüber in den angeführten \nGründen nicht einmal im Ansatz zum Ausdruck. Auch der unter b) angeführte \nVerweis auf die Erfahrungen einer unzulänglichen Betreuung durch die Fa. U. -\nX. GmbH im Bereich des Warenwirtschaftssystems bietet keinen solchen Ansatz, \nweil er allein als Erläuterung angebracht ist, warum die Fa. U. -X. GmbH zwar \nder billigste, aber nicht der preiswerteste Anbieter sein soll. Schließlich bestätigt auch \ndie Mitteilung des Antragstellers vom 23. März 1999 \"an alle Kolleginnen und \nKollegen\", dass der Antragsteller mit seiner Zustimmungsverweigerung \nweitergehende Aspekte als solche der Wirtschaftlichkeit nicht aufgegriffen hat. In \ndieser Mitteilung hebt er zur Begründung der Ablehnung der Einführung der streitigen \nProgramme ebenfalls allein hervor, dass der billigste Kauf nicht immer der beste und \npreiswerteste sein müsse, und belässt es im umseitigen, das streitige \nMitbestimmungsverfahren aufgreifenden Cartoon bei der Hervorhebung \".... denn \ngegen den Personalrat und dessen kostensparendes Denken in Bezug auf neue \nTechnologie ist selbst die Uhr des Dienststellenleiters nutzlos! Der Personalrat ist \nimmer der Schnellere!\"\n\n63\n\nMit seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, die der Antragsteller danach zur \nBegründung seiner Zustimmungsverweigerung angebracht hat, hat er aber die ihm \ndurch die in Rede stehende Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 \nLPVG NRW eingeräumten Kompetenzen eindeutig überschritten. \n\n64\n\nGesichtspunkte, die auf die Wahrung des Rechts der Beschäftigten auf \ninformationelle Selbstbestimmung zielten, wie sie der Mitbestimmungstatbestand des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW erfasst\n\n65\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersV 2000, 542 = PersR \n2000, 456, m.w.N.,\n\n66\n\nwerden hiermit nicht angesprochen. Ebenso wenig ergibt sich ein Bezug zu \nGefahren und Beschränkungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts der \nBeschäftigten, welche von der Technisierung der Verhaltens- und \nLeistungskontrollen ausgehen. Allein auf deren Beschränkung auf das erforderliche \nMaß zielt aber der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW, \n\n67\n\nvgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 17. \nFebruar 2000 - 1 A 199/98.PVL -, PersV 2000, 539 = \nPersR 2001, 31,\n\n68\n\ndenn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeitszeit mit Hilfe \ntechnischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise \nfortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der \nihn in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert.\n\n69\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 1. März \n2000 - 1 A 307/98.PVL -. \n\n70\n\nDie Frage der Folgekosten der Anschaffung einer Software lässt sich diesem \nBereich nicht zuordnen. \n\n71\n\nAuch ein Bezug zu den im Rahmen des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW zu \nberücksichtigenden Belangen lässt sich nicht herstellen. Die Kostenaspekte zielten \nauch nicht mittelbar auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beschäftigten \ngegen Überlastung oder Überbeanspruchung, deren Wahrung die Vorschrift im \nBesonderen dient. Der Umstand, dass finanzielle Fehlentscheidungen den Haushalt \nbelasten und - worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nunmehr \nverweist - eine angespannte Haushaltslage auch auf die Arbeitsbedingungen der \nBeteiligten Auswirkungen haben kann, stellt einen solchen Bezug nicht her. Der \nAntragsteller zeichnet mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen allein \nspekulative Folgen auf, die zudem weitergehende nicht absehbare Entwicklungen \nund Entscheidungen voraussetzen. \n\n72\n\nAuch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass eine fehlerhafte Wartung und \nPflege eines Programms zugleich auch Auswirkungen auf die Sicherheit der \nSoftware sowie auf die Arbeitsbelastung der Beschäftigten haben könne, ergibt sich \nkeine andere Beurteilung. Ihm ist zuzugeben, dass damit durchaus Belange \nangesprochen sind, die grundsätzlich auch einen Bezug zu den in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbeständen, namentlich zu § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW \naufweisen mögen. Diese Aspekte müssen vorliegend indes außer Betracht bleiben, \nweil der Antragsteller sie - wie bereits ausgeführt - in der Begründung der \nZustimmungsverweigerung vom 24. Februar 1999 nicht einmal im Ansatz zum \nAusdruck gebracht, sondern erstmals im Rahmen des vorliegenden \nBeschlussverfahrens, d.h. außerhalb der für die Zustimmungsverweigerung \nvorgesehenen Frist nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW, angeführt hat. \nEntsprechendes gilt, soweit der Antragsteller eine besondere Gesundheitsgefahr \nanführt, die sich daraus ergeben haben soll, dass die vorhandenen Bildschirme zu \nklein waren. Auch dieser Aspekt muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er \nerstmals im Beschwerdeverfahren, d. h. außerhalb der für die \nZustimmungsverweigerung vorgesehenen Fristen nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW, angebracht worden ist. \n\n73\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n74\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/1-a-142-00-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-30/1-a-142-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295666","retrieved":"2026-07-09 03:17:57.305245+00:00"}}