{"status":"available","doknr":"OLD295715","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1028.9A4564.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"9 A 4564/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 386.015,14 Euro (= früher 754.980,-- \nDM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Zulassung der Berufung wegen der zunächst geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der hier noch \nanzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in \nder Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \nvom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kommt nicht in Betracht, weil der \nZulassungsantrag insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngenügt. Wer sich auf den genannten Zulassungsgrund beruft, muss geltend machen, dass sich \nder konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Dem wird \ndas Zulassungsvorbringen nicht gerecht, denn die Klägerin macht bezogen auf diesen \nZulassungsgrund lediglich Ausführungen zu einzelnen Begründungselementen des \nVerwaltungsgerichts und stellt dem ihre - hiervon abweichenden - Auffassungen entgegen, \nmündend in der Feststellung, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorlägen. Dass aber die Rechtssache wegen der in diesem \nZusammenhang angesprochenen Fragen (zugleich) \"besonders\" schwierig sei, ist nicht \ndargelegt.\n\n4\n\nDer in der Sache geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche \nZweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. \ndes Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, \nwenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses \nbegründen.\n\n5\n\nDer Vortrag der Klägerin, maßgeblicher Ort für die Ermittlung der Zahl der \nSchadeinheiten sei das Gewässer unterhalb der Flusskläranlage, begründet keine ernstlichen \nZweifel im oben ausgeführten Sinn. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach \nvorliegend für die Höhe der Abgabe (außer für die Schadstoffparameter CSB, Stickstoff und \nPhosphor) auf die Schadeinheitenzahl unmittelbar an der Einleitungsstelle abzustellen sei, \nsind nicht zu beanstanden. Etwas Anderes folgt nicht aus §§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 3 Satz 1 des \nAbwasserabgabengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n6. November 1990, BGBl. I S. 2432 (AbwAG 1991) i.V.m. § 69 Abs. 4 des \nLandeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV NRW S. \n384, (LWG 1989) und § 4 der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche der \nFlusskläranlagen Emscher-Mündungsklärwerk, Klärwerk Kleine Emscher und Klärwerk Alte \nEmscher und der Orte für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten sowie zur Übertragung \nder Abwasserabgabepflicht der Schmutzwassereinleitungen innerhalb dieser Einzugsbereiche \nauf die Emschergenossenschaft vom 28. November 1980, Sonderbeilage zum \nAbl. Reg. Ddf., Nr. 51/1980 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. November 1990, \nAbl. Reg. Ddf. 1990, S. 275 (FlusskläranlagenVO).\n\n6\n\nNach § 3 Abs. 2 AbwAG 1991 richtet sich die Abgabe (nur) \"in den Fällen des § 9 \nAbs. 3 (Flusskläranlagen)\" nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb \nder Flusskläranlage. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbwAG 1991 nicht schon dann \ngegeben, wenn eine Flusskläranlage vorhanden ist, die das Gewässer, in das die \nKlägerin einleitet, im weiteren Verlauf reinigt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt hat, steht einer solchen Annahme bereits der Wortlaut der Vorschrift \nentgegen. Danach wird nicht bloß an die Existenz einer Flusskläranlage angeknüpft - \ndann hätte eine Formulierung wie \"Bei Flusskläranlagen richtet sich ...\" völlig genügt -\n; die Vorschrift verweist vielmehr ausdrücklich auf die Fälle des § 9 Abs. 3 AbwAG \n1991. Diese Verweisung kann allein bedeuten, dass die Ausnahmeregelung des § 3 \nAbs. 2 AbwAG 1991 nur eingreifen soll, wenn und soweit von der in § 9 Abs. 3 \nAbwAG 1991 vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Abgabepflicht durch \nden Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht worden ist. \n\n7\n\nVgl. Siedler-Zeitler-Dahme, \nWasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, \nStand 1. März 2002, § 3 AbwAG Rn. 28; Berendes, \nDas Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, \nS. 48; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BT-Drs. \n7/2272, S. 35 (zu § 16 des Regierungsentwurfs). \n\n8\n\nSinn und Zweck von § 3 Abs. 2 AbwAG 1991 gebietet keine andere Auslegung. Das \nGegenteil ist der Fall. Ort der Schadstoffmessung und Übertragung der \nAbgabenpflicht können nicht isoliert betrachtet werden, sondern stehen in engem \nZusammenhang.\n\n9\n\nBliebe es trotz Übertragung der Abgabepflicht auf den Betreiber der \nFlusskläranlage nach § 9 Abs. 3 AbwAG 1991 i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht bei \nder Grundregelung der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AbwAG 1991, würde der Betreiber der \nFlusskläranlage nach den hohen Werten an der Einleitungsstelle der einzelnen \nAbwasserströme veranlagt, ohne dass eine von ihm erbrachte Reinigungsleistung \nberücksichtigt werden könnte. Dies erschien nicht sachgerecht zu sein.\n\n10\n\nAußerdem würde es - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat - \nin der Tat keinen Sinn machen, es für den Fall des Untätigbleibens des Landesgesetzgebers \ni.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 bei der subjektiven Abgabepflicht des Direkteinleiters \nnach § 9 Abs. 1 AbwAG 1991 zu belassen, zugleich aber zu seinen Gunsten einen Messpunkt \nunterhalb der Flusskläranlage, d.h. nach Vermischung des Abwassers mit dem Flusswasser \nund nach Klärung, für maßgeblich zu erklären. Hierfür gibt es keinen nachvollziehbaren \nGrund, da der Direkteinleiter zu der so erreichten Minderung der Schadeinheiten unmittelbar \nin keiner Weise beigetragen hat.\n\n11\n\nDas gilt zumal angesichts dessen, dass das Abwasserabgabengesetz der Flankierung des \nwasserrechtlichen Vollzuges dient. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 \n- 8 B 170.97 -.\n\n13\n\nDurch die Abgabe soll nämlich mittelbar Druck auf den Einleiter ausgeübt werden, die \nSchadstoffbelastung des Schmutzwassers zurück zu führen. Dieses Ziel kann regelmäßig nur \nerreicht werden, wenn das Abgabenrecht an der Stelle einsetzt, an der die wasserrechtlichen \nAnforderungen zu erfüllen sind, d.h. dort, wo das mit gefährlichen Stoffen belastete Abwasser \neingeleitet wird. Folgte man der Auffassung der Klägerin, fehlte hingegen trotz subjektiver \nAbgabepflicht jeder abgabenrechtliche Reiz für den Einleiter gefährlicher Stoffe, diese vor \nder Einleitung in das Gewässer, welches zur Flusskläranlage gelangt, (weiter) zu reinigen. \n\n14\n\nDer von der Klägerin angestellte Vergleich der \"Klärleistung\" einer Flusskläranlage mit \nder einer Kläranlage, der Abwasser aus einer geschlossenen Kanalisation zugeführt wird, \nführt nicht weiter. Es fehlt bereits - soweit abgabenrechtlich von Belang - an der von der \nKlägerin angenommenen Gleichartigkeit der Reinigungsleistung. Flusskläranlagen kommt \nnicht die Eigenschaft von Abwasserbehandlungsanlagen zu, denn sie dienen nicht dazu, i.S.d. \n§ 2 Abs. 3 AbwAG 1991 die Schädlichkeit von Abwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 AbwAG 1991 zu \nvermindern oder zu beseitigen; vielmehr wird in ihnen - grundsätzlich abwasserabgabeneutral \n- Wasser eines Gewässers gereinigt. Denn das zum Zweck der Reinigung aus dem Gewässer \n(hier: der Emscher) entnommene Wasser ist kein Abwasser, sondern bleibt Wasser eines \nGewässers; erst recht gilt dies für die Einleitung des Wassers in das Gewässer nach dessen \nReinigung in der Flusskläranlage.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September \n1998 - 9 A 2/96 -; Berendes, a.a.O., S. 130; \nNisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, \nS. 110:\n\n16\n\nAber auch aus weiteren Gründen kann nicht, wie die Klägerin meint, von einer gleich \nhohen \"Klärleistung\" einer konventionellen Kläranlage und einer Flusskläranlage \nausgegangen werden: Wird das in einer geschlossenen Kanalisation einer Kläranlage \nzugeführte Abwasser in der Regel unverdünnt oder allenfalls leicht verdünnt dort ankommen, \nist dies bei Einleitung von Abwasser in einen Fluss und anschließender Reinigung durch ein \nim weiteren Flussverlauf eingerichtetes Flussklärwerk gerade nicht der Fall; hier erfolgt schon \nauf der Strecke von der Einleitungsstelle bis zum Einlauf des Flusses in das \nMündungsklärwerk durch die Vermischung des Abwassers mit dem Flusswasser ohne Zutun \ndes Einleiters oder des Betreibers der Flusskläranlage eine gewisse Selbstreinigung oder \n\"Vorklärung\" im Sinne einer Verdünnung der Schadstoffkonzentrationen. \n\n17\n\nVgl. Siedler-Zeitler-Dahme, a.a.O. § 3 AbwAG \nRn. 27; Nisipeanu, a.a.O., S. 110. \n\n18\n\nFür ihre gegenteilige Behauptung ist die Klägerin nachvollziehbare Anhaltspunkte \nschuldig geblieben. \n\n19\n\nSoweit es um die hier streitigen Schadstoffparameter Hg, Pb, Cu und GF geht, liegt eine \nÜbertragung der Abgabepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 i.V.m. § 69 Abs. 4 \nSatz 1 LWG 1989 und § 4 Abs. 1 FlusskläranlagenVO nicht vor. Insoweit hat das Land \nNordrhein-Westfalen von der Ermächtigung des § 9 Abs. 3 AbwAG 1991 keinen Gebrauch \ngemacht, sondern die Übertragung (anders als z.T. für frühere Veranlagungszeiträume)\n\n20\n\n- vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom \n9. November 1989, Abl. Reg. Ddf. Nr. 46/1989, war \ndie Abgabepflicht für Schmutzwasser im \nEinzugsbereich der Flusskläranlage ohne jede \nEinschränkung auf die Betreiberin übertragen -\n\n21\n\ndurch § 69 Abs. 4 Satz 1 LWG 1989 und hiermit korrespondierend durch § 4 Abs. 1 \nSatz 1 FlusskläranlagenVO bei Schmutzwassereinleitungen allein auf den Teil der \nAbwasserabgabe beschränkt, der sich nach der Zahl der Schadeinheiten für CSB, Phosphor \nund Stickstoff bestimmt.\n\n22\n\nDass § 9 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 i.V.m. § 69 Abs. 4 LWG 1989 eine derart nach \nSchadstoffparametern differenzierende Übertragung der Abgabepflicht auf den Betreiber der \nFlusskläranlage zulässt, hat schon das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Von \nweiteren Ausführungen hierzu wird daher abgesehen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der \nKlägerin zur angeblichen Unsachgemäßheit der Nichtaufnahme des Schadstoffparameters GF \nin die Flusskläranlagenverordnung; dass die Basis dieser Auffassung der Klägerin - die \nangebliche Vergleichbarkeit der Klärleistung einer Flusskläranlage mit der einer Kläranlage, \nder Abwasser aus einer geschlossenen Kanalisation zugeführt wird - nicht zutrifft, ist bereits \nausgeführt worden.\n\n23\n\nAngesichts der hiernach zulässigerweise auf die genannten Parameter beschränkten \nÜbertragung der Abgabepflicht auf die (Klägerin als) Flusskläranlagenbetreiberin bleibt es \nhinsichtlich der übrigen Schadstoffeinleitungen, wie sie hier der Abgabenerhebung zugrunde \nliegen, bei den Grundregeln der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 AbwAG 1991, d.h. bei der \nAbgabepflicht des Einleiters und der Ermittlung der Schadstoffeinheiten an der \nEinleitungsstelle.\n\n24\n\nLetztlich vermögen auch die Angriffe der Klägerin nicht durchzugreifen, soweit sie sich \ngegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu richten, dass die Schätzung der Höhe \nder Schadeinheiten für die o.g. Schadstoffe nicht zu beanstanden sei.\n\n25\n\nEine Schätzung beinhaltet zwangsläufig ein wertendes Moment. Wegen der fehlenden \nBescheid-, Erklärungs- und behördlichen Überwachungswerte ist aufgrund anderer \nAnhaltspunkte ein Ergebnis zu ermitteln, das nur ein hohes Maß Wahrscheinlichkeit für sich \nhaben muss. Daraus ergibt sich notwendigerweise ein Beurteilungsspielraum der schätzenden \nBehörde, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat und aus dem folgt, dass das \nGericht nicht seine eigene Schätzung anstelle derjenigen der Behörde setzen darf, und zwar \nsowohl hinsichtlich des Weges der Schätzung als auch bezüglich der Plausibilität des erzielten \nErgebnisses.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 \n- 8 C 47.86 -, BVerwGE 80, 73 und vom \n29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, NWVBl. 2001, 298; \nSiedler-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 6 Rn. 20; Berendes, \na.a.O., S. 114; Nisipeanu, a.a.O., S. 73.\n\n27\n\nIn derartigen Fällen beschränkt sich entsprechend § 113 Abs. 1 VwGO die \nPrüfungsbefugnis der Gerichte auf die Vertretbarkeit des angewandten Schätzungsverfahrens \nund die Plausibilität der erzielten Ergebnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Behörde \nzwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, aufwändige Aufklärungsarbeit zu leisten. \n \nVgl. Berendes, a.a.O., S. 114.\n\n28\n\nHiervon ausgehend lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden \nBedenken hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Schätzung entnehmen. \nInsbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu bemängeln, dass der Beklagte \nbei seiner Schätzung auch Werte aus dem Jahr 1994 (und damit nach Ablauf des \nVeranlagungszeitraums) mit berücksichtigt hat. Die Klägerin selbst bestreitet nicht, dass die \nBerücksichtigung von Messwerten aus mehreren Jahren grundsätzlich eine solidere \nTatsachenbasis für eine Schätzung bietet, also im o.g. Sinne generell \"vertretbar\" ist. Es lässt \nsich auch nicht beanstanden, dass die Beklagte die jeweils drei Messwerte aus dem \nVeranlagungsjahr nicht für ausreichend erachtet und deshalb auch solche aus Folgezeiträumen \nberücksichtigt hat. Wie schon das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die von ihm zitierte \nRechtsprechung des Senats ausgeführt hat, reichen drei Messergebnisse für ein tragfähiges \nErgebnis einer behördlichen Überwachung und erst recht einer eigenen Überwachung des \nEinleiters regelmäßig nicht aus. Hieran anknüpfend ist es gut vertretbar, bei der Schätzung \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG 1991 Messergebnisse eines Folgezeitraums mit zu \nberücksichtigen. Etwas Anderes hat hier nicht deshalb zu gelten, weil - wie die Klägerin \nbehauptet - die in 1994 von ihr selbst festgestellten Werte deutlich über denen des Vorjahres \ngelegen hätten und deshalb für das Veranlagungsjahr 1993 nicht herangezogen werden \ndürften. Vor dem Hintergrund, dass nach der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren \nvorgelegten Übersicht die Ergebnisse der Eigenmessungen in den Jahren 1993 bis 1995 \nmitunter stark von einander abweichen, ist es durchaus möglich, dass die wenigen Messungen \ninnerhalb von drei Monaten des Veranlagungsjahres 1993 nur zufällig für die Klägerin \ngünstig ausgefallen sind. Damit ist zugleich nicht dargelegt, worauf es im Hinblick auf die \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils letztlich \nallein ankommen kann, dass die Schätzung mangels Tragfähigkeit bzw. Plausibilität im \nErgebnis zu beanstanden ist.\n\n29\n\nAus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Sache entgegen der Auffassung der Klägerin \nnicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) hat, weil es zur Klärung der der Sache nach angesprochenen Fragestellungen nicht \nder Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, diese sich vielmehr ohne Weiteres aus \ndem Gesetz und anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n31\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-28/9-a-4564-99","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-28/9-a-4564-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295715","retrieved":"2026-07-09 03:18:01.714059+00:00"}}