{"status":"available","doknr":"OLD295713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1028.6B1626.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"6 B 1626/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu \nverpflichten, ihn auf seinen früheren Dienstposten \n(Dienstgruppenleiter auf der Leitstelle und \nKommissar vom Dienst) rückumzusetzen,\n\n4\n\nzu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat ausgeführt, die \nerstrebte Rückumsetzung würde eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen \nAnordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende, zumindest zeitweise Vorwegnahme \nder Hauptsache bedeuten. Die Gesichtspunkte, unter denen dies ausnahmsweise in \nBetracht kommen könne, seien nicht gegeben, weil dem Antragsteller ohne die \neinstweilige Anordnung keine schlechthin unzumutbaren Nachteile drohten. Auf die \nBegründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n5\n\nDie vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorgebrachten und \nvom Gericht allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) \nrechtfertigen es nicht, von Ergebnis und Begründung des angefochtenen \nBeschlusses abzugehen. Der Senat hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, \ndass eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung im Wege der \neinstweiligen Anordnung ausnahmsweise nur dann zulässig ist, wenn ein wirksamer \nRechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne \nden Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen \nund der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. \n\n6\n\nVgl. u.a. Beschlüsse vom 20. September 1984 \n- 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, vom 5. Januar 1994 \n- 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200, vom 10. Juni 1996 \n- 6 B 1225/96 -, jeweils mit weiteren Nachweisen zur \nRechtsprechung, die beiden letzteren zur \nRückumsetzung von Polizeivollzugsbeamten. \n\n7\n\nSchlechthin unzumutbare Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er \nhat vorgebracht, durch die Umsetzung sei er unbefristet von einer Beförderungsstelle \nauf eine Stelle gesetzt worden, die keine Beförderungsstelle sei. Das bedeute für ihn \neinen schweren Einschnitt, der ihn am weiteren Fortkommen hindern könnte. Auch \nsei die Maßnahme geeignet, sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Diese \nErwägungen können schlechthin unzumutbare Nachteile im oben angesprochenen \nSinne nicht darlegen, sind vielmehr regelmäßig von dem betroffenen Beamten \nhinzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner \nGrundsatzentscheidung zur Umsetzung (Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, ZBR \n1981, 28 ff.) ausgeführt, dass - soweit der Aufgabenbereich des neuen \nDienstpostens des Beamten den abstrakten Aufgabenbereich seines \nstatusrechtlichen Amtes entspricht - es grundsätzlich unerheblich ist, ob der bisherige \nund der neue Dienstposten gleichartig sind. Selbst der Verlust der Chance, auf \neinem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt das Ermessen \ndes Dienstherrn, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, nicht ein. Ebenso \nist die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder \nvermeintlich verbundenen besonderen Ansehen grundsätzlich unbeachtlich. \nJedenfalls ist es im vorliegenden Fall sachgerecht und nicht mit für den Antragsteller \nnennenswert relevanten Nachteilen verbunden, wenn er bis auf Weiteres, d.h. bis zu \neiner Klärung der auch gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die auch seine \nFührungsfähigkeit in Frage stellen, von einem Vorgesetzten - auf einen \nSachbearbeiterdienstposten umgesetzt wird; eine Beförderung vor Klärung der \nVorwürfe erscheint unwahrscheinlich.\n\n8\n\nDa bereits die Vorfrage nach dem Drohen schlechthin unzumutbarer Nachteile \nfür den Antragsteller zu verneinen ist, kann die Frage, ob der Personalrat bei der \nUmsetzung ausreichend beteiligt worden ist, offen bleiben. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 15, 20 Abs. 3 GKG. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-28/6-b-1626-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-28/6-b-1626-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295713","retrieved":"2026-07-09 03:18:01.543785+00:00"}}