{"status":"available","doknr":"OLD295714","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1028.10A3963.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"10 A 3963/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Vorbringen des Beigeladenen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO), noch sind besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache dargetan (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). \n\n4\n\n1. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen begegnet das angefochtene Urteil \nnicht insoweit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als in den \nEntscheidungsgründen ausgeführt wird, dass das Gebäude \"mit seiner südöstlichen \n- dem Grundstück der Klägerin zugewandten - Gebäudeseite das \nSchmalseitenprivileg dreimal in Anspruch\" nimmt. Das Verwaltungsgericht hat zur \nBegründung seiner Auffassung im wesentlichen auf seine Ausführungen in dem \nzwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (Beschluss vom 15. August 2001 - 5 L 1473/01 -) Bezug genommen. \nDort hat es auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der mit Baurecht \nbefassten Senate des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es für die Frage, ob \neine abstandflächenrelevante Fassade aus einer gegliederten, aber einheitlichen \nAußenwand oder aus mehreren Außenwänden besteht, auf eine natürliche \nBetrachtungsweise ankommt. Es hat weiter im einzelnen ausgeführt, dass die \nsüdöstliche Außenfassade durch insgesamt drei selbständige Außenwände gebildet \nwird, wobei es dieses Ergebnis wesentlich daraus hergeleitet hat, dass die drei \nFassadenbereiche jeweils in einem Winkel von ca. 30 Grad zueinander stehen und \nüber unterschiedliche Wandhöhen sowie eigenständige Dachgestaltungen verfügen. \nDen Ausführungen, die sich sehr eingehend mit der Architektur des Gebäudes \nbefassen, stimmt der Senat uneingeschränkt zu. Hinzuzufügen ist lediglich, dass der \nwestliche und der mittlere Teil des Gebäudes ausweislich der Bauvorlagen durch \neine fünf Zentimeter breite Fuge getrennt sind, mithin also nicht einmal eine feste \nbautechnische Verbindung zwischen ihnen besteht. Dies ist ein weiteres Indiz für das \nVorliegen mehrerer selbständiger Außenwände. \n\n5\n\nWenn der Beigeladene in seiner Zulassungsbegründung den Eindruck erweckt, \ndas Verwaltungsgericht und der Senat würden jegliche Vor- und Rücksprünge oder \njede Abwinklung einer Außenwand genügen lassen, um mehrere selbstständige \nAußenwände anzunehmen, verkennt er die hierzu ergangene Rechtsprechung. Der \nSenat hat in seiner Entscheidung vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 - unter Hinweis \nauf zahlreiche weitere Beschlüsse des Gerichts ausgeführt, dass die Frage, ob ein \nWandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten \nWand zuzurechnen ist oder ob er eine eigenständige Wand darstellt, nach einer \nnatürlichen Betrachtungsweise zu beantworten ist und Kriterien hierfür beispielsweise \ndas Maß des horizontalen oder vertikalen Versatzes der Wandflächen, ihre \nGemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und auch \nihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte \nBauwerk sein können. \n\n6\n\nDie von dem Beigeladenen hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen \nnicht. Seine in der Zulassungsbegründung vom 6. September 2002 (S. 4 unten, S. 5 \noben) geäußerte Auffassung, dass es in derselben \"dominierenden Himmelsrichtung\" \nnicht mehr als eine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW geben \nkönne, geht ersichtlich fehl. Die Ausrichtung eines Bauteils zu einer Himmelsrichtung \nsagt nichts über dessen Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Außenwand. \nAnsonsten müssten beispielsweise die Seitenwände von Balkonen, Erkern oder \nVorbauten, die optisch und funktional eindeutig derjenigen Außenwand zuzurechnen \nsind, vor die sie treten, unabhängig von ihrer Entfernung und ihrem gesamten \nErscheinungsbild als Bestandteil einer anderen Außenwand betrachtet werden, und \nzwar allein deshalb, weil sie denselben Richtungsverlauf aufweisen. Dass dies kein \nbrauchbarer Ansatz ist, liegt auf der Hand. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall auf der \nGrundlage der konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Fassade \nWandabschnitte angehören und ob sie Bestandteile einer gegliederten oder einer \neigenständigen Wand sind. \n\n7\n\nNeben der Sache liegt auch die Auffassung des Beigeladenen, die \ngerichtlicherseits vertretene Interpretation des § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW führe \ndazu, dass eine Außenwand weitgehend ungestaltet und monoton errichtet werden \nmüsse, um das Schmalseitenprivileg auf einer Länge von 16 m in Anspruch nehmen \nzu können. Da eine Wand horizontal und vertikal gegliedert werden sowie durch \narchitektonische Strukturelemente (z.B. Balkone, Erker und sonstige Vorsprünge) \nangereichert werden kann, kann keine Rede davon sein, dass ein Bauherr nur bei \nmonotoner Fassadengestaltung in den Genuss des Schmalseitenprivilegs käme. \n\n8\n\nNicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beigeladenen auch insoweit, \nals er geltend macht, die Anwendung des Schmalseitenprivilegs dürfe im \nvorliegenden Fall deshalb nicht versagt werden, weil von der tatsächlichen \nAußenwand eine geringere Störwirkung ausgehe als von einer durchgehenden \nVergleichsaußenwand. Für eine derartige Vergleichsbetrachtung gibt es bereits keine \nrechtliche Grundlage. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n14. Februar 1992 - 7 B 3706/91 -.\n\n10\n\nIm übrigen übersieht der Beigeladene aber auch, dass eine Vergleichswand, die \n- wie der von ihm vorgelegte Vergleichsgrundriss bestätigt - im Mittelbereich des \nGebäudes deutlich vor die genehmigte Fassade treten würde, die \nAbstandflächenvorschriften im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einhalten würde. \nZumindest die der bisherigen Abstandfläche Nr. 11 entsprechende, sich neu \nergebende Abstandfläche läge - auch bei Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs - eindeutig auf dem Grundstück der Antragstellerin. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn man bezüglich der Vergleichswand dieselbe Höhe zugrunde \nlegt, die die Außenwand des Mittelhauses nach der Baugenehmigung hat. In seiner \nComputersimulation hat der Beigeladene demgegenüber willkürlich eine Wandhöhe \nangesetzt, die die Wandhöhe dieses Gebäudeabschnitts deutlich unterschreitet. \n\n11\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden erweist sich das angefochtene Urteil auch \naus einem weiteren Grunde als im Ergebnis richtig. Wie der Senat bereits in seinem \ndie Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom \n19. Dezember 2001 - 10 B 1171/01 - zum Ausdruck gebracht hat, kommt eine \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs auf die südöstlichen Wandabschnitte des \nVorhabens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorhaben an seiner \nSüdwestseite teilweise an das Gebäude I. straße 93 (Flurstück 460) angebaut \nist (mit einem aus der Geländeoberfläche aufragenden Keller und einer aufgesetzten \nGarage) und an dieser Gebäudeseite bereits hinsichtlich weiterer Gebäudeabschnitte \nvon dem Schmalseitenprivileg Gebrauch gemacht worden ist (bezüglich der \nAbstandflächen Nrn. 2, 4 und 5). Wegen der Einzelheiten kann auf die dortigen \nAusführungen verwiesen werden. Die Auffassung des Beigeladenen, ein Anbau im \nSinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW, der die Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs nur noch für eine Außenwand gestatte, liege nicht vor, trifft \nnicht zu. Insbesondere lässt sich diese Auffassung nicht darauf stützen, dass der \nBeklagte im Rahmen der Baugenehmigung inzidenter eine Abweichung wegen der \nÜberschreitung der mittleren Garagenhöhe zugelassen habe.\n\n12\n\nInsoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Baugenehmigung \nvom 29. August 2000 konkludent eine Abweichung in Bezug auf den zuletzt \nerwähnten Abstandflächenverstoß hat erteilen wollen. Dagegen spricht, dass der \nBeklagte hinsichtlich eines anderen Abstandflächenverstoßes (der durch die \ngeplante Terrasse hervorgerufen wird) den gesonderten Abweichungsbescheid vom \n24. August 2000 erlassen hat. Wenn der Beklagte auch mit Blick auf die nicht \nabstandflächenrechtskonforme \"Grenzgarage\" eine Abweichung hätte erteilen \nwollen, hätte es sich geradezu aufgedrängt, diesen Regelungsgehalt in den \nAbweichungsbescheid vom 24. August 2000 mit aufzunehmen. Offensichtlich ist dies \naber unterblieben, weil der Beklagte die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAbweichung als nicht gegeben angesehen hat. So heißt es in Ziffer 6 des \nAktenvermerks vom 12. Mai 2000 (Beiakte Heft 2, Blatt 118): \"Die Garage ist keine \nGrenzgarage nach § 6 Abs. 11, eine Zustimmung des Nachbarn L. ist \nvorzulegen, eine Abweichung von § 6 wird in Aussicht gestellt\". Eine schriftliche \nNachbarzustimmung ist aber nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge \noffensichtlich nicht beigebracht worden.\n\n13\n\nIm Übrigen fehlt es aber auch an den strengen Anforderungen für die Erteilung \neiner Abweichung hinsichtlich der Abstandflächenverstöße.\n\n14\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom \n28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141, \nund Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, \nStand: Juli 2002, § 73 Rn. 18.\n\n15\n\nHiernach stellt § 6 BauO NRW eine in sich geschlossene Regelung mit eigenen \nAbweichungsregelungen in Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absätzen 13, 14, 15 und 16 dar. \nDie Abweichungsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ermöglicht es der \nBauaufsichtsbehörde angesichts der erwähnten rechtlichen Ausgangslage nicht, von \ndem Regelungskonzept des § 6 BauO NRW abzuweichen, nur weil dies mit öffent-\nlichen Belangen vereinbar erscheint. Die Abstandvorschriften regeln eingehend die \ngegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer. Was die Würdigung der \nnachbarlichen Interessen insoweit verlangt, ist regelmäßig in den Abstandvor-\nschriften abschließend festgelegt. Die Zulassung einer Abweichung nach § 73 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW kommt insoweit nur in Betracht, wenn eine atypische \nGrundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, welcher der gesetzlichen \nRegelung der Abstandflächen zugrundeliegt, in so deutlichem Maße abweicht, dass \ndie strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der \nNorm nicht entsprechen. Die Abweichung ist somit kein Instrument zur Legalisierung \ngewöhnlicher Rechtsverletzungen.\n\n16\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., m.w. \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für eine atypische Grundstückssituation \nim vorbeschriebenen Sinne nicht ersichtlich. Klarstellend sei bemerkt, dass eine \natypische Grundstückssituation noch nicht bei einem - hier möglicherweise \ngegebenen - atypischen Grundstückszuschnitt vorliegt, sondern darüber hinaus \nvoraussetzt, dass eine bautechnisch und/oder wirtschaftlich sinnvolle Bebauung des \nGrundstücks bei strikter Anwendung der Abstandflächenvorschriften nicht möglich ist. \nVon einer solchen Fallgestaltung kann hier keine Rede sein. Die Schwierigkeiten in \nabstandflächenrechtlicher Hinsicht rühren allein daher, dass der Beigeladene das \nGrundstück über die im Bebauungsplan vorgesehenen und hinreichenden \nMöglichkeiten hinaus (insbesondere, was die Zahl der zulässigen Geschosse und der \nBaugrenzen angeht) baulich ausnutzen möchte. \n\n18\n\nAngesichts des vorstehenden Ergebnisses bedarf es keines Eingehens auf die \nzahlreichen weiteren Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die \nder Senat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 10 B 1171/01 - \nangesprochen hat.\n\n19\n\n2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache \nnach den vorstehenden Ausführungen nicht aus, so dass auch unter diesem \nGesichtspunkt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kam.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-28/10-a-3963-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-28/10-a-3963-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295714","retrieved":"2026-07-09 03:18:01.633207+00:00"}}