{"status":"available","doknr":"OLD295733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1025.2A958.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-25","aktenzeichen":"2 A 958/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juni 1996 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 29. August 1949 im Dorf N. im Gebiet Pawlodar \nin Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 29. Juli 1922 geborene deutsche \nVolkszugehörige M. L. und die am 25. Januar 1927 geborene deutsche \nVolkszugehörige G. L. , geborene I. . Diese leben seit dem 29. November \n1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die am 11. November 1983 geborene \nKlägerin zu 3) stammt aus der am 6. März 1982 geschlossenen Ehe des Klägers zu \n1) und der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen.\n\n3\n\nNach einem Maschinenbaustudium arbeitete der Kläger zu 1) in einem Werk für \nautomatische Pressen in U. von August 1972 bis Juni 1974 als Meister einer \nWerkhalle, bis März 1979 als Leiter der Versuchswerkhalle, bis November 1979 als \nLeiter der Montagewerkhalle und bis Februar 1983 als stellvertretender Leiter sowie \nLeiter der Produktions-Dispatcherabteilung. Anschließend war er als Hauptingenieur \nin einem Wirtschaftsbetrieb zur Fertigung von Schmiedeausrüstung und Pressen in \nU. tätig. Im Februar 1984 wurde er Betriebsleiter eines Wirtschaftsbetriebs zur \nFertigung von Schmiedeausrüstung und Pressen in T. mit etwa 1.400 \nBeschäftigten. Von März 1987 bis Juni 1991 war er Betriebsleiter eines \nWirtschaftsbetriebs zur Fertigung von Schwermaschinen für Schmiedeausrüstung \nund Pressen in der Stadt S. mit etwa 3.700 Beschäftigten. Von 1981 bis 1992 war \nder Kläger zu 1) Mitglied der KPdSU.\n\n4\n\nAm 25. Februar 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. Im Aufnahmeantrag gab der Kläger zu 1) als seine Volkszugehörigkeit \n\"Deutscher\", als seine Muttersprache \"deutsch\" und als seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"russisch-etwas deutsch\" an. Er verstehe, spreche \nund schreibe Deutsch. In der Familie werde vom Antragsteller und seinen Eltern \nDeutsch gesprochen. In dem dem Aufnahmeantrag in Fotokopie beigefügten, am 18. \nMai 1987 ausgestellten Inlandspass ist als Nationalität des Klägers zu 1) \"Deutscher\" \neingetragen. Ausweislich seiner in Abschrift eingereichten Geburtsurkunde vom 8. \nSeptember 1949 sind seine Eltern deutscher Nationalität.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. März 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger \nzu 1) sei vom Erwerb der Rechtsstellung des Spätaussiedlers ausgeschlossen. Er \nhabe aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter eines größeren Wirtschaftsunternehmens \neine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt und dadurch über Privilegien \nverfügt, die seine besondere Bindung an das herrschende System deutlich \nmachten.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 22. März 1995 Widerspruch und \nmachten im Wesentlichen geltend: Der Kläger zu 1) habe bezogen auf das \nwirtschaftliche Gesamtsystem der ehemaligen Sowjetunion keine herausgehobene \nberufliche Stellung innegehabt und seine Positionen als Direktor verschiedener \nBetriebe nicht durch eine über das übliche Maß hinausgehende Bindung an das \npolitische System erlangt.\n\n7\n\nDiesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid \nvom 17. Juni 1996 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 3. Juli 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Die dafür darlegungs- und \nbeweispflichtige Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Kläger zu 1) \neine den Spätaussiedlerstatus ausschließende berufliche Stellung innegehabt habe. \nIn der Verwaltungsakte fänden sich weder amtliche Auskünfte noch sonstige \nBeweismittel, mit denen nachgewiesen worden wäre, dass der Kläger zu 1) eine \nherausgehobene berufliche Position mit besonderer Bindung an das System erreicht \nhätte. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Karriere \ndes Klägers zu 1). Es handele sich vielmehr um eine normale berufliche Laufbahn. \nDie im Widerspruchsbescheid geäußerte Vermutung, der Beginn des beruflichen \nWerdegangs des Klägers zu 1) als Abteilungsleiter sei unmittelbar mit dem Beitritt zur \nKPdSU im Jahre 1981 verbunden, sei eine schlichte Behauptung ohne Nachweise. \nDie von der Beklagten angesprochenen Privilegien seien nicht belegt worden. Der \nKläger zu 1) habe auch nicht eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung \ndes kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Denn die \nvon ihm ausgeübten Funktionen seien ausnahmslos solche, die in jedem \nfunktionierenden Staatswesen der Welt notwendig vorhanden seien.\n\n9\n\nAm 20. August 1997 ist der Kläger zu 1) in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Moskau angehört worden. Wegen seiner dabei gemachten Angaben \nund des Ergebnisses des durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf \ndas Protokoll der Anhörung.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. März 1995 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1996 zu \nverpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Kläger zu 1) insbesondere in \nseiner ab 1984 ausgeübten Tätigkeit als Leiter von Maschinenbaubetrieben zu dem \nPersonenkreis gehöre, der vom Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler \nausgeschlossen sei. Zu den Funktionen, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen seien, seien auch \nleitende berufliche Stellungen in der Wirtschaft zu zählen. Der Kläger zu 1) habe als \nBetriebsleiter Führungsaufgaben wahrgenommen. Bei den von ihm geleiteten \nBetrieben habe es sich um größere Wirtschaftsbetriebe gehandelt, die nicht als \nökonomisch unbedeutsam eingestuft werden könnten. Sie seien von den örtlichen \nPartei- und Sowjetorganen beaufsichtigt worden. Vor diesem Hintergrund sei sicher, \ndass der Kläger zu 1) politisch absolut zuverlässig sein musste.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet \nabgewiesen.\n\n16\n\nMit der vom Senat durch Beschluss vom 26. Juni 2002 zugelassenen Berufung \nverfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter und tragen ergänzend vor: Die \nTätigkeit eines Betriebsdirektors könne nicht als systemstützend eingeordnet werden. \nEr sei in einer untergeordneten, weisungsabhängigen Funktion tätig gewesen, die \nihm zwar eine Beteiligung an planwirtschaftlichen Entscheidungsprozessen \nzugesichert, aber letztlich keine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis \neingeräumt habe. Seine Stellung habe sich insoweit nicht wesentlich von der \nStellung eines Betriebsleiters in anderen Wirtschaftssystemen unterschieden. Auch \ndiese befänden sich in einem Beziehungsgeflecht zwischen Zulieferbetrieben und \nstaatlicher Wirtschaftsverwaltung.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n9. März 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 17. Juni 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) \nin diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung \nder begehrten Aufnahmebescheide.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch sind die \n§§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266.\n\n23\n\nDer Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus \ndem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann \nnach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger \nzu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG \ndeutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). \nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese \nVoraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt, was auch von der Beklagten \nnicht (mehr) in Zweifel gezogen wird. Der Kläger zu 1) war in seinem sowjetischen \nInlandspass stets mit deutscher Nationalität eingetragen. Das dieser Eintragung \nzugrundeliegende Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Passantragsformular wird \ndadurch bestätigt, dass er heute noch - wie der durchgeführte Sprachtest und die in \nder mündlichen Verhandlung in seiner Anhörung gezeigten Sprachkenntnisse \nbelegen - in hinreichender Weise Deutsch spricht. Unter Berücksichtigung seiner \ndazu gemachten Angaben bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der \nKläger zu 1) Deutsch bereits in seiner Kinder- und Jugendzeit in der Familie gelernt \nhat und seine vorhandenen Deutschkenntnisse maßgeblich auf einer \nentsprechenden familiären Vermittlung beruhen.\n\n24\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten ebenfalls unstreitig - die \nübrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner \nGeburt im Jahre 1953 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen \nSowjetunion leben bzw. bis zur Übersiedlung gelebt haben und somit die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind.\n\n25\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht § 5 Nr. 2 b) BVFG in \nder - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, \ngeänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt \nmangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. \n2001, 1156.\n\n27\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift \nknüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an,\n\n28\n\nvgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ 1636, S. \n175,\n\n29\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156.\n\n31\n\n§ 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies nach der oben genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der \nRechtseinheitlichkeit angeschlossen hat,\n\n32\n\n- vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2001 \n- 2 A 3532/00 -,\n\n33\n\njedoch - ebenso wie die bis zum 31. Dezember 1999 geltende \nVorgängervorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. - nicht an dem Erreichen einer \nbestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen \nPrivilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem \ndeutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten \nauch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch \ninnerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten \nWirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion.\n\n34\n\nSoweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des \nHaushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte Beispiele genannt \nsind, bei denen generell eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nvorliegen soll,\n\n35\n\nBT-Drs. 14/1523, S. 172; 14/1636, S. 175,\n\n36\n\nsind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im Wortlaut des Gesetzes \nkeinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.\n\n37\n\nDaraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob in der Person des Klägers zu 1) \nder Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist, nicht auf seine berufliche \nStellung als leitender Mitarbeiter in einem Wirtschaftsbetrieb als solche \nankommt.\n\n38\n\nDie vom Kläger zu 1) konkret ausgeübten Tätigkeiten können ebenfalls nicht als \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam \nangesehen werden. Seinen Angaben zufolge, denen die Beklagte nichts substantiiert \nentgegengesetzt hat, hat der Kläger zu 1) im Bereich der Wirtschaft weder eine \nhauptamtliche Tätigkeit für die kommunistische Partei noch eine unmittelbar von der \nKPdSU gelenkte Tätigkeit ausgeübt, sondern ist im Bereich der wirtschaftlichen \nLeitung von einem kleinen und einem mittleren Wirtschaftsbetrieb tätig gewesen.\n\n39\n\nNach dem von der Beklagten und dem Beigeladenen nicht bestrittenen Vortrag \ndes Klägers zu 1) insbesondere in seiner handschriftlichen Erklärung vom 8. Juli \n2000 war er in der hier im Hinblick auf § 5 BVFG allein in Betracht kommenden \nFunktion als \"Betriebsleiter (Direktor)\" verantwortlich für die allgemeine \nAufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes, vor allem für die Planerfüllung, die \nrechtzeitige Auslieferung der Produkte zu den Abnehmern und in gewissem Rahmen \nauch für den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer Infrastruktur zur Versorgung der \nMitarbeiter etwa im Bereich des Straßenbau- und Wohnungswesens sowie der \nLebensmittelversorgung. In dieser Funktion war er weisungsabhängig von der \nHauptverwaltung im zuständigen (Wirtschafts-)Ministerium. Abgesehen von diesen \nund anderen durch die in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden staatlich \ngelenkten Planwirtschaft bestehenden Besonderheiten, die nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nicht generell zu einem Ausschluss des \nSpätaussiedlerstatus führen, sind die vom Kläger zu 1) bei der Betriebsleitung \nwahrgenommenen Funktionen vergleichbar mit den Aufgaben eines Leiters eines \nWirtschaftsbetriebs vergleichbarer Größe in der Bundesrepublik Deutschland. Gegen \neine darüber hinausgehende Funktion mit einem politischem Aufgabenbereich zum \nZwecke der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems spricht \nbesonders, dass es sich bei der Leitung der vom Kläger zu 1) geleiteten \nWirtschaftsbetriebe nicht um eine so genannte \"Ein-Mann-Leitung\" handelte, in der \nder Leiter auch die Partei repräsentierte, sondern dass ihm nach seinen glaubhaften \nDarlegungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen die Beklagte \nnicht entgegengetreten ist, ein vom Parteikomitee gewählter und bezahlter \nParteisekretär zur Seite stand, der in politischen Angelegenheiten ebenso wie der \nhauptamtliche Gewerkschaftssekretär des Betriebes durch entsprechende \nWeisungen in den Betriebsablauf tatsächlich eingreifen konnte.\n\n40\n\nDie Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass im Fall des Klägers zu 1) in \ntatsächlicher Hinsicht etwas anderes angenommen werden müsste.\n\n41\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägerinnen zu 2) und 3) geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. \nAbkömmling des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n45\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n46\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n47\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. \nSie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n48\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses \nUrteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\n\n49\n\nDie Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-25/2-a-958-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-25/2-a-958-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295733","retrieved":"2026-07-09 03:18:03.207093+00:00"}}