{"status":"available","doknr":"OLD295734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1025.18A955.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-25","aktenzeichen":"18 A 955/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 iVm § 124 a Abs. 5 Satz 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Er macht diesbezüglich \nzum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht der Argumentation in \nden angegriffenen Verwaltungsentscheidungen insoweit keine tragende Bedeutung \nbeigemessen, als dort unter anderem auf einen vermeintlichen Sanktionscharakter \nder Ausweisung und der Bemessung der Sperrfrist abgestellt werde. Dieses \nVorbringen führt jedoch nicht zu Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des \nangefochtenen Urteils, wobei die betreffende Würdigung durch das \nVerwaltungsgericht keiner Überprüfung mehr bedarf. \n\n4\n\nSoweit in den im Zulassungsantrag zitierten Passagen des \nWiderspruchsbescheides im Rahmen der Ermessensausübungsbegründung zur \nBestimmung des Befristungszeitpunktes für die Wirkungen der Ausweisung (§ 8 \nAbs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes - AuslG -) unter anderem von einem \n\"angemessenen Sanktionszeitraum\", einer Sanktionierung des Fehlverhaltens des \nKlägers und einem Sanktionscharakter der Ausweisung die Rede ist, hat der \nBeklagte von der ihm durch § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch \ngemacht und die Ermessenserwägungen hinsichtlich der Befristungsentscheidung im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren - insbesondere in seiner Stellungnahme vom \n19. März 2002 zu dem Zulassungsantrag - dahingehend ergänzt, dass er sich bei der \ngetroffenen Entscheidung ausschließlich davon habe leiten lassen, dass aufgrund \ndes Alters des Klägers auch noch über einen längeren Zeitraum die Gefahr bestehe, \ndass er erneut in Drogengeschäfte verwickelt werde und dadurch eine ganz \nerhebliche Gefahr für die Rechtsordnung darstelle, denn sein aktenkundiges (näher \nausgeführtes) Verhalten zeige eine Wiederholungsgefahr. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, seien die Ausführungen der \nWiderspruchsbehörde zum Sanktionscharakter der Ausweisung nicht die tragenden \nBestandteile des Widerspruchsbescheides, in dem ebenfalls maßgeblich von der \nWiederholungsgefahr und deren spezialpräventiver Würdigung ausgegangen worden \nsei. Dieser vom Beklagten nunmehr eindeutig in den Vordergrund gerückte \nspezialpräventive Grund für die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG getroffene \nErmessensentscheidung über die Fristlänge ist nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte mit seiner Klarstellung in dem \nSchreiben vom 19. März 2002 nicht wesentliche Teile der Ermessenserwägungen in \neiner Weise ausgetauscht, die im Rahmen von § 114 Satz 2 VwGO nicht zulässig \nwäre. \n\n6\n\nDa § 114 Satz 2 VwGO der Verwaltungsbehörde, die Beklagte im gerichtlichen \nVerfahren ist, die Ergänzungsbefugnis einräumt, ist es nicht entscheidend, ob \nAusgangs- und Widerspruchsbehörde dem selben Rechtsträger angehören.\n\n7\n\nVgl. Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO-Kommentar, § 114 Rdn. 57; Brischke, DVBl. \n2002, 429 (431).\n\n8\n\nDaher war der Beklagte hier nicht gehindert, die Ermessenserwägungen der \nWiderspruchsbehörde zu ergänzen und dahingehend zu präzisieren, dass nicht ein \n- allein von der Widerspruchsbehörde so bezeichneter - Sanktionscharakter der \nAusweisung bzw. Sanktionszeitraum für die Befristung entscheidungstragend in die \nErmessenserwägungen zur Fristlänge im Rahmen der Befristungsentscheidung sei, \nsondern die von dem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr.\n\n9\n\nDer Regelungsgehalt des § 114 Satz 2 VwGO ist nach der vom Senat \n\n10\n\n- vgl. Beschluss vom 20. Februar 2001 - 18 A \n1520/92 -, NVwZ 2001, 1424 = NWVBl. 2001, 435 -\n\n11\n\nübernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n12\n\n- vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, \nBVerwGE 106, 351 = InfAuslR 1998, 383 = DVBl. \n1998, 1023 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 13 -\n,\n\n13\n\ndie auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zu \ndieser Neuregelung\n\n14\n\n- vgl. BT-Drs. 13/5098 Seite 24 -\n\n15\n\nBezug nimmt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise so zu \nverstehen, dass klargestellt werden sollte, dass die Verwaltung auch noch während \ndes gerichtlichen Verfahrens \"materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen\" in \nden Prozess einführen kann. Die Zulässigkeit der Ergänzung von \nErmessenserwägungen bestimmt sich demzufolge nicht allein nach § 114 Satz 2 \nVwGO, sondern nach dem einschlägigen materiellen Recht. Aus dem materiellen \nAusländerrecht sind keine einer \"nachträglichen Ergänzung von \nErmessenserwägungen\" entgegenstehenden Gründe ersichtlich, sofern sie \"auf den \nfür die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt bezogen werden\". \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O.; \nSenatsbeschluss vom 20. Februar 2001, a.a.O.\n\n17\n\nWird - wie hier in dem Zulassungsantrag - eine fehlerhafte Ausübung des \nErmessens, das der Behörde in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bei der Entscheidung über \ndie Länge der Frist eingeräumt ist, \n\n18\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 \n- 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369 = DVBl. 2001, 212 = \nInfAuslR 2000, 483 = NVwZ 2000, 1422 = AuAS \n2001, 42,\n\n19\n\nbei der Bestimmung der Frist gerügt und damit der Sache nach ein \nNeubescheidungsanspruch geltend gemacht, so ist für die Überprüfung einer \nErmessensentscheidung regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten \nbehördlichen Entscheidung maßgebend.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1995 - 1 C \n2.94 -, BVerwGE 97, 301 (310) und vom 22. Februar \n1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 (41) m.w.N.; vgl. \nauch Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 -, \nDVBl. 2001, 1520 = InfAuslR 2001, 350 = EZAR 015 \nNr. 25.\n\n21\n\nDer Senat folgt dem Bundesverwaltungsgericht, \n\n22\n\nvgl. Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O., \n\n23\n\ndas nur die \"nachträgliche Ergänzung\" einer Ermessensbegründung für zulässig \nhält, wenn die \"nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass \ndes Verwaltungsaktes\" (hier: des Widerspruchsbescheides) vorlagen und dieser \ndurch sie nicht in seinem Wesen geändert wird. Daher regelt § 114 Satz 2 VwGO nur \ndie Ergänzung der Ermessenserwägungen, nicht deren vollständige Nachholung \noder die Auswechselung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O. und \nBeschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, NJW \n1999, 2912; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001, \na.a.O.\n\n25\n\nDie Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. März 2002 zu \nder in dem Zulassungsantrag enthaltenen Rüge hinsichtlich des Gewichts des \n\"Sanktionscharakters der Ausweisung\" als Entscheidungsgesichtspunkt stellen hier \nweder eine vollständige Nachholung noch eine Auswechselung der die \nErmessensentscheidung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \ntragenden Gründe dar. Der Beklagte selbst hatte bereits in seiner \nBefristungsverfügung vom 11. Mai 2000 das Interesse der Bundesrepublik \nDeutschland an der Einhaltung der Rechtsnormen und den Gesichtspunkt der \nGefahrenabwehr zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der \nBegründung seiner Ermessensentscheidung vorangestellt, das festgestellte \nkriminelle Verhalten des Klägers und die schädlichen Auswirkungen seiner Straftat \nauf andere Personen gewürdigt, diese Würdigung bei der Bemessung der Befristung \nin ein Verhältnis zu seiner Verwaltungspraxis bei der Befristung der Ausweisung \nwegen anderer Fälle illegalen Verhaltens gesetzt und schließlich eine Prognose \nhinsichtlich des Zeitraums der bestehenden Wiederholungsgefahr gestellt. Der \nLandrat des Kreises M. als Widerspruchsbehörde hat in seinem \nWiderspruchsbescheid die - nicht zu beanstandenden - Ermessenserwägungen des \nBeklagten als \"zutreffend\" bezeichnet und sich damit zu Eigen gemacht. Unter \nHinweis auf die auch von ihm bejahte Wiederholungsgefahr \"teilt\" er die Auffassung \ndes Beklagten, dass eine zeitnahe Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht in \nBetracht kommt. Er hat jedoch zugunsten des Klägers gegenüber der vom Beklagten \nin der Ausgangsverfügung festgesetzten Befristung eine kürzere Frist für die \nWirkungen der Ausweisung des Klägers bestimmt und die Fristlänge - ausgehend \nvon den Tilgungsfristen für die Straftaten des Klägers im Bundeszentralregister - \nunter anderem mit besonderen persönlichen, für den Kläger sprechenden \nUmständen und der Hoffnung auf eine Läuterung des Klägers begründet.\n\n26\n\nWenn auch in der Argumentation von einem \"Sanktionscharakter\" der \nAusweisung und einem \"Sanktionszeitraum\" bis zum Befristungszeitpunkt die Rede \nist, so ergibt sich doch aus dem Widerspruchsbescheid selbst, dass der Zeitraum des \nBestehens der die Ausweisung des Klägers tragenden Wiederholungsgefahr ein \nwesentliches Kriterium bei der Bemessung des Befristungszeitraumes war. Daher \ntrifft der Vorwurf in der Zulassungsantragsbegründung nicht zu, dass die \nspezialpräventiven Überlegungen der Widerspruchsbehörde \"lediglich unter dem \nBlickwinkel des Sanktionscharakters beurteilt worden\" seien. Der Beklagte war also \nnicht gehindert, im Wege einer Ergänzung der im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides angestellten Ermessenserwägungen das Gewicht der \ndiesen Erwägungen zugrunde liegenden Gesichtspunkte mit neuer Akzentuierung zu \nverdeutlichen.\n\n27\n\nDurch die vom Beklagten vorgenommene Ergänzung der für die Bestimmung der \nFristlänge maßgebenden Ermessenserwägungen wird diese \nErmessensentscheidung weder in ihrem Wesen verändert noch wird der Kläger in \nseiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht\n\n28\n\n- vgl. Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O. -\n\n29\n\nweist insoweit darauf hin, dass der Kläger auf ergänzende Erwägungen in der \nihm geeignet erscheinenden Weise reagieren und die Ergänzung der \nErmessenserwägungen nach einer etwaigen Erledigung des Rechtsstreits bei der \nKostenentscheidung berücksichtigt werden kann. Auf den zur Vermeidung einer \nÜberraschungsentscheidung gegebenen Hinweis des Gerichts vom 9. April 2002 hat \nder Kläger jedoch eine Erledigungserklärung ausdrücklich abgelehnt. \n\n30\n\nSoweit der Kläger auf den Seiten 4 bis 7 des Zulassungsantrags zum anderen \nals neuen Gesichtspunkt geltend macht, es fehle in dem Widerspruchsbescheid \n - abgesehen von dem maßgeblichen Abstellen auf einen Sanktionscharakter der \nAusweisung - auch deshalb an den erforderlichen spezialpräventiven Erwägungen, \nweil darin die Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes zum \nAusgangspunkt der Überlegungen genommen worden seien, und soweit der Kläger \naus von ihm zitierten diesbezüglichen Passagen des Widerspruchsbescheides \nsachfremde Erwägungen der Widerspruchsbehörde und ein ungenügendes Abstellen \nauf spezialpräventive Gesichtspunkte herleiten will, hat er den Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt, wie es § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO erfordert. Insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich \ngewesen, aus der in substantiierter Weise hätte hervorgehen müssen, dass und \nwarum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich \nzweifelhaft sein soll. Daran fehlt es hier. Der Kläger geht auf den Seiten 4 bis 7 der \nBegründung seines Zulassungsantrags auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auf Seite 6 des von dem angefochtenen Urteil in Bezug \ngenommenen Gerichtsbescheides vom 15. März 2001 zu den Tilgungsfristen des \nBundeszentralregistergesetzes als - vertretbaren - gedanklichen Ausgangspunkt bei \nder Befristungsentscheidung nicht ein, sondern nimmt - in Verkennung des \nrechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines \nZulassungsantrags und der Begründung einer Berufung - lediglich eine eigene \nWürdigung der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid zur \nErmessensausübung vor. In der Begründung eines Zulassungsantrags sind jedoch \nnicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungsaktes der \nBehörde, sondern an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Gründe des \nangefochtenen Urteils darzulegen. \n\n31\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen einer vom Kläger weiter geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. \n\n32\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher \nhöchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung \nerheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende \nKlärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten \nVielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. \n\n33\n\nDie vom Kläger formulierten Fragen haben in diesem Sinne keine grundsätzliche \nBedeutung, denn sie sind bereits höchstrichterlich geklärt. \n\n34\n\nDie erste Frage, ob \"Ausgangspunkt\" für die Befristung der Ausweisung eines \nStaatsangehörigen eines Gemeinschaftsstaates der Europäischen Union der \nTilgungszeitraum aus dem Bundeszentralregistergesetz sein kann, ist aufgrund des \nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - \n(InfAuslR 2000, 176) zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Urteil \nselbst bei seinen Überlegungen zur Befristung der Ausweisung eines \nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union u. a. von der Frage \nausgegangen, ob die Verurteilungen im Bundeszentralregister tilgungsreif sind oder \nnoch gegen den Kläger bei der Prüfung seines Anspruchs auf Freizügigkeit verwertet \nwerden können, denn bei Tilgungsreife darf das Freizügigkeitsrecht nicht länger \nvorenthalten bleiben. \n\n35\n\nDie zweite Frage, ob der Befristungszeitraum im Vergleich zu der Tilgungsfrist \naus dem Bundeszentralregister jeweils für eine bestimmte Dauer herabzusetzen ist, \nwenn der Auszuweisende Angehöriger eines Gemeinschaftsstaates der \nEuropäischen Union ist und seine Kinder im Bundesgebiet leben, ist aufgrund der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n36\n\n- Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., \nBeschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz \n402.240 § 8 AuslG Nr. 18 und Urteil vom 11. August \n2000, a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom \n1. Oktober 2001 - 18 A 2518/00 -, vom 12. Dezember \n2001 - 18 A 3991/00 - und vom 19. April 2002 - 18 A \n954/02 -\n\n37\n\nzu verneinen. Danach ist es Zweck der Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 \nSatz 3 AuslG, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die mit \nder Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind, also \ninsbesondere wenn nach der Ausweisung aus Anlass von Straftaten - wie hier - die \nWiederholungsgefahr entfallen ist. Die Frist ist dann nach dem mutmaßlichen Eintritt \nder Zweckerreichung im Einzelfall im Wege einer Prognose zu bemessen, wobei auf \ndas Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung zu würdigen ist und Art. 6 \nAbs. 1 des Grundgesetzes auch bei Ausländern mit im Bundesgebiet lebenden \nFamilienangehörigen nicht generell eine bestimmte Befristungsentscheidung \ngebietet, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2000, \na.a.O.\n\n39\n\nDaraus folgt, dass der Befristungszeitraum für Ausländer mit den in der zweiten \nFrage beschriebenen persönlichen Merkmalen nicht schematisch für eine \"bestimmte \nDauer\" festzusetzen oder im Vergleich zu der Tilgungsfrist herabzusetzen ist. \n\n40\n\nAngesichts des vorstehend bezeichneten, vom Bundesverwaltungsgericht mit der \nordnungsrechtlichen Zweckerreichung der Ausweisung und dem Entfallen der \nWiederholungsgefahr im Einzelfall definierten Zwecks der Befristungsregelung ist die \ndritte formulierte Frage \n\n41\n\n\"Sind selbständig tragende spezialpräventive \nÜberlegungen erst erforderlich, nachdem die \nTilgungsfristen aus dem Bundeszentralregistergesetz \nbestimmt worden sind und erst nachdem aufgrund \ndes Umstandes der Zugehörigkeit zu einem \nGemeinschaftsstaat der Europäischen Union und \ndes Umstandes, dass die Kinder des \nAuszuweisenden im Bundesgebiet leben und genügt \nein derartiges Vorgehen den Bestimmungen des \n§ 12 AufenthG/EWG?\"\n\n42\n\nmit dem der unvollständigen Frageformulierung zu entnehmenden Sinn ebenfalls \nzu verneinen. Spezialpräventive Überlegungen sind - nach der Feststellung, dass die \nTilgungsfristen aus dem Bundeszentralregister noch nicht abgelaufen sind - die \nGrundlage der Bestimmung des Befristungszeitraums und nicht erst nach einer \n- nicht vorgesehenen - rein schematischen Fristbestimmung oder Fristverkürzung \naufgrund der in der dritten Frage genannten Kriterien vorzunehmen. \n\n43\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die behördliche Ermessensausübung \nbei der Bestimmung der Fristdauer des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - jedenfalls nach der \nErgänzung der Ermessenserwägungen durch den Beklagten in spezialpräventiver \nHinsicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO - den vorstehend bezeichneten, vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen und Anforderungen \n- ungeachtet der Frage, ob hier überhaupt ein Regelfall des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG \nvorliegt - genügt und eine Zulassung der Berufung daher wegen der \nErgebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n46\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-25/18-a-955-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-25/18-a-955-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295734","retrieved":"2026-07-09 03:18:03.293354+00:00"}}