{"status":"available","doknr":"OLD295765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1023.9A3834.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"9 A 3834/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 63,99 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIn dem Zulassungsantrag werden die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt.\n\n4\n\nAus dem Zulassungsantrag lassen sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nentnehmen.\n\n5\n\nSoweit hierzu vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe die streitige Abfallgebühr \nfehlerhaft als rechtmäßig bestätigt, weil in die Gebührenkalkulation des Funktionsvorgängers \nder Beklagten (im Folgenden: Beklagte) deutlich überhöhte Forderungen des Bergischen \nAbfallwirtschaftsverbandes (BAV) für die Beseitigung (Deponierung und Verbrennung) des \nim Gebiet des Beklagten angefallenen Abfalls eingestellt worden seien, greift dieser Einwand \nnicht durch. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei Aufstellung der \nGebührenkalkulation, sofern die in der Einrichtung „Abfallentsorgung\" in dem jeweiligen \nErhebungszeitraum anfallenden Kosten noch nicht definitiv feststehen, eine \nPrognoseentscheidung zu treffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. \n\n6\n\nVgl. dazu zusammenfassend: Beschluss des Senats vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - \nm.w.N.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass mit Blick auf die Forderungen \ndes BAV eine solche Situation im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die (endgültige) \nGebührensatzung für das Jahr 1996 im November 1997 vorlag. Zwar hatte der BAV zu \ndiesem Zeitpunkt seine Forderungen gegenüber der Stadt für das Jahr 1996 bereits festgesetzt. \nDer Festsetzungsbescheid war jedoch angefochten worden, so dass bei der Aufstellung der \nGebührenkalkulation - wie im Falle der Vorausschau auf künftige zu erwartende Fremdkosten \n- noch nicht verbindlich feststand, welcher Betrag an den BAV für das Jahr 1996 zu leisten \nsein würde. Die danach zu treffende Prognoseentscheidung und die darauf fußende \nKalkulation wären bei Ansetzung der Forderung des BAV in voller Höhe deshalb nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats nur dann fehlerhaft, wenn aufgrund des Kenntnisstandes \nim Prognosezeitpunkt eine Reduzierung der Forderung des Dritten bereits abzusehen und \nselbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten \njeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen \nwäre.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2001 - 9 A 4092/00 - und Urteil vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, insoweit nicht veröffentlicht.\n\n9\n\nVon diesen Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht hier in nicht zu beanstandender \nWeise ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es komme für die Zulässigkeit der Ansetzung \nder Forderung des BAV in voller Höhe allein darauf an, ob im Zeitpunkt der Kalkulation so \nschwerwiegende Hinweise für eine gebotene und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren zu \nerwartende Reduzierung der Forderung auf einen bestimmten niedrigeren Betrag vorlagen, \ndass sich auch unter Würdigung eines etwaigen Prozessrisikos ein entsprechend gekürzter \nAnsatz geradezu hätte aufdrängen müssen (S. 6 des Urteilsabdrucks). Dieser Prüfungsansatz \nbedarf auch nicht etwa, wie im Zulassungsantrag geltend gemacht, im Hinblick auf die \nRechtsprechung des Senats zum Äquivalenzprinzip als Grenze des Prognosespielraums einer \n(ergänzenden) Modifizierung. Soweit der Senat entschieden hat, eine Verpflichtung zur \nPrüfung und ggfs. Kürzung der in die Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten für \nFremdleistungen komme in der Regel erst dann in Betracht, wenn das von dem Fremdleister \nberechnete Entgelt offensichtlich gegen das Äquivalenzprinzip verstoße,\n\n10\n\nvgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. Juni 2001 - 9 A 4156/00 - m.w.N.,\n\n11\n\nist dieser Aspekt in dem vorbezeichneten Prüfungsansatz bereits enthalten. Bei einem \noffensichtlichen Verstoß gegen das besagte Prinzip ist regelmäßig eine Reduzierung der \nForderung des Fremdleisters in einem dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren absehbar \nund drängt sich von daher die Einstellung eines entsprechend gekürzten Ansatzes in die \nKalkulation gleichsam auf. Der vorgenannte Prüfungsansatz begegnet auch keinen, im \nZulassungsantrag ohnehin nur ganz pauschal behaupteten, verfassungsrechtlichen \nBedenken.\n\n12\n\nVgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 24. September 2001 - 9 A 4092/00 -. \n\n13\n\nDem Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass das vom Verwaltungsgericht auf \nder Grundlage des vorstehend ausgeführten - zutreffenden - Prüfungsansatzes gewonnene \nErgebnis, im Zeitpunkt der Kalkulation im November 1997 habe sich ein gegenüber der \nfestgesetzten Forderung des BAV bestimmter niedrigerer Kostenansatz nicht aufdrängen \nmüssen, rechtsfehlerhaft sein könnte. \n\n14\n\nDer Einwand, das Verwaltungsgericht habe in dem von der Stadt C1. H1. \neingeleiteten Klageverfahren mit Urteil vom 27. November 2001 (14 K 6536/98) inzidenter \nfestgestellt, dass ein Missverhältnis zwischen den von der BAV erbrachten Leistungen und \nden hierfür festgesetzten Entgelten bestanden habe, und insoweit entschieden, dass einzelne \nKostenpositionen, u.a. Abschreibungen, überhöht bzw. nicht umlagefähig gewesen seien mit \nder Folge einer Zuvielforderung von 26,54 % im Jahre 1996 und einer weiter überhöhten \nForderung für 1997, gibt für sich genommen für eine bereits im Zeitpunkt der Aufstellung der \nGebührenkalkulation im November 1997 anzunehmende Pflicht der Beklagten, nur einen \nentsprechend reduzierten Ansatz in die Kalkulation einzustellen, nichts her. Die nachträgliche \nFeststellung der Unzulässigkeit oder Überhöhung von Ansätzen bei der Gebührenkalkulation \nbesagt nicht zwingend, der Beklagten hätte sich bereits im November 1997 im Sinne eines \neinzig vertretbaren Ergebnisses aufdrängen müssen, dass es in dem Rechtsbehelfsverfahren \ngegen die Forderung des BAV zu einer Reduzierung derselben, und zwar in einem - für die \nAufstellung der Gebührenkalkulation notwendigen - bestimmten bzw. hinreichend sicher \nbestimmbaren Umfang, kommen werde. Dass eine solche Situation zu dem besagten \nZeitpunkt entgegen der hierzu vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung vorgelegen \nhaben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.\n\n15\n\nSoweit dazu geltend gemacht wird, bereits im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation habe \ndie Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Rechnungen des BAV von einem erheblichen \nMissverhältnis ausgehen können, wird hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen das \nÄqivalenzprinzip, dem durch eine entsprechende Kürzung der für das Jahr 1996 festgesetzten \nForderung hätte Rechnung getragen werden müssen, nicht dargelegt. Als Beleg für das \nbehauptete Missverhältnis verweist das Zulassungsvorbringen ausschließlich auf vermeintlich \nüberhöhte Kosten des BAV durch eine zu groß angelegte Deponie, einen unnötigen Vertrag \nüber die Beseitigung bestimmter Müllmengen in der Müllverbrennungsanlage M. , die \n„bedingungslose\" Hinnahme der TA Siedlungsabfall sowie zu hohe Abschreibungen und \nRückstellungen. Ungeachtet der Frage der sachlichen Richtigkeit dieser Bewertung vermögen \ndie vorgenannten Umstände für einen, noch dazu offensichtlichen, Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip nichts herzugeben. Das Äquivalenzprinzip wird nicht bereits durch den \nAnsatz von nach Art und/oder Höhe unzulässigen Kosten verletzt; vielmehr greift die \nSchranke des Äquivalenzprinzips erst, wenn die Gesamtschau von Leistung und \nGegenleistung ein grobes Missverhältnis ergibt.\n\n16\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 2000 - 9 A 3023/99 - und vom 27. Juni 2001 \n- 9 A 4156/00 -.\n\n17\n\nDass ein derartiges Missverhältnis zwischen den vom BAV im Jahre 1996 erbrachten \nLeistungen und den für dieses Jahr festgesetzten Entgelten für die Beklagte im November \n1997 offensichtlich gewesen wäre, d.h. sich mit Gewissheit hätte aufdrängen müssen, legt der \nZulassungsantrag nicht i.S. von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. \n\n18\n\nDer Zulassungsantrag zeigt mit den besagten Einwänden zu einer vermeintlich \nungerechtfertigten Überhöhung bestimmter Kosten des BAV auch nicht auf, dass die Beklagte \naus diesen Gründen heraus bei der Erstellung der Gebührenkalkulation im November 1997 zu \nder Einschätzung hätte gelangen müssen, der Rechtsbehelf gegen die Forderung des BAV \nwerde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise Erfolg haben, \ndementsprechend sei nur ein bestimmbar niedrigerer Betrag für 1996 an den BAV zu \nentrichten und folglich sei auch nur jener reduzierte Betrag in die Kalkulation einzustellen. \nAbgesehen von der, vom Verwaltungsgericht auch aus eigener Anschauung zu Recht \nangeführten, Komplexität der insoweit betroffenen Aspekte - etwa im Hinblick auf die \nnotwendige Größe der Deponie unter Berücksichtigung des insoweit zu beachtenden \nPlanungsermessen bei Erstellung derselben, die verschiedenen rechtlich zulässigen \nMöglichkeiten von Abschreibungen und Rückstellungen usw. -, die schon ganz grundsätzlich \nder Beklagten eine hinreichend sichere Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs verwehrte, fehlt es im Zulassungsantrag jedenfalls an jeglichen Darlegungen \ndazu, dass die Behörde bereits im November 1997 dazu in der Lage gewesen sein könnte, die \nfür eine Gebührenkalkulation mit reduziertem Ansatz zwingend erforderliche konkrete Höhe \neiner unzulässigen Kostenbelastung durch den BAV für das hier maßgebliche Gebührenjahr \n1996 festzustellen. Das Zulassungsvorbringen zeigt mit seinem allgemeinen Vortrag einer für \ndie Vergangenheit anzunehmenden Überhöhung der oben bezeichneten Kostenpositionen des \nBAV schon nicht auf, in welcher Größenordnung die Beklagte innerhalb dieser \nKostenpositionen jeweils eine unzulässige Kostenbelastung durch den BAV hätte feststellen \nkönnen und müssen. Erst Recht legt es mit diesen, den Zeitraum bis 2001 erfassenden und \nnicht konkret auf den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 1996 abstellenden \nErwägungen nicht dar, dass die Beklagte - worauf es vorliegend allein ankommt - gerade \nhinsichtlich der für 1996 festgesetzten Kostenforderung bereits im November 1997 einen \nbestimmten bzw. sicher bestimmbaren Anteil als unzulässige Kostenbelastung hätte ermitteln \nkönnen und müssen.\n\n19\n\nAuch die weiteren Einwände im Zulassungsantrag legen nicht dar, dass das angegriffenen \nUrteil ernsthaften Richtigkeitszweifeln begegnet.\n\n20\n\nDie Rüge, die Beklagte habe an Stelle des bewährten Müllmarkensystems einen \n„aufgeblähten\" Abfallwirtschaftsbetrieb geschaffen, der Mehrkosten in Höhe von über 1 Mio. \nDM verursache, liefert in dieser Pauschalität keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Beklagte die Grenzen des ihr zukommenden Organisationsermessens bei der Gestaltung \nder Einrichtung „Abfallentsorgung\" überschritten und insofern nicht umlagefähige \nKostenpositionen in die Gebührenkalkulation eingestellt haben könnte.\n\n21\n\nEntsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe den Bürgern das Recht zum Kauf \neines Müllgefäßes genommen und stattdessen aufgrund betrügerischer Preisabsprachen \ndeutlich überteuerte Gefäße erworben, so dass die Bürger mit überhöhten Anteilen für Zinsen \nund Abschreibung belastet würden. Der Träger der Abfallentsorgung kann im Rahmen seines \nOrganisationsermessens darüber entscheiden, von wem die erforderlichen Müllgefäße \nbereitgestellt werden sollen. Dass hier die Grenzen dieses Ermessens wegen einer bewusst in \nbetrügerischer Absicht erfolgten Anschaffung überteuerter Müllgefäße überschritten worden \nsein könnten, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Insofern handelt es sich bei den \nBekundungen einer „betrügerischen Preisabsprache\" und der Zahlung des „ Doppelten des \nangemessenen Preises\" um bloße Behauptungen im Zulassungsvorbringen, die nicht in der \ngebotenen Weise - etwa durch einen Vergleich der konkreten Anschaffungskosten mit den \nüblichen Marktpreisen - substantiiert worden sind.\n\n22\n\nFerner wird auch mit der Rüge, die Gebühren seien überhöht, weil im Bereich des \nRestmülls eine Person die gleiche Gebühr wie zwei Personen und im Bereich des Biomülls \neine Person sogar die gleiche Gebühr wie bis zu 6 Personen zahlen müsse, eine \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung nicht hinreichend dargelegt. Das \nZulassungsvorbringen enthält schon keinerlei Ausführungen dazu, unter welchem rechtlichen \nGesichtspunkt der bezeichnete Befund von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein soll. \nSoweit bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, hiermit werde in der Sache \nnicht eine Überhöhung der Gebühren als solche, sondern letztlich ein, insbesondere mit Blick \nauf Art. 3 Abs. 1 GG, fehlerhafter Gebührenmaßstab gerügt, begründet auch dies keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung und damit an der \nRichtigkeit der den Maßstab bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zum \nEinen schließt Art. 3 Abs. 1 GG nicht von vorneherein eine Abfallgebührenbemessung aus, \ndie - wegen der Anknüpfung an ein nach der Abfallentsorgungssatzung aufzustellendes \nMindestbehältervolumen - dazu führt, dass unterhalb einer gewissen Personenzahl keine \nDifferenzierung der Gebührenhöhe nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden \nPersonen mehr stattfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund besonderer örtlicher \nVerhältnisse die mengenbezogenen Abfallbeseitigungskosten gegenüber den fixen Kosten \nvöllig unerheblich sind.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1996\n\n24\n\n- 9 A 5352/95 -.\n\n25\n\nZum Anderen darf unabhängig davon der Satzungsgeber bei der Gestaltung \nabgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anknüpfen und \ndie Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen, solange nicht mehr als 10% der \nvon der Regelung betroffenen (Einzel-) Fälle dem Falltyp widersprechen, auf den die \nMaßstabsregelung zugeschnitten ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233, und \nBeschluss vom 10. Januar 2001 - 9 A 2936/00 -.\n\n27\n\nZu beiden Aspekten enthält der Zulassungsantrag indes keine Darlegungen. Er zeigt \nweder auf, dass im maßgeblichen Gebührenjahr 1996 in C. H. eine Situation der \nerstgenannten Art nicht gegeben war noch bietet er auch nur ansatzweise Anhaltspunkte \ndafür, dass die beanstandete gleiche Gebührenhöhe für bis zu maximal 6 Personen in diesem \nJahr mehr als 10% der Fälle betroffen hätte. Insbesondere zu dem letztgenannten \nGesichtspunkt wäre aber schon deshalb eine vertiefte Auseinandersetzung erforderlich \ngewesen, weil nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt \nC. H. in der für 1996 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1995 eine \ngemeinschaftliche Nutzung von Abfallbehältern durch die Bewohner benachbarter \nGrundstücke zulässig war. Dies bedingt, dass keineswegs davon ausgegangen werden muss, \nauf jedem einzelnen Grundstück seien unabhängig von der Zahl der dort wohnenden Personen \nAbfallbehälter von mindestens 60 l (Restmüll) bzw. 120 l (Biomüll) aufgestellt worden und \nhierdurch würden in einer beträchtlichen, jedenfalls 10% übersteigenden Zahl der Fälle \nHaushalte mit 1 bis zu 6 Personen gleich behandelt.\n\n28\n\nSchließlich begründen auch die im Zulassungsantrag geltend gemachten vermeintlichen \nUngereimtheiten im Hinblick auf einzelne der in dem angegriffenen Urteil enthaltenen \nZahlenangaben keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit. Die Rüge, in dem Urteil seien \ndrei unterschiedliche Beträge für die der Kalkulation zugrundegelegten Gesamtkosten genannt \nworden, greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen übersieht, dass das Verwaltungsgericht \ninsofern jeweils verschiedene Beträge angesprochen hat. Bei den auf S. 5 des Urteils \nerwähnten 18.395.774, 90 DM handelt es sich um den Betrag der Gesamtkosten für die \nEinrichtung, wie er von der Beklagten in die im November 1997 vorgenommene (endgültige) \nKalkulation eingestellt worden ist. Demgegenüber betreffen die Angaben auf S. 10 des Urteils \ndie im Jahre 1995 für die Kalkulation der Vorausleistungen veranschlagten \n(voraussichtlichen) Gesamtkosten 1996 (19.281.167,66 DM) sowie den im November 1997 \nermittelten umlagefähigen Kostenaufwand (= Gesamtkosten abzüglich Einnahmen) für 1996 \n(17.929.642,73 DM). Eine Widersprüchlichkeit ist daher nicht gegeben.\n\n29\n\nDer Zulassungsantrag legt ferner auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar. \nSoweit hierzu allein auf die im Zusammenhang mit der behaupteten Unrichtigkeit des \nangegriffenen Urteils geltend gemachten Gründe verwiesen wird, folgen daraus keine \nbesondere Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die entsprechenden Einwände \nlassen sich - wie oben gezeigt - auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung \nunschwer in dem ausgeführten Sinne beurteilen.\n\n30\n\nDem Zulassungsvorbringen lässt sich ebenso wenig die behauptete grundsätzliche \nBedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entnehmen. Eine \nklärungsbedürftige konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich im vorliegenden \nFall stellen und deren Beantwortung die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten \nkönnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus \ndem Vortrag, das Verwaltungsgericht Köln sei noch in einer Entscheidung vom 30. \nSeptember 1996 im Interesse des Gebührenzahlers von einer uneingeschränkten Prüfungs- \nund gegebenenfalls Kürzungspflicht der Kommune bei privatrechtlichen Entgelten \nausgegangen. Die so angesprochene Frage der Prüfungspflicht einer Gemeinde im Hinblick \nauf Kostenforderungen von Fremdleistern, die in die Gebührenkalkulation einfließen, ist - \nsoweit einer grundsätzlichen Klärung zugänglich - durch die oben genannten Entscheidungen \ndes Senats in dem dargelegten Sinne geklärt worden. Dass das Verwaltungsgericht Köln in \nder Vergangenheit eine hiervon abweichende Auffassung geäußert haben mag, gibt für einen \nweiterhin bestehenden Klärungsbedarf nichts her. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, \ndass aus Anlass des vorliegenden Falles neue grundsätzliche Rechtsfragen aufträten, die \nbislang nicht entschieden bzw. auf der Grundlage der bereits ergangenen Entscheidungen des \nSenats nicht beurteilt werden könnten.\n\n31\n\nDie weiter gerügte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist \nebenfalls nicht gegeben. Der hierzu erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe das \nUrteil des Senats vom 20. September 1991 (9 A 570/90) und den ihm zugrundeliegenden \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1986 (8 B 151.85) nicht beachtet, \nwonach die Gemeinde bereits dann zu einer Prüfung und Kürzung des Entgelts eines \nFremdleisters verpflichtet sei, wenn die erbrachte Leistung und das berechnete Entgelt in \neinem offensichtlichen Missverhältnis zueinander stünden, greift nicht durch. Abgesehen \ndavon, dass eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht schon im Falle der \nbloßen Nichtanwendung der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts vorliegt, sondern \nvielmehr das Aufstellen eines von dieser Rechtsprechung abweichenden (abstrakten) \nRechtssatzes erfordert, geht der Einwand auch in der Sache fehl. Wie bereits oben ausgeführt, \nist in dem vom Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsansatz - hinsichtlich der \nBestimmung des der Behörde eröffneten Prognosespielraums - der Aspekt einer \nÜberschreitung dieses Spielraumes im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen das \nÄquivalenzprinzip enthalten. Von daher ist das Verwaltungsgericht von der besagten \nRechtsprechung nicht etwa abgewichen, sondern hat diese im Ergebnis letztlich angewandt. \nEine Abweichung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Verwaltungsgericht - im \nÜbrigen nach den obigen Ausführungen zutreffend - verlangt hat, die Gemeinde müsse einen \nzahlenmäßig bestimmten bzw. bestimmbaren reduzierten Betrag errechnen können. Auch dies \nsteht in Einklang mit den benannten Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht nach \nAuffassung des Zulassungsvorbringens abgewichen sein soll. Soweit darin nämlich eine \nPflicht zur Kürzung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip \nfestgestellt worden ist, setzt eine solche Kürzung notwendigerweise voraus, dass ein \nbestimmter bzw. bestimmbarer Kürzungsbetrag (als allein vertretbar) von der Gemeinde \nermittelt werden kann. Überdies kann - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - dem \nZulassungsantrag ohnehin nicht entnommen werden, dass hier bei Aufstellung der \nKalkulation ein sich erkennbar aufdrängender und somit offensichtlicher Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip vorgelegen hätte. Von daher fehlt es auch an der Darlegung der im \nRahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO weiteren Voraussetzung, dass die angegriffene \nEntscheidung auf der gerügten Abweichung beruht.\n\n32\n\nSchließlich greift auch die Rüge eines Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Die insofern allein geltend gemachte Gehörsverletzung liegt \nnicht vor. Es trifft nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht - wie im \nZulassungsvorbringen behauptet - mit den zur Klagebegründung vorgebrachten (und im \nZulassungsverfahren z.T. nochmals wiederholten) Ausführungen des früheren \nBevollmächtigten, Herrn M1. , befasst hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass das \nVerwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich angemerkt hat, die zur \nKlagebegründung in Bezug genommenen Einwände des früheren Vertreters M1. seien nicht \ngeeignet, eine andere - der angenommenen Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung \nentgegenstehende - Einschätzung nahe zu legen (S. 6/7 des Urteilsabdrucks). Hieraus wird \ndeutlich, dass das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen - wenn auch nicht in \nForm der dezidierten Abhandlung jedes einzelnen Einwandes - in einer dem Gehörsanspruch \ngenügenden Weise zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung \nberücksichtigt hat. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung der \nEntscheidungsrelevanz der behaupteten Gehörsverletzung. Die im Zulassungsverfahren \nwiederholten und vermeintlich im erstinstanzlichen Verfahren übergangenen Einwände sind \njedenfalls entsprechend den obigen Ausführungen nicht geeignet, die Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-23/9-a-3834-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-23/9-a-3834-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295765","retrieved":"2026-07-09 03:18:05.906729+00:00"}}