{"status":"available","doknr":"OLD295767","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1023.8A948.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"8 A 948/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 4. Februar 1999 geändert. Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Januar 1995 \nsowie der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 26. März 1997 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, \ndie Klägerinnen zu 4. und 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 5/8, die \nKläger zu 3/8. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit; er wurde am \n8. März 1971 in Viransehir geboren. Die Klägerin zu 2., seine Ehefrau, ist nach ihren \nAngaben ebenfalls Yezidin und wurde am 1. September 1966 in Viransehir geboren. \nDie Kläger zu 3. bis 5. sind die in den Jahren 1993, 1995 und 1996 geborenen \nKinder der Kläger zu 1. und 2.; die Klägerinnen zu 4. und 5. sind in Deutschland \ngeboren.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. stellten durch anwaltliches Schreiben vom 7. November \n1994 Asylanträge mit der Begründung, sie seien als Yeziden in der Türkei verfolgt \nworden; sie seien auf dem Landweg nach Deutschland gelangt. Gleichzeitig legten \nsie türkische Identitätskarten (nüfus) vor, in die als Geburtsort jeweils Viransehir und \nals Religionszugehörigkeit \"Islam\" eingetragen war. Für die Kläger zu 4. und 5. \nstellten ihre Eltern jeweils nach der Geburt Asylanträge.\n\n4\n\nIn der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger zu 1. aus, seine Eltern seien 1970 aus \ndem Ort Geri Sirt (türkisch: Kavurga) nach Viransehir umgezogen. Er habe vier Jahre \nlang, bis zu seinem 12. Lebensjahr, die Schule besucht. Anschließend habe er zwei \nJahre lang in der Forstwirtschaft gearbeitet und danach in einem Caféhaus als \nKellner. Dort habe er sich später als Mitinhaber eingekauft. 1990 habe er \ngeheiratet.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. führte in der Anhörung aus, sie habe keine Schule besucht. \nSie sei in Viransehir geboren, habe aber zunächst bis zu ihrer Heirat in Geri Sirt \ngewohnt. Von dort nach Viransehir gehe man zu Fuß eine Stunde.\n\n6\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. überreichten zwei am 6. Dezember 1994 ausgestellte \nBescheinigungen des Pesimam J. E. über die yezidische \nGlaubenszugehörigkeit der Kläger zu 1. und 2.\n\n7\n\nDie Beklagte lehnte den Asylantrag der Kläger zu 1. bis 3. durch Bescheid vom \n11. Januar 1995 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Kläger zu \n1. bis 3. unter Androhung der Abschiebung auf, innerhalb eines Monats nach \nUnanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Die behauptete yezidische \nReligionszugehörigkeit der Kläger zu 1. bis 3. sei zweifelhaft. Diese hätten nur wenig \nüber ihre Religionspraxis sagen können; die vorgelegten Bescheinigungen seien als \nwenig gewichtig einzustufen, weil bekannt sei, dass der Aussteller J. E. bei \nderartigen Bescheinigungen sehr großzügig sei. Außerdem sei die Familie der Kläger \nin einem Gutachten von Sternberg-Spohr als eine Familie benannt worden, die schon \n1908 zum Islam konvertiert sei und seither Yeziden unterdrückt habe. Auch die \nEintragung der Religionszugehörigkeit Islam in die Nüfen spreche gegen die \nbehauptete Zugehörigkeit zum Yezidentum. Schließlich seien Widersprüche in den \nAussagen des Klägers zu 1. gegenüber der Klägerin zu 2. festzustellen.\n\n8\n\nDurch Schreiben vom 18. November 1996 wurden Asylanträge auch für die \nKlägerinnen zu 4. und 5. gestellt, als Kinder der Kläger zu 1. und 2. in Deutschland \nim Juni 1995 und November 1996 geboren. In einer Anhörung beim Bundesamt \nim Februar 1997 führte der Kläger zu 1. aus, seine Eltern seien als Asylberechtigte \nanerkannt; er selbst habe seinen Glauben in der Türkei aktiv ausgeübt; er habe an \nZeremonien teilgenommen und gefastet. Seine Kinder werde er ab dem 13. \nLebensjahr in die Religion einführen, weil dies so üblich sei. Für die Klägerinnen zu \n4. und 5. legte er eine vom Pesimam L. D. am 14. Februar 1997 ausgestellte \nBescheinigung über deren Religionszugehörigkeit vor. Mit Bescheid vom 26. März \n1997 lehnte die Beklagte die Asylanträge dieser Klägerinnen ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorlägen und forderte die Klägerinnen zu 4. und 5. unter Androhung der \nAbschiebung auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids \nauszureisen. Die kurdische Volkszugehörigkeit rechtfertige die Annahme einer \nbeachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht. Die Klägerinnen zu 4. und 5. \ngehörten auch nicht der yezidischen Religionsgemeinschaft an, weil dies schon für \nihre Eltern nicht festgestellt werden könne. Die vorgelegte Bescheinigung sei mit \nhoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich falsch. Der Bescheid wurde dem \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerinnen zu 4. und 5. am 8. April 1997 \nzugestellt.\n\n9\n\nGegen den an die Kläger zu 1. bis 3. gerichteten Bescheid vom 11. Januar 1995 \nhaben diese am 25. Januar 1995, gegen den die Klägerinnen zu 4. und 5. \nbetreffenden Bescheid vom 26. März 1997 haben diese 19. April 1997 Klage \nerhoben. Beide Verfahren sind durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n15. Januar 1998 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden \nworden.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1. \nausgeführt, er habe sich in der Türkei nicht politisch betätigt, doch hätten die Gäste in \nseinem Cafe den Tee auf den Boden geschüttet, als sie erfahren hätten, dass er \nYezide sei. Die Klägerin zu 2. hat angegeben, die muslimischen Nachbarn hätten \nihre Ehre beschmutzt und ihr vorgeworfen, sie mache das Wasser an der Quelle \nunrein; sie habe zur Konversion gezwungen werden sollen. Die Soldaten hätten \nStrafanzeigen nicht entgegengenommen.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. Januar 1995 und 26. März 1997 \nzu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen \nsowie die in den Bescheiden des Bundesamtes \nenthaltenen Abschiebungsandrohungen \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 4. Februar 1999, zugestellt am 12. Februar 1999, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger seien unverfolgt ausgereist; \nwegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit müssten sie politische Verfolgung nicht \nbefürchten. Auch sei nicht anzunehmen, dass sie glaubensgebundene Yeziden \nseien, da weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. die Frage nach dem \nSchicksal der Seele nach dem Tode oder danach, wer bei der Totenwaschung dabei \nsei, richtig beantwortet hätten. \n\n16\n\nAuf die am 26. Februar 1999 gestellten Anträge des Klägers und seiner Familie \nhat der Senat die Berufung hinsichtlich der Klägerinnen zu 4. und 5. in vollem \nUmfang, hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 3. beschränkt auf die Anträge zu § 51 \nAbs. 1 und § 53 AuslG durch Beschluss vom 9. Februar 2001 zugelassen, im \nÜbrigen die Zulassungsanträge abgelehnt. \n\n17\n\nZur Begründung ihrer Berufung verweisen die Kläger auf ein Gutachten des \nSachverständigen Azad Baris vom 24. August 2000, das in einem Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Münster betreffend u.a. Frau T. Q. , nach Angaben des \nKlägers zu 1. eine seiner Schwestern (7 K 2779/95.A), erstellt worden ist. Darin \nerwähnt der Gutachter das Dorf Gire Sirt als gemischt-yezidisches Dorf, nennt die \ndort ansässigen yezidischen Familien und Sippen (S. 6) und führt aus, dass nur ein \nTeil der Familie des Klägers zu 1. zum Islam übergetreten sei. Ein anderer Teil halte \nam yezidischen Glauben fest (S. 13, 18). \n\n18\n\nDer Kläger zu 1. ist mit Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Oktober 1999 zu \neiner Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung verurteilt \nworden. Er ist im Januar 2002 unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung \nentlassen worden. Durch Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2001 hat die Stadt \nBocholt seine Ausweisung angeordnet. \n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom \n4. Februar 1999 zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. Januar 1995 und unter \nAufhebung des Bescheids vom 26. März 1997 zu \nverpflichten,\ndie Klägerinnen zu 4. und 5. als Asylberechtigte \nanzuerkennen,\nfestzustellen, dass hinsichtlich der Kläger 1. bis 5. \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für die \nKläger 1. bis 5. vorliegen.\n\n21\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sowie der Zeuge J. E. sind in der mündlichen \nVerhandlung am 23. Oktober 2002 angehört worden. Auf die Niederschrift vom \n23. Oktober 2002 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses \nVerfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für \ndie Kläger. Außerdem sind die Akten der Staatsanwaltschaft Münster 29 Js 227/99 \nsowie das Vollstreckungsheft 29 VRs 7/00 betreffend den Kläger zu 1. beigezogen \nund zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter an Stelle des \nSenats entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte zur Sache verhandelt und \nentschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese \nmit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). \nDer Bundesbeauftragte für Asyl hat allgemein auf Ladung verzichtet.\n\n24\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger \nist, soweit sie zugelassen worden ist, begründet. Die Klage ist im noch anhängigen \nUmfang zulässig und begründet. Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des \nBundesamtes vom 11. Januar 1995 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 1. \nbis 3. in ihren Rechten. Die Kläger zu 1. bis 3. können die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 1.) verlangen. Der Bescheid \ndes Bundesamtes vom 26. März 1997 ist in vollem Umfang rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerinnen zu 4. und 5. in ihren Rechten. Die Klägerinnen zu 4. und 5. können \ndie Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a GG, dazu 2.) und die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 1.) verlangen. Die genannten \nBescheide des Bundesamtes sind im beantragten Umfang aufzuheben \n(dazu 3.).\n\n25\n\n1.\nDie Kläger zu 1. bis 5. haben einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person. Ihnen droht in der Türkei politische \nVerfolgung, denn sie sind praktizierende Yeziden; ein Ausweichen innerhalb der \nTürkei ist ihnen nicht zumutbar.\n\n26\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843; Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \n(498 ff.).\n\n28\n\nAuch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens ist deshalb von \ndenjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG \ngelten. Danach ist u.a. derjenige politisch Verfolgter, der in Anknüpfung an seine \nreligiöse Grundentscheidung gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Dabei kann sich die Gefahr der politischen Verfolgung auch daraus \nergeben, dass der Asylsuchende Mitglied einer durch gemeinsame Merkmale \nverbundenen Gruppe ist, gegen deren Mitglieder sich derartige Rechtsverletzungen \nrichten; die Rechtsverletzungen müssen nicht von staatlichen Stellen, sondern \nkönnen auch von Privatpersonen ausgehen.\n\n29\n\nVgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen OVG \nNRW, Urteil vom 24. November 2000 - 8 A \n902/96.A -, S. 9ff. m.w.N.; Urteil vom 27. Juni 2002 - \n8 A 4782/99.A -, A II. m.w.N.\n\n30\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden \nErkenntnismaterials geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass \nihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten \nSiedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung \nwegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind und dass sie in anderen \nLandesteilen der Türkei keine inländische Fluchtalternative vorfinden. Diese \nEinschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser \nBindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima \nallgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in \nihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser \nBevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös \nmotivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat \nbereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden \neinzusetzen.\n\n31\n\nOVG NRW, Urteile vom 24. November 2000 \n- 8 A 902/96.A -, S. 13 ff., 23 ff. m.w.N.; - 8 A \n4/99.A -; 8 A 244/97.A -.\n\n32\n\nVon der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) \nYeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, \ndass der Asylsuchende Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. \n\n33\n\nOVG NRW, Urteile vom 24. November 2000 \n- 8 A 902/96.A -, S. 28 ff. m.w.N.; - 8 A 4/99.A -; - 8 A \n244/97.A -.\n\n34\n\nFür die Kläger können diese Feststellungen getroffen werden. \n\n35\n\nDie Kläger zu 1. und 2. stammen aus Giresirt und damit aus einem Ort, der nach \nden vorliegenden Erkenntnissen von Yeziden und Muslimen besiedelt wurde.\n\n36\n\nWießner, Auskunft vom 30. Juni 1997 an VG \nHannover; Baris, Gutachterliche Stellungnahme vom \n18. Dezember 2000 an VG Hannover.\n\n37\n\nDie Äußerungen der Kläger zu 1. und 2. hierzu sind im Kern glaubhaft. Zwar hat der \nKläger zu 1. im Rahmen der ersten Anhörung bei dem Bundesamt (S. 6 des \nProtokolls) möglicherweise - der protokollierten Formulierung ist dies indes nicht mit \nletzter Klarheit zu entnehmen - ausgeführt, bei dem Ort Giresirt handle es sich um \neinen rein yezidisch besiedelten Ort, während seine Ehefrau zutreffend darauf \nhingewiesen hat, der Ort sei gemischt besiedelt. Es spricht jedoch viel dafür, dass \nder Kläger zu 1. sich mit seiner Angabe geirrt hat. Denn er ist nicht im Herkunftsort \nseiner Eltern aufgewachsen, sondern nur sehr viel später besuchsweise dort \ngewesen, während seine Ehefrau bis zu ihrer Heirat mit dem Kläger zu 1. dort \naufgewachsen ist. Auch ist angesichts des auf die Yeziden von Seiten der \nmuslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeübten Migrationsdrucks nicht \nauszuschließen, dass sich die Bevölkerungsstruktur des Ortes im Laufe von \nJahrzehnten stark verändert hat und dass der Ort zwar früher rein yezidisch, \ninzwischen aber gemischt besiedelt ist. Für die Herkunft der Kläger zu 1. und 2. aus \nGiresirt spricht schließlich, dass nach dem bereits zitierten Gutachten von Baris der \nStamm der Xalti, dem die Familie der Klägers zu 1. und 2. zuzuordnen ist, in \nmehreren Sippen in Giresirt gesiedelt hat und dass auch der Zeuge E. die Herkunft \nsowohl der Familie des Klägers zu 1. als auch derjenigen seiner Ehefrau aus Giresirt \naus eigener Kenntnis bestätigt hat; es besteht kein Anlass, diese Angabe des \nZeugen E. in Zweifel zu ziehen.\n\n38\n\nDer Kläger zu 1. und seine Ehefrau sind zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem Berufungsgericht als praktizierende Yeziden einzustufen. Ihre \nAngaben in den Anhörungen beim Bundesamt und in den mündlichen \nVerhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Berichterstatter lassen in \nihrer Gesamtheit erkennen, dass die Kläger über das Bewusstsein verfügen, in der \nhierarchisch strukturierten yezidischen Glaubensgemeinschaft einen festen Platz \ninnezuhaben, dass sie sich zu der aus religiösen Gründen bestehenden \nNotwendigkeit bekennen, regelmäßigen Kontakt zu religiösen Führern \naufrechtzuerhalten und dies auch praktizieren und dass sie über hinreichende \nKenntnisse von Glaubensinhalten verfügen.\n\n39\n\nDie Kläger zu 1. und 2. haben schon in der Anhörung bei dem Bundesamt zum \nAusdruck gebracht, dass sie sich des Umstands bewusst sind, als Muriden in einer \nhierarchisch strukturierten Glaubensgemeinschaft zu leben; beide konnten die \nwichtigen anderen \"Kasten\" und ihre Funktionen - Scheich, Pesimam, Pir usw. - \nbezeichnen und die für sie zuständigen Funktionsträger namentlich benennen. Sie \nwaren auch in der Lage, ihre eigene Stellung als Muriden innerhalb dieses Systems \nund die damit verbundenen Aufgaben zu beschreiben, vor allem das Erfordernis, in \nregelmäßigen Abständen religiöse Unterweisung durch einen Scheich zu empfangen \nund ihre Kinder religiös zu erziehen. Außerdem war ihnen die Problematik der \nZuständigkeit eines geistlichen Amtsträgers für Muriden-Familien bewusst und die \nSchwierigkeiten, die das Leben im Exil in diesem Zusammenhang bereitet. \nSchließlich haben sie seit der ersten Anhörung und bis zur letzten mündlichen \nVerhandlung vor dem Berufungsgericht einen hinreichenden - im Vergleich zu \nanderen vom Senat entschiedenen Fällen teilweise überdurchschnittlichen - \nGrundbestand an Wissen über Glaubensinhalte zum Ausdruck gebracht. \n\n40\n\nDiese Feststellung wird durch den Umstand, dass sie nicht alle ihnen gestellten \nFragen beantworten konnten, nicht in Frage gestellt. Denn zum einen darf von den \nKlägern als Muriden nicht ein Wissen erwartet werden, das in einer durch mündliche \nÜberlieferung geprägten Religionsgemeinschaft ohne einen bis in Einzelheiten \nfeststehenden Kanon an Glaubenssätzen und religiösen Alltagsgebräuchen allenfalls \ndie Angehörigen der \"lehrenden\" Kasten - Scheich, Pir - aufweisen können. Zum \nanderen lässt sich den Äußerungen der Kläger zu 1. und 2. entnehmen, dass sie \nüber die grundlegenden yezidischen Glaubensinhalte und Gebräuche - Gebete, \nFasten, Anbetung von Melek Taus, yezidische \"Taufe\", Vorhandensein von Tabus - \nso weit informiert sind, dass ihnen die Führung eines auch im Alltag vom yezidischen \nGlauben bestimmten Lebens möglich ist. Dass die Angaben des Klägers zu 1. von \ndenjenigen seiner Ehefrau in Einzelheiten abweichen, ist angesichts der \nBesonderheiten der yezidischen Religion unschädlich, da von diesen Abweichungen \nkeine zentralen Glaubensinhalte betroffen sind. Auch der Umstand, dass die Kläger \nzu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht alle \nFragen zur Totenwaschung \"richtig\" beantwortet haben, spricht nicht gegen ihre \nEinstufung als praktizierende Yeziden, weil auch zu diesem Thema kein allgemein \nfeststehendes Wissen erwartet werden kann. In den verfügbaren Quellen zum \nyezidischen Glauben besteht keine Übereinstimmung bei der Frage, welche \nPersonen bei dieser Zeremonie anwesend sein müssen. Die Einstufung eines \nAsylsuchenden als praktizierender Yezide von seiner Antwort auf Fragen zu diesem \nThema abhängig zu machen entspricht deshalb nicht der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats.\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. November 2000 - 8 A \n4/99.A -, S. 35-42; vgl. die unterschiedlichen \nAngaben in: Kirchenamt der Evangelischen Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 21 \n(Scheich, Pir, Bruder der Anderen Welt) und \nDüchting / Ates, Stirbt der Engel Pfau? Geschichte, \nReligion und Zukunft der Yezidi-Kurden, 1992, \nS. 150 (auch der Murebbi muss anwesend sein).\n\n42\n\nSchließlich kann auch nicht pauschal angenommen werden, dass alle Mitglieder der \nFamilie Seyrek im Jahre 1908 zum Islam übergetreten sind und dass infolgedessen \nkein Familienmitglied mehr dem yezidischen Glauben angehört. Die diesbezügliche \ngutachterliche Äußerung von Sternberg-Spohr wird zur Überzeugung des Gerichts \ndurch neuere Erkenntnisse widerlegt und entspricht in ihrer Pauschalität auch nicht \nder Grundannahme, dass die Beibehaltung des yezidischen Glaubens eine \nhöchstpersönliche Entscheidung ist, die jeder Betroffene für sich und seine nach \ndieser Entscheidung von ihm religiös geprägten Nachkommen fällen muss. Selbst \nwenn also einzelne Personen und damit möglicherweise auch einzelne Nachkommen \naus der Großfamilie des Klägers zu 1. sich dem Islam zugewandt haben sollten, kann \nohne nähere Erkenntnisse dazu, ob der Vater und Großvater des Klägers zu 1. zu \ndiesen Personen gehört hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dem \nyezidischen Glauben nicht mehr zugehören könne.\n\n43\n\nZur Großfamilie des Klägers zu 1.: Sternberg-\nSpohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der \nVolksgruppen der kurdischen Yezidi, März 1993, \nAktualisierung Oktober 1993, S. 13; demgegenüber \nBaris, Gutachterliche Stellungnahme vom \n18. Dezember 2000 an VG Hannover, S. 8 Fußnote \n2 (Familie des Klägers zu 1. als yezidische Familie in \nViransehir namentlich genannt); ebenso Baris, \nGutachterliche Stellungnahme vom 24. August 2000 \nan VG Münster (zu einer Schwester des Klägers zu \n1.), S. 13, 18.\n\n44\n\nFür den Senat von entscheidender Bedeutung ist es vielmehr, dass die Kläger zu 1. \nund 2. deutlich gemacht haben, dass sie auch im Alltag und in der Erziehung ihrer \nKinder ein von Glaubenssätzen geprägtes Leben führen. Dies ergibt sich aus den \nEinlassungen der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem \nBerichterstatter, aus den Bekundungen des Zeugen E. sowie aus Angaben von \nAuskunftspersonen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Münster, in der der Kläger zu \n1. eine Haftstrafe verbüßt hat.\n\n45\n\nDer Kläger zu 1. hat auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt - mithin in einer \nSituation, die für die Ausübung einer gemeinschaftsbezogenen Religion wie dem \nYezidentum ungünstig ist - versucht, seinen yezidischen Glauben im Rahmen des \nMöglichen zu leben. Er hat Kontakte zu anderen yezidischen Häftlingen - darunter \neinem Scheich - gepflegt und versucht, eine Zusammenlegung der Yeziden in der \nHaftanstalt zu erreichen. Er hat darüber hinaus intensive Gespräche über religiöse \nFragen mit dem Gefängnisgeistlichen geführt. Sein Interesse am christlichen \nGlauben kann nach seinen eigenen Angaben, dem Zeugnis seines Pesimams und \ndem Eindruck des vom Berichterstatter befragten Geistlichen nicht als Abwendung \nvom yezidischen Glauben gewertet werden, sondern ist ein Indiz dafür, dass er sich \nwährend der Zeit seiner Inhaftierung religiösen Fragestellungen genähert hat. Dass \neine Abwendung vom yezidischen Glauben damit nicht verbunden war, ergibt sich \ninsbesondere aus dem Umstand, dass die Familie des Klägers zu 1. in derartige \nGespräche eingebunden war und dabei dem Gefängnisgeistlichen gegenüber \noffenbar sehr deutlich gemacht hat, dass die yezidische Glaubenspraxis der Familie \nnicht gefährdet werden dürfe. Die Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung sind überzeugend, weil er an keiner Stelle sein Interesse für den \nchristlichen Glauben negiert hat, obwohl ihm klar gewesen ist, dass dieser Aspekt zu \nZweifeln am Festhalten an dem yezidischen Glauben Anlass geben könnte.\n\n46\n\nDie Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter \nüberzeugend dargelegt, wie sie die Aufrechterhaltung der Glaubensregeln auch \nwährend der Zeit der Inhaftierung ihres Ehemannes sicherzustellen versucht hat. Sie \nhat - obwohl sie offensichtlich Hemmungen hatte, dem Gericht gegenüber umfassend \nAuskunft zu geben - nach anfänglicher Zurückhaltung im Verlauf der Befragung \ndetailliert geschildert, wie sie die religiöse Erziehung ihrer Kinder unter \nBerücksichtigung deren Erkenntnismöglichkeiten verwirklicht und dass sie für sich \nselbst und ihre Kinder eine verstärkte religiöse Betreuung während der Zeit der \nAbwesenheit ihres Ehemannes erfahren hat. Sie hat damit in nachvollziehbarer \nWeise glaubhaft gemacht, dass sie die Einbindung in die yezidische \nGlaubensgemeinschaft als Grundbedürfnis ihrer Existenz ansieht und dass sie diese \nHaltung auch ihren Kindern vermittelt hat.\n\n47\n\nDie Einstufung der Kläger zu 1. und 2. als praktizierende Yeziden hat angesichts \ndes von diesen Klägern zur religiösen Erziehung der Kläger zu 3. bis 5. Ausgeführten \nzur Folge, dass auch diese als praktizierende Yeziden bei einer Rückkehr in die \nTürkei verfolgungsgefährdet sind. Dabei kann die Frage offen bleiben, ab welchem \nAlter welches Wissen im Einzelnen von einem yezidisch erzogenen Kind verlangt \nwerden kann. Die Angaben der Kläger zu 1. und 2. zeigen nämlich in glaubhafter \nWeise, dass sie sich mit der Problematik einer religiösen Kindererziehung aus der \nSicht der Eltern intensiv beschäftigt haben und dass sie versucht haben, alles, was \nsie für möglich gehalten haben, auch umzusetzen. Auch der Umstand, dass die \nEltern sich bei dieser Frage offenbar nicht vollkommen einig sind - so hat der Kläger \nin der Anhörung beim Bundesamt ausgeführt, die religiöse Erziehung setze eigentlich \nerst mit 13 Jahren ein, während seine Ehefrau sich vor dem Berichterstatter \ndifferenzierter geäußert hat -, spricht nicht gegen diese Einschätzung. Dies gilt schon \ndeshalb, weil die religiöse Erziehung der Kläger zu 3. bis 5. jedenfalls während der \nInhaftierung des Klägers zu 1. in der Hand der Klägerin zu 2. gelegen hat. Doch auch \nunabhängig davon hat sich die Klägerin zu 2. zur Frage der religiösen Erziehung - \ngemessen an ihren intellektuellen Fähigkeiten - so differenziert geäußert, dass das \nGeircht der Überzeugung gewonnen hat, dass die Kläger zu 3. bis 5. seit Jahren in \nalle für sie relevanten religiös motivierten Gebräuche und in erste Glaubensinhalte \neingeführt werden, soweit diese für sie schon verständlich sind.\n\n48\n\nDen von den Klägern vorgelegten Glaubensbescheinigungen ist vor diesem \nHintergrund keine besondere Bedeutung zuzumessen. Der Umstand, dass \nzahlreiche derartige Bescheinigung inhaltlich falsch sein dürften, rechtfertigt nicht die \nAnnahme, dass alle von den Ausstellern E. und D. stammenden \nBescheinigungen falsch seien und damit der Umkehrschluss begründet sei, dass die \nin jenen Bescheinigungen genannten Personen keine Yeziden seien. Auch der \nUmstand, dass die Kläger Bescheinigungen von zwei verschiedenen Ausstellern \nbeigebracht haben, obwohl nur ein Pesimam für sie zuständig sein kann, spricht nicht \ngegen die Richtigkeit der Bescheinigungen; der Kläger zu 1. hat diesen Umstand \nnachvollziehbar damit erklärt, ihm sei im Bundesamt in Dortmund gesagt worden, \neine Bescheinigung von Herrn E. werde man nicht akzeptieren, weil die von E. \nausgestellten Bescheinigungen nicht zuverlässig seien.\n\n49\n\n§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht dem Anspruch des Klägers zu 1. auf Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person nicht entgegen. Zwar \nist der Kläger zu 1. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \nund sechs Monaten verurteilt worden, doch ist - nachdem er 33 Monate dieser \nFreiheitsstrafe verbüßt hat und unter Aussetzung des Strafrests auf Bewährung \nim Januar 2002 entlassen worden ist - die Prognose nicht gerechtfertigt, der Kläger \nzu 1. stelle aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Aus dem \nBeschluss des Landgerichts Münster vom 7. Januar 2002 - StVK 474/01, StA \nMünster, 29 Vrs 7/00 - ergibt sich vielmehr, dass eine Erprobung des Klägers zu 1. in \nFreiheit auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit \nverantwortet werden kann, eine Wiederholungsgefahr daher nicht besteht.\n\n50\n\n2.\nDie Klägerinnen zu 4. und 5. haben einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte aus Art. 16a Abs. 1 GG. Sie müssen aus den oben dargestellten \nGründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in der Türkei als Yeziden \nOpfer einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zu werden.\n\n51\n\n3. \nDie nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes betrifft die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids vom 11. Januar 1995 (Kläger \nzu 1. bis 3.) sowie den Bescheid vom 26. März 1997 (Klägerinnen zu 4. und 5.) \ninsgesamt, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) insoweit nicht vorlagen. Die \nZiffer 1. des Bescheids vom 11. Januar 1995 ist nicht betroffen, weil die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anspruch der Kläger zu 1. bis 3. auf \nAnerkennung als Asylberechtigte rechtskräftig ist.\n\n52\n\n4.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG. Die Klägerinnen zu 3. und 4. - auf die ein Viertel des gesetzlichen \nGegenstandswerts des Verfahrens entfallen - haben in beiden Instanzen in vollem \nUmfang obsiegt, während die Kläger zu 1. bis 3. mit dem Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte unterlegen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-23/8-a-948-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-23/8-a-948-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295767","retrieved":"2026-07-09 03:18:06.089024+00:00"}}