{"status":"available","doknr":"OLD295766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1023.10A.D63.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"10A D 63/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 188 \"S. Straße/ C. Straße\" der Stadt \nI. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 188 \"S. Straße/C. Straße\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nSie sind Eigentümer der in der Gemarkung I. , Flur 39, gelegenen \nzusammenhängenden Flurstücke 35, 36, 37, 62, 242, 255, 258, 260 und 261, die \nsämtlich innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen. \nDer östliche Teil des Grundbesitzes ist mit einem Wohnhaus und den Gebäuden \neines inzwischen aufgegebenen Betriebes für Schweißtechnik und Apparatebau \nbebaut. Im westlichen Teil steht ein weiteres Wohnhaus. Die übrigen Flächen sind \nunbebaut.\n\n4\n\nDas Plangebiet wird im Norden durch die in Ost-West-Richtung verlaufende \nT. straße , im Osten durch die C. Straße und im Westen durch die S. Straße \nbegrenzt, wobei Letztere auf einer Länge von 300 m als Straßenverkehrsfläche mit in \ndas Plangebiet einbezogen ist. Die südliche Plangebietsgrenze ist identisch mit den \nsüdlichen Grenzen der Flurstücke 268 und 274 und zugleich die Stadtgrenze. Die \nT. straße verbindet die C. Straße und die S. Straße, die in südlicher \nRichtung aufeinander zulaufen. Dementsprechend weist das Plangebiet im Norden \neine Ost-West-Ausdehnung von etwa 240 m und im Süden nur eine solche von \nungefähr 80 m auf. Westlich der S. Straße verläuft parallel die Autobahn A 43, \ndie in einem Abstand von etwas weniger als 60 m zur S. Straße in Hochlage 5 m \nüber Plangebietsniveau geführt und mit einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf dem \nDamm nach Osten hin abgeschirmt wird. \n\n5\n\nDer Grundbesitz der Antragsteller liegt im nördlichen Teil des Plangebiets \nunmittelbar an der T. straße und reicht von der S. Straße im Westen bis fast an \ndie C. Straße im Osten. Neben den bereits oben erwähnten Baulichkeiten auf \ndem Grundbesitz der Antragsteller waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im \nPlangebiet entlang der C. Straße fünf Wohnhäuser und eine Tierarztpraxis und \nentlang der S. Straße weitere Wohnhäuser vorhanden.\n\n6\n\nDie zur Bebauung vorgesehenen Flächen sind durchgehend als Mischgebiet \nfestgesetzt, wobei dieses Mischgebiet durch eine Perlschnur in zwei Baugebiete \nunterschiedlicher Nutzung unterteilt ist. Nach der textlichen Festsetzung 1 sind in \ndem mit \"MI a\" bezeichneten westlichen Teil des Mischgebietes die gemäß § 6 \nBauNVO zulässigen Nutzungen zugelassen, während in dem mit \"MI b\" \nbezeichneten östlichen Teilbereich Wohnnutzung generell nicht zulässig ist und dort \nnur Wohngebäude und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie \nfür Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können, die dem \nGewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse \nuntergeordnet sind. Die hier im Übrigen interessierenden textlichen Festsetzungen \nlauten: \n\n7\n\n2. Ausdifferenzierung nach Unterarten von baulichen und sonstigen \nNutzungen zum Schutz gegen die Entwicklung eines Einkaufszentrums \n(§ 1 Abs. 9 BauNVO)\n\n8\n\nGroßflächige Handelsbetriebe aller Art i. S. der Vermutungsregel \ndes § 11 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können \nnicht großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO \nzugelassen werden wie z.B.\n\n9\n\n- Handelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher\n- nicht erheblich störende Handwerksbetriebe mit werkstattge-\n bundenem Verkauf und weniger als 300 qm Verkaufsfläche\n- Möbelhandel für nichtinnenstadtrelevante Randsortimente wie \nz.B. Büromöbel, Kleinmöbel, Küchenstudio, Badmöbel\n- Handel mit Sanitärartikeln, Installationsbedarf, Fliesen\n- Handel mit Werkzeugen und Maschinen ohne Eisenwa-\n ren/Hausrat\n- Einzelhandel mit Teppichboden, Farben, Tapeten und \n Lacken\n- Einzelhandel mit Büroeinrichtungs- und Bürobedarfsartikeln \n ohne Papier und Schreibwaren\n- Getränkemärkte ohne ergänzende Nahrungs- und Ge-\n nussmittelsortimente\n- Kfz-Handelsbetriebe, Kfz-Werkstätten mit angegliedertem \n Fahrzeugverkauf sowie Autozubehör, Zweiradhandel mit \n Werkstätten\n- Autozubehör- und Reifenhandel mit Werkstätten\n- SB-Lebensmitteleinzelhandel zur Versorgung des Bereiches\n\n10\n\nDie Zulassung von Einzelhandelsbetrieben ist mit der IHK-C. , \nals Sachwalter gleicher Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel, \nabzustimmen.\n\n11\n\n3. Sonstige Festsetzungen\n\n12\n\nGemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ist die vorhandene Schlosserei und \nder vorhandene Wohnhausbestand im Teilbereich MI b ausnahms-\nweise zulässig (Bestandsschutz).\n\n13\n\n5. Grünordnungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)\n\n14\n\nb. Allgemeine Grünfestsetzungen für den Bebauungsplan\n\n15\n\nBei Parkplätzen mit mehr als 4 Stellplätzen ist je angefangene \n4 Stellplätze 1 Hochstamm StU 20/25 cm zu pflanzen. Freistehende \nGaragenwände sind mit Kletterpflanzen zu begrünen, pro lfd. m ist 1 \nPflanze zu setzen. Bei Grundstücken über 300 qm Fläche ist je \nangefangene 300 qm Fläche 1 Hochstamm StU 20/25 cm zu \npflanzen.\n\n16\n\nIm Teilbereich \"MI a\" sind eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine \nGeschossflächenzahl von 0,6 und im Teilbereich \"MI b\" eine Grundflächenzahl von \n0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. In beiden Teilbereichen \nwerden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen bestimmt. Entlang \nder T. straße ist auf dem Grundbesitz der Antragsteller auf einer Länge von 185 m \nein knapp 2 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern \nund sonstigen Bepflanzungen und zugleich als Kompensationsfläche für Eingriffe, die \nnicht am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden können, festgesetzt. Dort verläuft die \nBaugrenze in einem Abstand von 3,5 m beziehungsweise 5,5 m von der südlichen \nStraßenbegrenzungslinie der T. straße . In den Eckbereichen T. straße /S. \nStraße und T. straße /C. Straße tritt sie bis zu 15 m von den \nStraßenbegrenzungslinien zurück. Zwischen den Teilbereichen \"MI a\" und \"MI b\" ist \nausgehend von der südlichen Plangebietsgrenze bis zur südlichen Grenze des \nFlurstücks 36 im Norden des Plangebiets ein zwischen \n5 m und 20 m breiter, mehrfach verschwenkender Geländestreifen als private \nGrünfläche und zugleich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Nach den Festsetzungen gilt ein Teil dieser \nGrünfläche als Ausgleichsfläche für die Baugebiete \"MI a\" und \"MI b\". Entlang der \nsüdlichen beziehungsweise westlichen Grenzen der Flurstücke 36, 242 und 260 sieht \nder Bebauungsplan - nach Erfordernis - eine begrünte Lärmschutzwand vor. Auf \nverschiedenen Flächen sind Ausgleichsdefizite zeichnerisch dargestellt. Die \ntextlichen Festsetzungen treffen Regelungen zum passiven Schallschutz bei \nWohnnutzung, zur Bepflanzung der Ausgleichsflächen und zu sonstigen \nBepflanzungen sowie zur Grundstücksteilung, die im Geltungsbereich des \nBebauungsplans der Genehmigung bedürfen.\n\n17\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Nachdem die Antragsteller die Absicht bekundet hatten, auf einem \nTeil ihres Grundbesitzes einen Lebensmittelmarkt zu errichten, beschloss der Haupt- \nund Finanzausschuss des Rates der Antragsgegnerin am 2. Juli 1996, den \nBebauungsplan Nr. 188 \"S. Straße/C. Straße\" aufzustellen und eine \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9. \nAugust 1996, der Termin zur Bürgeranhörung am 17. April 1998 öffentlich bekannt \ngemacht. Am 9. Juni 1998 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss, den \nPlanentwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde \nam 12. August 1998 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs \nerfolgte in der Zeit vom 21. August bis zum 21. Sep-tember 1998. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. In der Entwurfsbegründung hieß es unter \nanderem, durch den Bebauungsplan sollten bauliche Investitionen auf dem \ngewerblichen Sektor so gesteuert werden, dass eine zielgerichtete städtebauliche \nund versorgungsstrukturelle Entwicklung gewährleistet sei. Denkbare \nAgglomerationen von Einzelhandelsbetrieben in diesem Bereich und der Schutz \nzentraler Versorgungsbereiche erforderten eine Einschränkung der \nEinzelhandelsentwicklung. Die Antragsteller äußerten die Absicht, auf dem \nwestlichen Teil ihres Grundbesitzes im Anschluss an das dort aufstehende \nWohnhaus einen Lebensmittelmarkt und in dem früheren Betriebsgebäude auf dem \nöstlichen Teil des Grundbesitzes einen Getränkemarkt zu errichten. Nachdem der \nPlanentwurf im Anschluss an die öffentliche Auslegung geändert worden war - \nEinbeziehung der das Plangebiet begrenzenden S. Straße und \ngrundstücksbezogene Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in \nNatur und Landschaft -, beschloss der Haupt- und Finanzausschuss am \n27. April 1999, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen \nnochmals öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 7. Mai 1999 öffentlich \nbekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs fand in \nder Zeit vom 17. Mai bis zum 31. Mai 1999 statt. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden erneut beteiligt. In seiner Sitzung am 7. September 1999 befand der Rat der \nAntragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger \nöffentlicher Belange und der Bürger, zu denen auch die der Antragsteller gehörten, \nund beschloss den Bebauungsplan Nr. 188 \"S. Straße/ C. Straße\" als \nSatzung sowie die dazugehörige Begründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. \nNovember 1999 öffentlich bekannt gemacht.\n\n18\n\nDurch die 75. Änderung wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin im \nParallelverfahren dahingehend geändert, dass die im Geltungsbereich des \nBebauungsplans liegenden Flächen, die zuvor teils als Mischgebiet, teils als \ngewerbliche Baufläche und als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt waren, \nnunmehr insgesamt als Mischgebiet dargestellt sind.\n\n19\n\nDie Antragsteller haben am 12. April 2000 den Normenkontrollantrag \ngestellt.\n\n20\n\nSie tragen vor, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits aus formellen \nGründen nichtig. In der Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche \nAuslegung vom 12. August 1998 habe es geheißen, das Plangebiet werde im \nNorden durch die X. Straße begrenzt. Dies sei unzutreffend, denn die \nnördliche Begrenzung des Plangebiets erfolge durch die T. straße . Die falsche \nBezeichnung mache die Bekanntmachung fehlerhaft, da die damit verbundene \nAnstoßfunktion für die möglicherweise von der Planung betroffenen Bürger nicht \ngewahrt gewesen sei. Des Weiteren sei der Bekanntmachung zu entnehmen \ngewesen, dass der Planentwurf nebst Begründung während der Dienststunden im \nStadtplanungsamt öffentlich ausgelegen habe, wobei die Dienststunden konkret \nangegeben worden seien. Weiterhin habe es in der Bekanntmachung geheißen, \ndass die Planunterlagen zur gleichen Zeit während der allgemeinen Öffnungszeiten \nim Bürger- und Einwohneramt eingesehen werden könnten. Die Öffnungszeiten des \nBürger- und Einwohneramtes seien jedoch nicht identisch mit denen des \nStadtplanungsamtes. Sie seien vielmehr kürzer, sodass Betroffene möglicherweise \ngehindert gewesen seien, von der Planung Kenntnis zu nehmen. Die bei der zweiten \nöffentlichen Auslegung gewählte Verkürzung der Auslegungsfrist auf zwei Wochen \nsei unzulässig gewesen, da Änderungen des Planentwurfs, die die nochmalige \nöffentliche Auslegung erforderlich gemacht hätten, die Grundzüge der Planung \nberührten. Auch in materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan fehlerhaft. Der \ngenerelle Ausschluss von Wohnnutzung im Teilbereich \"MI b\" verstoße gegen den \nTypenzwang, dem der Plangeber bei der Baugebietsfestsetzung nach der \nBaunutzungsverordnung unterliege. Durch den generellen Ausschluss von \nWohnnutzung sei die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebietes gemäß § 6 \nAbs. 1 BauNVO nicht mehr gewahrt, sodass ein so genannter \"Etikettenschwindel\" \nanzunehmen sei. Die textliche Festsetzung 2 Satz 2 sei unbestimmt. Weder der \nFestsetzung selbst noch der Begründung des Bebauungsplans sei zu entnehmen, ob \nmit dem Ausschluss alle nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst sein \nsollten oder nur solche, die dem § 11 Abs. 3 BauNVO unterfielen, weil sie die in der \nVorschrift aufgezeigten Fernwirkungen entfalteten, aber nicht großflächig seien. Die \nbeispielhafte Aufzählung der ausnahmsweise zulassungsfähigen Handelsbetriebe \nzeige, dass dem Rat der Inhalt der Festsetzung möglicherweise gar nicht bewusst \ngewesen sei. Es sei nämlich nur schwer vorstellbar, dass ein Einzelhandel für Möbel, \nTeppichböden, Sanitärartikel oder Kraftfahrzeuge als nicht großflächiger \nEinzelhandel betrieben werden könne. Unbestimmt sei auch der in der beispielhaften \nAufzählung der ausnahmsweise zulassungsfähigen Handelsbetriebe enthaltene \nBegriff des \"SB-Lebensmitteleinzelhandels zur Versorgung des Bereiches\". Bei \neinem Mischgebiet lasse sich nicht abstrakt klären, in welchem Umfang ein Markt der \n\"Versor-gung des Bereiches\" diene, wobei auch mit dem Begriff \"Bereich\" kein \nhandhabbares Abgrenzungskriterium genannt sei. Aus der Begründung des \nBebauungsplans ergebe sich, dass - um das Entstehen eines Einkaufszentrums zu \nverhindern - die Zulassung ansiedlungswilliger Handelsbetriebe in Abstimmung mit \nder IHK C. zu erfolgen habe. In dieser Regelung liege ein weiteres \nUnbestimmtheitsmoment, weil damit die Zulassungsentscheidung nicht nur der \nBauaufsichtsbehörde, sondern auch der IHK C. übertragen werde. Die textliche \nFestsetzung 2 sei darüber hinaus unwirksam, weil ihr die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung fehle. Die vom Rat dazu angestellten Erwägungen, das Entstehen \neines Einkaufszentrums verhindern zu wollen, reichten nicht aus. Es sei nicht belegt, \ndass mit der Festsetzung das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche zu schützen, \nerreicht werden könne. Für die textliche Festsetzung 3 fehle die \nErmächtigungsgrundlage. Die in Bezug genommene Regelung des § 1 Abs. 10 \nBauNVO ermögliche lediglich Festsetzungen, wonach Erweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen solcher bereits vorhandener Anlagen \nallgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, die bei der \nFestsetzung eines Baugebietes unzulässig wären. Was die naturschutzrechtliche \nEingriffsregelung angehe, seien ihre - der Antragsteller - Flurstücke vor der \nÜberplanung nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Die teilweise Überplanung \ndieser Flurstücke als überbaubare Grundstücksflächen sei mithin nicht als \nausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. Gleichwohl sei die \nKompensationsfläche 1 auf einem ihrer Flurstücke festgesetzt worden. Die \nBepflanzungsfestsetzungen im Textteil des Bebauungsplans seien insoweit \nmissverständlich, als bei Parkplätzen mit mehr als vier Stellplätzen je angefangener \nvier Stellplätze ein Hochstamm zu pflanzen sei. Aus der Festsetzung ergebe sich \nnicht, ob diese Bepflanzung im räumlichen Zusammenhang mit der jeweiligen \nStellplatzfläche erfolgen müsse oder auch an anderer Stelle zulässig sei. Der \nBebauungsplan verstoße zudem gegen das Gebot gerechter Abwägung. Die für \nihren - der Antragsteller - Grundbesitz festgesetzten Baugrenzen entlang der \nT. straße und in den Eckbereichen T. straße /S. Straße sowie T. straße /C. \nStraße führten zu einer wesentlichen Verschlechterung der Ausnutzbarkeit ihres \nGrundbesitzes, was der Rat nicht in seine Überlegungen eingestellt habe. Auch im \nErgebnis sei ihr Interesse an einer möglichst optimalen Bebaubarkeit ihres \nGrundbesitzes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die von der \nStraßenbegrenzungslinie um 3,5 m beziehungsweise 5,5 m zurückgesetzte \nBaugrenze entlang der T. straße verhindere - insbesondere bezogen auf den \nwestlichen Teil des Grundbesitzes - jegliche vernünftige wirtschaftliche Ausnutzung. \nInsbesondere die dort in Abstimmung mit der Antragsgegnerin beabsichtigte \nErrichtung eines Lebensmittelmarktes, der eine Bautiefe von 21 m erfordere, könne \nnicht verwirklicht werden. Ein öffentliches Interesse für die getroffene \nBaugrenzenfestsetzung sei nicht erkennbar. Der den eigenen Flurstücken zur \nT. straße hin vorgelagerte Gehweg könne auf einer im Eigentum der \nAntragsgegnerin stehenden Parzelle angelegt werden, die mehr als 5 m breit sei. \nSelbst bei geplantem großzügigen Ausbau des Gehweges hätte sich die \nKompensationsfläche auf dem städtischen Grundstück realisieren und die Baugrenze \n- wie im übrigen Plangebiet - an die Grundstücksgrenze verlegen lassen. Dass sie - \ndie Antragsteller - der Festsetzung einer Kompensationsfläche auf ihrem Grundbesitz \nzugestimmt hätten, wie die Antragsgegnerin behaupte und wovon auch der Rat bei \nder Abwägung ausgegangen sei, treffe nicht zu. Abwägungsfehlerhaft sei des \nWeiteren die Festsetzung der Lärmschutzwand auf ihrem Grundbesitz. Es sei nicht \nerkennbar, warum die Lärmschutzwand, die erforderlich sei, um den von der \nT. straße ausgehenden Verkehrslärm zu reduzieren, zu ihren Lasten gehen \nsolle.\n\n21\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n22\n\nden Bebauungsplan Nr. 188 \"S. Straße/ \nC. Straße\" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie trägt vor, die Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche \nAuslegung des Planentwurfs vom 12. August 1998 habe trotz Angabe der falschen \nStraßenbezeichnung die notwendige Anstoßfunktion gehabt, denn der textlichen \nBeschreibung des Plangebiets sei ein Kartenausschnitt beigefügt gewesen, in dem \ndie nördliche Begrenzung des Plangebiets richtigerweise mit \"T. straße \" bezeichnet \ngewesen sei. Die Auslegung selbst habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. \nDer Planentwurf habe für die Dauer eines Monats während der Dienststunden zu \njedermanns Einsicht im Planungsamt ausgelegen. Soweit den Bürgern \nentgegenkommender Weise ermöglicht worden sei, die Planunterlagen zusätzlich \nauch in einem in einem anderen Stadtteil gelegenen Amt einzusehen, hätten sie die \ndort geltenden Öffnungszeiten, die sich im Übrigen nicht wesentlich von denen des \nPlanungsamtes unterschieden, hinzunehmen. Das festgesetzte Mischgebiet sei \nräumlich gegliedert. Zum einen solle mit der Gliederung weitere Wohnnutzung im \nTeilgebiet \"MI b\" verhindert werden, weil diese den Geräuschen des Verkehrs auf der \nC. Straße und auf der T. straße in unzumutbarer Weise ausgesetzt wäre. Zum \nanderen sei beabsichtigt, dass die dort vorhandenen beziehungsweise ermöglichten \nGebäude die Bewohner des Teilgebiets \n\"MI a\" vor übermäßigen Verkehrsgeräuschen schützten. Der Bebauungsplan sei \nnicht unter Verletzung des Abwägungsgebotes zu Stande gekommen. Die \nAntragsteller erhielten ein Baurecht auch für solche Flächen, die nach § 34 BauGB \nbisher nicht bebaubar gewesen seien. Insoweit seien Eingriffe in Natur und \nLandschaft zu erwarten, sodass die Festsetzung der Ausgleichsfläche auf ihren \nFlurstücken sie nicht unverhältnismäßig belaste. Auch für die übrigen Grund-stücke \nim Plangebiet, für die auf Grund der Bebauungsplanfestsetzungen Eingriffe in Natur \nund Landschaft zu erwarten seien, habe der Rat Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. \nEbenso wenig werde die Nutzung der den Antragstellern gehörenden Flächen \nunangemessen beeinträchtigt. Die im Bebauungsplan festgesetzten vorderen \nBaugrenzen folgten im Süden des Plangebiets der Stadtgrenze und orientierten sich \nentlang der S. Straße und der C. Straße an den zuvor gegebenen fiktiven \nvorderen Baugrenzen. Soweit der Plan die vordere Baugrenze entlang der T. straße \num bis zu 9 m an die Straßenbegrenzungslinie heranschiebe, stelle dies ein \nbeträchtliches Entgegenkommen des Plangebers dar, welches die betroffenen \nGrundstücksteile der Antragsteller überhaupt erst baulich nutzbar gemacht habe. \nDass die Baugrenze einen Versprung aufweise, sei auf die ursprüngliche Absicht der \nAntragsteller zurückzuführen, in dem aufgegebenen Betriebsgebäude einen \nLebensmittelmarkt einzurichten. Wenn die Antragsteller diese Absicht \nzwischenzeitlich aufgegeben hätten und den Lebensmittelmarkt nunmehr auf der \nwestlichen Hälfte ihres Grundbesitzes errichten wollten, müsse die Planung diesem \nSinneswandel nicht folgen und die aktuell begehrte Nutzung ermöglichen. Planung \nbedeute nicht, dass der Plangeber für die optimale Grundstücksnutzung durch die \nPlanbetroffenen zu sorgen habe. Nach der Planbegründung solle die T. straße \nbeidseitig einen Grünstreifen mit einer Baumallee erhalten, wobei der Straßenraum \nnach den gestalterischen Vorstellungen des Rates eine gewisse Großzügigkeit \naufweisen solle. Dazu gehöre es, dass die Bäume nicht unmittelbar an den \nStraßenrand, sondern zwischen Bebauung und Gehweg gepflanzt würden. Die \nFestsetzung der Lärmschutzwand auf dem Grundbesitz der Antragsteller diene dem \nSchutz einer möglichen Wohnbebauung vor dem Lärm von Gewerbebetrieben, die \nsich auf dem Grundbesitz der Antragsteller ansiedelten.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In-\nhalt der Gerichtsakte, der den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsvorgänge \n(Beiakte Heft 1), des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan nebst \nErläuterungsbericht (Beiakten Hefte 2 und 3), der Bebauungsplanurkunde (Beiakte \nHeft 4) sowie der überreichten Bauakten und sonstigen Unterlagen (Beiakten Hefte 5 \nbis 27) ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n29\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. \nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nEigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische \nFest-setzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, \nS. 740.\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n32\n\nEr leidet allerdings nicht - wie die Antragsteller meinen - an formellen \nMängeln.\n\n33\n\nDer öffentlichen Bekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 12. August 1998 \nüber die erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs fehlte nicht etwa die \nnotwendige Anstoßfunktion. Die Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses hat \nin einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der Bauleitplanung \ninteressierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch \nAnregungen und Bedenken bewusst zu machen. Um dieser Funktion zu genügen, \nreicht es aus, wenn die Bekanntmachung das Plangebiet in einer Weise \nkennzeichnet, die den interessierten Bürger darauf aufmerksam macht, welchen Teil \ndes Gemeindegebietes die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen \ngedenkt. Eine solche Kennzeichnung des Plangebiets ist mit der Bekanntmachung \ndes Offenlegungsbeschlusses vom 12. August 1998 erfolgt. Die Bekanntmachung \numfasste einen Kartenausschnitt, der den Geltungsbereich des \nBebauungsplanentwurfs umriss und in dem die Namen der das Plangebiet \nbegrenzenden Straßen korrekt eingetragen waren. Angesichts dieser plakativen und \nins Auge springenden Kennzeichnung lässt sich der Bekanntmachung die \nnotwendige Anstoßfunktion nicht deshalb absprechen, weil es in der zusätzlichen \ntextlichen Umschreibung des Plangebiets fälschlich hieß, dieses werde im Norden \ndurch die X. Straße begrenzt.\n\n34\n\nDie Bekanntmachung des die erste öffentliche Auslegung betreffenden \nOffenlegungsbeschlusses war auch nicht im Hinblick auf die Mitteilung von Zeit und \nOrt der Auslegung fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthielt die \nBekanntmachung keine falschen oder missverständlichen Angaben zu den \nÖffnungszeiten des Bürger- und Einwohneramtes, in dem der Bebauungsplanentwurf \nzusätzlich eingesehen werden konnte. In der Bekanntmachung war nicht die Rede \ndavon, dass diese Öffnungszeiten mit den in der Bekanntmachung konkret \nangegebenen Dienststunden identisch seien, während derer der Bebauungsplan-\nentwurf im Stadtplanungsamt auslag. Vielmehr hieß es in der Bekanntmachung, dass \ndie Planunterlagen zur gleichen Zeit - das heißt in der Zeit vom 21. August bis zum \n21. September 1998 - während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürger- und \nEinwohneramt eingesehen werden könnten.\n\n35\n\nDass die zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nur zwei \nWochen gedauert hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die \nÄnderungen, die die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs \nerforderlich machten, die Grundzüge der Planung berührten, denn auch wenn die \nGrundzüge der Planung berührt sind, ermöglicht § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB die \nVerkürzung der Auslegungsdauer auf zwei Wochen, wenn der \nBebauungsplanentwurf - wie hier - nach der Auslegung geändert und erneut \nausgelegt wird. Dies bestätigt § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach sogar eine \neingeschränkte Bürgerbeteiligung gemäß § 13 Nr. 2 BauGB ausreicht, wenn durch \ndie Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt werden.\n\n36\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n37\n\nFür eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung \n(§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das Gebot, den \nBebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB), ist allerdings nichts ersichtlich. Der Flächennutzungsplan ist im \nParallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend geändert worden \n(75. Änderung des Flächennutzungsplans).\n\n38\n\nAuch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des \nBebauungsplans ist zu bejahen. Dies folgt unmittelbar aus den in der \nBebauungsplanbegründung angeführten Planungszielen, die Entstehung eines \nEinkaufszentrums auf den überplanten Flächen zu verhindern und die bauliche \nNutzung des Bereichs im Hinblick auf die dort einwirkenden Schallimmissionen zu \nbeschränken. Diese Erwägungen lassen im Grundsatz eine nachvollziehbare \nPlanungskonzeption erkennen, die auf eine als sachgerecht zu erachtende \nstädtebauliche Neuordnung und Entwicklung des Plangebiets abzielt und deren \nVereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zweifelhaft ist.\n\n39\n\nFehlerhaft sind jedoch einige der getroffenen zeichnerischen und textlichen \nFestsetzungen.\n\n40\n\nSo ist die Festsetzung der begrünten Lärmschutzwand entlang der südlichen \nbeziehungsweise westlichen Grenze der Flurstücke 36, 242 und 260 unbestimmt, da \nunklar ist, wie der Zusatz \"nach Erfordernis\" verstanden werden muss. Zwar können \ntextliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten \nRechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 \nNB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662,\n\n42\n\ndoch fehlt es hier bezüglich der angesprochenen Festsetzungen gerade an der \nBestimmbarkeit des Festsetzungsinhaltes. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt \nfür das Verständnis des Begriffs \"nach Erfordernis\" nichts her. In dem Vorschlag der \nVerwaltung, dem der Rat im Rahmen der Abwägung gefolgt ist und mit dem die \nEinwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplanentwurf zurückgewiesen \nworden sind, heißt es zur Lärmschutzwand: \"Die entlang der Parzellen 242 und 260 \nfestgesetzte Schallschutzwand hat präventiven Charakter. Der textliche Zusatz 'nach \nErfordernis' soll dies verdeutlichen. Hierdurch soll nicht der Verkehrslärm der \nT. straße abgehalten werden, sondern zu erwartender Gewerbelärm ansiedelnder \nBetriebe.\" Diese Ausführungen erhellen den hier fraglichen Begriff \"nach Erfordernis\" \nin keiner Weise. Die Lärmschutzwand soll zwischen zwei Teilen eines in sich \ngegliederten Mischgebiets verlaufen, innerhalb derer dieselben gewerblichen \nNutzungen zulässig sind. Da gemäß § 6 \nBauNVO in Mischgebieten die Zulässigkeit von gewerblichen Betrieben auf solche \nbeschränkt ist, die das Wohnen nicht wesentlich stören und die Wohnnutzung \ninnerhalb des Mischgebietes gegenüber den dort zulässigen gewerblichen Betrieben \nkeinen höheren Schutzanspruch genießt, ist nicht ersichtlich, für welchen \ngebietsverträglichen Gewerbebetrieb die Lärmschutzwand erforderlich werden \nkönnte, zumal auch die Höhe der Lärmschutzwand nicht festgesetzt und damit die \nmit ihr zu erreichende Lärmminderungswirkung nicht bestimmbar ist.\n\n43\n\nAuch die textlichen Festsetzungen 2, 3 und 5b sind ganz oder zum Teil \nunbestimmt.\n\n44\n\nWas die textliche Festsetzung 2 betrifft, ist in Satz 1 dieser Festsetzung von \ngroßflächigen Handelsbetrieben im Sinne der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 \nBauNVO die Rede. Welcher Typus von großflächigem Handelsbetrieb damit gemeint \nist, wird nicht hinreichend deutlich. Die \"Vermutungsregel\" des § 11 Abs. 3 BauNVO \nist in Satz 3 dieser Vorschrift zu finden und besagt, dass bei einem großflächigen \nHandelsbetrieb Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung \nund Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der \nRegel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche dieses Handelsbetriebes 1.200 \nqm überschreitet. Diese Regel wird in Satz 4 der Vorschrift modifiziert: Sie gilt \nnämlich nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die besagten Auswirkungen \nbereits bei weniger als 1.200 qm Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 \nqm Geschossfläche nicht vorliegen. In Mischgebieten sind großflächige \nHandelsbetriebe - unabhängig davon, ob ihre Geschossfläche unterhalb von 1.200 \nqm liegt oder diese Größe überschreitet - aber ohnehin nur zulässig, wenn \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass sie keine Auswirkungen der oben genannten Art \nhaben. Andernfalls wären sie nur in einem Kerngebiet oder in einem für sie \nfestgesetzten Sondergebiet zulässig. Der Ausschluss großflächiger Handelsbetriebe \nim Sinne der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 \nBauNVO kann sich mithin nur auf solche Betriebe beziehen, die keine Auswirkungen \nauf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung haben. Ob sich der Ausschluss dabei auf \nsämtliche großflächige Handelsbetriebe dieser Art - das heißt auf alle Betriebe mit \nmehr als 700 qm Geschossfläche - erstrecken soll oder ob \n- was die Bezugnahme auf die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO nahe legt \n- nur solche gemeint sind, deren Geschossfläche 1.200 qm überschreitet, lässt die \nFestsetzung letztlich offen. Auch die zugehörige Begründung gibt kein klares Bild \ndessen, was der Plangeber gewollt hat. Darin heißt es: \"Handelsbe-triebe mit \nzentrenrelevanten Sortimenten oder Verkaufsflächen oberhalb der Vermutungsregel \ndes § 11 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen.\" Inwieweit mit Satz 1 der \ntextlichen Festsetzung 2 Handelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten - was \nimmer darunter zu verstehen sein mag - ausgeschlossen sein sollen, vermag der \nSenat nicht nachzuvollziehen. Des Weiteren bezieht sich der Ausschluss \ngroßflächiger Handelsbetriebe nach der Begründung auf solche mit bestimmten \nVerkaufsflächen, während nach der in Bezug genommenen Regelung des § 11 Abs. \n3 Satz 3 BauNVO die Größe der Geschossfläche maßgeblich ist.\n\n45\n\nSatz 2 der textlichen Festsetzung 2 ist nicht minder unbestimmt. Danach können \nnicht großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO \nausnahmsweise zugelassen werden. Nicht großflächige Handelsbetriebe sind jedoch \nkeine \"Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO\", da diese Vorschrift sich \nnur mit großflächigen Handelsbetrieben befasst. In der Begründung heißt es zu Satz \n2 der textlichen Festsetzung 2: \"Handelsbetriebe unterhalb der Vermutungsregel des \n§ 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrumstypischen Sortimenten sind nur \nausnahmsweise zulässig.\" Diese Begründung lässt vermuten, dass der Rat die \nGroßflächigkeit eines Handelsbetriebes, die nach ständiger Rechtsprechung bereits \nbei einer Geschossfläche von mehr als 700 qm anzunehmen ist, mit der in § 11 Abs. \n3 Satz 3 BauNVO genannten Vermutungsgrenze verwechselt hat. Eine \nBeschränkung auf nicht zentrumstypische Sortimente - auch dieser Begriff wird durch \nden Plangeber nicht weiter erläutert - enthält die Festsetzung nicht. Der nur \nbeispielhaften Auflistung ausnahmsweise zulassungsfähiger Betriebe und \nWarensortimente kann angesichts des weiten Spektrums dieser Auf-listung eine \nsolche Beschränkung nicht entnommen werden, wobei sie zudem Elemente enthält, \ndie für sich genommen ebenfalls unbestimmt sind. Dies gilt zum Beispiel für den \"SB-\nLebensmitteleinzelhandel zur Versorgung des Bereiches\". Welcher Bereich hier \ngemeint ist, bleibt im Dunkeln. \n\n46\n\nInhaltlich unbestimmt und zudem von keiner Ermächtigungsgrundlage getragen \nist auch die mit Satz 3 der textlichen Festsetzung 2 getroffenen Regelung, wonach \ndie Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit der IHK C. als Sachwalterin \ngleicher Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel abzustimmen ist. Dabei ist \nbereits unklar, ob die Festsetzung auf die Zulassung jedweden \nEinzelhandelsbetriebes gemünzt ist oder ob die Abstimmung mit der IHK C. nur in \nden Fällen zu erfolgen hat, in denen es um die ausnahmsweise Zulassung eines \nHandelsbetriebes im Sinne von Satz 2 der Festsetzung 2 geht. Weiterhin lässt sich \nweder aus der Formulierung der Festsetzung selbst, dem Sachzusammenhang oder \nder Bebauungsplanbegründung ersehen, welche konkrete Rolle der Rat der IHK \nC. im jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren zuweisen wollte. Denkbar \nwäre beispielsweise, dass sie lediglich zu dem jeweils zur Genehmigung gestellten \nVorhaben anzuhören ist und demnach ihre Beteiligung nur beratender Natur sein \nsoll. Die Festsetzung kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass die \nZulassung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet zwingend von der \nZustimmung der IHK C. abhängt, wobei nicht geregelt ist, ob sich die IHK bei ihrer \nEntscheidung an bestimmten Kriterien orientieren muss und - wenn ja - welches \ndiese Kriterien sind. Soweit in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die \nWettbewerbsbedingungen im Einzelhandel den Maßstab vorgeben soll, ist nicht \nersichtlich, in welcher Weise Wettbewerbsgründe für die Erteilung einer \nbauaufsichtlichen Genehmigung von Bedeutung sein können. \n\n47\n\nDie textliche Festsetzung 3 ist widersprüchlich, da der bloße Bestandsschutz, \nden sie den angesprochenen Nutzungen mit dem Klammerzusatz zubilligt, etwas \ngänzlich anderes ist, als eine Festsetzung auf der Grundlage des § 1 Abs. 10 \nBauNVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten \nGebietes festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher \nAnlagen, die in dem neu festgesetzten Baugebiet unzulässig wären, allgemein \nzulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Ob der Rat auch die \nErneuerung oder die Erweiterung des Betriebs für Schweißtechnik und Apparatebau, \nauf den sich die Festsetzung unter anderem bezieht, ermöglichen wollte, ist äußerst \nzweifelhaft, da dieser Betrieb mit seiner sich aus der Baugenehmigung ergebenden \nVariationsbreite nach Auffassung des Rates offenbar nicht mischgebietsverträglich \nist. Andernfalls hätte es der Erwähnung des Betriebes in der textlichen Festsetzung 3 \nnicht bedurft. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt keinen weiteren Aufschluss \ndarüber, was mit der textlichen Festsetzung 3 letztendlich bezweckt ist. Sie lautet: \n\"Ausnahmsweise bleiben vorhandene Nutzungen aus Gründen des \nBestandsschutzes zulässig.\" Diese Formulierung löst den Widerspruch, der sich aus \ndem Wortlaut der Festsetzung ergibt, nicht auf.\n\n48\n\nDer textlichen Festsetzung 5b mangelt es ebenfalls an der erforderlichen \nBestimmtheit. Es ist nicht erkennbar, in welchem räumlichen Bezug die bei \nParkplätzen mit mehr als 4 Stellplätzen zu pflanzenden Hochstämme zu den \nStellplatzflächen stehen sollen. Ohne nähere Angaben hierzu ist aber das laut \nBegründung mit der Festsetzung verfolgte Ziel, eine gleichmäßige Durchgrünung und \nGliederung des Plangebiets zu gewährleisten, nicht zu erreichen. So können bei der \nErstellung größerer Parkplatzflächen die nach der Festsetzung zu pflanzenden \nHochstämme in einem Grundstücksbereich konzentriert oder gar auf einem anderen \nGrundstück gepflanzt werden, während große zusammenhängende Freiflächen \ninnerhalb des Plangebiets unbegrünt bleiben.\n\n49\n\nDer Bebauungsplan weist auch Mängel im Abwägungsvorgang auf.\n\n50\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die die \nAntragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht haben, denn die \nFrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich \nwerden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der \nSatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch \nnicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 \nNr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem \nNichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der \nFehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine \nRüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum \nFristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf \nAbwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch \ngeboten.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 \n- 10a D 214/98.NE -, m.w.N.\n\n52\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n53\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n54\n\nDas gilt zunächst für die textliche Festsetzung 1 Satz 2, die im Teilbereich \"MI b\" \nallgemeine Wohnnutzung konkludent ausschließt, obwohl dort im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses bereits sieben Wohnhäuser vorhanden waren. Zwar soll nach \nder textlichen Festsetzung 3 der vorhandene Wohnhausbestand gemäß § 1 Abs. 10 \nBauNVO ausnahmsweise zulässig sein, doch ist - wie oben aufgezeigt - unklar, was \nder Plangeber mit dieser Festsetzung tatsächlich meint. Hat er den Wohnhäusern \ndamit lediglich Bestandsschutz eingeräumt, wofür der Klammerzusatz in der \ntextlichen Festsetzung 3 und die zugehörige Begründung sprechen, ist nicht \nerkennbar, inwieweit das nach Art. 14 GG zu bewertende Interesse der Eigentümer \nder mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke im Teilbereich \"MI b\" an einer \nplanungsrechtlichen Absicherung der ausgeübten Wohnnutzungen in die Abwägung \neingestellt worden. Ist hingegen von einer echten planungsrechtlichen Absicherung \nder im Teilbereich \"MI b\" vorhandenen Wohnnutzungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO \nauszugehen, die die Erweiterung und Erneuerung von bestehenden Wohnhäusern in \ngroßen Teilen des Gebiets ermöglichen würden, fehlen jegliche Überlegungen dazu, \nweshalb die Gliederung des Mischgebietes gleichwohl noch Sinn macht.\n\n55\n\nIm Hinblick auf die Schallimmissionsbelastung des Plangebiets verfolgt der \nPlangeber mit der Bauleitplanung ein bestimmtes Nutzungskonzept. Nach der \nPlanbegründung weist dieses Nutzungskonzept im Wesentlichen drei Elemente auf: \nAusschluss allgemeiner Wohnnutzung im Teilbereich \"MI b\", Festsetzung passiven \nSchallschutzes für alle vorhandenen und künftig zu errichtenden Wohngebäude \nsowie Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel von 55 dB (A) tags und \n40 dB(A) nachts, kombiniert mit der Festsetzung eines Mindestabstandes von 15 m \nzwischen Wohnhäusern und den nächstgelegenen gewerblichen Nutzungen. \nFestsetzungen zu flächenbezogenen Schallleistungspegeln und Mindestabständen \nfehlen jedoch, ohne dass aus den Aufstellungsvorgängen hervorgeht, aus welchen \nGründen diese Festsetzungen zur Bewältigung der Schallimmissionen nicht (mehr) \nfür erforderlich gehalten werden.\n\n56\n\nAuch das im Aufstellungsverfahren artikulierte Interesse der Antragsteller an \neiner möglichst weit gehenden baulichen Nutzung ihres Grundbesitzes ist nicht mit \ndem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Inte-resse \nan der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks erlangt im Rahmen der \nAbwägung besonderes Gewicht, wenn dieses Grundstück - wie hier - in erster Linie \nfür eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist und die gewerbliche Nutzung mit den \nFestsetzungen des Bebauungsplans gefördert werden soll. Die Antragsteller haben \nim Aufstellungsverfahren zudem konkrete Planungsabsichten hinsichtlich der \nErrichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem westlichen Teil und eines \nGetränkemarktes auf dem östlichen Teil ihrer Grundflächen geäußert. Um diesen \nPlanungsabsichten Rechnung zu tragen, hätte die entlang der T. straße \nfestgesetzte Baugrenze bis zur Straßenbegrenzungslinie - zumindest aber bis an den \nRand der entlang der Straßenbegrenzungslinie festgesetzten Grünfläche - \nverschoben werden müssen. Der Plangeber ist dem Wunsch der Antragsteller nach \neiner solchen Änderung der Baugrenze jedoch nicht nachgekommen und hat ihre \ndiesbezüglichen Einwendungen mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: \"Um die \nplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, wäre eine weitere \nVergrößerung der überbaubaren Fläche nach Norden bis auf die \nStraßenbegrenzungslinie notwendig. Der straßenbegleitende Grünstreifen und die \ndarauf geplante Baumreihe müssten dafür entfallen. Das entspricht aber nicht den \nIntentionen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die T. straße soll einen \nbeidseitig angelegten Grünstreifen mit Baumallee erhalten. Solche Strukturen \nbedürfen eines angemessenen freien Raumes. Die Maximierung der baulichen \nAusnutzung der angrenzenden Privatgrundstücke stößt hier auf das öffentliche \nInteresse der Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Raumes.\" Mit diesen \nAusführungen hat der Rat lediglich den Konflikt der hier in Rede stehenden Belange \naufgezeigt, die im Grundsatz gleichwertig sein mögen. Weshalb er aber dem \nöffentlichen Interesse an der Gestaltung des öffentlichen Raumes den Vorzug \ngegeben hat und weshalb die an den Grundbesitz der Antragsteller angrenzende \nVerkehrsfläche, die eine Breite von etwa 27 m aufweist, nicht ausreichen soll, um die \nVorstellungen des Rates von der Gestaltung des öffentlichen Raumes zu erfüllen, \nergibt sich weder aus den oben zitierten Ausführungen noch aus den Ausführungen \nan anderer Stelle, wo es in diesem Zusammenhang heißt: \"Der Bebauungsplan setzt \ngroßzügig zugeschnittene Baugrenzen fest. Entlang der T. straße wurde die bis \ndahin fiktive Baugrenze erheblich nach Norden verschoben. Die insgesamt für \nBauzwecke zusätzlich nutzbare Fläche von ca. 1.650 qm zu Gunsten des Anregers \nstellt einen erheblichen Planungsgewinn dar.\" Diese zuletzt genannten Überlegungen \nallein vermögen die Abwägungsentscheidung nicht zu tragen, denn der Umstand, \ndass eine Bauleitplanung für den Eigentümer eines überplanten Grundstücks Vorteile \nmit sich bringt, rechtfertigt es nicht, sein beachtliches Interesse an einer für ihn noch \nvorteilhafteren Planung zurückzustellen. Das gilt hier umso mehr, als die \nAbwägungsentscheidung im Hinblick auf den angeblichen \"Planungsgewinn\" der \nAntragsteller widersprüchlich ist. Nach der Planbegründung ist der Rat im \nZusammenhang mit der Notwendigkeit einer Kompensation von Eingriffen in Natur \nund Landschaft nämlich davon ausgegangen, dass die im Plangebiet straßenseits \ngelegenen Flächen, wozu auch die der Antragsteller zählen, vor ihrer Überplanung \nnach § 34 BauGB bebaubar waren. Als nicht nachvollziehbar erweist sich schließlich \nder 3 m tiefe Versprung nach Süden, den die Baugrenze im Bereich des Flur- \nstücks 261 auf einer Länge von etwa 95 m vollzieht und damit die Tiefe der über-\nbaubaren Grundstücksfläche auf den in diesem Bereich ohnehin nur 27 m tiefen \nGrundflächen der Antragsteller auf maximal 21 m verringert. Unter Berücksichtigung \ndes nach Süden hin einzuhaltenden Grenzabstandes führt der beschriebene \nVersprung der Baugrenze zu einer erheblichen Einschränkung der gewerblichen \nNutzbarkeit der betroffenen Flächen, ohne dass dafür städtebauliche Gründe \nbenannt oder ersichtlich sind.\n\n57\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist der Bebauungsplan Nr. 188 \"S. \nStraße/C. Straße\" der Antragsgegnerin nichtig, weil die textliche Festsetzung 2 \nunbestimmt ist. Die Behebung dieses Fehlers durch ein ergänzendes Verfahren \ngemäß § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt nicht in Betracht, da der Fehler die \nGrundzüge der Planung berührt. Die mit der Festsetzung gewollte \nNutzungseinschränkung betrifft das wesentliche Planungsziel, nämlich die \nVerhinderung eines Einkaufszentrums im Plangebiet. Ob die festgestellten \nAbwägungsmängel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind und ob sie und \ndie übrigen aufgezeigten fehlerhaften Festsetzungen durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden können, ist angesichts der bereits gegebenen Nichtigkeit \ndes Bebauungsplans ohne Bedeutung.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-23/10a-d-63-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-23/10a-d-63-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295766","retrieved":"2026-07-09 03:18:05.994068+00:00"}}