{"status":"available","doknr":"OLD295776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1022.8A461.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"8 A 461/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt und das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2000 für \nwirkungslos erklärt, soweit es den Anspruch der Klägerin auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \nbetrifft.\n\nIm Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2000 geändert. \nZiffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juli 1995 werden \naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass \nhinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die \nKlägerin und die Beklagte zu je 1/2. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1958 in T. geborene Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer \nReligionszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie gelangte nach ihren Angaben auf dem Luftweg von I. \nnach B. am 14. Februar 1995 in die Bundesrepublik \nDeutschland und stellte am 16. Februar 1995 einen Asylantrag. Bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Februar 1995 gab \nsie an, sie sei in T. einfache Sympathisantin der TDKP \ngewesen und habe für diese Organisation Kurierdienste erledigt. \nAm 13. September 1980 sei sie an der pädagogischen Schule in \nT. zusammen mit anderen Leuten verhaftet worden. Sie sei 13 \nTage lang festgehalten und in dieser Zeit auch gefoltert worden. \nAm 30. Januar 1994 sei sie nochmals festgenommen und für drei \nTage auf einer Polizeiwache festgehalten worden. Sie sei Mitglied \ndes Vereins \"Junge kommunistische Union\" gewesen. Ihre \nKuriertätigkeit habe sie von 1991 bis zum 17. Ok-tober 1994 \nausgeübt. An diesem Tag habe sie mit zwei Freundinnen eine \nVersammlung durchgeführt und eine Liste erstellt mit den Dingen, \ndie die Freunde in den Bergen benötigt hätten. Als sie nach T. \ngegangen sei, um diese Dinge zu besorgen, habe sie gehört, dass \ndie Polizei bei der Razzia in ihrem Haus Bücher und Zeitschriften \ngefunden habe. Sie sei daraufhin nicht mehr nach Hause \nzurückgekehrt. Später habe sie von ihrer Schwägerin erfahren, \ndass ihre Wohnung zwei Mal durchsucht und ein Freund \nfestgenommen worden sei. Dieser Freund habe der Polizei \nverraten, dass sie für die TDKP gearbeitet habe. Am 25. Oktober \n1994 habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass ihr Vater noch in \nUntersuchungshaft sitze und dass sie selbst gesucht werde. Am \n1. Januar 1995 sei sie nach I. gegangen. Von dort sei sie mit \nder Hilfe von Schleppern auf dem Luftwege ausgereist.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 11. Juli 1995 \nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und \nforderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die \nTürkei auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des \nBescheids auszureisen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 28. Juli 1995 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie ergänzend ausgeführt, dass sie für den Verein \n\"Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in \nB. und Umgebung e.V.\" aktiv sei. So habe sie für den Verein \neine - von ihr vorgelegte - Sondernutzungserlaubnis vom 6. Okto-\nber 1995 beantragt. Am 16. Juli 1995 sei sie von einem \nFernsehteam der Deutschen Welle im Café \"Anadolu\" in B. -\nB. zur Lage der Kurden in der Region T. interviewt \nworden. Das Interview sei in einem Beitrag von zwei bis drei \nMinuten an einem Abend im Satellitenfernsehen ausgestrahlt \nworden. Sie selbst sei bei dem Interview zu sehen gewesen und \nihr Name genannt worden. In Deutschland sei sie in der \nJugendorganisation DIDF aktiv, einer Unterorganisation der DIDF-\nFöderation. Sie nehme an Aktionen und Veranstaltungen dieser \nOrganisation teil. Am 29. Mai 1999 sei sie bei den \nVorstandswahlen des Vereins \"Demokratische ArbeiterInnen und \nStudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V.\" zur \nstellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Dies sei auch in \ndas Vereinsregister eingetragen worden. Sie sei Mitglied im sog. \nGebietskomitee B. Mitte und B. -B. . Zu ihren \nAufgaben gehöre die Öffentlichkeitsarbeit. Sie organisiere einen \nStand in der Innenstadt und verteile Flugblätter. Ferner bereite sie \nMitgliederversammlungen vor, die alle ein bis zwei Monate \nstattfänden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamts \nfür die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. Juli 1995 \naufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten,\n\n8\n\n1. sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen,\n\n9\n\n2. festzustellen, dass in ihrem \nFall die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\n3. hilfsweise festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG gegeben \nsind.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nAuf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Deutsche Welle das \nvon der Klägerin erwähnte Interview im Café \"Anadolu\" in B. -\nB. in Form eines Videomitschnitts zu den Akten gereicht. In \ndem am 16. Mai 1995 ausgestrahlten Fernsehbeitrag ist die \nKlägerin weder zu sehen noch zu hören; auch ihr Name wird nicht \ngenannt.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. Dezember \n2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \ndie Klage abgewiesen. Auf den am 25. Januar 2001 gestellten \nAntrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss \nvom 19. Juni 2001 zugelassen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat zur Begründung der Berufung im \nWesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer \nVorstandsmitgliedschaft im Verein \"Demokratische ArbeiterInnen \nund StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V.\" \nbei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgung zu rechnen habe. \nSie sei am 19. Dezem-ber 2000 aus dem Vorstand ausgetreten, \naber nach wie vor verantwortlich für den Verein tätig. Sie \nverantworte den Bereich \"Solidarität mit politischen \nGefangenen\".\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu \nändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom \n11. Juli 1995 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass \nhinsichtlich ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen,\n\n18\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n19\n\nAuf Anfrage des Senats hat der Polizeipräsident B. mit \nSchreiben vom 5. Februar 2002 mitgeteilt, dass der Verein \n\"Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in \nB. und Umgebung e.V.\" etwa 200 Mitglieder habe und \nMitglied der DIDF sei. Die Klägerin sei vom 29. Mai 1999 bis zum \n19. Dezember 2000 stellvertretende Vorsitzende des Vereins \ngewesen.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat die \nKlägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie mit ihr die \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG \ngeltend gemacht hat.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter \nan Stelle des Senats entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO); es \nkonnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein \nVertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung \nauf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 \nVwGO).\n\n24\n\nDas Verfahren ist einzustellen und das angefochtene Urteil für \nwirkungslos zu erklären, soweit es den Anspruch der Klägerin auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \nbetrifft (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m § 269 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 2 ZPO). Insoweit hat die Klägerin ihre Klage \nzurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben hierzu durch \nallgemeine Erklärung ihre Einwilligung erklärt.\n\n25\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung der Klägerin ist, soweit die Klage nicht zurückgenommen \nworden ist, begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, \nsoweit sie noch anhängig ist, zu Unrecht abgewiesen.\n\n26\n\n1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person.\n\n27\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese \nVoraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der \nGefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \nergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV \n1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von \nArt. 16 a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -\n, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n29\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n31\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein \nAsylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \nGG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen \nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im \nerstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende \nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein \nAnspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn \nAnhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals \neinsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. \nHat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nnur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360); Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR \n1995, 24.\n\n33\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des \nAsylbewerbers gestützt wird, genügt es für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die \nAsylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt \neine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu \nhat der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten einen in \nsich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung \npolitische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber \nzu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu \nseinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. \nBei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind \ninsbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft \ndes Asylbewerbers zu berücksichtigen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n29. November 1977 - 1 C 33.71 -, \nBVerwGE 55, 82, 86; Urteil vom \n16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180, 181 f.; \nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B \n239.89 -, InfAuslR 1989, 349; \nBeschluss vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 \n(39); Beschluss vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, \n344.\n\n35\n\nSoweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der \nAsylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht der Klägerin \nbei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen ihrer \nexilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Exilpolitische \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nach der \nRechtsprechung des erkennenden Senats ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige \nim Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der \nbreiten Masse abhebt. Das ist beispielsweise bei denjenigen \nexilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende \nMeinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann \naber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, \ndie sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der \npolitischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - \nnicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Nicht \nbeachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu \ngehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder \n- wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen \nBeiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind \nein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer.\n\n37\n\nDie Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als \nexponierte exilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie \nnach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des \ntürkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die \ntürkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende \nAsylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter \nKenntnisse über die Exilszene als wertvoller Informant eingestuft \nwerden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon \nab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt \nund welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt \nder türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen \nexilpolitischen Vereinigungen, die von türkischer Seite als militant \nstaatsfeindlich eingestuft werden.\n\n38\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes \nnicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen \nExilorganisation in gleicher Weise. Ein solches Interesse ist ohne \nweiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im \nHinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer \nderartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren Identität das \njedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister \nAuskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen \nVereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche \nFunktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den \ntürkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem \nMaße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige \nAnhaltspunkte können etwa vorliegen, wenn nicht erkennbar ist, \ndass das Vorstandsmitglied mehr als nur untergeordnete Aufgaben \nzu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung \neinnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen \nVereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig \nhäufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer \nGesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im \nZusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen \ndiesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in \nErscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse \ndes türkischen Staates auszugehen ist. Handelt es sich um einen \nVerein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, \nso kann es für die Einschätzung des Verfolgungsriskos eine Rolle \nspielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation \nangehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.\n\n39\n\nZum Vorstehenden OVG \nNRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 \nA 4782/99.A - m.w.N.\n\n40\n\nHiervon ausgehend droht der Klägerin bei einer Rückkehr in die \nTürkei politische Verfolgung. Sie ist seit ihrer Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland im Verein \"Demokratische \nArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und \nUmgebung e.V.\" politisch aktiv und war vom 29. Mai 1999 bis zum \n19. De-zember 2000 stellvertretende Vorsitzende dieses Vereins. \nIhre Zugehörigkeit zum Vorstand des Vereins ist in das \nVereinsregister eingetragen. Anhaltspunkte, dass die Klägerin im \nVerein lediglich eine passiv-untergeordnete Stellung eingenommen \nhat, sind nicht ersichtlich. Sie hat in der mündlichen Verhandlung \nder Berufungsinstanz glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass \nsie sich durchgängig in erheblichem Umfang und nicht nur \nuntergeordnet engagiert hat. Dabei war sie angesichts ihrer \nunwahren Angaben in der ersten Instanz zu einem \nFernsehinterview mit der Deutschen Welle ersichtlich bemüht, \nnunmehr wahrheitsgemäß ohne Übertreibungen ihr exilpolitisches \nEngagement zu schildern. Bereits im Jahre 1995 ist sie für den \nVerein verantwortlich nach außen aufgetreten, indem sie \nInformationsstände für jeweils drei Tage pro Woche in der Zeit von \nOktober bis November organisiert und die entsprechenden \nSondernutzungserlaubnisse beantragt hat. Die hierzu vorgelegten \nSondernutzungserlaubnisse der Stadt B. sind an den Verein \n\"Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in \nB. und Umgebung e.V.\" gerichtet und weisen die Klägerin als \nVerantwortliche aus. Auch in den nachfolgenden Jahren hat sie \nzahlreiche öffentlichkeitswirksame Aktivitäten mitorganisiert. \nAusdruck dieses Engagement war ihre Wahl zur stellvertretenden \nVorsitzenden in eine hervorgehobene Position im Vereinsvorstand. \nIhre Wahl zur stellvertretenden Vorsitzenden ist auch in das \nVereinsregister eingetragen worden. In dieser Funktion hat sie u.a. \ndie im Abstand von ein bis zwei Monaten stattfindenden \nMitgliederversammlungen sowie weitere Veranstaltungen zu \nbestimmten Anlässen vorbereitet. Bei den Versammlungen hat sie \nregelmäßig das Wort ergriffen; sie hat u.a. den Mitgliedern die \nVorstellungen des Vorstands dargelegt. Sie hat häufig die \nMitglieder persönlich angesprochen, wenn es darum ging, sie für \neine bestimmte Aktivität oder Aktion zu gewinnen. Ferner hat sie \nHausbesuche durchgeführt, um Materialien zu verteilen und für die \nAnliegen des Vereins zu werben. Daneben hat sie sich an einer \nChorgruppe und an einer Theatergruppe beteiligt, die öffentlich \naufgetreten sind.\n\n41\n\nDer Verein \"Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen \naus der Türkei in B. und Umgebung e.V.\" hat etwa 200 \nMitglieder und gehört der DIDF (Devrimci Isci Dernekleri \nFederasyonu - Föderation der Revolutionären Arbeitervereine) an. \nProgramm des Vereins wie der Föderation ist es, soziale und \nkulturelle Aktivitäten zu entfalten und die Solidarität der türkischen \nStaatsangehörigen untereinander sowie ihre Integration in die \ndeutsche Bevölkerung zu fördern. Die Mitgliedschaft und die \nMitarbeit in diesem Verein bzw. der Föderation stellen zwar nach \nden türkischen Strafgesetzen keine Straftat dar. Allerdings handelt \nes sich bei der DIDF und den ihr angeschlossenen Vereinen um \nMassenorganisationen, die der politischen Linie der TDKP (Türkiye \nDevrimci Kominist Partisi - Revolutionäre Kommunistische Partei \nder Türkei) nahe stehen bzw. deren Interessen in der \nBundesrepublik Deutschland vertreten. Die Publikationen der \nTDKP werden in dieser Föderation und in den ihr angeschlossenen \nVereinen verteilt. Veranstaltungen, die im Namen der TDKP \nstattfinden, werden von der DIDF und den ihr angeschlossenen \nVereinen organisiert. Diese Haltung der DIDF und der ihr \nangeschlossenen Vereine ist den türkischen Sicherheitsbehörden \nbekannt. Die Aktivisten der DIDF und der ihr angeschlossenen \nVereine stehen im Verdacht, mit der TDKP in Verbindung zu \nstehen.\n\n42\n\nAuskunft des \nPolizeipräsidenten B. vom \n5. Februar 2002 im vorliegenden \nVerfahren; Gutachten von Kaya \nvom 2. April 2001 an VG Stuttgart; \nAuskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 25. Mai 1998 an VG \nSigmaringen; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom \n17. August 1998 an VG \nMinden.\n\n43\n\nIn verschiedenen Verfassungsschutzberichten wird die DIDF als \nBasisorganisation der TDKP und linksextremistische Organisation \naufgeführt.\n\n44\n\nVerfassungsschutzbericht des \nBundes 2000, S. 225; \nVerfassungsschutzbericht \nThüringen 1999, S. 123; \nVerfassungsschutzbericht Baden-\nWürttemberg 1999, S. 163f.; \nVerfassungsschutzbericht \nHamburg 1996, S. 246.\n\n45\n\nIn der Türkei ist die TDKP verboten. Die Mitgliedschaft in ihr oder \nihre Unterstützung sind mit Strafe bedroht (vgl. Art. 169, Art. 168 \nAbs. 2, Art. 313, Art. 314 tStGB).\n\n46\n\nAuskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 28. Juli 1997 an VG \nSchwerin; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom \n17. August 1998 an VG Minden; \nStellungnahme von Amnesty \nInternational vom 19. August 1998 \nan VG Frankfurt (Main); Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom \n20. Oktober 1999 an VG Gera; \nAuskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 21. Juni 2002 an VG Frankfurt \n(Oder).\n\n47\n\nAufgrund dieser Feststellungen ist mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer \nRückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit der TDKP in \nVerbindung zu stehen. Selbst wenn sie strafrechtlich nicht verfolgt \nwerden sollte, muss sie jedenfalls gewärtigen, dass sie im Rahmen \nder Einreisekontrollen wegen des Verdachts staatsfeindlicher \nAktivitäten festgehalten und in einem polizeilichen \nÜberprüfungsverfahren verhört und gefoltert wird. Für Personen, \ndie ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, besteht ein \nerhebliches Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer \nasylerheblicher Maßnahmen zu werden. Die weitaus meisten der \ndokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam \nvor Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die \nländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten \nund Westen der Türkei. Vor allem in den ersten Tagen des \nPolizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer \nerheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu \nwerden, sehr hoch. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte \nbestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu \nbeschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des \nFestgenommenen herbeizuführen, weil die Beweisführung \ntürkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf \nGeständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung \nder in Gewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, \ndass es ihnen in den ersten Tagen verwehrt ist, mit \nFamilienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von \nMenschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese \nIncommunicado-Haft ist als die wichtigste strukturelle \nVoraussetzung für Folter anzusehen. \n\n48\n\nDie verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch \nSchläge, Elektroschocks, Druckwasser, \"palästinensisches \nHängen\" - führen nicht selten zu schweren körperlichen und \nseelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und Fälle des \n\"Verschwindenlassens\" kommen vor. Gefährdet sind auch \nMädchen und Frauen, weil sie einem hohen Risiko sexueller \nÜbergriffe bis hin zur Vergewaltigung ausgesetzt sind und die \nTäter in vielen Fällen davon ausgehen können, dass die Opfer aus \nAngst und Scham über diese Folter nicht sprechen werden. Hinzu \nkommen Bemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei \nmedizinischen Untersuchungen weniger leicht festgestellt werden \nkönnen; auch dies zeigt, dass Folter nach wie vor in erheblichem \nUmfang praktiziert wird. Die Folter wird insbesondere im Kampf \ngegen linksgerichtete und des Separatismus verdächtige Personen \nals unverzichtbares Mittel eingesetzt. Zwar ist die Folter als \n\"Ermittlungsmethode\" auch im Zusammenhang mit gewöhnlicher \nKriminalität zu beobachten; sie hat jedoch bei den politischen \nAbteilungen der Polizei einen geradezu institutionellen Charakter \nangenommen. Bei den Folteropfern handelt es sich deshalb vor \nallem um politische Aktivisten und Personen, die der Unterstützung \nlinker, prokurdischer oder islamistischer Gruppierungen verdächtigt \nwerden. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise gegen Personen, \ndie \"politischer\" Straftaten verdächtigt werden, besonders brutal \nund grausam.\n\n49\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 30. März 2002, S. 34 ff.; zu \nOrganisation und \nSelbstverständnis der Polizei und \nzur Folter ausführlich Rumpf, \nGutachten vom 23. Januar 2001 \nan VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; \nvgl. derselbe, Gutachten vom \n12. April 1999 an VG \nGelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten \nvom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten \nvom 29. Dezember 1997 an VG \nAugsburg, S. 31 ff.; \nFrauenRechtsBüro gegen sexuelle \nFolter e.V., Statistik per 30.6.2001 \ndes Istanbuler Büros; FR vom \n16. Januar 2001, \"Wettlauf mit den \nPeinigern\"; amnesty international, \nGutachten vom 19. Februar 1998 \nan VG Hamburg; Gutachten vom \n19. August 1998 an VG \nFrankfurt/Main; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht \nTürkei, Mai 2001, Abschnitte 7, 8; \nRat der Europäischen Union, \nBericht der Delegation des \nVereinigten Königreichs vom \n30. August 2001, insbesondere \nAbschnitte 6 - 8.\n\n50\n\nDie Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam \nbesteht trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und \nMenschenrechtspraxis fort.\n\n51\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil \nvom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A \n- m.w.N.\n\n52\n\nDie danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende \nMisshandlung der Klägerin im Polizeigewahrsam stellt politische \nVerfolgung dar. Die drohenden Rechtsverletzungen durch die \nSicherheitskräfte knüpfen an den gegen die Klägerin gerichteten \nVerdacht der Unterstützung einer linksextremistischen \nOrganisation, mithin an die politische Überzeugung der Klägerin \nan.\n\n53\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht nach § 51 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt der \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Ausländer \naus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit \nder Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Ob ein \nasylsuchender Flüchtling von diesem \"Terrorismusvorbehalt\" \nbetroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein \nHandeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist \ndurch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die \nDurchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum \nZiel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in \nDeutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung \nerforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im \nvorstehenden Sinne terroristisch geprägt ist. Dabei ist zu beachten, \ndass jeder Flüchtling seine politische Überzeugung in der \nBundesrepublik Deutschland bekunden und im Rahmen der \nGrenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung zieht, auch \nbetätigen darf. Die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige \nParteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch \nGleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder \nvergleichbare, auf die Beeinflussung des \"Meinungsklimas\" \nausgerichtete Verhaltensweisen sind noch nicht geeignet, einen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auszuschließen.\n\n54\n\nMaßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer \nwertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen \nFalles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten \ndarstellt. Dies kommt insbesondere bei der Tätigkeit als \nhochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit \nterroristischen Mitteln agierenden Organisation in Betracht. \nAngesichts der Bedeutung dieses Ausschlussgrundes reicht es \nallerdings nicht aus, dass der Ausländer einfaches Mitglied einer \nderartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder \ndurch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits \ngreift § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG aber auch nicht erst dann ein, \nwenn der betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet. \nVielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche Organisation \nstrukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der \nFührungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein \nkann. Der Führungskader kann seine für die Bundesrepublik \nDeutschland sicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so \nwirkungsvoll gestalten, weil ihm auf unterer Ebene Funktionäre zur \nVerfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren und die \nnotwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine \nwertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen \nFalles. Erforderlich ist in jedem Fall außerdem die Prognose, ob \neine Wiederholungsgefahr droht.\n\n55\n\nBVerwG, Urteile vom 30. März \n1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.; - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, \n1353 f.; - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, \n1349 ff.\n\n56\n\nNach diesen Maßstäben ist im Fall der Klägerin ein \nAbschiebungsschutz nicht ausgeschlossen. Es liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Verein \"Demokratische \nArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und \nUmgebung e.V.\" die Durchführung oder Unterstützung von \nterroristischen Zielen zum Ziel hat. Die Klägerin hat nicht zu \nGewalt aufgerufen oder mittelbar durch Unterstützungshandlungen \nzu gewälttätigen Aktionen beigetragen. Vielmehr hat sie mit den \nMitteln der geistigen Auseinandersetzung für die Ziele ihres \nVereins geworben. In diesem Sinne hat sie Flugblätter verteilt, an \nfriedlichen Demonstrationen teilgenommen, Informationsstände \nbetreut und Versammlungen organisiert. Ihr gesamtes politisches \nHandeln ist geprägt von der Sympathiebezeugung und \nUnterstützung linker politischer Ideen. Es ist auch nicht erkennbar, \ndass die Klägerin in die Organisationsstruktur der TDKP, der \nzahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt werden, in der Weise \neingegliedert ist, dass sie für die Umsetzung von deren Zielen \nunerlässliche Funktionen wahrnimmt.\n\n57\n\n2. Ziffer 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 1995 \nsind nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrig und \naufzuheben. Ziffer 1 des Bescheides ist nach der Klagerücknahme \nnicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n58\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-22/8-a-461-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-22/8-a-461-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295776","retrieved":"2026-07-09 03:18:06.742655+00:00"}}