{"status":"available","doknr":"OLD295778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1022.3A4170.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"3 A 4170/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.345,82 EUR (24.146,32 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der in der An-\ntragsschrift angeführten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) Er-\nfolg.\n\n3\n\n1. Das Vorbringen des Klägers weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr, 1 VwGO).\n\n4\n\nSeine Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die \nnach Ergehen der Widerspruchsbescheide und nur mit ex-nunc-Wirkung \nausgestattete Änderungssatzung vom 12. April 2000 nicht berücksichtigen dürfen, \nsteht in Widerspruch zur einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese \nbesagt, dass es einen prozessrechtlichen Grundsatz des Inhalts, wonach im Rahmen \neiner Anfechtungsklage stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung maßgeblich sei, nicht gibt, sondern dass sich nach der \njeweiligen Rechtsmaterie richtet, auf welche Sach- und Rechtslage abzustellen ist. \nSpeziell im Erschließungsbeitragsrecht sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines \nBeitragsbescheides Änderungen der Sachlage bis zum Abschluss der letzten \nTatsacheninstanz und Rechtsänderungen gegebenenfalls auch noch im \nRevisionsverfahren zu beachten.\n\n5\n\n BVerwG, Beschluss vom 29, Juli 1998 - 8 B 122.98 - m.w.N.\n\n6\n\nDabei spielt es für die Frage der Heilung eines vor Entstehung der \nBeitragspflichten und damit rechtswidrig erlassenen Beitragsbescheides durch eine \nnachträglich erlassene Satzung keine Rolle, ob diese Satzung mit Rückwirkung \nausgestattet oder ex nunc in Kraft gesetzt wird.\n\n7\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1981 - 8 C 14.81 - ,\n BRS 43 Nr. 18.\n\n8\n\nAus der Antragsschrift ergibt sich weiterhin nichts, was die These des Klägers \nstützen könnte, der Erlass der Änderungssatzung sei rechtsmissbräuchlich und \nmithin unbeachtlich gewesen. Der Beklagte war gemäß § 127 BauGB nicht nur \nbefugt, sondern sogar verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung \nzur Refinanzierung der Kosten der erstmaligen Herstellung der abgerechneten \nAnbaustraße herbeizuführen. \n\n9\n\n Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. A., § 10\n Rnrn. 1 - 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG.\n \nOb er dieser Pflicht durch Anpassung des Ortsrechts an den bestehenden Straßen-\nausbauzustand (mittels Änderungssatzung) oder durch Fortsetzung des Ausbaus der \nStraße bis zur Verwirklichung des gesamten durch die Merkmalsregelung der Er-\nschließungsbeitragssatzung festgelegten Ausbauprogramms nachkam (einschließlich \nder Herstellung einer Randeinfassung des Verkehrsgrüns), stand in seinem Er-\nmessen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen nach Lage der Dinge einge-\nschränkt gewesen wäre und nur die Alternative eines weiteren Ausbaus rechtmäßig \ngewesen wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Seine Behauptung, es sei dem Be-\nklagten um den Gewinn des anhängigen Prozesses gegangen, ergibt insoweit nichts; \ndenn die Herbeiführung der Beitragserhebungsvoraussetzungen musste zwangsläu-\nfig zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten im anhängigen Rechtsstreit führen; \ndas gilt gleichermaßen für beide Alternativen, die dem Beklagten zu Gebote stan-\nden.\n\n10\n\nDie Behauptung des Klägers, die Begründung der Beitragsbescheide sei \nmangelhaft gewesen und deswegen eine Beitragspflicht in verfassungskonformer \nAuslegung des § 127 AO noch nicht entstanden, geht fehl. Die Begründung eines \nBeitragsbescheides dient dessen Verständnis (§ 121 AO), nicht hingegen der \nRechtfertigung der zu Grunde liegenden Kostenpositionen. Dementsprechend \ngenügt es, dass die \"wesentlichen\" Parameter der Beitragserhebung für die \nabgerechnete Erschließungsanlage angegeben werden. \n\n11\n\n Vgl. die Urteile des Senats vom 23. Mai 1989 - 3 A 1720/86 - , \n HSGZ 1990, 154, und vom 9. Januar 1980 - 3 A 2140/78 - .\n\n12\n\nDas ist vorliegend geschehen, indem die den angegriffenen Beitragsbescheiden \nbeigefügten Anlagen Aufschluss über die Höhe des Erschließungsaufwands, den \nangewandten Verteilungsmaßstab, die Summe der Beitragseinheiten, den \nBeitragssatz und die Beitragseinheiten für die Grundstücke des Klägers sowie die \nBerechnung der auf die Grundstücke entfallenden Beträge geben.\n\n13\n\nAus der Zulassungsschrift ergibt sich des Weiteren nicht, dass daß die \nBeitragsforderungen des Beklagten rechtswidrig überhöht wären. \n\n14\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich des Ansatzes von geschätzten Kanalbaukosten. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB/BBauG \nabgeleitet, daß eine Gemeinde die ihr bei erstmaliger Herstellung einer Anbaustraße \nentstandenen Kosten ausnahmsweise schätzen darf, wenn die fraglichen \nMaßnahmen vor langer Zeit durchgeführt worden sind und die Rechnungen hierüber \nnicht mehr zugänglich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger \nnicht in Zweifel gezogen. Einwände gegen die Schätzungsmethode und das \nSchätzungsergebnis hat er nicht geltend gemacht. Seine durch keine konkreten \nTatsachen untermauerte These, die Gemeinde habe viel früher abrechnen können \nund dürfe sich auf das mögliche Fehlen von Rechnungsbelegen nicht berufen, weil \nsie dies selbst zu vertreten habe, reicht nicht aus, um eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Ansatzes der geschätzten Kosten \ndarzutun. \n\n15\n\nEs ist nach dem Antragsvorbringen auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß \ndie Gehwege der abgerechneten Anbaustraße bereits vor 1992 im Rechtssinne \nendgültig hergestellt waren und deswegen später angefallene Kosten für ihren \nAusbau nicht mehr in den Erschließungsaufwand eingestellt werden durften. Die \ndahingehende Annahme des Klägers beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der \nMerkmalsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2.2 der Erschließungsbeitragssatzung 1987 \n(entspr. § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Erschließungsbeitragssatzung 1978) der Gemeinde. \nDiese Regelung bestimmt, daß die Gehwegflächen, um endgültig hergestellt zu sein, \nmit einer Decke aus Betonplatten, Pflaster aller Art oder oder einheitlich mit einer \nDecke aus Asphaltbeton oder Gußasphalt zu versehen sind. Der Regelungswortlaut \nist eindeutig. Das Merkmal der Einheitlichkeit gilt nur für die zuletzt genannten \nGehwegbeläge und hier ohne Ausnahme. Anhaltspunkte für eine Differenzierung \nderart, daß bei teilweise betonierten bzw. asphaltierten Gehwege auch die \nBefestigung der Restflächen mit einem \"besseren\" Belag (Plattierung), nicht \nallerdings mit einem \"schlechteren\" Belag (Aschebefestigung) zur \nmerkmalsgerechten Herstellung genüge, enthält die Satzung nicht. Der Kläger selbst \nhat es insoweit mit einer thesenförmigen Behauptung bewenden lassen. Der \nweiteren selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts für die \nUnfertigkeit der Gehwege, daß nämlich die Gehwegfläche vor dem Grundstück \nWeg 2 zum Teil \"unbefestigt\" geblieben sei, hat er in seiner Antragsschrift nichts \nentgegengesetzt.\n\n16\n\n2. Der Antragsschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte. Denn die vom \nKläger formulierte Frage,\n\n17\n\n ob von dem Grundsatz, daß neben einem Zeitablauf auch ein\n positives Verhalten der Gemeinde für eine Verwirkung zu ver-\n langen sei, aus welchem geschlossen werden könne, dass\n die Gemeinde Beiträge nicht mehr erheben will, nicht dann \n eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn der abgelaufene\n Zeitraum weit überdurchschnittlich lang ist, z.B. über 50 Jahre,\n beträgt,\n\n18\n\nbraucht und kann im angestrebten Berufungsverfahren nicht in einer \nverallgemeinerungsfähigen Weise geklärt werden. \n\n19\n\nVersteht man die Frage, eng an ihrer Formulierung haftend, als nur auf die \nVerwirkung bezogen, so bedarf es in Ansehung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts keiner Klärung mehr, daß die Verwirkung die \nNichtausübung eines bestehenden Rechts voraussetzt und deswegen nicht in \nBetracht kommt, solange das betreffende Recht noch nicht entstanden ist.\n\n20\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 - , BRS 37\n Nr. 166; ferner: BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - \n 6 P 7.99 - , Buchholz 251.5 § 21 HePersVG Nr. 2.\n\n21\n\nHiervon ausgehend, kann die Rechtsfrage nach einer Ausnahme vom Grundsatz \nim angestrebten Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich werden, weil \ndie in der Fragestellung zugrunde gelegte Prämisse, das Verstreichen eines \"unver-\nhältnismäßig langen Zeitraums (50 Jahre)\", offensichtlich nicht gegeben ist; da nach \nden nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die \ntechnischen Bauarbeiten an der Straße erst im Jahre 1992 abgeschlossen und die \nzur Übereinstimmung von Ausbauzustand und ortsrechtlichen Herstellungsmerkma-\nlen führenden Änderungssatzungen erst in den Jahren 1996 und 2000 erlassen wur-\nden, kann zwischen der Entstehung der Beitragsforderungen (§ 133 Abs. 2 BauGB) \nund ihrer Geltendmachung durch Bescheide keine solch lange Zeitspanne \nliegen.\n\n22\n\nNimmt man entsprechend der Intention des Klägers an, daß seine Fragestellung \nüber den Tatbestand der Verwirkung hinausreicht und einschließt, ob denn nach dem \nallgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben das Verstreichen unangemessen \nlanger Zeiträume ausnahmsweise auch ohne hinzutretendes positives Verhalten der \nGemeinde einer Beitragserhebung entgegenstehen kann, so kann auch dies nicht \nzur Zulassung der Berufung zwecks grundsätzlicher Klärung führen. Denn die so \nverstandene dem Landesrecht zuzuordnende Frage ist durch die Rechtsprechung \ndes Senats in verneinendem Sinne geklärt.\n\n23\n\n Vgl. den Beschluss vom 17. September 2001 - 3 A 5623/00 - ,\n KStZ 2002, 192 = NVwZ-RR 2002, 294, m.w.N. \n\n24\n\nHiervon ausgehend, kommt es auf die vom Kläger anhand des vorliegenden \nEinzelfalls beispielhaft aufgezeigten, als rechtsstaatswidrig angesehenen \nKonsequenzen der Verfahrensweise des Beklagten im Rahmen der Grundsatzrüge \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht an.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG, wobei die \nangegriffenen Festsetzungen, nicht die infolge Anrechnung niedrigeren \nZahlungsgebote zugrunde zu legen sind (vgl. den Beschluss des Senats vom 3. April \n2002 - 3 E 454/00 - ). \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-22/3-a-4170-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-22/3-a-4170-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295778","retrieved":"2026-07-09 03:18:06.916186+00:00"}}