{"status":"available","doknr":"OLD295777","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1022.15A3992.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"15 A 3992/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der \nAntragsbegründung aufgeworfene Frage, welche Kosten der medizinischen \nBehandlung einer mittellosen Person in der Türkei durch die die \"Grüne Karte\" (yesil \nkart) abgedeckt sind, ist, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung \nzugänglich ist, in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Danach \nbesteht bei Mittellosigkeit die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung eine \nyesil kart ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung \nim staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur \nAusstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern \nkann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen \nGesundheitssystem möglich; die \"Stiftung für Sozialhilfe\" kann zudem eintreten, \nwenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die \"yesil kart\" nicht \ngedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert \nvorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch erforderliche \nBehandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt \nwerden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch \nFamilie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein wird.\nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110.\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren \nfallübergreifenden Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichnete Frage \nanzunehmen. Insbesondere würde sich die darin angesprochene Frage, ob die \nGrüne Karte auch die Kosten einer ambulanten Krankenhausbehandlung und die \nMedikamentenkosten einer solchen Behandlung deckt, im vorliegenden Verfahren in \ndieser Allgemeinheit nicht stellen. Denn hier hat das Verwaltungsgericht nicht auf \ndiese allgemeinen Fragen abgehoben, sondern die Fragen der Therapierbarkeit und \nder Kostendeckung einzelfallbezogen bejaht und sich zur Begründung auf die von \nihm eingeholte ärztliche Stellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen \nBotschaft Ankara vom 5. Juni 2001 bezogen, wonach das vom Kläger benötigte \nMedikament Faktor VIII in den meisten Universitätskrankenhäusern der Türkei in der \nKrankenhausapotheke vorhanden ist und die \"yesil kart\" die Kosten einer \nBehandlung mit Faktor VIII abdeckt.\nAuch die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Das \nangefochtene Urteil weicht nicht von der in der Antragsschrift zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefahr der Verschlimmerung \neiner Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ab.\nUrteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383; Urteil vom 11. November 1997 - 9 C \n13.96 -, BVerwGE 105, 323\nSollte das Verwaltungsgericht - wie die Antragsschrift behauptet - mit seinen \nAusführungen auf Seite 6 der Entscheidungsgründe von dem Obersatz ausgegangen \nsein, fehlende finanzielle Mittel zur Durchführung einer lebensnotwendigen \nmedizinischen Behandlung im Heimatstaat seien kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis, war dieser Obersatz jedenfalls kein tragender \nUrteilsbestandteil, weil das Verwaltungsgericht zuvor schon festgestellt hatte, dass \neine Behandlung des Klägers in der Türkei nicht an etwaiger Mittellosigkeit scheitern \nwird.\nSchließlich greift auch die Gehörsrüge des Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, \n§ 138 Nr. 3 VwGO nicht durch. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, \ndas Verwaltungsgericht habe die ärztliche Stellungnahme der Internisten \nDr. und Dr. vom 16. Juni 1997 nicht zur Kenntnis \ngenommen oder nicht in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Im Gegenteil hat \ndas Verwaltungsgericht diese Stellungnahme im Tatbestand seines Urteils erwähnt \n(S. 3 des Urteilsabdrucks), und es hat seinen Inhalt unter ausdrücklicher \nBezugnahme auf die zeitlich spätere und daher aktuellere Bescheinigung von Dr. \nvom 9. Oktober 1997 auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt (S. 5 des \nUrteilsabdrucks). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, das \nVerwaltungsgericht habe die in der Antragsschrift zitierten Auskünfte und \nStellungnahmen unberücksichtigt gelassen. Die Antragsschrift legt schon nicht dar, \ninwiefern diesen Auskünften und Stellungnahmen Aussagen zur Behandelbarkeit von \nHämophilie in der Türkei und der Finanzierbarkeit einer solchen Behandlung zu \nentnehmen sind, die die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage \nstellen könnten. Allein der Hinweis auf allgemeine Aussagen zur Reichweite der \nGrünen Karte genügt hierfür nicht, weil der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft \nAnkara - wie schon erwähnt - konkret für das vom Kläger benötigte Medikament \nFaktor VIII mitgeteilt hatte, dass dieses in den meisten Universitätskrankenhäusern \nder Türkei in der Krankenhausapotheke vorhanden ist und die \"yesil kart\" die Kosten \neiner ambulanten Behandlung mit Faktor VIII in diesen Krankenhäusern abdeckt. \nAuch die mit der Antragsschrift vorgelegte ärztliche Stellungnahme des \nVertrauensarztes der Deutschen Botschaft Ankara vom 17. April 2001 stellt die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts in diesen Punkten nicht in Frage. Sie bezieht \nsich nicht auf Hämophilie, sondern auf eine Lungenkrankheit. Auch sie bestätigt im \nÜbrigen, dass mittellose Patienten mit der Grünen Karte in \nUniversitätskrankenhäusern kostenlos ambulant behandelt werden, sofern die \nnotwendigen Behandlungen in einem staatlichen Krankenhaus nicht möglich sind.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-22/15-a-3992-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-22/15-a-3992-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295777","retrieved":"2026-07-09 03:18:06.831021+00:00"}}