{"status":"available","doknr":"OLD295805","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1018.21A417.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-18","aktenzeichen":"21 A 417/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte das\nVerfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist\ndas angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nVon den bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung am 19. Juli 2002\nentstandenen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin ¾\nund der Beklagte ¼. Die nach dem 19. Juli 2002 entstandenen Kosten des\nBerufungsverfahrens trägt die Klägerin. Etwaige außergerichtliche Kosten der\nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin\njedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit\nin gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war Betreiberin einer Mastanlage für Junggeflügel, die sie während\ndes erstinstanzlichen Verfahrens seit dem 15. April 1997 an die Beigeladene - ein\nkonzernverbundenes Unternehmen - verpachtet hat. Das etwa 25.000 qm große,\nnahezu quadratisch geschnittene Betriebsgrundstück liegt im Außenbereich der\nStadt I. (Westf.) und grenzt mit seiner etwa 150 m langen Westseite an die dort\nverlaufende Landstraße 786. Die Anlage besteht aus vier jeweils 122 m langen und\n24,24 m breiten Ställen, die mit ihren Längsseiten in einem Abstand von jeweils\n10,76 m parallel zueinander angeordnet sind. Die kürzeste Entfernung der Ställe zur\nL 786 beträgt ca. 40 m. Im südwestlichen Bereich des Betriebsgrundstücks, etwa 15\nm vom nächstgelegenen Stall entfernt, befindet sich außerdem das Wohnhaus des\nFarmleiters. Die Errichtung der Ställe mit je 68.000 Plätzen war durch\nBaugenehmigung des Oberkreisdirektors des ehemaligen Landkreises I.\n/Westfalen vom 10. Oktober 1969 genehmigt worden. Mit Schreiben vom 14.\nDezember 1976 an den Rechtsvorgänger des Beklagten zeigte der damalige Inhaber\nden Betrieb der Mastanlage nach § 67 Abs. 2 BImSchG an.\n\n3\n\nDie Ställe werden mit verflüssigtem Propangas beheizt. Zu diesem Zweck wurde\nder Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 18. November 1983 antragsgemäß -\ngestützt auf §§ 4,6, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Nr. 31 4. BImSchV in den\nseinerzeit geltenden Fassungen - die Genehmigung für die Errichtung und den\nBetrieb einer Flüssiggaslagerbehälteranlage erteilt, bestehend aus acht\noberirdischen Lagerbehältern mit jeweils ca. 2 t bzw. - bezogen auf 20O C und 1013\nmbar - 1000 cbm Fassungsvermögen. Nach den zum Gegenstand der Genehmigung\ngemachten Antragsunterlagen haben die Heizungseinrichtungen folgende\nKonfiguration: Jedem Stall sind zwei Lagerbehälter zugeordnet. Die dem nördlichen\nund dem südlichen Stall zugeordneten Lagerbehälter befinden sich jeweils an deren\nnach Norden bzw. Süden weisenden Längsseiten. Die beiden Lagerbehälter des\nnördlichen Stalls sind 15 m voneinander entfernt; zwischen ihnen befindet sich eine\nca. 9 m lange, 3,5 m breite und 3 m hohe Wellblechhütte. Die beiden Lagerbehälter\ndes südlichen Stalls sind ca. 70 m voneinander entfernt. Die den beiden mittleren\nStallgebäuden zugeordneten Lagerbehälterpaare befinden sich auf der Fläche\nzwischen diesen Gebäuden und sind etwa 40 m voneinander entfernt. Die Abstand\nder beiden Behälter eines jeden Paares voneinander beträgt 4 m. Die\nFlüssiggaslagerbehälter sind untereinander weder insgesamt noch paarweise mit\nRohrleitungen oder auf sonstige Weise technisch verbunden. Jeder Behälter ist über\nRohrleitungen mit den jeweils angeschlossenen Heizungsanlagen der vier\nStallgebäude verbunden. Die Gasentnahme erfolgt ausschließlich aus der Gasphase\nder Behälter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Genehmigungsbescheides wird\nauf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 3) verwiesen. \n\n4\n\nIm Anschluss an eine Betriebsbegehung am 20. Februar 1991 gelangte der\nBeklagte zu der Auffassung, dass die Flüssiggaslagerbehälter-Anlage nicht mehr\ndem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik genüge. Nachdem Bemühungen um eine\neinvernehmliche Lösung gescheitert waren, gab er der Klägerin nach vorheriger\nAnhörung mit Ordnungsverfügung vom 3. Februar 1994, gestützt auf § 17 Abs. 1\nBImSchG, u. a. Folgendes auf:\n\n5\n\n\"1. Die Flüssiggaslagerbehälter sind entsprechend der Anlage zur Technischen\nRegel Druckbehälter TRB 801 Nr. 25 Ziff. 7.2.2 erdgedeckt aufzustellen, wobei die\nErddeckung mind. 0,5 m betragen muß. Alternativ zur Erddeckung können die\nLagerbehälter gem. Ziffer 10.3 mit einer geeigneten Brandschutzisolierung versehen\nwerden, die die Lagerbehälter mind. 90 Min. vor unzulässiger Erwärmung im\nBrandfall schützt. Die Eignung ist durch eine anerkannte Sachverständigenstelle, z.B.\nBAM, zu bescheinigen. Ergänzend hierzu ist durch Maßnahmen des Brand- und\nKatastrophenschutzes sicherzustellen, dass nach Ablauf von 90 Min. eine\nGefährdung der Arbeitnehmer und Dritter nicht zu besorgen ist.\n\n6\n\n2. Die Ausmündungen der Abblaseleitungen der Lagerbehälter sind\nentsprechend Ziff. 7.2.4 der Anlage zur TRB 801 Nr. 25 zum gefahrlosen Ableiten\ndes Gases beim Ansprechen des Sicherheitsventils so auszuführen, dass die\nAusmündungen der Abblaseleitungen mind. 2,5 m über Erddeckung oder dem\nBehälterscheitel liegen.\"\n\n7\n\nZur Umsetzung der Anordnungen setzte der Beklagte der Klägerin eine Frist bis\nzum 1. Mai 1994 und drohte ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld\nin Höhe von 2.000,-- DM an.\n\n8\n\nZur Begründung führte der Beklagte aus: Die Flüssiggaslagerbehälteranlage sei\nnach § 1 der 4. BImSchV i.V.mit Ziffer 9.1. Spalte 2 b) des zugehörigen Anhangs\ngenehmigungsbedürftig. Die damit einhergehende Verpflichtung, die Anlage so zu\nerrichten und zu betreiben, dass (u.a.) \"sonstige Gefahren ... für die Allgemeinheit\nund die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden\" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG),\nwerde insbesondere durch die Vorschriften der 12. Verordnung zur Durchführung des\nBundesimmissionsschutzgesetzes (12. BImSchV - Störfall-Verordnung) konkretisiert.\nNach § 3 Abs. 4 der Verordnung müssten Beschaffenheit und Betrieb von Anlagen\ndem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Für Flüssiggaslagerbehälteranlagen\nsei der aktuelle Stand der Sicherheitstechnik in der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BArbBl. 12/91 S. 53) dokumentiert.\nDie durch die Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen entsprächen den\nAnforderungen, die die Anlage zu TRB 801 Nr. 25 für\nFlüssiggaslagerbehälteranlagen der Gruppe A (> 3 t < 200 t, Entnahme aus der\nGasphase) vorsehe. Hinsichtlich des \"Fassungsvermögens\" der jeweiligen Anlage\nstelle die Anlage zu TRB 801 Nr. 25 - wie auch Nr. 9.1 der Anlage zur 4. BImSchV -\nnicht auf den einzelnen Behälter, sondern auf die gesamte Anlage ab; mehrere\nzusammengehörige Behälter bildeten eine Anlage. Etwas anderes ergebe sich auch\nnicht aus Abschnitt 2 der Anlage zu TRB 801 Nr. 25. Die Anlage der Klägerin werde\nden Anforderungen für Gruppe A derzeit nicht gerecht, sodass ein Schadensfall an\nder Anlage mit der möglichen Folge einer ernsten Gefahr i.S. von § 2 Abs. 2 der\nStörfallverordnung nicht auszuschließen sei. Anhaltspunkte, die es trotz der\nSollvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG rechtfertigen könnten, von einer\nnachträglichen Anordnung abzusehen, lägen nicht vor. Dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz sei bereits bei der Festlegung der Anforderungen der\nAnlage zu TRB 801 Nr. 25 Beachtung geschenkt worden, zumal in Abschnitt 10\nübergangsvorschriften für bestehende Anlagen vorgesehen seien. \n\n9\n\nZur Begründung ihres hiergegen am 25. Februar 1994 eingelegten Widerspruchs\nmachte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Da die vorhandenen Lagerbehälter für\neine erdgedeckte Aufstellung nicht geeignet seien, verlange der Beklagte faktisch die\nBeseitigung der alten und die Errichtung einer neuen, erdgedeckten Anlage. Für eine\nBeseitigungsanordnung gebe § 17 BImSchG jedoch keine Handhabe. Im übrigen\ngingen von der Anlage keine Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft\naus. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1994 ergänzte die Bezirksregierung\nE. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung um einen Hinweis zu den technischen\nMöglichkeiten einer \"geeigneten Brandschutzisolierung\", indem sie auf die Ziffern 2.1\nbis 2.4 einer Stellungnahme der Landesanstalt für Immissionsschutz zu\n\"Brandschutzarten für Flüssiggasbehälter - 322/Lk/Pa-1003 -\" vom 10. Mai 1991\nverwies, die sie dem Widerspruchsbescheid beifügte. Außerdem setzte sie der\nKlägerin eine neue Umsetzungsfrist von drei Monaten nach Bestandskraft der\nVerfügung und drohte für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen nicht oder\nnicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld von jeweils 1000,-- DM an. Im übrigen\nwies die Bezirksregierung den Widerspruch als unbegründet zurück und führte\nergänzend aus: Von einer Beseitigungsanordnung könne schon deshalb nicht die\nRede sein, weil die Klägerin - entsprechend der in Abschnitt 10.3 der Anlage zu TRB\n801 Nr. 25 vorgesehenen übergangsregelung für Altanlagen - alternativ zur\nErddeckung die Möglichkeit habe, die vorhandenen Behälter mit einer geeigneten\nBrandschutzisolierung zu versehen. Abgesehen davon führe selbst ein Austausch\nder derzeitigen Lagerbehälter durch erdgedeckte Tanks nur zu einer zeitweiligen\nBetriebsunterbrechung und lasse die Anlagengenehmigung als solche unberührt.\nZudem könnten die übrigen Anlagenteile (Armaturen und Rohrleitungen) weiter\nverwendet werden. Da die derzeitige technische Ausführung der Anlage der Klägerin\naufgrund der besonderen Brand- und Explosionsgefährlichkeit keinen ausreichenden\nSchutz vor \"sonstigen Gefahren\" biete, sei das Ermessen der Soll-Vorschrift des § 17\nAbs. 1 Satz 1 BImSchG bereits dahingehend eingeschränkt, dass nur bei Vorliegen\neines atypischen Ausnahmefalls auf eine entsprechende nachträgliche Anordnung\nverzichtet werden könne. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, zumal § 3 Abs. 4 der\nStörfallverordnung vom Anlagenbetreiber die stetige Anpassung der Anlage an den\nStand der Sicherheitstechnik fordere. Bestandsschutz genieße die Anlage der\nKlägerin von vornherein nur im Rahmen des § 17 BImSchG. Im Hinblick auf die\ndrohenden Gefahren begegne das Nachrüstungsverlangen auch unter\nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. \n\n11\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 8. November 1994 hat die\nKlägerin am 5. Dezember 1994 Klage erhoben und zu deren Begründung weiter\nvorgetragen: Die Lagerbehälter seien intakt und entsprächen in vollem Umfang der\nerteilten Genehmigung. Ihre Errichtung und ihr Betrieb verstießen auch nicht gegen\ndie Anlage zu TRB 801 Nr. 25. Diese Regeln stellten maßgeblich auf die\nGefährlichkeit einer brennbaren Flüssigkeit ab. Da die Tanks auf dem\nBetriebsgrundstück weit voneinander entfernt seien, drohe bei Unterfeuerung\nallenfalls die Explosion eines einzelnen Tanks. Somit sei jeder Tank der Gruppe 0\nder Anlage zu TRB 801 Nr. 25 zuzuordnen, für die Abschnitt 7.2.2 eine erdgedeckte\nAufstellung nicht vorschreibe. Die Zuordnung der Tanks zu Gruppe 0 ergebe sich\nauch aus Abschnitt 2 des Regelwerks, wonach die Anlage an der Verbindungsstelle\nder Leitung zur Fortleitung des Flüssiggases an der Ausgangsseite der\nDruckregelung ende. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Anlage zu TRB 801 Nr.\n25 nur eine technische Richtlinie sei und dass inzwischen in der Fachwelt Zweifel an\nder Zweckmäßigkeit der Erddeckung von Flüssiggaslagerbehältern aufgekommen\nseien. Die Erddeckung der Lagerbehälter sei auch nicht erforderlich. So habe sich\nder Beklagte bei vergleichbaren Betrieben auf die Forderung eines kegelförmigen\nFundaments zum Schutz vor Unterfeuerung beschränkt. Auch habe sie, die Klägerin,\nsich zur Errichtung einer feuerfesten Wand bereit erklärt. Die Anordnung sei zudem\nunverhältnismäßig. Der Umbau der Tankanlage koste mindestens 160.000 DM.\nDiese Kosten würden ihr, der Klägerin, den branchenüblichen Gewinn abschneiden\nund stünden außerdem nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem\nerstrebten Erfolg. Von den Tanks gehe eine konkrete Gefahr, wie sie für eine\nAnordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu fordern sei, nicht aus. Auf dem\nBetriebsgelände sei lediglich ein Mitarbeiter beschäftigt. (Wohn-)Nachbarschaft gebe\nes praktisch nicht. Die getroffene Anordnung diene allein der Vorsorge. Der Beklagte\nhabe das ihm insoweit zustehende volle Ermessen nicht erkannt und sich zu Unrecht\nauf § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG berufen. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Februar 1994 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. November 1994\naufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und vertiefend ausgeführt: Dass\ndie Erdlagerung von Flüssiggaslagerbehältern dem gegenwärtigen Stand der\nTechnik entspreche, ergebe sich nicht nur aus der Anlage zu TRB 801 Nr. 25,\nsondern auch aus einer entsprechenden Regelung in dem Entwurf einer Verordnung\ngemäß § 7 BImSchG für genehmigungsbedürftige Flüssiggaslager, den das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den beteiligten\nKreisen mit Schreiben vom 8. Juli 1997 zur Kenntnisnahme übersandt habe.\nHinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Fassungsvermögens sei den\nAbschnitten 2.2, 7.2.2 und 10.23 der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 zu entnehmen, dass\nzwischen Lagerbehältern einerseits und Flüssiggaslagerbehälteranlagen\nandererseits zu unterscheiden sei und dass für die Zuordnung zur jeweiligen\nGefahrengruppe auf das Fassungsvermögen der gesamten\nFlüssiggaslagerbehälteranlage abzustellen sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin\ngeltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Anordnungen sei zu berücksichtigen,\ndass selbst bei einem kompletten Austausch der Flüssiggaslagerbehälteranlage der\nBetrieb ohne nennenswerte Unterbrechung fortgeführt werden könne. Die\nBerechtigung der Klägerin zum Betrieb einer Flüssiggaslagerbehälteranlage stehe\nnicht in Frage. Auch der Mastbetrieb werde durch die Umbaumaßnahmen nicht\nwesentlich beeinträchtigt. Das Vorbringen der Klägerin zur Frage einer Gefahrenlage\ngehe am Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 der Störfallverordnung vorbei. Die\nbetriebsspezifischen Gefahren und Risiken des Betriebes einer\nFlüssiggaslagerbehälteranlage infolge von Bränden und Explosionen seien auch bei\nder Anlage der Klägerin vernünftigerweise nicht auszuschließen. Zwischen 1985 und\n1990 hätten sich auf dem Betriebsgelände insgesamt 5 Mittelbrände und 1\nKleinbrand ereignet. Gefährdet seien in Fällen dieser Art nicht nur ein Mitarbeiter, der\nsich ständig auf dem Betriebsgelände aufhalte, sondern auch Lieferanten und\nAbnehmer sowie Spaziergänger, die in der Umgebung der Anlage verweilten. \n\n17\n\nDer Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat die örtlichkeit anlässlich eines\nErörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf\nden Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls vom 11. Juni 1997 Bezug genommen.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil, der Klägerin zugestellt am 16. Dezember 1998,\nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung des\nBeklagten im Wesentlichen bestätigt.\n\n19\n\nAuf den am 15. Januar 1999 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat durch\nBeschluss vom 31. Mai 2000 die Berufung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\nMit ihrer am 19. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung vertieft\ndie Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und hebt noch einmal hervor: Die Behälter\nseien jeweils der Gruppe 0 im Sinne der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 zuzuordnen und\nhielten einen ausreichenden Sicherheitsabstand voneinander ein. Eine\nKettenreaktion im Brand oder Explosionsfall sei ausgeschlossen. Aus einem\nangeblichen Verstoß gegen die Anlage zu TRB 801 Nr. 25 könne eine konkrete\nGefahr nicht abgeleitet werden. Die nördlichen Behälter seien zudem durch die\nWellblechhütte voneinander abgeschirmt. Im übrigen gebe es weder betriebs- noch\numgebungsbedingte Gefahrenquellen für die Tanks. Eine unmittelbare\nNachbarschaft oder angrenzende Wohnbebauung gebe es nicht. Im gesamten\nBetrieb arbeite nur sporadisch ein Mitarbeiter. Der Beklagte habe sich auch nicht\ndamit auseinandergesetzt, dass sie, die Klägerin, angeboten habe, das angebliche\nSicherheitsdefizit durch Errichtung einer Brandschutzmauer zu beheben. \n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Juni 2002 haben die\n(Haupt-)Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen,\nden die Klägerin in Ausübung des ihr eingeräumten Vorbehalts widerrufen hat. Der\ndem Vergleich zugrundegelegten Rechtsauffassung des Senats folgend hat der\nBeklagte daraufhin mit Bescheid vom 3. Juli 2002 die angefochtene\nOrdnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides teilweise\nzurückgenommen, und zwar die unter Nr. 1 getroffene Anordnung hinsichtlich der\nbeiden Flüssiggaslagerbehälter an der Südseite des südlichen Stallgebäudes, die\nunter Nr. 2 getroffene Anordnung (Abblaseleitungen) sowie die\nZwangsgeldandrohung. Im Umfang der erfolgten Aufhebung haben die\n(Haupt-)Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt\nerklärt.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten\nvom 3. Februar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E. vom 4. November 1994 und des Rücknahmebescheides des\nBeklagten vom 3. Juli 2002 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und hebt hervor, dass ihre rechtliche\nEinschätzung durch die einen vergleichbaren Fall betreffende Stellungnahme der\nehemaligen Landesanstalt für Immissionsschutz NRW (heute: Landesumweltamt\nNRW) vom 6. April 1992 bestätigt werde.\n\n26\n\nDie Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren zur Sache nicht\ngeäußert.\n\n27\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere)\nmündliche Verhandlung erklärt\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nSoweit die Klägerin und der Beklagte - auf deren Erklärungen es allein\nankommt - das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt\nhaben, ist es einzustellen und das angefochtene Urteil zur Klarstellung für\nwirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1\nZPO analog). \n\n31\n\nHinsichtlich des noch anhängigen Streitgegenstandes hat die Berufung, über die\nder Senat entsprechend des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO\nentscheidet, keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit zulässig (dazu I.), aber nicht\nbegründet (dazu II.). \n\n32\n\nI. Die nachträgliche Anordnung - in der Fassung des Rücknahmebescheides des\nBeklagten vom 3. Juli 2002 - ist trotz des während des erstinstanzlichen Verfahren\nerfolgten Betreiberwechsels weiterhin wirksam und tauglicher Gegenstand des\nAufhebungsbegehrens; die sich aus ihr ergebenden Pflichten sind auf die\nBeigeladene übergegangen. Als ein in erster Linie sachbezogener bzw. dinglicher\nVerwaltungsakt regelt eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG\nrechtsverbindlich den öffentlich-rechtlichen Status einer genehmigungsbedürftigen\nAnlage. Anknüpfungspunkt der Regelung sind nicht Umstände in der Person des\nAnlagenbetreibers, sondern der Zustand und der Betrieb der Anlage. Dies rechtfertigt\nes, dass eine darauf gerichtete Anordnung - nicht anders als die\nAnlagengenehmigung - dem jeweiligen Betreiber gegenüber Rechtswirkungen\nentfaltet und die mit ihr ausgesprochenen Verpflichtungen im Falle eines\nBetreiberwechsels nicht gegenstandslos werden, sondern auf den neuen Betreiber\nübergehen. \n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66\n-, NJW 1971, 1624; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE\n84, 209 (211); Urteil des Senats vom 23. September 1994 - 21 A 1843/89 -; Hess.\nVGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 14 TG 2673/95 -, NVwZ 1998, 1315 mit\nausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen. \n\n34\n\nSoweit in die nach § 17 Abs. 2 BImSchG erforderliche Prüfung der\nVerhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung auch betreiberbezogene\nAspekte - wie etwa die wirtschaftlichen Handlungsspielräume eines Unternehmers -\nEingang finden können, haben diese personalen Elemente nicht das Gewicht, den\nprinzipiellen Sachbezug einer nachträglichen Anordnung in Frage zu stellen. \n\n35\n\nDie Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin infolge\ndes Betriebsübergangs auf die Beigeladene nicht mehr geltend machen kann, durch\ndie nachträgliche Anordnung - aktuell - in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42\nAbs. 2 VwGO). Denn insoweit stellt § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173\nVwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist, \n\n36\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 1992 - 4 B 139.91 -, UPR 1992, 345,\nvom 12. Dezember 2000 - 7 B 68.00 -, NVwZ-RR 2001, 406 und vom 1. August 2001\n- 4 BN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282, \n\n37\n\neine andere gesetzliche Bestimmung i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die es der\nKlägerin erlaubt, den Prozess ungeachtet des übergangs der Betreibereigenschaft\nan die Beigeladene fortzuführen. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die\nVeräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten\nAnspruchs - dem entspricht hier der Verlust der die ursprüngliche Klagebefugnis\nvermittelnden Betreibereigenschaft - auf den Prozess keinen Einfluss hat, es sei\ndenn, der Rechtsnachfolger übernimmt den Prozess als Hauptpartei. Von dieser\nMöglichkeit hat die Beigeladene indessen keinen Gebrauch gemacht. \n\n38\n\nII. Die Klage - im noch anhängigen Umfang - ist jedoch nicht begründet. \n\n39\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 17 Abs. 1 BImSchG in der bei\nErlass des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung.\n\n40\n\nVgl. zum maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage\nKoch in: GK-BImSchG, Stand: Oktober 2001, § 17 BImSchG Rn. 195; ebenfalls - mit\nhier nicht in Betracht zu ziehenden Einschränkungen - Jarass, BImSchG, 5. Aufl.\n2002, § 17 BImSchG Rn. 59; Vallendar in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht,\nStand: September 2002, § 17 BImSchG, Rn. 21; Hansmann in: Landmann/Rohmer,\nUmweltrecht, Bd. I, Stand: März 2002 , § 17 BImSchG Rn. 228,\n\n41\n\nNach Satz 1 dieser Bestimmung können im Bezug auf genehmigungsbedürftige\nAnlagen (dazu 1.) nach Erteilung der Genehmigung (dazu 2.) Anordnungen zur\nErfüllung immissionschutzrechtlicher Pflichten erlassen werden; nach Satz 2 soll die\nzuständige Behörde solche Anordnungen treffen, wenn festgestellt wird, dass die\nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen\nUmwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder\nerheblichen Belästigungen geschützt ist, wenn also den Betreiberpflichten des § 5\nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht genügt wird (dazu 3.). Die tatbestandlichen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. \n\n42\n\n1. Die Beigeladene betreibt eine genehmigungsbedürftige Anlage. Insoweit kann\noffen bleiben, ob - wie der Beklagte meint - die Gesamtheit der\nFlüssiggaslagerbehälter als genehmigungsbedürftige Anlage nach § 1 der 4.\nBImSchV i.V. mit Ziffer 9.1 Spalte 2 b) des zugehörigen Anhangs, d.h. als \"sonstige\nAnlage(n) zur Lagerung von brennbaren Stoffen in Behältern mit einem\nFassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen\" zu qualifizieren ist.\nDer insoweit vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass sich nach dieser\nVorschrift das Fassungsvermögen auf \"Anlagen\" und nicht auf die einzelnen\n\"Behälter\" bezieht, ist richtig. Er besagt aber nichts darüber, wann mehrere Behälter\neine Anlage bilden. Die Summation des Fassungsvermögens verschiedener Behälter\nsetzt - vorbehaltlich der Konstellation der aus mehreren Anlagen bestehenden sog.\ngemeinsamen Anlage i.S. von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV - gerade voraus, dass die\nBehälter zu einer Anlage gehören. Durch die Erkenntnis, dass mehrere Behälter zu\neiner Anlage gehören können, ist für die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies\nder Fall ist, noch nichts gewonnen. Hierfür ist vielmehr beim Fehlen eines\nbetriebstechnischen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Lagerbehältern vor\nallem entscheidend, ob die Behälter aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs ein\neinheitliches Gefährdungspotenzial darstellen, das es rechtfertigt, sie dem\nGenehmigungserfordernis zu unterwerfen. Von diesem Ansatz geht auch der\nLänderausschuss für Immissionsschutz (LAI) aus. Nach dessen Auffassung (vgl. LAI-\nHinweise zu Nr. 9.1 des Anhangs zur 4. BImSchV; abgedruckt in Landmann/Rohmer,\nNr. 9 des Anhangs zur 4. BImSchV Rn. 1) sind zwei im Abstand von 2 m auf\nvoneinander getrennten Bodenplatten aufgestellte Gasbehälter mit zusammen mehr\nals 3 t Fassungsvermögen auf einem gewerblichen Campingplatz, die, von denen\neiner der Vorsorgung von Wohnmobilen, der andere zur der Beheizung der\nSanitäranlagen dient, deshalb genehmigungsbedürftig, weil aufgrund der\nVerkehrsauffassung eine Anlage im Sinne von Nr. 9.1 vorliege. Hierzu wird in der\nLiteratur zustimmend ausgeführt, dass sich dieses Ergebnis aus Sinn und Zweck des\nGenehmigungserfordernisses nach § 4 BImSchG ergebe, die Errichtung und den\nBetrieb von Anlagen mit einem besonderen Umweltgefährungspotential einer\nstrengen staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. Das Gefährdungspotential, das bei Nr.\n9.1 in der Lagerkapazität von 3 t zum Ausdruck komme, werde nicht dadurch\nverringert, dass das Fassungsvermögen eines einzigen Lagerbehälters über 3\nTonnen auf mehrere kleinere, unmittelbar nebeneinander stehende (Hervorhebung\ndurch den Senat) Lagerbehälter mit jeweils weniger als 3 Tonnen aufgeteilt werde.\nErst in dem Maße, wie der Abstand zwischen den einzelnen Lagerbehältern größer\nwerde, löse sich allmählich der Begriff der (einzigen) Anlage auf und könne dann\nzum Begriff der gemeinsamen Anlage (§ 1 Abs. 3) übergehen.\n\n43\n\n Vgl. Ludwig in: Feldhaus, a.a.O., Anhang Nr. 9 4. BImSchV Rn. 4.\n\n44\n\nDie damit aufgeworfenen Fragen muss der Senat in diesem Zusammenhang\njedoch ebensowenig abschließend beantworten wie die weitere Frage, ob die\nLagerbehälter jedenfalls als \"gemeinsame Anlage\" i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV\nzu qualifizieren, insbesondere sie \"mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen\nverbunden\" sind. \n\n45\n\nVgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV u.a. Urteil\ndes Senats vom 16. November 1990 - 21 A 2254/89 -, NVwZ 1991, 902; OVG\nLüneburg, Beschluss vom 30. November 1999 - 7 M 4274/99 -, NVwZ-RR 2000, 353;\nHansmann, a.a.O., Bd. II, § 1 4. BImSchV Rn. 27; Jarass, a.a.O., § 4 BImSchG Rn.\n21; Ludwig in: Feldhaus, a.a.O., 4. BImSchV § 1 Rn. 23; Blankenagel in: GK-\nBImSchG, a.a.O., § 4 Rn. 33,\n\n46\n\nDenn die Flüssiggaslagerbehälter sind jedenfalls deshalb tauglicher Gegenstand\neiner Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG, weil der Mastbetrieb als solcher eine\ngenehmigungsbedürftige Anlage ist und die Flüssiggaslagerbehälter Teil des\nKernbestands, jedenfalls aber Nebeneinrichtung dieser Anlage sind mit der Folge,\ndass sich das Genehmigungserfordernis auch auf sie erstreckt (vgl. § 1 Abs. 3 4.\nBImSchV).\n\n47\n\nDer Mastbetrieb ist eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 1 Abs. 1 der\n4. BImSchV i.V. mit Nr. 7.1 des zugehörigen Anhangs. Im maßgebenden Zeitpunkt\ndes Ergehens des Widerspruchsbescheides betrug die zur Genehmigungspflicht\neiner Mastgeflügelanlage führende Mastgeflügelplatzzahl 14.000 (heute: 40.000). Die\nFlüssiggaslagerbehälter sind als Bestandteil des Mastbetriebs (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 4.\nBImSchV), jedenfalls aber als dessen Nebeneinrichtung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 4.\nBImSchV) zu qualifizieren. Für die Zugehörigkeit zum Anlagenkern des Mastbetriebs\nspricht die Tatsache, dass die Mastanlage ohne die Heizungsanlagen wohl nicht\nganzjährig bestimmungsgemäß betrieben werden könnte. Jedenfalls aber sind die\nVerbrauchslagerbehälter als Nebeneinrichtungen anzusehen, weil sie dem\nMastbetrieb zumindest dienlich sind,\n\n48\n\nvgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 7 C 71.82 -,\nBVerwGE 69, 351 (355) ; ferner Hansmann, a.a.O., Bd. II 4. BImSchV § 1 Rn. 15;\nLudwig, a.a.O., 4. BImSchV § 1 Rn. 34,\n\n49\n\nmit ihm in einem räumlichen und betriebstechnischem Zusammenhang stehen\nsowie für \"das Entstehen sonstiger Gefahren\" (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) der 4.\nBImSchV) von Bedeutung sein können. Letzteres lässt sich ohne weiteres aus der\nTatsache schließen, dass auch für die Aufstellung und den Betrieb von\nLagerbehältern unter 3 t Fassungsvermögen zahlreiche Sicherheitsbestimmungen\nexistieren, deren (Nicht-) Einhaltung sich auf das Gefährdungspotenzial der\nGesamtanlage auswirkt. \n\n50\n\n2. Der Geflügelmastbetrieb ist zwar nicht, wie von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG\nfür den Erlass einer \"nachträglichen\" Anordnung vorausgesetzt wird,\nimmissionsschutzrechtlich genehmigt worden.\n\n51\n\nVgl. zu dieser, schon aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 BImSchG folgenden\nTatbestandsvoraussetzung etwa: Hansmann, a.a.O., Bd. I § 17 BImSchG Rn. 45;\nJarrass, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 9.\n\n52\n\nDie Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 BImSchG folgt aber aus § 17 Abs. 5\nBImSchG. Danach gelten die Absätze 1 bis 4a entsprechend für Anlagen, die nach §\n67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §\n16 Abs. 4 GewO anzuzeigen waren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die im\nZeitpunkt ihrer Errichtung nur baurechtlich genehmigungsbedürftigen\nGeflügelmastställe waren durch die Verordnung zur änderung der Verordnung über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 GewO vom 5. Juli 1971 (BGBl. I S. 885)\ngenehmigungspflichtig geworden (vgl. § 1 Nr. 47 VO zu § 16 GewO i.d. Fassung der\nNeubekanntmachung vom 7. Juli 1971) und unterfielen damit der Anzeigepflicht nach\n§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewO a.F. Zwar hat der damalige Anlagenbetreiber diese\nAnzeigepflicht nicht erfüllt, vielmehr wurde die versäumte Anzeige erst im Dezember\n1976 als Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG nachgeholt. Darauf kommt es aber im\nRahmen des § 17 Abs. 5 BImSchG nicht an.\n\n53\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa Hansmann, a.a.O., Bd. I § 17 Rn. 52 und §\n67 Rn. 21.\n\n54\n\n3. Eine nachträgliche Anordnung setzt weiter voraus, dass der Anlagenbetreiber\neine Rechtspflicht verletzt, die sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder\naus einer darauf gestützten Rechtsverordnung ergibt. Da sich der Beklagte und die\nBezirksregierung bei der Ermessensausübung durch die Soll-Vorschrift des § 17 Abs.\n1 Satz 2 BImSchG gebunden gesehen haben, kommt es entscheidend darauf an, ob\ndie Ausstattung oder der Betrieb der Flüssiggaslagerbehälter gegen\nimmissionsschutzrechtliche Rechtspflichten verstößt, die der Schutz- und\nAbwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuzuordnen sind. Das ist der Fall.\n\n55\n\nFür den Mastbetrieb der Beigeladenen gilt die - u.a. auf § 7 BImSchG gestützte -\nStörfall-Verordnung in der im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des\nWiderspruchsbescheides geltenden Fassung der Bekanntmachung vom\n20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober\n1993 (BGBl. I S. 1782, ber. S. 2049) - Störfall-Verordnung (1991) - (dazu a)); der\nBetrieb wird der dort in § 3 Abs. 4 festgelegten Pflicht nicht gerecht, dass die\nBeschaffenheit und der Betrieb der Anlage dem Stand der Sicherheitstechnik\nentsprechend müssen (dazu b). Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der\nSchutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu c)). \n\n56\n\na) Die Störfall-Verordnung (1991) ist einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 gilt die\nVerordnung für die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz\ngenehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV\nzu dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei\neiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Wie oben\nbereits ausgeführt, ist der Geflügelmastbetrieb eine genehmigungsbedürftige Anlage,\nbei dessen bestimmungsgemäßen Betrieb u.a. verflüssigtes Propangas und damit\nein Stoff vorhanden ist, der jedenfalls unter Anhang II Nr. 1 und unter Anhang IV\nNr. 5 (brennbare Gase) fällt. In welcher Form, Konzentration oder Menge ein Stoff in\nder Anlage vorhanden ist oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs\nentstehen kann, ist für die Anwendung der Störfall-Verordnung in der Regel ohne\nBedeutung. Insbesondere werden Mindestmengen für die Anwendung der\nVerordnung nicht genannt. Die in den Anhängen festgesetzten Mengenschwellen\nsind lediglich für die Anwendung der in § 1 Abs. 2 Störfall-Verordnung genannten\nVorschriften sowie für § 1 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 Störfall-Verordnung von\nBedeutung. \n\n57\n\nVgl. etwa Hansmann, a.a.O., Stand: Oktober 2001, Bd. II, 12. BImSchV § 1 Rn.\n12 ff.; Roßnagel, a.a.O., § 7 BImSchG Rn. 221 ff., Fn. 300.\n\n58\n\nNach der Bagatell-Klausel des § 1 Abs. 1 Satz 2 Störfall-Verordnung (1991)\nfindet die Verordnung allerdings dann keine Anwendung, wenn der Eintritt eines\nStörfalls wegen der geringen Mengen der Stoffe, die in der Anlage vorhanden oder\nentstehen können, ausgeschlossen ist. Mit besonders günstigen Betriebsumständen\noder Umgebungsbedingungen kann der Ausschluss eines Störfalleintritts hingegen\nnicht begründet werden. Denn die Anwendung der Verordnung soll gerade\ngewährleisten, dass optimale Betriebsumstände geschaffen werden.\n\n59\n\nVgl. Hansmann, a.a.O., Stand: Oktober 2001 Bd. II, 12. BImSchV, § 1 Rn.\n20.\n\n60\n\nDie Bagatell-Klausel greift hier nicht durch. Nach Nr. 3.3.2.1 der Ersten\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung vom 30. September 1993\n(GMBl. S. 582 - 1. StörfallVwV -) ist u.a. bei Anlagen im Sinne von Nr. 9.1 des\nAnhangs zur 4. BImSchV - soweit sie, wie hier, weder Anlagenteil oder\nNebeneinrichtungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Anhang I Teil 1\nder Störfall-Verordnung (1991) sind, noch Verfahrensschritten innerhalb solcher\nAnlagen dienen - der Eintritt eines Störfalls jedenfalls dann nicht offensichtlich\nausgeschlossen, wenn die zur Genehmigungspflicht führende Mengenschwelle\nüberschritten ist. Für Lageranlagen der besagten Art ist dieser Auffassung ohne\nweiteres zu folgen. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für\ndiese Anlagen erklärt sich in erster Linie mit der Gefahr und den möglichen\nAuswirkungen eines Störfalles, weil sie beim bestimmungsgemäßen Betrieb\ndurchweg keine relevanten Emissionen mit sich bringen. \n\n61\n\nVgl. auch Büge, Sicherheitsabstände - Zwingende Betreiberpflicht nach Bundes-\nImmissionsschutzgesetz und Störfall-Verordnung, GewArch 1996, 190 (193).\n\n62\n\nWenn aber der Gesetzgeber diese Anlagen gerade wegen ihres\nGefährdungspotenzials im Störfall in den Anwendungsbereich des\nBundesimmissionsschutzgesetzes aufgenommen hat, ist für die Annahme, der\nEintritt eines Störfalls sei offensichtlich auszuschließen, kein Raum.\n\n63\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung (1991) auf Flüssiggaslager-\nAnlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t auch Büge, a.a.O., S. 191;\nferner: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Entwurf\neiner Flüssiggaslager-Verordnung, Stand: 02.07.1997, Begründung, I. Allgemeiner\nTeil.\n\n64\n\nHiervon ausgehend wird in der Mastanlage die Bagatellschwelle überschritten,\nweil zumindest die beiden Behälterpaare zwischen den mittleren Stallgebäuden auch\ndann, wenn sie nicht Bestandteil bzw. Nebeneinrichtung des Mastbetriebs (vgl. § 1\nAbs. 4 4. BImSchV) wären, jeweils gesondert genehmigungsbedürftig gemäß Nr. 9.1\ndes Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV wären. Denn aufgrund des betrieblichen und\nengen räumlichen Zusammenhangs - die Behälter sind jeweils nur 4 m voneinander\nentfernt - ist (jedenfalls) jedes dieser Paare nach der Verkehrsanschauung als eine\nAnlage zur Lagerung von brennbaren Gasen im immissionsschutzrechtlichen Sinne\nanzusehen. \n\n65\n\nb) Aus der Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung (1991) auf den Mastbetrieb\nfolgt, dass in allen Anlagenbereichen die Sicherheitspflichten der Verordnung erfüllt\nsein müssen.\n\n66\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Hansmann, a.a.O., Stand Oktober 2001, Bd. II,\n12. BImSchV, § 1 Rn. 9. \n\n67\n\nDem wird die Anlage nicht gerecht. Die Beschaffenheit der Anlage - mit\nAusnahme der nicht mehr streitgegenständlichen südlichen Lagerbehälter - verstößt\ngegen § 3 Abs. 4 Störfall-Verordnung (1991), indem sie dem Stand der\nSicherheitstechnik nicht entspricht. \n\n68\n\naa) Der Stand der Sicherheitstechnik für die Beschaffenheit und den Betrieb von\nFlüssiggaslagerbehälter-Anlagen ergibt sich u.a. aus der Anlage zu den Technischen\nRegeln für Druckbehälter Anlage - TRB - 801 Nr. 25 (BArbBl. Nr. 12/1991, ber.\nBArbBl. Nr. 12/1992).\n\n69\n\nDem steht nicht entgegen, dass diesem vom Fachausschuss Druckbehälter bei\nder Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin (jetzt:\nBerufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ) des\nHauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgestellten Regelwerk\nkeine Rechtsnormqualität zukommt. Die Legaldefinition des \"Standes der\nSicherheitstechnik\" in § 2 Abs. 3 Satz 1 Störfall-Verordnung (1991) verlangt -\nebensowenig wie die vergleichbare Vorschrift des § 3 Abs. 6 BImSchG - keine\nrechtsförmliche schriftliche Bestimmung des jeweiligen Standards, sondern stellt\nallein auf den in der Praxis vorzufindenden Entwicklungsstand fortschrittlicher\nVerfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ab, der die praktische Eignung einer\nMaßnahme zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen\ngesichert erscheinen lässt. Dieser Entwicklungsstand kann sich auch in technischen\nRegelwerken ohne gesetzliche Grundlage, beispielsweise in DIN-Normen und VDI-\nRichtlinien sowie in Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien der\nBerufsgenossenschaften widerspiegeln. \n\n70\n\nVgl. eingehend Wietfeld/Czaijka, in: Feldhaus, a.a.O., Stand: November 1997,\n12. BImSchV (1991), § 2 Rn. 61 ff; siehe auch: Zweite Allgemeine\nVerwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2. StörfallVwV) vom 27. April 1982\n(GMBl. S. 205), geändert am 20. September 1993 (GMBl. S. 582), Anhang Nr.\n1.1.3.\n\n71\n\nDie gesetzlichen Aufgaben der gewerblichen Berufsgenossenschaften im\nRahmen der Unfallverhütung und Unfallversicherung für Arbeitnehmer sowie die\ndamit einhergehende Kompetenz und Erfahrung u.a. in Fragen der (Arbeits-)\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes tragen den Schluss, dass die vom\nFachausschuss Druckbehälter aufgestellten Technischen Regeln für Druckbehälter\nden aktuellen Stand der Sicherheitstechnik verlässlich wiedergeben. Hierfür\nsprechen neben der personellen Zusammensetzung des Fachausschusses\nDruckbehälter auch die sonstigen Modalitäten des Zustandekommens der\nTechnischen Regeln. Nach den am 25. Juni 1971 von der Mitgliederversammlung\ndes Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften beschlossenen\nGrundsätzen über die berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse (BGI 502)\ngehören den mit der Erarbeitung von Regelungen für die Sicherheit und Gesundheit\nbefassten Fachausschüssen nicht nur technische Aufsichtsbeamte von gewerblichen\nBerufsgenossenschaften und von anderen Unfallversicherungsträgern an, sondern\nauch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Vertreter der\nSozialpartner, Vertreter der Hersteller und Betreiber der Einrichtungen des jeweiligen\nFachgebiets sowie erforderlichenfalls besondere Sachverständige. Zudem beschließt\nder Fachausschuss Druckbehälter die Technischen Regeln für Druckbehälter in\nAbstimmung mit dem Deutschen Druckbehälterausschuss, der aufgrund seiner\nZusammensetzung (vgl. § 36 Abs. 1 DruckbehV) ebenfalls eine hohe Gewähr für\neine zutreffende und objektive Beurteilung des Standes der Sicherheitstechnik bietet.\nDer Deutsche Druckbehälterausschuss hat u.a. die Aufgabe, nach Maßgabe seiner\nGeschäftsordnung die Regeln zu ermitteln, die dem in § 4 Abs. 1 DruckbehV\ngenannten Stand der Technik entsprechen. Diese Aufgabe nimmt der Deutsche\nDruckbehälterausschuss gemäß § 1 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung dadurch wahr,\ndass er sich zu den vom berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss Druckbehälter\nermittelten Regeln äußert und sie dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung zur Bekanntmachung mitteilt. \n\n72\n\nVgl. im Einzelnen: Göller/Steyer/Doktor, Druckbehälterverordnung, Kommentar,\nStand Mai 1999, § 36 DruckbehV; ferner Büge, a.a.O., S. 192.\n\n73\n\nDie Einschätzung, dass die Regelwerke des Fachausschusses Druckbehälter\nverlässliche Aussagen zum Stand der Sicherheitstechnik enthalten, spiegelt sich\nschließlich auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur\nDruckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980 (BAnz. Nr. 43 vom 1. März 1980)\nwider. Nach deren § 1 hat die zuständige Behörde bei der Prüfung, ob ein\nDruckbehälter den Anforderungen des § 4 Abs. 1 der Druckbehälterverordnung\nentspricht - ob er also insbesondere nach dem Stand der Technik errichtet ist und\nbetrieben wird -, dies in der Regel anzunehmen, soweit der Druckbehälter den vom\nFachausschuss Druckbehälter ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Technischen Regeln\nentspricht.\n\n74\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es in der Vorbemerkung zu den\nTechnischen Regeln für Druckbehälter 801 heißt, diese TRB enthalte \"allgemein\nanerkannte Regeln der Technik\" . Zwar können sich aus dem \"Stand der Technik\" im\nEinzelfall höhere Sicherheitsanforderungen ergeben als aus den \"allgemein\nanerkannten Regeln der Technik\", weil jener Begriff an den Entwicklungsstand\nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen anknüpft, während für\ndiesen entscheidend ist, dass die Regeln sowohl in der Wissenschaft als auch in der\nPraxis anerkannt sind und sich bewährt haben.\n\n75\n\nVgl. zur Abgrenzung der Begriffe Wietfeld/Czaijka, a.a.O., 12. BImSchV, § 2 Rn.\n50.; Kutscheidt, in Landmann/Rohmer, Bd. I, § 3 BImSchG Rn. 29 ff.: siehe auch\nBeschluss des Senats vom 18. Juli 1988 - 21 B 1092/88 -, NVwZ 1989, 172 (173).\n\n76\n\nDieser Unterschied könnte vorliegend aber allenfalls Bedeutung gewinnen, wenn\nAnhaltspunkte dafür vorlägen, dass die in der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 vorgesehen\nMaßnahmen zum Schutz vor Unterfeuerung von Flüssiggaslagerbehältern tatsächlich\nhinter dem Stand der Technik zurückbleiben, inzwischen also - im Hinblick auf den\nSchutz vor Unterfeuerung - ein weiterer technischer Fortschritt bei der Einrichtung\nund Betriebsweise von Flüssiggaslagerbehältern zu verzeichnen wäre. Dafür ist\njedoch nichts ersichtlich. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, international\nanerkannte Wissenschaftler warnten inzwischen vor der erdgedeckten Aufstellung\nvon Flüssiggaslagerbehältern, weil Leckagen länger unentdeckt blieben, und der\nFachausschuss Druckbehälter habe sich dieser Meinung angeschlossen, ist durch\nnichts belegt. \n\n77\n\nSchließlich ist die Anlage zu TRB 801 Nr. 25 zur Ermittlung des Standes der\nSicherheitstechnik im Sinne der Störfall-Verordnung auch nicht etwa deshalb\nungeeignet, weil die Aufgaben der berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse in\nerster Linie auf dem Gebiet des Unfallschutzes und der Arbeitssicherheit von\nBeschäftigten liegen. Zum einen dienen arbeitsschutzrechtlich gebotene\nMaßnahmen durchweg auch der Betriebssicherheit einer Anlage und vermindern\ndamit das Störfallrisiko. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Technischen\nRegeln für Druckbehälter, wie oben ausgeführt, auch in das Reglement der\nDruckbehälterverordnung eingebunden sind, die ihrerseits sowohl zum Schutz der\nBeschäftigten als auch zum Schutz der vom Anlagenbetrieb potentiell betroffenen\nDritten erlassen worden ist (vgl. § 24 GewO a.F., jetzt: § 11 GSG). So bestimmt § 4\nAbs. 1 DruckbehV in Verbindung mit Nr. 1.2 des zugehörigen Anhangs I\nausdrücklich, dass Druckbehälter so aufgestellt und betrieben werden müssen, dass\nBeschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. \n\n78\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März\n2000 - 10 S 2762/99 -, NVwZ-RR 2000, 674, und Büge, a.a.O., S. 192 f.\n\n79\n\nDer Senat hat nach alledem keine Zweifel, dass die gemäß § 36 Abs. 2\nDruckbehV unter Mitwirkung des Deutschen Druckbehälterausschusses erstellten\nTechnischen Regeln für Druckbehälter auch hinsichtlich des Schutzes Dritter den\naktuellen Stand der Sicherheitstechnik wiedergeben.\n\n80\n\nbb) Die noch im Streit stehenden Lagerbehälter werden den\nSicherheitsanforderungen der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 nicht gerecht. Einschlägig\nsind insoweit die Anforderungen für Lagerbehälter-Anlagen der Gruppe A im Sinne\ndes Abschnitts 2.2 (Anlagen mit einem gesamten Fassungsvermögen > 3 t < 200 t;\nEntnahme aus der Gasphase). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die\nGruppenzuordnung nicht auf das Fassungsvermögen jedes einzelnen\nLagerbehälters, sondern auf das Fassungsvermögen eines jeden Behälterpaares\nabzustellen, denn jedes dieser Paare bildet eine Flüssiggasbehälteranlage im Sinne\ndes Regelwerks. Abschnitt 2.1 der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 definiert den Begriff der\nFlüssiggasbehälteranlagen (Anlagen) als die Gesamtheit aller notwendigen sowie in\nReserve stehenden Einrichtungen für das Lagern und die Versorgung von\nVerbrauchsanlagen und Füllanlagen und zählt hierzu - soweit hier von Interesse -\n\"die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden\nDruckbehälter\" zur Lagerung von Flüssiggas. Ist diese Voraussetzung erfüllt,\nbestimmt sich das Fassungsvermögen nach Abschnitt 2.12 der Anlage zu TRB 801\nNr. 25. Danach entspricht das Fassungsvermögen einer\nFlüssiggaslagerbehälteranlage der Summe der zulässigen Massen der Gase in den\nzugehörigen ortsfesten Lagerbehältern. \n\n81\n\nSoweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, dass jeder Behälter isoliert zu\nbetrachten sei, auf Abschnitt 2.1 Satz 2 der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 beruft,\ninterpretiert sie dessen Aussagegehalt falsch. Die Definition, dass die Anlage an der\nVerbindungsstelle der Leitung zur Fortleitung des Flüssiggases an der\nAusgangsseite der Druckregelung bzw. an der Verbindungsstelle mit Anlagen zum\nFüllen von Druckgasbehältern endet, dient ersichtlich der Abgrenzung des\nGeltungsbereichs der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 dahin, dass sie die technischen\nEinrichtungen jenseits der benannten Verbindungsstellen (d.h. die Verbrauchs- und\ndie Füllanlagen) aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, weil insoweit andere\nRegelwerke gelten. Sie besagt aber nichts darüber, wann technische Einrichtungen\nzur Lagerung von Flüssiggas, die nach der Funktionsweise einer\nFlüssiggaslageranlage vor einer solchen Verbindungsstelle angeordnet sind, als\nTeile einer einzigen Anlage anzusehen sind. \n\n82\n\nDie umstrittenen Behälter stehen nicht nur in einem engen betrieblichen, sondern\nauch - jeweils paarweise - in einem engen räumlichen Zusammenhang. Der enge\nbetriebliche Zusammenhang ergibt sich daraus, dass alle Behälter - wenn auch\njeweils über ein eigenes Verbrauchsgerät und für separate Stallbereiche - der\nBeheizung desselben Geflügelmastbetriebs dienen. Der nach dem Wortlaut der\nBestimmung kumulativ erforderliche enge räumliche Zusammenhang ist für jedes der\n3 Behälterpaare zu bejahen, weil die beiden Behälter jedes Paares so nahe\nbeieinander stehen, dass ihr Gefahrenpotenzial im Falle eines im Bereich des\nStandortes entstehenden Brandes demjenigen eines einzigen Behälters mit\ndoppeltem Fassungsvermögen entspricht und daher dieselben Vorkehrungen zur\nVerhinderung eines Störfalls erfordert. Bei einer Entfernung von nur 4 m zwischen\nzwei Behältern liegt es auf der Hand, dass ein und derselbe Brandherd im Bereich\ndes Behälterstandortes schon nach kurzer Ausbreitungszeit beide Behälter\nunterfeuern bzw. seitlich befeuern kann, während die Wahrscheinlichkeit, dass das\nFeuer nur auf einen der Behälter einwirkt, eher gering ist. Dasselbe gilt auch für das\nnördliche Behälterpaar. Zwar sind dessen Behälter 15 m voneinander entfernt.\nJedoch würde ein Brand des von der Klägerin als \"Schutzhütte\" bezeichneten\nGebäudes, bei dem es sich nach Aktenlage um eine als Lagerraum dienende leichte\nWellblech-/Holzkonstruktion handelt, auf beide Lagerbehälter ausstrahlen, sodass\ndie gleichzeitige Explosion beider Lagerbehälter zu befürchten wäre. Diese\nGefahrensituation blendet die Klägerin aus, indem sie lediglich die Möglichkeit in den\nBlick nimmt und zugleich in Abrede stellt, dass der Brand oder die Explosion eines\nBehälters auf den anderen übergreift. Abgesehen davon, dass die Möglichkeit einer\n\"Kettenreaktion\" dem Senat angesichts der im Falle einer Behälterexplosion\nfreiwerdenden Kräfte nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, rechtfertigt sich\ndie Annahme eines einheitlichen Gefahrenpotenzials bereits daraus, dass jedenfalls\nein außerhalb der Behälter entstandener Brandherd sich unschwer so entwickeln\nkann, dass er gleichzeitig den ordnungsgemäßen Betrieb beider Behälter stört.\n\n83\n\ncc) Aus der Zuordnung der in Rede stehenden Flüssiggasbehälterpaare zu den\nAnlagen der Gruppe A im Sinne der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 folgt, dass die\nBehälter erdgedeckt aufgestellt (vgl. Abschnitt 7.2.2 - die dort in Absätzen 2 und 3\nvorgesehenen Ausnahmen von dieser Regel greifen ersichtlich nicht) oder mit einer\nBrandschutzisolierung versehen werden müssen (vgl. Abschnitt 10.3) Die\numstrittenen Lagerbehälter entsprechen keiner dieser Anforderungen. Die\ngegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind nicht plausibel. Die Klägerin selbst hat\nin dem von ihr erstellten und mit Schriftsatz vom 3. Mai 1993 dem Beklagten\nvorgelegten \"Sicherheitskonzept\" unter Nr. 10.3 angegeben, die\nFlüssiggaslagerbehälter benötigten keine Brandschutzisolierung. Dass die Behälter\ngleichwohl vor unzulässiger Erwärmung hinreichend geschützt sein sollen, ist vor\ndiesem Hintergrund ins Blaue hinein behauptet, zumal die Klägerin bis heute keine\nihre Behauptungen bestätigenden Herstellerinformationen vorgelegt hat. Der Senat\nhat daher keine Veranlassung, zu dieser Frage weitere Ermittlungen\nanzustellen.\n\n84\n\nc) Der Umstand, dass die Anlage der Klägerin dem Stand der Sicherheitstechnik\nnicht entspricht, begründet eine Gefahr i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Denn\ndie nach § 3 Abs. 4 Störfall-Verordnung i.V.m. Abschnitten 7.2.2 und 10.3. TRB 801\nNr. 25 zu fordernden Maßnahmen der Sicherheitstechnik sind eine Konkretisierung\nder Schutz- und Abwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Zwar reicht insoweit\ndie allgemeine Erkenntnis, dass die Störfall-Verordnung (1991) und insbesondere\nderen § 3 Abs. 4 unter anderem der Konkretisierung der Schutz- und Abwehrpflicht\naus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dient, \n\n85\n\nvgl. Hansmann, a.a.O., Stand: Oktober 2001, Bd. II, 12. BImSchG, § 3 Rn. 2 und\n34; Jarass, a.a.O., § 5 Rn. 42; Roßnagel, a.a.O., § 7 Rn. 217 ff., 231 Fn. 322.\n\n86\n\nnicht aus. Vielmehr bedarf es der zusätzlichen Feststellung, dass die im Rahmen\ndes § 3 Abs. 4 Störfall-Verordnung (1991) als Stand der Technik ermittelten\nkonkreten Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage\ngerade oder zumindest auch dem Schutz der Allgemeinheit und/oder der\nNachbarschaft dienen. Das ist hier jedoch der Fall. Insoweit kann dahin stehen, ob\ndieser Schutzzweck auch dann zu bejahen ist, wenn die nach dem Stand der\nTechnik gebotenen Anforderungen an eine Anlage lediglich Vorsorgemaßnahmen\nzur Begrenzung von Störfallauswirkungen im Sinne von § 3 Abs. 3 der Verordnung\nsind,\n\n87\n\nso, mit der Rechtsfigur des sog. vorbeugenden Gefahrenschutzes, etwa Hess.\nVGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - 2 UE 2899/96 -, UPR 2002, 396 m.w.N.; OVG\nLüneburg, Beschluss vom 6. April 1984 - 7 OVG B 16/83 - , DVBl. 1984, 890,\n893.\n\n88\n\noder ob den erforderlichen Drittschutz nur solche Vorkehrungen vermitteln, die\nauf die Störfallverhinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Störfall-Verordnung zielen.\n\n89\n\nEbenfalls offen gelassen im Senatsbeschluss vom 18. Juli 1988, a.a.O., S.\n174.\n\n90\n\nDenn die erdgedeckte Aufstellung von Flüssiggaslagerbehältern bzw. die\nAnbringung einer geeigneten Brandschutzisolierung dient gerade auch der\nVerhinderung eines Störfalles i.S. des § 2 Abs. 1 Störfall-Verordnung (1991), weil mit\ndiesen Maßnahmen eine Explosion der Lagerbehälter infolge unzulässiger\nErwärmung vermieden wird (vgl. auch § 4 Nr. 2 der Verordnung). Die Explosion eines\nFlüssiggaslagerbehälters bedroht nicht nur das Leben und die Gesundheit von\nBeschäftigen des jeweiligen Betriebs; vielmehr können darüber hinaus\naußenstehende Personen, sei es als Teil der Allgemeinheit, sei es als Teil der\nNachbarschaft betroffen sein. Davon, dass Flüssiggaslagerbehälter-Anlagen ab 3 t\nFassungsvermögen gerade wegen der von ihnen im Brand- und Explosionsfall\nausgehenden Gefahren in besonderem Maße geeignet sind, die Allgemeinheit und\ndie Nachbarschaft ernsthaft zu gefährden, geht ersichtlich auch der Gesetzgeber\naus. Denn er hat diese Anlagen der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG\nunterworfen, obwohl sie beim bestimmungsgemäßen Betrieb keine schädlichen\nUmwelteinwirkungen hervorrufen oder die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in\nsonstiger Weise gefährden.\n\n91\n\n4. Die mithin zu Recht an den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG\nanknüpfende nachträgliche Anordnung des Beklagten ist auch im übrigen nicht zu\nbeanstanden: \n\n92\n\na) Ihr Inhalt ist hinreichend bestimmt. Das gilt auch für die Anordnung unter Nr. 1\nSatz 2 der Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Diese\nAnordnung greift Abschnitt 10.3 der Anlage zu TRB 801 Nr. 25 auf, wonach bei\nbestehenden Anlagen anstelle der Erddeckung auch eine geeignete\nBrandschutzisolierung vorgesehen werden kann, die die Lagerbehälter mindestens\n90 Minuten vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall schützt. Wann eine\nBrandschutzdämmung oder ein Brandschutzbeschichtungssystem diese\nVoraussetzungen erfüllt, ist im Einzelnen unter Abschnitt 10.3. ausgeführt. Aufgrund\nder Angaben in der Ordnungsverfügung ist es also unschwer möglich zu ermitteln,\nwelchen Maßnahmen von der Klägerin bzw. der Beigeladenen erwartet werden.\nZudem können weitere Details zu den Möglichkeiten der Brandschutzisolierung und\nBrandschutzdämmung der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Stellungnahme\nder Landesanstalt für Immissionsschutz vom 10. Mai 1991 entnommen werden. \n\n93\n\nb) Die nachträgliche Anordnung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht\nzu beanstanden. Der Beklagte hat sein (Einschreitens-) Ermessen im Hinblick\ndarauf, dass die gegenwärtige Beschaffenheit der Anlage der Schutzpflicht des § 5\nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht genügt, zu Recht durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG\neingeschränkt gesehen. Von weiteren Voraussetzungen hängt die von dieser\nVorschrift vorgegebene Ermessensreduzierung nicht ab. Soweit die Klägerin\nwiederholt hervorhebt, es bedürfe des Vorliegens einer konkreten Gefahr, verkennt\nsie, dass mit entsprechenden Formulierungen in der Kommentarliteratur (vgl. etwa\nJarass, a.a.O., § 17 Rn. 45 und Hansmann, a.a.O., § 17 Rn. 168) nicht etwa höhere\nAnforderungen an das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes gestellt werden,\nsondern lediglich gesagt sein soll, dass die Verletzung bloßer Vorsorgepflichten im\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht zu einer Ermessensreduzierung im\nRahmen des § 17 Abs. 1 BImSchG führt. \n\n94\n\nVgl. deutlich Vallendar in: Feldhaus, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 12, Jarass, DVBl.\n1986, 314 (319), linke Spalte oben. \n\n95\n\nEine atypische Fallkonstellation, die es dem Beklagten erlaubt hätte, vom Erlass\neiner nachträglichen Anordnung abzusehen, liegt ebenfalls nicht vor. Auf dem\nBetriebsgrundstück und damit potenziell im Einwirkungsbereich der\nFlüssiggaslagerbehälter hält sich regelmäßig ein Beschäftigter der Beigeladenen auf;\ndarüber hinaus ist vom gelegentlichen Aufenthalt Dritter - insbesondere Mitarbeiter\nvon Lieferanten und Abnehmern - auszugehen. Im Falle eines Brandes auf dem\nBetriebsgelände, wie er sich nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten\nschon mehrfach zugetragen hat, ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass\nAngehörige der Feuerwehr sich den Lagerbehältern so weit nähern (müssen), dass\nihr Leben und ihre Gesundheit im Falle einer Explosion gefährdet wären. Selbst\nSchaulustige - etwa Anwohner aus der entfernten Nachbarschaft und Benutzer der\nangrenzenden öffentlichen Verkehrswege - könnten sich im Brandfall dem\nGefahrenbereich ungehindert nähern. Zum Schutze dieser Personen, die teils dem\nBegriff der Nachbarschaft, teils dem Begriff der Allgemeinheit i.S. des § 5 Abs. 1 Nr.\n1 bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zuzuordnen sind, \n\n96\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Kutscheidt, a.a.O., Bd. I, § 3 BImSchG, Rn. 6 ff.;\nJarass, a.a.O., § 3 Rn. 18 ff. Roßnagel, a.a.O., § 5 Rn. 146, 252; OVG Lüneburg,\nBeschluss vom 6. April 1984, a.a.O.\n\n97\n\nist der Erlass der nachträglichen Anordnung erforderlich.\n\n98\n\nDer Beklagte hat ebenfalls sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die\nEignung der wahlweise angeordneten Maßnahmen zur Abwehr der gesehenen\nGefahr ist nicht fraglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein die Klägerin bzw. die\nBeigeladene weniger belastendes - ebenso wirksames - Mittel zum Schutz der\nLagerbehälter vor Unterfeuerung und seitlicher Befeuerung zur Verfügung steht. Der\nvon der Klägerin angesprochene Bau eines kegelförmigen Fundaments schützt\nallenfalls vor Unterfeuerung, nicht aber vor seitlicher Befeuerung, wie sie der Brand\neines Stallgebäudes mit sich brächte. Ihre - auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG\naufgestellte - Behauptung, der Beklagte habe bei vergleichbaren Betrieben lediglich\nein kegelförmiges Fundament verlangt, hat die Klägerin nicht weiter verfolgt und\nkonkretisiert. Die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen sind auch nicht\nunverhältnismäßig i.S. von § 17 Abs. 2 BImSchG. Insoweit ist zu berücksichtigen,\ndass § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der\nPflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem\nBestandsschutzinteresse des Anlagenbetreibers einräumt und dass\ndementsprechend nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine andere\nGewichtung gerechtfertigt ist. Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht\nvor. Insbesondere stehen die Kosten für eine erdgedeckte Aufstellung der\nLagerbehälter, die die Klägerin selbst mit etwa 160.000 DM (für die ursprünglich acht\nBehälter) beziffert, zu dem mit der Anordnung erstrebten Schutz der Beschäftigten\nund Dritter vor Lebens- und schwersten Gesundheitsgefahren nicht in einem\nMissverhältnis, mag der Eintritt eines Störfalls auch nicht sehr wahrscheinlich sein.\nSoweit es schließlich für unzulässig erachtet wird, den Betreiber im Wege der\nnachträglichen Anordnung zur Verlagerung der Anlage an einen anderen Standort\naufzufordern,\n\n99\n\nvgl. Czaijka, in: Feldhaus, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 10 m.w.N.,\n\n100\n\ngibt der vorliegende Fall keine Veranlassung zu weiterer Auseinanandersetzung\nmit dieser Aussage. Denn abgesehen davon, dass die Flüssiggaslagerbehälter nur\nBestandteil bzw. Nebeneinrichtung der Mastanlage sind, die als solche an ihrem\nbisherigen Standort weiter betrieben werden kann, ist die Erddeckung der\nLagerbehälter allenfalls eine Frage ihrer Lage auf dem Betriebsgrundstück, nicht\naber eine Frage ihres Standortes. \n\n101\n\nVgl. zu Unterscheidung der Begriffe Lage und Standort auch: Czaijka in:\nFeldhaus, a.a.O. , § 17 BImSchG Rn. 10. \n\n102\n\nZudem kann von einer auf Standortverlagerung gerichteten Anordnung deshalb\nnicht die Rede sein, weil die Ordnungsverfügung auch die Möglichkeit eröffnet, die\nFlüssiggaslagerbehälter an ihrem bisherigen Standort in ihrer bisherigen Lage zu\nbelassen und stattdessen mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. \n\n103\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 161 Abs. 2, 162\nAbs. 3 VwGO. Die auf die Zwangsgeldandrohung entfallenden Kosten des in der\nHauptsache erledigten Teils treffen die Klägerin, weil sie der Zwangsgeldandrohung\ndurch die Verpachtung des Betriebs an die Beigeladene den Boden entzogen hat.\nDie auf den Streit um die beiden südlichen Lagerbehälter und die Abblaseleitungen\nentfallenden Kosten des erledigten Teils sind dem Beklagten aufzuerlegen, weil er\ndem Anfechtungsbegehren insoweit - den rechtlichen Hinweisen des Senats folgend\n- durch den zur Hauptsachenerledigung führenden Rücknahmebescheid vom 3. Juli\n2002 entsprochen hat. Der Beigeladenen werden Kosten nicht auferlegt, eigene\naußergerichtliche Kosten aber auch nicht erstattet, weil sie keine Anträge gestellt und\nsich selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711\nZPO.\n\n104\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-18/21-a-417-99","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":33},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-18/21-a-417-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295805","retrieved":"2026-07-09 03:18:09.228146+00:00"}}