{"status":"available","doknr":"OLD295829","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1016.6A3593.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"6 A 3593/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 163,75 EUR (= 320,27 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe sind sämtlich nicht gegeben.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \nhier im Streit stehenden Bestimmungen bestehen weder unter dem Gesichtspunkt \neines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick \nauf Art. 6 GG. \n\n4\n\nAuch der Senat sieht keinen Verstoß der Bestimmungen des § 86 Abs. 2 Satz 3 \nLBG i.V.m. § 85 a Abs. 4 LBG gegen Art. 3 GG. Was den von der Klägerin \ngezogenen Vergleich mit dem berücksichtigungsfähigen Anhörigen eines \nBeihilfeberechtigten anbelangt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf \nhingewiesen, dass beide Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Die Klägerin \nübersieht, dass in jenem Fall dem Ehegatten der im Erziehungsurlaub befindlichen \nBeamtin selbst der (höhere) Beihilfeanspruch zusteht, dagegen nicht der Beamtin. \nAuch der Verweis auf den nicht beamteten Erziehungsberechtigten im \nErziehungsurlaub, der entweder beitragsfrei versichert oder in der \nFamilienversicherung mitversichert sei, verfängt nicht. Auch insoweit bestehen \ngrundsätzliche Unterschiede, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu verschiedenen - \nauch während des Erziehungsurlaubs fortbestehenden - Sicherungssystemen \nberuhen. Bereits die Verschiedenartigkeit der Ausgestaltung der jeweiligen \nSicherungssysteme hat zur Folge, dass eine Vergleichbarkeit in dem von der \nKlägerin intendierten Sinne nicht vorhanden ist. Überdies muss gesehen werden, \ndass die Klägerin - verglichen mit ihrer aktiven Zeit - im Hinblick auf Leistungen des \nDienstherrn im Krankheitsfall nicht nur nicht schlechter, sondern sogar besser gestellt \nist: Ihr stehen Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der \nBeihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen zu; darüber hinaus wird ihr seit \nBeginn des Jahres 2 ein Zuschuss zu den Beiträgen für ihre Krankenversicherung \ngewährt (§ 4 a ErzUV NRW). \n\n5\n\nAuch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht festzustellen. Die \nhier in Streit stehenden Bestimmungen über die Krankenfürsorge sind gerade \ndeshalb eingeführt worden, um den betroffenen Beamten eine Beurlaubung aus \nfamiliären Gründen zu erleichtern. Ein Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, die \nverbleibende wirtschaftliche Belastung möglichst gering zu halten oder gar auf Null \nzu reduzieren, ist demgegenüber aus Art. 6 GG nicht herzuleiten.\n\n6\n\nAus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch \nkommt ihr eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-16/6-a-3593-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-16/6-a-3593-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295829","retrieved":"2026-07-09 03:18:11.282292+00:00"}}