{"status":"available","doknr":"OLD295830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1016.15B1355.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"15 B 1355/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens und - insoweit unter Änderung der \nerstinstanzlichen Festsetzung - des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 4.000,-- \nEUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdefrist versäumt, da der \nangegriffene Beschluss am 2. Juli 2002 zugestellt wurde, sodass die zweiwöchige \nBeschwerdefrist am 16. Juli und mithin vor der am 17. Juli 2002 eingegangenen \nBeschwerdeschrift abgelaufen war. Nachdem den Antragstellern mit gerichtlichem \nSchreiben vom 22. Juli 2002 diese Fristversäumung mitgeteilt worden war, haben sie \njedoch durch am 25. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz hinreichend dargelegt, \ndass sie ohne Verschulden gehindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten. \nAusweislich des glaubhaften Vortrags der Antragsteller wurde der \nBeschwerdeschriftsatz am 12. Juli 2002 zur Post gebracht, sodass nur infolge eines \nnicht vorhersehbar langen Postlaufs die Beschwerdefrist versäumt wurde. Damit ist \nden Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu \ngewähren. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag \nder Antragsteller,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller vom 6. März 2002 gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2002 \nwiederherzustellen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Dieser Antrag ist zwar zulässig, da der angegriffene \nVerwaltungsakt infolge einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar ist. Jedoch \nist der Antrag unbegründet. Der Antrag hat nicht schon aus dem formellen Grund \nErfolg, dass die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung \ndes besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 26. \nFebruar 2002 fehlte. Allerdings ist der Verfügung eine sorgfältige Trennung zwischen \nder Begründung des Verfügungstenors und der Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht zu entnehmen. Vielmehr werden beide Gesichtspunkte \nin knappster Form auf der Seite 2 der angegriffenen Verfügung abgehandelt. \nDennoch ist die Begründung noch als ausreichend anzusehen. Grundsätzlich muss \ndie Begründung des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. \n3 VwGO über die Begründung des Verfügungstenors hinausgehen. Auch darf sie \nnicht formelhaft und nichtssagend sein, sondern muss auf den Einzelfall \neingehen.\n\n6\n\nVgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, § 80 \nRn. 45.\n\n7\n\nHier begründet die Schadhaftigkeit der Rohrleitungen und der damit verbundene \ngestörte Abwasserabfluss die festgesetzte Handlungspflicht, während die durch das \nAustreten von Schmutzwasser in das Erdreich herbeigeführte Umweltgefahr das \nbesondere öffentliche Vollziehungsinteresse begründet. Dies wird durch den \nBegründungsteil der angegriffenen Verfügung noch hinreichend deutlich. \n\n8\n\nDie Voraussetzungen für eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. \nDanach hat ein solcher Antrag Erfolg, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung \nnach einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \noffensichtlich rechtswidrig ist oder wenn sonst eine Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung einerseits und dem privaten \nInteresse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \nandererseits kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen \nVollziehung ergibt. \n\n9\n\nDie angegriffene Verfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW), § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in \nVerbindung mit der Entwässerungssatzung der Gemeinde V. vom 5. Oktober \n2000 (EWS). Nach § 8 Abs. 1 GO NRW schaffen die Gemeinden innerhalb der \nGrenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle \nBetreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. § 9 Satz 1 \nGO NRW ermöglicht für bestimmte Einrichtungen der Volksgesundheit, u.a. der \nKanalisation, sogar die Statuierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Nach \n§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG betreiben die Gemeinden die zur Abwasserbeseitigung \nnotwendigen Anlagen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass zu den \nzulässigerweise errichteten öffentlichen Einrichtungen auch - wie hier - die öffentliche \nAbwasseranlage gehört. § 7 Abs. 1 Satz 1 GO NRW erlaubt den Gemeinden, ihre \nAngelegenheiten, also auch die öffentliche Abwasseranlage, durch Satzung zu \nregeln. Zwar ermächtigt diese Vorschrift nicht zum Erlass von Satzungen, die in \nFreiheit und Eigentum der Satzungsunterworfenen eingreifen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A \n2750/84 -, StuGR 1986, 430 (431).\n\n11\n\nJedoch umfasst die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben, auch die \nErmächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - \nwie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln \n(Anstaltsgewalt). \n\n12\n\nZur Anstaltsgewalt vgl. BVerwG, Urteil vom 8. \nFebruar 1974 - VII C 95.72 -, BVerwGE 45, 8 (10 f.); \nUrteil vom 4. Juli 1969 - VII C 26.65 - BVerwGE 32, \n299 (305); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n24. Juni 2002 - 1 S 2785/00 -, GewArch 2002, 376 \n(377); OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 \n- 22 A 2678/93 -, NVwZ 1995, 814 = NWVBl. 1995, \n313; Urteil vom 24. Februar 1975 - II A 1021/73 -, \nOVGE 30, 259.\n\n13\n\nAuch hier durfte der Antragsgegner in Form einer hoheitlichen Verfügung \nhandeln. Es geht nämlich um die Konkretisierung der dem Benutzer einer \ngemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegenden Pflichten, hier der Pflicht zur \nInstandhaltung von Zuleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage, die, ohne dass es \nauf eine ausdrückliche Ermächtigung ankommt, durch Verwaltungsakt verfügt \nwerden kann. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November \n2000 - 15 A 4686/00 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; \nUrteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR \n1995, 244 f.\n\n15\n\nAuch materiell erscheint die Verfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig. \nAllerdings stützt sie sich, wie der Überschrift \"Ordnungsverfügung\" zu entnehmen ist, \nzu Unrecht auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes. Die Ermächtigungsgrundlage \nliegt nicht, wie der genannten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu \nentnehmen ist, in den Befugnissen der Ordnungsbehörde begründet, sondern in der \nAnstaltsgewalt der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Einrichtung. Jedoch \nführt dieser Irrtum nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Im Verwaltungsakt \nniedergelegte Erwägungen können nur dann zur Rechtswidrigkeit führen, wenn sie \neinen Ermessensfehler darstellen (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Das ist hier auszuschließen, da die \nangegriffene Verfügung sich - zu Recht - in der Sache auf die \nentwässerungsrechtliche Instandhaltungspflicht stützt und lediglich zu Unrecht \nzusätzlich eine formelle Ermächtigungsgrundlage in § 14 OBG im Sinne einer \nunselbstständigen Ordnungsverfügung annimmt. \n\n16\n\nZum Begriff der unselbstständigen und \nselbstständigen Ordnungsverfügung vgl. \nDrews/Wacke/Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, 9. \nAufl., S. 410 ff.; Denninger, in: Lisken/Denninger \n(Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., E Rn. \n33 f.\n\n17\n\nDie Antragsteller trifft entwässerungsrechtlich die Pflicht, die Anschlussleitungen \ninstandzuhalten. Das ist allerdings der Entwässerungssatzung ausdrücklich nicht zu \nentnehmen. Der allenfalls einschlägige § 13 Abs. 5 EWS regelt alleine, dass der \nGrundstückseigentümer die Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf \ndem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage durchführt. \nHaustechnische Abwasseranlagen sind aber gemäß § 2 Nr. 8 EWS nur \nEinrichtungen auf dem Grundstück, während es hier jedenfalls auch um die \naußerhalb des Grundstücks gelegene Grundstücksanschlussleitung geht. Jedoch \nbedarf es keiner ausdrücklichen satzungsrechtlichen Zuweisung der Pflicht, \nAnschlussleitungen zu unterhalten, an den Eigentümer. Grundsätzlich muss \nderjenige, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse an den öffentlichen Abwasserkanal \nanschließen will oder muss, selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herstellen und \ninstandhalten, wenn dieser nicht selbst Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. \nEiner diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht \nkonstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedarf es nicht. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 \n- 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198. \n\n19\n\nHier sind die Anschlussleitungen (Grundstücksanschlussleitungen und \nHausanschlussleitungen gemäß § 2 Nr. 7 EWS) nach § 1 Abs. 3 EWS nicht Teil der \nöffentlichen Abwasseranlage.\n\n20\n\nAllenfalls könnte man daran denken, dass durch die ausdrückliche Zuweisung \nder Unterhaltungspflicht für haustechnische Anlagen in § 13 Abs. 5 EWS, bei denen \neine Unterhaltungspflicht der Gemeinde von vornherein fern liegt, mittelbar geregelt \nsein soll, dass die Unterhaltung von Anschlussleitungen gemeindliche Aufgabe sein \nsoll. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Regelung der Unterhaltungspflicht \nbezüglich haustechnischer Anlagen und die Nichtregelung bezüglich der \nAnschlussleitungen eher Ausdruck unpräziser Satzungsgebung als beredtes \nSchweigen bezüglich der Anschlussleitungen ist. Das ergibt sich auch aus § 13 Abs. \n5 EWS selbst, der von haustechnischen Abwasseranlagen \"bis zur öffentlichen \nAbwasseranlage\" spricht. Da jedoch auch die Anschlussleitungen gemäß § 1 Abs. 3 \nEWS nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, reichen die haustechnischen \nAbwasseranlagen nicht bis zur öffentlichen Abwasseranlage. Der Satzungsgeber \nging anscheinend in Verkennung seiner Definitionen in § 2 Nr. 7 und 8 EWS zu den \nBegriffen Anschlussleitungen und haustechnische Abwasseranlagen davon aus, \ndass alles bis zum öffentlichen Abwasserkanal der Unterhaltungspflicht des \nAnschlussnehmers unterliegen solle. Jedenfalls kann wegen dieser Unklarheit nicht \nangenommen werden, die Satzung wolle durch Nichterwähnung der \nUnterhaltungspflicht bezüglich der Anschlussleitungen jene mittelbar der Gemeinde \nzuweisen. \n\n21\n\nNach dieser so festzustellenden allgemeinen Unterhaltungspflicht besteht im \nkonkreten Fall auch die Pflicht zur Vornahme der festgesetzten \nInstandsetzungsarbeiten. Die Anschlussleitung ist nämlich in der Weise beschädigt, \ndass die Grundstücksanschlussleitung nicht ordnungsgemäß in den öffentlichen \nKanal mündet und die Anschlussleitung im weiteren Verlauf undicht und in der Achse \nverschoben ist. Dies ergibt sich mit für das Eilverfahren hinreichender Sicherheit aus \ndem Bericht der S. KG vom 30. August 2000 und den dazu im \nBeschwerdeverfahren abgegebenen Erläuterungen des Antragsgegners. Die \ndagegen von den Antragstellern erhobenen Einwendungen sind spekulativer Natur \nund vermögen die obigen Feststellungen nicht zu erschüttern. \n\n22\n\nDie Instandsetzungspflicht der Antragsteller ist nicht deshalb ausgeschlossen, \nweil der Anschluss früher und möglicherweise von vornherein in der jetzt \nvorgefundenen Form von der Gemeinde selbst hergestellt worden ist. Maßgeblich für \ndie Unterhaltungspflicht ist die heutige Rechtslage. Worauf die Reparaturbedürftigkeit \nder Anschlussleitung zurückzuführen ist, ist keine Frage nach der Person des \nInstandsetzungspflichtigen, sondern allenfalls eine Schadenersatzfrage, die hier \nkeine Rolle spielt. Gleiches gilt für die angebliche Ursache der Schäden, die in einem \nungeeigneten Straßenausbau liegen soll. \n\n23\n\nDer angegriffene Verwaltungsakt ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 \nAbs. 1 VwVfG NRW). Danach ist erforderlich, dass zum einen der Adressat in die \nLage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen \nmuss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner \nzwangsweisen Durchsetzung sein können. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C \n41.87 -, BVerwGE 84, 335 (338).\n\n25\n\nOb ein Verwaltungsakt diese hinreichende Bestimmtheit besitzt, ist durch \nAuslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und \nsonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren \nUmständen festzustellen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C \n43.95 -, BVerwGE 104, 301 (318). \n\n27\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabes ist zwar der verfügende Teil des \nangegriffenen Verwaltungsaktes, der nur die Reparatur der Hausanschlussleitung \naufgibt, wenig aussagekräftig. Jedoch ergibt sich der Umfang der vorzunehmenden \nReparaturarbeiten aus dem bereits genannten Bericht der S. KG, der im \nEinzelnen die schadhaften Stellen aufzeigt und der den Antragstellern mit Schreiben \nvom 25. Januar 2001 zugänglich gemacht worden ist. \n\n28\n\nDaraus ergibt sich, dass es entgegen dem Text der Verfügung, der nur von der \nReparatur einer Hausanschlussleitung (vgl. zu diesem Begriff § 2 Nr. 7 Buchst. b \nEWS) spricht, auch um die Reparatur der Grundstücksanschlussleitung bis zum \nöffentlichen Kanal geht. Für die Antragsteller ist daher der Inhalt der angegriffenen \nVerfügung in Verbindung mit dem Untersuchungsbericht der S. KG \nbestimmbar. \n\n29\n\nErweist sich somit der angegriffene Verwaltungsakt als nicht offensichtlich \nrechtswidrig, fällt die dann anzustellende Abwägung des öffentlichen \nVollziehungsinteresses gegenüber dem privaten Suspensivinteresse zu Lasten der \nAntragsteller aus. Während bei weiterem Zuwarten bis zur Bestandskraft des \nBescheides die Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung durch in das Erdreich \nauslaufendes Schmutzwasser besteht, führt eine Pflicht zur Reparatur der \nAnschlussleitung vor Bestandskraft der Verfügung lediglich zu einer vorzeitigen \nfinanziellen Belastung der Antragsteller, die im Falle der Aufhebung der Verfügung im \nHauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden kann. Die Einwendungen der \nAntragsteller gegen die Umweltgefahr vermögen jedenfalls im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seiner nur summarischen Prüfung \ndiese Bewertung nicht zu erschüttern. Die Undichtigkeit der Anschlussleitung ergibt \nsich aus dem Bericht der S. KG, nach dem im unmittelbaren Bereich des \nAnschlusses Boden sichtbar ist.\n\n30\n\nDer Senat versteht die Antragsschrift der Antragsteller dahin, dass die ebenfalls \nin der angegriffenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung nicht vom Antrag \nerfasst sein soll. Zwar differenziert der erstinstanzliche Antrag nicht zwischen den \nverschiedenen in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Regelungen, auch ist die \nZwangsgeldandrohung gemäß § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 \nSatz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbarer Verwaltungsakt, sodass ein Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO zulässig wäre. Jedoch machen die Antragsteller keinerlei Einwände \nvollstreckungsrechtlicher Natur gegen die Zwangsgeldandrohung geltend. Auch \nbesteht kein erkennbares Interesse auf ihrer Seite an vorläufigem Rechtsschutz \ngegen die Zwangsgeldandrohung, denn wenn der Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Sachtenor des Bescheides \nvom 26. Februar 2002, gegen den allein sie Einwendungen erheben, Erfolg gehabt \nhätte, wäre eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds ohnehin nicht mehr \nmöglich, da es dann an einer nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbaren \nGrundverfügung fehlte. Jedenfalls besteht im Beschwerdeverfahren kein Anlass zu \nprüfen, ob ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nZwangsgeldandrohung Erfolg hat, da insoweit keine Beschwerdegründe dargelegt \nworden sind, die allein das Beschwerdegericht zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO).\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat die durch die \nangegriffene Verfügung ausgelösten Reparaturkosten zu Grunde, die wegen des \nUmstandes, dass es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhandelt, zu halbieren sind. \n\n32\n\nVgl. zum Gesichtspunkt ersparter \nAnschlusskosten bei der Ausübung des Anschluss- \nund Benutzungszwangs: OVG NRW, Beschluss vom \n15. Juni 1999 - 22 E 388/99 -.\n\n33\n\nHier beziffern die Antragsteller die Kosten der Reparatur auf gut 8.000,-- EUR. \n\n34\n\nDie Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG. \n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-16/15-b-1355-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-16/15-b-1355-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295830","retrieved":"2026-07-09 03:18:11.360550+00:00"}}