{"status":"available","doknr":"OLD295840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1015.9A1949.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"9 A 1949/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt - ungeachtet der Frage, ob der Zulassungsgrund ausreichend im \nSinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt ist (der Kläger hat weder eine konkrete \nRechts- oder Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähiger Art benannt noch ist er auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts eingegangen, es sei davon auszugehen, dass er über \nsoziale und familiäre Bindungen in den Nordirak verfüge) - die vom Kläger aufgeworfene \nrechtsgrundsätzliche Bedeutung (Zulassungs-grund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht \n(mehr) zu. Denn der Senat hat mit Urteilen vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A \n1346/02.A - die vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Fragen zum Vorliegen einer \ninländischen Fluchtalternative in den autonomen Kurdengebieten im Nordirak inzwischen \ngeklärt. Danach verfügt auch ein Zentraliraker gleich welcher Volkszugehörigkeit oder \nReligion in dem genannten Gebiet über eine inländische Fluchtalternative und wird dort, \nsofern er das notwendige menschenwürdige wirtschaftliche Existenzminimum nicht aus \neigenen Kräften oder mit Hilfe von Beziehungen sicherstellen kann, in ausreichender Weise \ndurch die UN-Unterorganisationen oder andere Hilfsorganisationen versorgt. Hiermit steht die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang. \n\n4\n\nDie des Weiteren erhobene Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG) greift ebenfalls nicht durch. Soweit der Kläger sich auf Abweichungen von \nEntscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruft, scheidet eine Zulassung schon \ndeswegen aus, weil diese Gerichte nicht von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst werden. Nach \ndieser Vorschrift ist nur eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung \ndes im Instanzenzug übergeordneten Obergerichts, nicht aber eines Obergerichts eines \nanderen Bundeslandes erheblich. Die Voraussetzungen für eine Abweichungsrüge liegen aber \nauch nicht vor, soweit sich der Kläger auf das Urteil des Senats vom 8. März 2001 - 9 A \n4825/98.A - bezieht. Sollte das Urteil den vom Kläger angeführten Inhalt haben, ist es \njedenfalls durch die bereits genannten Urteile des Senats vom 19. Juli 2002 überholt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/9-a-1949-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/9-a-1949-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295840","retrieved":"2026-07-09 03:18:12.366464+00:00"}}