{"status":"available","doknr":"OLD295841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1015.15A3650.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"15 A 3650/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Restitutionsklage wird verworfen. \n\nDie Kosten des Restitutionsklageverfahrens trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Restitutionsklageverfahren wird auf 7.330,39 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die erhobene Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 585 ZPO i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO durch \nBeschluss entscheiden, da die Restitutionsklage unzulässig ist. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 \n- 5 B 176.95 -, Buchholz 310 § 153 Nr. 29.\n\n4\n\nDie erhobene Restitutionsklage ist unzulässig, weil der geltend gemachte \nRestitutionsgrund, eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet sei, sei fälschlich \nangefertigt oder verfälscht worden (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO), \nnicht schlüssig dargetan ist. \n\n5\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom \n10. März 1993 - X ZR 51/92 -, NJW 1993, 1596; \nOVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 25 A \n2856/91 -, NVwZ 1995, 95.\n\n6\n\nAus der vom Restitutionskläger vorgelegten Urkunde des Finanzamtes B. \n vom 26. August 2002 ergibt sich auch im Ansatz nichts für diesen \nRestitutionsgrund: Die vorgelegte Urkunde betrifft die finanzamtliche Bewertung von \nFlurstücken, während das Urteil vom 15. Februar 2000 sich mit der Frage der Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit aus diesen Flurstücken beschäftigt (Urteilsabdruck \nS. 24). Entgegen der Auffassung des Klägers hat dies mit den tatsächlichen \nGrundstücksgrenzen nichts zu tun. Eine irgendwie geartete Aussage zur Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit kann dem vorgelegten Schreiben des Finanzamtes \nB. \n vom 26. August 2002 nicht entnommen werden. Das wird auch nicht durch \ndas klägerische Vorbringen verständlich. Im übrigen hat das beschließende Gericht \nsein Urteil vom 15. Februar 2000 nicht auf eine vom Beklagten gefertigte Urkunde \ngegründet, sondern die vom Beklagten gebildete und zeichnerisch dargestellte \nwirtschaftliche Einheit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des \nKanalanschlussbeitragsbescheids als jedenfalls nicht zu Lasten der seinerzeitigen \nKlägerin zu groß bewertet.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 \nZPO. \n\n8\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n9\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/15-a-3650-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/15-a-3650-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295841","retrieved":"2026-07-09 03:18:12.444496+00:00"}}