{"status":"available","doknr":"OLD295842","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1015.15A3536.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"15 A 3536/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) wegen der \nFrage,\n\n4\n\n\"ob die Behandlung psychisch kranker Menschen \nin der Türkei aufgrund des neuen Berichts über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei \ndes Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 2001 (508-\n516.80/3 TUR) und entgegen der umfangreichen und \nausführlichen Beschreibung der medizinischen \nVersorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei in der Anlage zum Lagebericht Türkei vom \n22.06.00 nunmehr in allen Krankenhäusern mit einer \npsychiatrischen Abteilung möglich ist und die \nBehandlung von posttraumatischen \nBelastungsstörungen durch medikamentöse und \npsychotherapeutische Therapien erfolgen kann\",\n\n5\n\nwürde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. \nDort würde sich lediglich die Frage einer Behandelbarkeit der Krankheit Morbus \nBehecet sowie der Depressionen bzw. posttraumatische Belastungsstörungen der \nKlägerin stellen. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung \ngenereller Auskünfte und konkreter Befragung des Vertrauensarztes der Botschaft in \nBezug auf die Klägerin bejaht (Urteilsabdruck S. 14 - 16). \n\n6\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG) liegt nicht vor. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags, Beweis durch sachverständige \nAuskunft von amnesty international einzuholen zu der Frage,\n\n7\n\n\"ob die Klägerin in der Türkei die Möglichkeit \nhaben wird, hinsichtlich der diagnostizierten \ndepressiven Episode mit psychotischen Symptomen \nund einer posttraumatischen Belastungsstörung die \nerforderliche Psychotherapie und medikamentöse \nBehandlung zu erhalten\", \n\n8\n\nfindet ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Gericht entscheidet grundsätzlich \nnach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist \noder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur \nEinholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm \nunmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die \nEntscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Hier hat das \nGericht den Beweisantrag abgelehnt, weil es aus den auf Seite 5 der Niederschrift \nzur mündlichen Verhandlung genannten Auskünften ausreichendes Material zur \nBeantwortung der gestellten Beweisfrage zur Verfügung hatte. Einer weiteren \nSachverständigenaufklärung bedurfte es angesichts dessen nicht, insbesondere \nnicht einer Klärung, inwieweit die insoweit vorliegenden Erkenntnisse, auch des \nAuswärtigen Amtes, noch mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei \nvom 22. Juni 2000 übereinstimmen. Soweit die Klägerin geltend macht, das \nVerwaltungsgericht habe selbst Beweis erheben wollen, und dabei auf die Verfügung \nvom 27. Juli 2001 (Gerichtsakte Bl. 40 - 41) Bezug nimmt, steht dies der Ablehnung \ndes Beweisantrages nicht entgegen. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des \nGerichts, über die mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Juli 2001 (Bl. 24 bis 26 der \nGerichtsakte) erbetenen Auskünfte hinaus weitere sachverständige Auskünfte \neinzuholen. Dabei kann auch von einem einmal gefassten Auskunftsersuchen wieder \nAbstand genommen werden. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auf das \nErsuchen vom 27. Juli 2001 weitere Auskünfte erhalten (Bl. 62 bis 71) und darüber \nhinaus eine fernmündliche Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Ankara eingeholt (Bl. 81 - 82 der Gerichtsakte). \nWeiterer Aufklärungsbedarf bestand insoweit nicht. \n\n9\n\nEine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das \nVerwaltungsgericht nicht auf die Frage ambulanter und medikamentöser Behandlung \nim Zusammenhang mit der Grünen Karte eingegangen sei und die Frage der \nFinanzierbarkeit der Behandlung vermeintlich falsch behandelt habe. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei \njedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung \nausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, \ndass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nliegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis \ngenommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das \nGericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu \neiner Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den \nEntscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. \n\n10\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Fragen, \ninwieweit eine ausreichende medizinische Versorgung der Klägerin in der Türkei \ngewährleistet ist und ob die Klägerin finanziell in der Lage sein wird, die erforderliche \nBehandlung zu erlangen, in der ausführlichen und auf den Einzelfall der Klägerin \neingehenden Begründung auf den Seiten 14 - 21 des angegriffenen Urteils \nbehandelt, aus der hervorgeht, dass der Vortrag der Klägerin zur Kenntnis \ngenommen wurde. Mit den von der Klägerin insoweit vorgebrachten Einwendungen \nmacht sie in Wirklichkeit nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern \nwendet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Einzelfalles durch das \nVerwaltungsgericht in Form einer Berufung. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/15-a-3536-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/15-a-3536-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295842","retrieved":"2026-07-09 03:18:12.530302+00:00"}}