{"status":"available","doknr":"OLD295839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1015.12B2021.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"12 B 2021/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat auch durch das Beschwerdevorbringen den für den Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. \n1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass sie auf \nein sofortiges gerichtliches Einschreiten angewiesen ist. \n\n4\n\nEin besonderer Grund für eine auf Sozialhilfeleistungen gerichtete \nInanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes setzt auch voraus, dass der Hilfe \nSuchende seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Gewährung der \nbegehrten Hilfe durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu ermöglichen. Solange es \nan einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfe Suchenden fehlt, bedarf es im Hinblick \nauf die begehrte Leistung nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn \nder Hilfe Suchende hat es selbst in der Hand, durch die Erfüllung seiner \nMitwirkungspflichten eine für ihn positive Entscheidung der Behörde zu ermöglichen. \nBestreitet der Hilfe Suchende eine Mitwirkungspflicht, weil er z.B. ihre in § 65 SGB I \ngeregelten Grenzen als nicht gewahrt ansieht, hindert seine fehlende Mitwirkung nur \ndann nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, wenn sein Interesse, die \nMitwirkung etwa wegen eines schwebenden Hauptsacheverfahrens zunächst zu \nunterlassen, das durch die Aufgaben des Sozialhilfeträgers begründete Interesse an \nder Mitwirkung überwiegt. \n\n5\n\nNach diesem Maßstab steht die fehlende Mitwirkung der Antragstellerin einem \nAnordnungsgrund entgegen. Nach dem Bescheid des Antragsgegners vom 10. \nSeptember 2002 ist die - weitere - Gewährung der begehrten Mehrbedarfsleistungen \nfür die Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes allein deshalb abgelehnt worden, \nweil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sein Einverständnis mit einer \nAnforderung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse der \nAntragstellerin verweigert hat. Daher hat es der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin, der auch ihr Betreuer ist, selbst in der Hand, durch die Erklärung des \nEinverständnisses den Antragsgegner in die Lage zu versetzen, die materiellen \nVoraussetzungen für eine (weitere) Gewährung der begehrten Leistungen zu prüfen. \nDemgegenüber greift sein Einwand nicht durch, eine Zustimmung zur \nGutachtenvorlage beseitige die Notlage nicht automatisch. Wenn auch die Erklärung \ndes Einverständnisses mit der Anforderung des Gutachtens nicht ohne Weiteres zur \nGewährung der begehrten Mehrbedarfsleistungen führt, so wird damit jedenfalls die \nMöglichkeit eröffnet, dass der Antragsgegner nach Auswertung des Gutachtens die \nHilfeleistung alsbald von sich aus wieder aufnimmt. \n\n6\n\nDas Interesse der Antragstellerin, zunächst von der ihr angesonnenen Mitwirkung \nverschont zu bleiben, überwiegt darüber hinaus keinesfalls das öffentliche Interesse \nan ihrer sofortigen Mitwirkung. Aus §§ 60 ff SGB I folgt, dass es dem Hilfe \nSuchenden obliegt, dem Leistungsträger die Kenntnis von Umständen zu vermitteln, \ndie er für seine Entscheidung über die Gewährung der begehrten Leistung \nbenötigt.\n\n7\n\nVgl. Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch \nAllgemeiner Teil und Verfahrensrecht (SGB I und X), \n2. Auflage, Stand: November 2000, SGB I § 60 Rdnr. \n1.2.\n\n8\n\nDass es der Antragstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (vgl. § 65 \nAbs. 1 Nr. 2 SGB I), das Gutachten vorzulegen bzw. ihr Einverständnis mit seiner \nAnforderung zu erklären, hat sie mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Sie \nist insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten, \nsie könne sich nicht auf Datenschutzgründe berufen. Auch der Hinweis des \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin, er habe gegen die \"Vorlagepflicht\" \nWiderspruch erhoben und bitte, dies zu respektieren, führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Da die Aufforderung eines Sozialleistungsträgers zur Erteilung der \nZustimmung zur Vorlage von Beweisurkunden nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mangels \ndadurch unmittelbar herbeigeführter Rechtswirkungen nicht als Verwaltungsakt zu \nqualifizieren ist, kommt dem eingelegten Widerspruch nicht nach § 80 Abs. 1 VwGO \naufschiebende Wirkung zu. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/12-b-2021-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-15/12-b-2021-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295839","retrieved":"2026-07-09 03:18:12.279877+00:00"}}