{"status":"available","doknr":"OLD295865","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1011.8A312.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-11","aktenzeichen":"8 A 312/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser \nVorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \naus den in der Antragsschrift genannten Gründen im Ergebnis einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger \nObergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen \ndie Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nDezember 2001, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a \nRn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu \nlegen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken \ngegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich zunächst \nnicht daraus, dass die Klage hinsichtlich der beantragten Vornamensänderung als \nunzulässig abgewiesen wurde. Der Schriftsatz der Kläger vom 16. Februar 2000 ist \nzwar entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts insoweit nicht als Rücknahme \nzu verstehen, weil die Kläger mit dieser Erklärung ausdrücklich offen lassen wollten, \nob der Antrag auf Vornamensänderung aufrecht erhalten wird. Die Kläger hatten in \ndem genannten Schriftsatz ausdrücklich nur hinsichtlich der begehrten Änderung des \nFamiliennamens um einen formellen Bescheid gebeten und im Übrigen angekündigt, \nwegen der Vornamensänderung noch einmal auf die Beklagte zuzukommen. In den \nangefochtenen Bescheiden ist dem entsprechend lediglich über den Antrag auf \nÄnderung des Familiennamens und nicht über die Änderung der Vornamen \nentschieden worden.\n\n7\n\nFür die Klage fehlt jedoch, soweit sie auch auf die Vornamensänderung gerichtet \nist, das Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte hatte den Klägern bereits mit Schreiben \nvom 18. Januar 2000 mitgeteilt, dass eine Änderung der Vornamen der Kläger zu \n1.,2. und 6. in die christlichen Vornamen Josef, Silvia und Helena möglich sei, weil \ndie Kläger nach ihren Angaben dem christlichen Glauben angehörten; hierzu werde \njedoch eine Bescheinigung des Kirchenamtes benötigt, die bislang von den Klägern \nnicht vorgelegt wurde. Unter diesen Umständen ist kein schutzwürdiges Interesse an \nder Durchführung des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich der begehrten \nVornamensänderung erkennbar. Insbesondere ist der Einwand unzutreffend, \naufgrund der Argumentation der Beklagten zur Änderung des Familiennamens sei \nauch eine positive Entscheidung zur Vornamensänderung im Verwaltungsverfahren \nausgeschlossen. Abgesehen davon, dass der Beklagte - wie dargelegt - insoweit \nbereits eine positive Entscheidung in Aussicht gestellt hatte, sind an das Vorliegen \neines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen gemäß § 11 des Gesetzes \nüber die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 - \nNamensänderungsgesetz (NÄG) - (RGBl. I S. 9) in der derzeit geltenden Fassung \nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) i.V.m. § 3 NÄG geringere Anforderungen zu \nstellen als für die Änderung von Familiennamen gemäß § 3 NÄG, weil dem \nöffentlichen Interesse an der Beibehaltung eines Vornamens ein geringeres Gewicht \nzukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines \nFamiliennamens.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 \nA 3628/00 -.\n\n9\n\nEs bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Kläger keinen \nAnspruch auf Änderung ihres Familiennamens von \"S. \" in \"G. \" haben. Ein \nwichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne des § 3 NÄG ist nicht gegeben. \nDieser ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die \nNamensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung \nsprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die \nNamensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen \nund Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum \nAusdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die \nOrdnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der \nBeibehaltung des Namens gehören. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund \nvorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Insbesondere unter \nBerücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis \nkonkretisieren. Eine derartige Fallkonstellation stellt auch die Führung ausländisch \nklingender Familiennamen dar. Insoweit ist maßgeblich, ob der Namensträger bei \nseiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik \nDeutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten \ngewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge \neiner seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts \nUngewöhnliches sind.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 6 \nB 23.01 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 und vom \n18. Mai 1989 - 7 B 69.89 -, Buchholz 402.10 § 3 \nNÄG Nr. 63; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1990 - \n10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216.\n\n11\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze teilt der Senat die Aufassung des \nVerwaltungsgerichts, dass kein überwiegendes Interesse der Kläger an der \nbegehrten Namensänderung besteht. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, dass \ndas Verwaltungsgericht die Tatbestandsmerkmale der Nr. 37 Abs. 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und \nVornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger-Beilage Nr. 153 \nvom 20. August 1980) in der Fassung vom 18. April 1996 (Bundesanzeiger Nr. 78 \nvom 25. April 1986, S. 5185) zu Unrecht verneint habe, ist zunächst klarzustellen, \ndass diese Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormen enthält. Der Begriff des \nwichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG ist ein in vollem Umfang gerichtlich \nüberprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Der von der Bundesregierung mit \nZustimmung des Bundesrates erlassenen NamÄndVwV kommt jedoch die \nBedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, \nmit in Betracht zu ziehen ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - \nVII C 140.61 -, BVerwGE 15, 207; Bad. Württ. VGH, \nUrteil vom 28. November 1996 - 13 S 3124/95 - StAZ \n1998, 48; Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. \n1996, S. 61, § 3 I Anm. 2 b.\n\n13\n\nNach Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV kann - in Übereinstimmung mit den bereits \nerwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - allein der \nausländische Name regelmäßig eine Änderung nicht rechtfertigen. Gemäß Nr. 37 \nAbs. 2 \nNamÄndVwV kann im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers der \nFamilienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des \nNamensträgers in besonderer Weise erkennen lässt und der Antragsteller im \nInteresse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen \nlegt. Ob nach diesen Grundsätzen eine Namensänderung nur \"unmittelbar\" nach \ndem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Betracht kommt,\n\n14\n\nvgl. Loos, a.a.O., S. 76,\n\n15\n\nund ob ein zeitlicher Abstand zwischen beiden Ereignissen von ca. zwei Jahren \nbereits entgegensteht, wie das Verwaltungsgericht meint, kann letztlich dahin stehen. \nJedenfalls ist der erforderliche Zusammenhang zwischen Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit und der beantragten Namensänderung im Falle der Kläger nicht \ngegeben. Die Einbürgerung der Kläger zu 1.,2.,3. und 6. liegt nunmehr bereits 20 \nJahre - zum Zeitpunkt der Antragstellung waren es 16 Jahre - zurück. Die \nAusführungen in der Antragsschrift, dass die Integration der Kläger bis heute nicht \nabgeschlossen sei, stellen den fehlenden Zusammenhang der begehrten \nNamensänderung mit der Einbürgerung nicht in Frage. Auf die weiteren in Nr. 37 \nAbs. 2 NamÄndVwV genannten Voraussetzungen und die diesbezüglichen \nAusführungen der Kläger kommt es daher nicht an. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Kläger, die assyrischer Herkunft \nsind, die Namensänderung tatsächlich nicht im Interesse einer weiteren \nEingliederung begehren, sondern weil sie statt eines türkisch klingenden Namens, \nder ihren Vorfahren zwangsweise verliehen worden ist, wieder den Namen ihrer \nVorverfahren tragen möchten.\n\n16\n\nSonstige Umstände, die zu ernstlichen Zweifeln an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, ein überwiegendes Interesse der Kläger an einer \nNamensänderung sei nicht gegeben, führen könnten, legt die Antragsschrift nicht \ndar. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass nachvollziehbare \nSchwierigkeiten bei der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben für die \nKläger infolge der Führung des Namens \"S. \" nicht dargelegt worden sind. Soweit \ndie Kläger mit der Antragsschrift nochmals vortragen, sie würden wegen ihres \nNamens durchweg dem türkisch-islamischen Kulturkreis zugeordnet, kann dies nach \nden vorstehenden Grundsätzen eine Namensänderung nicht rechtfertigen. Nicht \nnachvollziehbar ist insoweit insbesondere das Vorbringen, dass die Integration der \nKläger deshalb nicht zum Abschluss gekommen sei, weil sie keinen ihrer \nAbstammung entsprechenden Namen führen. Das Verwaltungsgericht verweist \nzudem zutreffend darauf, dass die Kläger zu 1. und 2. seit mehr als 25 Jahren in \nDeutschland leben und die Kläger zu 3. bis 6. in Deutschland aufgewachsen sind. \nAuch die Antragsschrift, die insoweit im Wesentlichen das erstinstanzliche \nVorbringen wiederholt, enthält keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für einen \nZusammenhang der Namensführung mit den behaupteten Schwierigkeiten der \nKlägerin zu 2., einen Bekanntenkreis mit deutschen Frauen zu entwickeln, des \nKlägers zu 3., eine Lehrstelle zu finden oder der Kläger zu 4. und 5. im Umgang mit \nLehrern und Mitschülern. Der Senat teilt die Auffassung, dass diese und die weiteren \nbehaupteten Probleme - sofern sie über bloße Lästigkeiten hinaus gehen sollten - \nnicht auf den Familiennamen zurück zu führen sind. Dessen ungeachtet könnte der \nName \"G. \", der ebenso wenig deutsch klingt wie \"S. \", an einer unzureichenden \nEingliederung nichts ändern. Der für die Klägerin zu 6. erhobene Einwand, dass ihr \nEhemann in naher Zukunft gleichfalls die Durchführung eines Verfahrens zur \nÄnderung seines türkischen Namens beabsichtige, führt nach den vorstehenden \nErwägungen zu keinem anderen Ergebnis. Die auf den Doppelnamen der Klägerin \nzu 6. bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen lediglich ergänzende \nÜberlegungen dar. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen für sie \nentsprechend.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert beruht auf § 14 Abs. 3 und 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2, § \n73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich hinsichtlich der Kläger zu 1., 2. und 6. \njeweils an Nr. II. 28.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(DVBl. 1996, 605), der für eine Namensänderung den Auffangwert von 8000 DM \nempfiehlt. Der Senat hält es im Hinblick auf die einheitlich beantragte Änderung des \nFamiliennamens nicht für angemessen, den Betrag für die mit den Klägern zu 1. und \n2. in familiärer Gemeinschaft lebenden Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., zu \nerhöhen.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-11/8-a-312-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-11/8-a-312-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295865","retrieved":"2026-07-09 03:18:14.509265+00:00"}}